Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. März 2010 - 10 A 11244/09
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2009 der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 aufgehoben.
Die Beklagte trägt 20/21 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger trägt 1/21 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Dem im Jahre 1971 geborenen und seit März 2001 in K…., wohnhaften Kläger wurde am 23. November 2005 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; zuvor hatte er noch zu keiner Zeit eine Fahrerlaubnis besessen. In dem ihm am 7. Dezember 2005 ausgestellten tschechischen Führerschein wurde zutreffend als sein Wohnort K…. angeführt. Seinen im Februar 2006 gestellten Antrag auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nahm er später zurück.
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Unter dem 28. Juli 2006 stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber daraufhin klar, dass sie mit Rücksicht auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorerst davon Abstand nehme, die Fahrerlaubnis zu entziehen, dass sie sich jedoch vorbehalte, bei einer Änderung dieser Rechtsprechung erneut auf die Angelegenheit zurückzukommen; ihrer Auffassung nach habe er die EU-Fahrerlaubnis unter Umgehung des deutschen Fahrerlaubnisrechts erworben.
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Nachdem der Europäische Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 26. Juni 2008 entschieden hatte, dass die Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - es einem EU-Mitgliedstaat nicht verwehre, einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, wenn der betreffende Führerscheininhaber zum Ausstellungszeitpunkt nicht in dem anderen Mitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe und das aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen seitens dieses Mitgliedstaates hervorgehe, stellte die Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 24. November 2008 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Sie stützte die Verfügung auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung; diese Vorschrift sah vor, dass der Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, nicht dazu berechtigt ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, sofern er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.
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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 5. Januar 2009 statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. November 2008 wieder her. Es war der Auffassung, dass die in den Beschlüssen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 beschriebene Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz auch voraussetze, dass dem betreffenden Führerscheininhaber vor der Fahrerlaubniserteilung in dem anderen EU-Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.
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Auf die Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung lehnte der Senat mit Beschluss vom 18. März 2009 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Eilantrag des Klägers ab. Einen der Fahrerlaubniserteilung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vorausgegangenen Fahrerlaubnisentzug im Wohnsitzmitgliedstaat hielt der Senat nicht für erforderlich.
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Darauf hat der Kläger am 14. April 2009 Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere darauf berufen hat, dass die bloße Verletzung des Wohnsitzprinzips durch den EU-Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt habe, die Nichtanerkennung des Führerscheins durch den Wohnsitzmitgliedstaat nicht zu rechtfertigen vermöge.
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Er hat beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 24. November 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte hat
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Klageabweisung
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beantragt und sich der Auffassung des Senats in der Beschwerdeentscheidung vom 18. März 2009 angeschlossen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 18. März 2009 bezogen.
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Mit Rücksicht auf die von seiner Rechtsauffassung abweichende Rechtsprechung anderer Obergerichte hat der Senat mit Beschluss vom 19. November 2009 - wie vom Kläger beantragt - die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Die Berufung hat der Kläger sodann fristgemäß begründet. Hierzu wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
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Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu der Prozessakte gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.
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Die Verfügung der Beklagten vom 24. November 2008 verletzt den Kläger in seinen Rechten.
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Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, liegen nicht vor. Der Kläger ist vielmehr aufgrund dieser Fahrerlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet befugt.
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Zwar sind die in der für die Nichtberechtigung allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a. F. - bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis erfüllt, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Die genannte Bestimmung gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - geregelte Wohnsitzerfordernis, nach dem ein EU-Führerschein nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt werden darf, aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat - Ausstellermitgliedstaat - ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt - diese Voraussetzung wird hier noch erfüllt - und dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland als dem Mitgliedstaat, um dessen Anerkennung es geht - Aufnahmemitgliedstaat -, vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war - was vorliegend nicht der Fall ist.
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An seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses - unter den oben dargestellten Voraussetzungen - für die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats ausreicht, es also nicht darauf ankommt, ob dem Betreffenden in diesem Staat vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war (grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352; ferner z. B. der in dieser Sache ergangene Beschluss vom 18. März 2009 - 10 B 10087/09.OVG -), hält der Senat nicht mehr fest.
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Dass es neben dem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis seitens des Ausstellermitgliedstaats auch einer der oben näher bezeichneten Maßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat bedarf, um gemäß den rechtlichen Vorgaben der 2. Führerscheinrichtlinie als Aufnahmemitgliedstaat europarechtlich dazu ermächtigt zu sein, der vom Ausstellermitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, und von daher § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a. F. nur insoweit europarechtskonform und anwendbar ist, erschließt sich wie folgt:
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Die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Europarecht beurteilt sich, wie gesagt, nach der 2. Führerscheinrichtlinie. Sie sieht in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" vor. Die Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten "eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen" (stRspr. des EuGH, z. B. Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 -, Kapper, und 26. Juni 2008 - C-329 und 343/06 -, Wiedemann u.a.). Dieser Grundsatz wurde aufgestellt, um die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Er soll die Ausübung der Rechte erleichtern, die durch die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden (vgl. wie vor). Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins im Zeitpunkt dessen Ausstellung die in der 2. Führerscheinrichtlinie hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat. Allein dem Ausstellermitgliedstaat steht es zu, ggf. die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. wie vor).
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Die 2. Führerscheinrichtlinie kennt nur eine Ausnahme von diesem Grundsatz. So ist in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 der Bestimmung genannten Maßnahmen angewendet - d. h. eine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben - wurde.
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Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. wie vor) hervorgehoben, dass die Vorschrift eng auszulegen ist. Begründet hat er dies damit, dass so schon ganz allgemein Bestimmungen einer Richtlinie auszulegen seien, die von einem in der betreffenden Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abwichen; erst recht müsse das gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten erleichtern solle - wie es zufolge des eingangs Ausgeführten bei dem Anerkennungsgrundsatz der Fall ist.
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Eingedenk der - insbesondere hier - gebotenen engen Auslegung hat der Europäische Gerichtshof dann entschieden, dass eine Nichtanerkennung nach Maßgabe dieser Ausnahmeregelung nur in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung durch den anderen Mitgliedstaat aufgrund einer mit der in Rede stehenden Maßnahme im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis dort noch keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte (vgl. neben den Urteilen in den Rechtssachen Kapper und Wiedemann u. a. z. B. die Entscheidungen vom 6. April 2006 - C-227/05 -, Halbritter, und 28. September 2006 - C-340/05 -, Kremer) oder wenn die Führerscheinausstellung durch den anderen Mitgliedstaat während der Gültigkeitsdauer einer Aussetzung der im Aufnahmemitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis erfolgte und diese Fahrerlaubnis nach dem Führerscheinerwerb im Ausstellermitgliedstaat entzogen wurde (vgl. Urteil vom 20. November 2008 - C-1/07 -, Weber).
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Vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund - der besonderen Bedeutung des Anerkennungsgrundsatzes für eines der zentralen Anliegen der Europäischen Union und der hieraus abzuleitenden engen Auslegung der einzigen vom europäischen Normgeber vorgesehenen Ausnahme von diesem Grundsatz - ist kein Raum für die Annahme, dass es völlig losgelöst von den durch den Richtliniengeber vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz auch aus anderen Gründen in Betracht kommen kann, dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen. Es überschreitet nicht nur die Grenzen einer engen, sondern jedweder Auslegung, die Erfüllung sämtlicher von einer Norm für die von ihr angeordnete Rechtsfolge geforderten Voraussetzungen in bestimmten Fällen für entbehrlich zu erachten, d. h. die betreffende Rechtsfolge auch auf einen völlig anderen Sachverhalt zu beziehen. Für eine zulässige richterliche Rechtsfortbildung fehlt es hinsichtlich einer weiteren Ausnahme - neben Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie - von dem für die Wahrnehmung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten besonders bedeutsamen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
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Dafür, dass es dem Europäischen Gerichtshof ungeachtet dessen genau darum aber gegangen sein könnte, gibt es in den Entscheidungen vom 29. April 2004 (Kapper) und 26. Juni 2008 (Wiedemann u. a.) auch keinerlei Anhaltspunkte. Sie sprechen vielmehr dafür, dass der Europäische Gerichtshof die Befugnis zur Nichtanerkennung wegen - im eingangs dargestellten Sinne "offenkundiger" - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses durch den Ausstellermitgliedstaat als "Unterfall" der Anerkennungsversagungskompetenz des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie, als "Lockerung" der engen Auslegung, was den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung anbelangt, betrachtet hat.
- 33
So ist in der Sache Kapper zu sehen, dass die dem Gericht vorgelegte Frage allein die Rechtsfolgen einer aufgrund eigener Ermittlungen des Aufnahmemitgliedstaates diesem zur Kenntnis gelangten Verletzung des Wohnsitzerfordernisses durch den Ausstellermitgliedstaat mit Blick auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hatte. Der Europäische Gerichtshof hat dann von sich aus die Vorlagefrage über die "vom vorlegenden Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekte" hinaus ausgeweitet, um "eine sachdienliche und möglichst vollständige Antwort auf … (sie) zu geben". Hierzu hat er die Frage um "einige andere Bestimmungen der Richtlinie 91/439 …, die sich auf die Beantwortung der Frage auswirken können, und zwar insbesondere Art. 8 Abs. 4" ergänzt. Er hat sodann zunächst unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 10. Juli 2003 - C-246/00 -, Kommission/Niederlande; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - C-408/02 -, Da Silva Carvalho) die ursprüngliche ihm vorgelegte Frage beantwortet. Der hierauf bezogene Tenor (Nr. 1) der Entscheidung stimmt bis auf geringfügige rein sprachliche Abweichungen mit dem Tenor der Entscheidung in der Rechtssache Da Silva Carvalho überein. Die "vom vorlegenden Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekte" waren mit anderen Worten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollumfänglich geklärt. Danach ist der Europäische Gerichtshof auf die Rechtslage nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie als Bestimmung, "die sich auf die Beantwortung der Frage auswirken kann", eingegangen und hat insofern - erstmals - klargestellt, dass die Möglichkeit zur Versagung der Führerscheinanerkennung nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Führerscheinausstellung während des Laufs einer mit der Maßnahme gemäß Abs. 2 angeordneten Sperrfrist voraussetzt. Diese über die bereits vorliegende Entscheidung im Verfahren Da Silva Carvalho hinausgehende - ungefragte - Feststellung zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie erscheint danach als weiterer "Aspekt" neben den bereits "vom vorlegenden Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekten" ein und derselben Rechtsvorschrift.
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Aber auch die Begründung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Wiedemann u. a. weist darauf hin, dass die Frage nach der Verpflichtung zur Führerscheinanerkennung in Fällen einer "offensichtlichen" Außerachtlassung der Wohnsitzvoraussetzung als "Aspekt" der Befugnis gem. Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie behandelt worden ist.
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So ist zunächst festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen - als sein "Prüfungsprogramm" - so "zurecht gelegt" hat, dass es danach, auch was die Frage der Anerkennung in den genannten Fällen betrifft, um die Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie als Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie geht. So heißt es dort, dass die vorlegenden Gerichte wissen möchten, wie die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 a und b sowie 8 Abs. 2 und Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie auszulegen seien, wenn der Führerschein durch einen anderen Mitgliedstaat nach einem vorausgegangenen Fahrerlaubnisentzug im Aufnahmemitgliedstaat "außerhalb einer Sperrzeit, aber unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses oder der Eignungsvoraussetzungen, die der Aufnahmemitgliedstaat insoweit zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs vorsieht, ausgestellt wurde". Nach dieser Formulierung steht im Rahmen der Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie die Beantwortung der Frage an, wie der Fall zu würdigen ist, dass der Führerschein zwar außerhalb einer Sperrfrist - und damit ohne die Möglichkeit zu einer Nichtanerkennung von daher -, dafür aber unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung bzw. der im Recht des Aufnahmemitgliedstaats bestimmten Eignungsvoraussetzungen ausgestellt wurde.
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Diesen Vorgaben folgt sodann die rechtliche Würdigung des Europäischen Gerichtshofs. Es werden zunächst die zufolge der bisherigen Rechtsprechung aus dem Anerkennungsgrundsatz herzuleitenden Ge- bzw. Verbote dargestellt. Daran schließen sich Ausführungen zu der einzigen in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz - Art. 8 Abs. 4 - an. In diesem Zusammenhang wird die in der vom Europäischen Gerichtshof ausformulierten Frage "gleichrangig" neben der Verletzung des Wohnsitzprinzips angesprochene Missachtung der vom Aufnahmemitgliedstaat vorgesehenen Eignungsvoraussetzungen ebenso wie bereits in seinem Beschluss in der Rechtssache Kremer dahin gewürdigt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie nicht dazu ermächtigt, die Gültigkeit des Führerscheins nicht anzuerkennen, solange der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
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Schließlich folgen die Ausführungen zu der in Rede stehenden Fallgestaltung. Sie werden eingeleitet mit der Bemerkung, zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen sei "sodann insbesondere auf die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, wie er oben in Erinnerung gerufen worden ist, für den Fall einzugehen, dass feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist". Die Anwendung des Anerkennungsgrundsatzes war zuvor, wie dargestellt, namentlich auch unter dem Gesichtspunkt des hierzu in der Richtlinie bestimmten Ausnahmetatbestands "in Erinnerung gerufen" worden. Innerhalb der nachfolgenden Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 b der 2. Führerscheinrichtlinie ist der Europäische Gerichtshof dann im Zusammenhang mit der "besonderen Bedeutung" des Wohnsitzerfordernisses im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen noch unmittelbar auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie zu sprechen gekommen mit der Feststellung, "die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte … gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie … angewendet worden ist, nicht beachtet würde". Schließlich wird die behandelte Frage unter Voranstellung der rechtlichen Grundlage für die getroffene Feststellung - dieselbe wie die der Feststellung in Bezug auf die Missachtung der Eignungsvoraussetzungen des Aufnahmemitgliedstaats - beantwortet.
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Handelt es sich nach alledem aber bei den in der Rechtssache Wiedemann u. a. zur "offensichtlichen" Missachtung des Wohnsitzerfordernisses bei der Führerscheinausstellung in dem anderen EU-Mitgliedstaat getroffenen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs erklärtermaßen um das Ergebnis einer Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie - vor dem Hintergrund des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie -, so widerspräche es den Regeln der Ausdeutung einer gerichtlichen Entscheidung, wollte man davon ausgehen oder es doch für möglich erachten, der Europäische Gerichtshof habe die Feststellung nur deshalb zu Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie getroffen, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen eben erfüllt gewesen seien, der Fall eben so "dahergekommen" sei, ohne dass der Europäische Gerichtshof jedoch die seinerseits gewonnene Erkenntnis an die Erfüllung des besagten Tatbestands geknüpft habe. Dementsprechend lässt sich auch die ausdrückliche Erwähnung des Umstands im Entscheidungstenor, dass auf den Inhaber des Führerscheins "im Hoheitsgebiet des … (Aufnahmemitgliedstaats) eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist", vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass diese Aussage allein der Tatsache geschuldet ist, dass die Kläger der Ausgangsverfahren eben "solche" Führerscheininhaber waren, dass mit dieser Aussage vielmehr die Notwendigkeit der Erfüllung des gem. Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie für eine Nichtanerkennung des vom anderen EU-Mitgliedstaates ausgestellten Führerscheins vorausgesetzten Tatbestands zum Ausdruck gebracht worden ist.
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Der Senat schließt sich damit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18. Juni 2009, BA 2009, 354) an. Zu dieser Rechtsauffassung tendiert auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, juris).
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Die Kostenentscheidung folgt, was das erstinstanzliche Verfahren angeht, aus § 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
- 42
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.