Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Sept. 2008 - 10 A 10474/08

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2008:0919.10A10474.08.0A
published on 19/09/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Sept. 2008 - 10 A 10474/08
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Gericht

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Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Asylbescheides vom 9. Oktober 2008 verpflichtet, dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1972 in der Provinz M. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit; er begehrt die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG.

2

Der Kläger reiste Anfang 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er alsbald um die Gewährung von Asyl nachsuchte. Zur Begründung machte er geltend: Er habe ab 1990 in E. ein Lehramtsstudium aufgenommen gehabt. Dort sei er in den Jahren 1991 und 1992 wegen der Teilnahme an einem Newrozfest und einer Demonstration zweimal verhaftet worden. Zu seiner neuerlichen Verhaftung sei es sodann im Februar 1994 im Rahmen einer Razzia in seinem Heimatdorf gekommen; offenbar sei er damals den Sicherheitskräften bereits als prokurdischer Aktivist bekannt gewesen, weswegen sie an ihm ein Exempel hätten statuieren wollen. Im gleichen Jahr sei er nochmals in E. im Zusammenhang mit dem Besuch eines PKK-Aktivisten verhaftet worden. Ebenfalls im Jahr 1994 hätten die Sicherheitskräfte in seinem Heimatdorf die meisten der dortigen Häuser, darunter auch das Haus seiner Familie niedergebrannt; diese sei daraufhin nach Istanbul umgesiedelt. Im Jahr 1996 sei er im Rahmen der Suche nach zwei Cousins, die in Österreich um Asyl nachgesucht gehabt hätten, erneut verhaftet worden; einer dieser Cousins sei später in die Türkei zurückgekehrt und getötet worden.

3

Angesichts dieser Vorkommnisse habe er sich im Jahr 1996 der PKK als Milizionär angeschlossen; seine Aufgabe sei es gewesen, Zeitungen und Bücher der Organisation von Istanbul nach E. zu bringen und zu verteilen. Ende 1996/Anfang 1997 sei ein in diesem Verteilersystem tätiger Freund verhaftet und er selbst daraufhin gesucht worden. Er sei deshalb untergetaucht und habe in der Folgezeit mit einem gefälschten Nüfus relativ sicher in Istanbul gelebt. Er habe schon damals den Gedanken gehabt, sich nach Europa abzusetzen, wofür ihm jedoch das Geld gefehlt habe. Angesichts dessen habe er sich an die PKK gewandt, die ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie nur ihre Kader bei der Ausreise unterstütze. Daraufhin habe er sich der PKK endgültig - allerdings nicht als Kämpfer - angeschlossen. Nach vorangegangener Schulung sei er ab September 1998 im Camp M. im Irak als Lehrer in erster Linie für die kurdische Sprache eingesetzt worden. Als solcher habe er die Schüler bei der Herausgabe von Campzeitungen unterstützt sowie von der PKK stammende ideologische Informationen verbreitet. Außerdem habe er im Jahr 2003 unter seinem Namen für den Fernsehsender BBC Türkce Servisi ein Interview gegeben; daneben sei er auch sonst bei verschiedenen Fernsehberichten über das Lager - so etwa des Senders ROJ–TV - zu sehen gewesen. Unterdessen habe er von seiner Familie erfahren, dass die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht hätten und von seinem Aufenthalt im Camp wüssten sowie dass seine beiden Brüder L. und K. wegen angeblicher Kontakte mit ihm aus dem Staatsdienst entlassen worden seien; außerdem sei sein Bruder L. in den Jahren 2000 und 2001 mehrmals von den Sicherheitskräften festgenommen und misshandelt worden.

4

Im April 2005 habe ihn die PKK ohne klaren Auftrag nach Europa geschickt; er sei jedoch in Ungarn verhaftet und nach seinem Reiseweg befragt worden, den er auch preisgegeben habe. Die Behörden hätten ihm zunächst seine Überstellung an die türkische Botschaft angedroht, ihn dann aber unter der Auflage, sich als Asylbewerber zu melden, laufen gelassen. Er habe sich daraufhin mit der PKK in Verbindung gesetzt, die ihn im Mai 2005 zurückgeholt habe. Er sei von dieser nunmehr als Verräter angesehen worden, weswegen er zur Disziplinierung in den Bergen habe eingesetzt werden sollen. Zuvor habe man ihm jedoch einen Übersetzungsauftrag für zwei Monate erteilt. Unterdessen habe er sich von der PKK gelöst und sei nach M. gegangen, wo er eigentlich habe bleiben wollen. Dort sei nunmehr jedoch von Seiten der PDK Druck auf ihn ausgeübt worden. Diese habe seinen Hintergrund gekannt und ihn zu einer Zusammenarbeit mit ihr veranlassen wollen. Angesichts dessen habe er sich schließlich zur Ausreise entschlossen, die nunmehr ohne die Unterstützung der PKK über die Türkei und Istanbul auf dem Landweg erfolgt sei.

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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Asylbescheid vom 9. Oktober 2007 ab. Außerdem stellte sie fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich wurde der Kläger unter der Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise in die Türkei aufgefordert. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger könne schon deshalb kein Asyl beanspruchen, weil er auf dem Landwege eingereist sei. Überdies stehe ihm aber auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Insofern sei dem Kläger entgegenzuhalten, dass er einerseits eine Nähe zum PKK-Kader darzustellen und andererseits sich aber so einzulassen versuche, als habe er stets Distanz zur PKK gewahrt bzw. sich zuletzt sogar von ihr getrennt. Damit wolle er seine Anerkennung als politischer Flüchtling erreichen, zugleich aber das Eingreifen des § 60 Abs. 8 AufenthG verhindern. Von daher bleibe glaubhaft allein seine Lehrertätigkeit im Lager M., die als solche jedoch nicht zu einer verfolgungserheblichen Gefährdung führe. Nach der Erkenntnislage seien die Aktivitäten im Lager öffentlich; damit sei allgemein bekannt, wer PKK-Kader sei und wer nicht. Auch für die türkischen Sicherheitskräfte sei es daher ein Leichtes, die erforderlichen Informationen über den Kläger zu gewinnen; mithin wüssten sie ebenfalls von seiner Distanz zur PKK. Die Unglaubhaftigkeit beziehe sich auch auf die angebliche frühere Tätigkeit des Klägers für die PKK als Milizionär in den Jahren 1996 und 1997 noch in der Türkei selbst. Die Repressalien vor 1995 seien schon deshalb irrelevant, weil der Kläger vor ihnen in Istanbul hinreichend sicher gewesen sei bzw. sie auch nicht kausal für seine Ausreise gewesen seien.

6

Mit seiner am 6. November 2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft bzw. die Gewährung von sonstigem Abschiebungsschutz weiter verfolgt. Hierzu hat er geltend gemacht: Er sei den türkischen Sicherheitskräften seit vielen Jahren als Anhänger und Aktivist der PKK bekannt. Im Hinblick darauf wie auch auf seine Tätigkeit im Camp M. bestehe ein erhebliches Ausforschungsinteresse an seiner Person. Dieses Interesse werde durch das Vorgehen des türkischen Staates gegen seine Familie bestätigt. Die Lage in der Türkei sei weiterhin von einer rücksichtlosen und menschenrechtswidrigen Unterdrückung der Kurden geprägt. Außerdem hat der Kläger zum Beleg für die Richtigkeit seines Vorbringens zahlreiche Zeugen benannt, die seine prokurdischen Aktivitäten, die von ihm erlittenen Übergriffe und die sich bis in die jüngste Zeit hinein erstreckenden Repressalien gegenüber seinem Bruder L. bestätigen könnten. Des Weiteren hat er darum nachgesucht, zur Richtigkeit seines Vorbringens bezüglich seiner Tätigkeiten im Camp M., zur Art seiner Zugehörigkeit zur PKK sowie zur Kenntnis der türkischen Stellen hinsichtlich der im Lager Camp M. für diese Organisation tätigen Aktivisten ein Sachverständigengutachten einzuholen.

7

Mit Urteil vom 7. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Asylbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei ihm darin zu folgen, dass der Kläger zu seinem Verhältnis zur PKK unterschiedliche Angaben gemacht habe, zumal er diese Unstimmigkeiten gerade in Bezug auf eine etwaige Kadertätigkeit in der mündlichen Verhandlung noch vertieft habe. Ebenso treffe es - wie der Asylbescheid weiter dargelegt habe - zu, dass der Aufenthalt des Klägers im Lager Camp M. nicht zu einer Gefährdung seiner Person führe. Tatsächlich müssten mit einer politischen Verfolgung wegen prokurdischer Tätigkeiten lediglich herausragende Multiplikatoren im Sinne ernstzunehmender politischer Gegner des türkischen Staates rechnen, zu denen der Kläger jedoch nach seiner eigenen Darstellung nicht gehöre. Auch der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei seinen Brüdern Informationen zu seiner Person und seinem Aufenthalt eingeholt hätten, belege keine gezielte Fahndung nach ihm, zumal der Kläger selbst nicht behaupte, dass etwa gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe oder ein Haftbefehl bestehe.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen. Namentlich regt er abermals an, die schon im erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeugen zu hören und die erbetenen Sachverständigenauskünfte einzuholen. Im Übrigen verweist er darauf, dass sich in jüngster Zeit in der Türkei die allgemeine Menschrechtslage wie gerade auch die Lage der Kurden und prokurdischen Aktivisten weiter verschlechtert habe.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2008 und unter Aufhebung des Asylbescheides vom 9. Oktober 2008 zu verpflichten, für ihn die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des Asylbescheides wie auch des angefochtenen Urteils; außerdem tritt sie dem Vorbringen des Klägers mit ergänzenden Ausführungen entgegen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Vorgänge sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, da der Kläger die Feststellung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, 4, 5 und 6 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der QualRL und § 31 Abs. 2 AsylVfG wegen eines für ihn hinsichtlich der Türkei bestehenden Abschiebungsverbotes verlangen kann.

16

Hiernach hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Ausländer, dem bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder aber sonstige Eingriffe in andere Grundfreiheiten drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Diese Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie in Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt, weil sie alsdann den Einzelnen aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzt und ihm zugleich Anlass gibt, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass diese Maßnahmen den Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hat. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist allerdings erst dann als vorverfolgt bzw. verfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Fluchtalternative nicht finden kann. Diese Fragen sind - bis auf die der Vorverfolgung und des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative vor der Ausreise - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu beurteilen.

17

Dabei geht der Senat vorliegend wie auch schon in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass Aktivisten der PKK - ungeachtet der Bestrebungen des türkischen Staates nach einer weiteren Demokratisierung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit - jedenfalls dann, wenn sie ein entsprechend nachhaltiges Engagement an den Tag legen und damit als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind, nach wie vor schwerwiegende - unmenschliche oder erniedrigende - Übergriffe drohen. Darunter sind in Sonderheit solche Aktivisten zu verstehen, die entweder politische Ideen und Strategien entwickeln oder zur Umsetzung solcher Ideen und Strategien Einfluss auf ihre Landsleute nehmen oder sonstige auf eine entsprechende Breitenwirkung zielende Funktionen übernehmen. Diese Schwelle wird dabei etwa dann überschritten, wenn die Betreffenden entweder als Auslöser prokurdischer Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler auftreten oder wenn ihre Vorgehensweisen bzw. Verlautbarungen die Vermutung nahe legen, sie verfügten über besondere Kenntnisse der prokurdischen Szene oder seien gar als Funktionäre in die PKK eingebunden. Gleiches gilt schließlich erst recht, wenn die Betreffenden wegen eines solchen Engagements bereits auffällig geworden waren bzw. dieserhalb gegen sie gegebenenfalls sogar ein Ermittlungsverfahren anhängig ist (vgl. dazu Urteile des Senates vom 12. März 2005 - 10 A 11952/03.OVG - und in dessen Fortführung vom 18. November 2005 - 10 A 10580/05.OVG -).

18

In diesem Zusammenhang war für den Senat bestimmend gewesen, dass seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im Mai 2005 bzw. im Rahmen der dadurch ausgelösten Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte auf beiden Seiten wieder Tote zu beklagen waren und die Sicherheitskräfte es vor diesem Hintergrund erneut zu unkontrollierten Handlungen und Übergriffen gegenüber Aktivisten der PKK bis hin zu einer Wiederaufnahme der schon früher eingesetzten Unterdrückungsmechanismen gegenüber der kurdischen Bevölkerung hatten kommen lassen.

19

Diese Konfliktsituation war in der Folgezeit weiter eskaliert. Die Eskalation setzte dabei nach einem von Gendarmerieangehörigen durchgeführten Anschlag auf das Geschäft eines ehemaligen PKK-Mitgliedes nebst den diesem Anschlag nachfolgenden Begleitumständen sowie nach der Tötung von vier in einem Gefecht von den türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Kämpfern Ende 2005 ein. Sie breitete sich rasch aus und führte im März 2006 zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen oft mehreren 1000 Demonstranten aus dem Umfeld der PKK sowie den türkischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf es in der gesamten Türkei zu mindestens 15 Todesopfern sowie mehr als 350 Verletzten kam. Gleichzeitig begann die PKK wieder verstärkt Bombenanschläge gegen touristische Ziele in der Türkei zu verüben, so im April 2006 in Istanbul, im August 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya sowie im Mai 2007 in Ankara mit ebenfalls mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Während die PKK seitdem von ihren im Nordirak gelegenen Stützpunkten aus verstärkt junge Kurden als Kämpfer zu gewinnen suchte, brachte der türkische Staat seinerseits zu deren Bekämpfung weitreichende Gesetzesverschärfungen wie etwa auch des Antiterrorgesetzes auf den Weg; außerdem zog er seine Streitkräfte an den Grenzen zum Irak zusammen, von wo aus sie Angriffe gegen die Lager der PKK starteten. Allein im Jahr 2006 sollen bei diesen Auseinandersetzungen mindestens 110 Mitglieder der PKK und 78 Soldaten ums Leben gekommen sein.

20

Vor diesem Hintergrund erklärte der türkische Generalstab im Sommer 2007 verschiedene Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak und Hakkari zu Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten, deren Betreten verboten ist und die streng kontrolliert werden. Ein spektakulärer Überfall der PKK im Herbst 2007 auf einen Grenzposten der türkischen Armee, bei dem 12 Soldaten ums Leben kamen und acht als Geiseln verschleppt wurden, heizte die mittlerweile ohnehin schon stark angespannte Stimmung in der Türkei weiter an. So griffen radikalisierte türkische Nationalisten im Westen des Landes Geschäfte von Kurden sowie Büros der prokurdischen DTP an, sodass sich dort sogar das dumpfe Vorgefühl eines Pogroms verbreitete, während gleichzeitig der Ruf nach einer weiteren Verschärfung des Vorgehens des türkischen Staates gegen die PKK und deren Anhänger laut wurde (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 19. Februar 2008 - 10 A 11086/07.OVG -).

21

War nach Maßgabe dieser Einschätzung des Senates sowohl Ende 2005 als auch - erst recht - Anfang 2008 davon auszugehen, dass Aktivisten der PKK im Falle einer Abschiebung in die Türkei in hohem Maße gefährdet waren, Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu werden, sofern diese aus der Sicht der Sicherheitskräfte über eine gewisse Meinungsführerschaft oder Multiplikatorenfunktion verfügen, besondere Kenntnisse über die Organisationsstrukturen der PKK besitzen, bereits in der Vergangenheit wegen eines entsprechenden prokurdischen Engagements auffällig geworden waren oder gar auf der Fahndungsliste stehen, so hat sich seitdem an dieser Gefährdungslage nichts geändert. Im Gegenteil ist insoweit festzustellen, dass einerseits die türkischen Sicherheitskräfte im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK zum Jahreswechsel 2007/2008 sogar in den benachbarten Irak vorgedrungen waren und militärische Sperrgebiete außer in den schon genannten drei Provinzen zwischenzeitlich in fünf weiteren Provinzen geschaffen wurden; und ist ebenso festzustellen, dass andererseits die sich bereits seit 2005 abzeichnende Verlangsamung des Reformtempos anhält, Repressalien im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit wieder zunehmen, die Arbeit der Menschenrechtsorganisationen von staatlicher Seite erneut stärker beobachtet bzw. sogar behindert wird und gerade auch Übergriffe durch die Sicherheitskräfte angesichts des unbefriedigend gebliebenen Vorgehens gegen Folterer und der neuerlich zu verzeichnenden Stärkung der Stellung der Verfolgungsbehörden offenbar wieder häufiger vorkommen (vgl. dazu Oberdiek vom 19. März 2008, Nützliche Nachrichten vom 10. Juli 2008, AA Lagebericht vom 11. September 2008).

22

In diesem Zusammenhang ist der Senat des Weiteren davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers, mit denen er seine Verfolgungsfurcht begründet hat, in ihrer Gesamtheit der Wahrheit entsprechen. Hiernach hatte der Kläger schon in den Jahren ab 1995 als Sympathisant der PKK während seiner Studentenzeit im Blickfeld der Sicherheitskräfte gestanden und war gegen ihn von deren Seite Ende 1997/1998 aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungsverteiler für diese Organisation sogar eine Suche eingeleitet worden. Sodann hatte er sich dieser Suche durch seinen unmittelbaren Anschluss an die PKK entzogen, die daraufhin nach einer vorangegangenen Schulung ab September 1998 seinen Einsatz als Lehrer im Camp M. veranlasst hatte. Als solcher war der Kläger über die reine Unterrichtung seiner Schüler hinaus auch anderweitig für die PKK - so durch die Weitergabe deren Informationen und Propaganda an die Bewohner des Lagers, die Betreuung zweier prokurdischer Jugendzeitungen oder im Rahmen von Fernsehberichten - tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund hatte die PKK ab April 2005 seinen weiteren Einsatz in Europa geplant, der jedoch durch sein Aufgreifen in Ungarn gescheitert war. Nachdem ihn die PKK nach seiner Rückkehr in das Lager noch zwei Monate mit Übersetzungen beschäftigt hatte, verließ der Kläger schließlich das Lager. Die Ursache hierfür waren Probleme mit der PKK, die in ihm angesichts der Preisgabe seines Reiseweges gegenüber den ungarischen Behörden einen Verräter sah und ihm deshalb auftrug, Propaganda bei seinen Schülern zu machen, um sie so für einen Einsatz als PKK-Kämpfer zu gewinnen, bzw. andernfalls mit seinem eigenen Einsatz in den Bergen rechnen zu müssen. Die vom Kläger daraufhin geplante Niederlassung im Irak scheiterte endlich daran, dass er nunmehr auch von Seiten der dortigen PDK unter Druck gesetzt wurde, entweder für sie in deren Wachstationen Dienst zu tun oder aber an die Türkei ausgeliefert zu werden. Dabei war für seine Flucht mitbestimmend, dass die türkischen Sicherheitskräfte über seine Person und seinen Einsatz als eines PKK-Aktivisten Bescheid wussten und deshalb immer wieder bei seiner Familie vorstellig geworden waren und dabei namentlich seinen Bruder L. wiederholt mit Repressalien überzogen hatten.

23

Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht in erster Linie der vom Senat hinsichtlich seiner Person gewonnene Eindruck in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich bei ihm ersichtlich um einen ehrlichen und ernsthaften Menschen handelt, der nichts zu beschönigen oder zu übertreiben versucht und der überdies eher unter seinem Lebens- und Verfolgungsschicksal leidet, als dass er es, um seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, etwa bewusst ausnutzt. Zudem erwies sich auch seine Darstellung im Rahmen seiner Befragung durch den Senat nicht nur frei von Widersprüchen, sondern ließ sie gleichzeitig derart detailreiche Kenntnisse über das Wirken der PKK im Allgemeinen wie gerade auch speziell im Lager Camp M. und die dortigen Lebensbedingungen zu Tage treten, wie sie letztlich nur Insidern zu Gebote stehen und überdies auch mit der Erkenntnislage des Senates übereinstimmen (vgl. dazu insbesondere Kaya vom 1. September und 23. Dezember 2006 sowie vom 13. März und 4. Juli 2007). Hinzu kommt, dass der Kläger seine diesbezüglichen Asylgründe außerdem auch noch durch eine Reihe unterschiedlicher Unterlagen zu belegen vermochte. Diese Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sieht der Senat dabei auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil der Kläger bezüglich seines Engagements für die PKK im bisherigen Verfahren zum einen hatte vortragen lassen, er sei weder als Kämpfer noch als Kader, sondern angesichts seines Einsatzes als Lehrer und Propagandist lediglich als sonstiger - im zivilen, sozialen und politisch-propagandistischen Bereich tätiger - PKK-Angehöriger anzusehen, und zum anderen gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, während seiner Tätigkeit im Camp M. doch auch zum Kreis der Kader der PKK gehört zu haben; insofern ist vielmehr zu sehen, dass es sich bei dieser Zuordnung eher um eine unterschiedliche Bewertung seines diesbezüglichen Einsatzes handelt, als um einen unterschiedlichen, sich gar widersprechenden Vortrag in tatsächlicher Hinsicht. Dem gemäß hat denn aufgrund der Anhörung des Klägers durch den Senat auch die Beklagte selbst eingeräumt, dass sie ihre bisherigen Bedenken gegen die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens nicht mehr aufrecht hält.

24

Dies zu Grunde gelegt, ist der Senat des Weiteren der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr droht, von Seiten der dortigen Sicherheitskräfte einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Auch wenn sich nicht übersehen lässt, dass der Kläger mit seinem Anschluss an die PKK keinesfalls auch deren militärische Ziele unterstützen, sondern seinen Einsatz in dem von ihm erlernten Lehrerberuf erreichen wollte, so handelt es sich bei ihm doch aus der Sicht des türkischen Staates um einen bereits während seiner Studentenzeit wegen seiner prokurdischen Ausrichtung und seines Einsatzes für die PKK aufgefallenen Aktivisten, der sich zudem die damalige Suche nach seiner Person nicht etwa hatte als Warnung dienen lassen, sondern sich daraufhin statt dessen sogar noch enger der PKK angeschlossen hatte, um sich nach entsprechender Schulung als Lehrer und Multiplikator für diese Organisation zu betätigen. Hinzu kommt, dass der türkische Staat darüber hinaus aber auch Grund zu der Annahme hat, dass der Kläger während dieser Zeit seines unmittelbare Anschlusses an die PKK vielfältige Kenntnisse über deren Strukturen und Ziele wie auch über die Gegebenheiten in deren Ausbildungsstätten, dem von ihr beherrschten Camp M. bis hin zu deren militärischen Rückzugsgebieten im Irak erlangt hat, so dass er sich damit gerade angesichts der aufgezeigten Ausweitung der bewaffneten Auseinandersetzungen auf diese Regionen als wichtiger Informant darstellt. Dass der türkische Staat überdies auch deshalb den Kläger in asylrelevanter Weise bedrängen wird, weil er von ihm Einzelheiten über seinen im Jahr 2005 geplanten Einsatz in Europa einschließlich seinem damaligen Fluchtweg und ebenso endlich auch über den Inhalt der von ihm übersetzten organisationsinternen Dokumente in Erfahrung bringen möchte, sei nur noch am Rande erwähnt (vgl. zum Ganzen Oberdiek vom 15. August 2007, Aydin vom 20. September 2007, Kaya vom 26. September 2007 und ai vom 15. November 2007 jeweils an das VG Sigmaringen). Angesichts dessen erscheint schließlich die dem Kläger drohende Verfolgungsgefahr auch nicht etwa deshalb gemindert, weil er zuletzt unter dem Druck der Ereignisse der PKK den Rücken gekehrt hat, vermag dies doch weder etwas an seiner vorherigen, sich über Jahre erstreckende Zugehörigkeit zur PKK noch an seinen während dieser Zeit erlangten vertieften Kenntnisse über diese Organisation und deren Bedeutung für den türkischen Staat zu ändern (vgl. dazu im Übrigen Beschluss des Senates vom 19. Februar 2008 a. a. O.).

25

Schließlich scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers vorliegend auch nicht wegen des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, wonach der Flüchtling diese Zuerkennung in einem Zweit- oder Drittfluchtland nicht verlangen kann, wenn er bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher war und voraussichtlich sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist (vgl. BVerwGE 122, S. 376). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben; denn wie bereits ausgeführt, konnte sich der Kläger nur solange im Camp M. aufhalten, als er das Wohlwollen der PKK genoss, und vermochte er hernach auch nicht etwa außerhalb dieses Lagers im Irak Fuß zu fassen, da er nunmehr von der dortigen PDK vor die Alternative gestellt wurde, entweder sich für sie in deren Wachstationen einsetzen zu lassen oder aber in die Türkei ausgeliefert zu werden.

26

Ebenso steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten des Klägers auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG entgegen. Insofern unterfällt der Kläger zunächst nicht dessen Satz 1, 1. Alt., wonach § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung findet, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, hatte sich der Kläger zwar Anfang 1997 der PKK als Aktivist bzw. gar Kader angeschlossen und war er für diese bis in das Jahr 2005 hinein tätig gewesen. Dieser Anschluss ist indessen vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger sich seinerzeit zu diesem Schritt genötigt gesehen hatte, um sich so dem ihm damals drohenden Zugriff der türkischen Sicherheitskräfte zu entziehen, und dass er dabei zugleich gehofft hatte, auf diese Weise seine Verwendung in seinem erlernten Beruf als Lehrer erreichen zu können. Auch wenn er in diesen Jahren sodann für die PKK nicht nur als Lehrer für die kurdische Sprache, sondern ebenso als Multiplikator und Übersetzer tätig war, so wird doch aus seinem weiteren Vorbringen hierzu deutlich, dass er auch dabei stets auf eine gewisse Distanz zur PKK bedacht war, namentlich aber eine unmittelbare Unterstützung des bewaffneten Kampfes dieser Organisation zu vermeiden trachtete. Dies wird besonders augenfällig angesichts der Hintergründe für seine schließlich erfolgte Trennung von der PKK, nachdem diese ihn nach seiner Einstufung als Verräter zunehmend unter Druck zu setzen begann, nunmehr bei seinen Schülern auch Propaganda für deren Einsatz als Kämpfer in den Bergen zu machen bzw. andernfalls selbst mit einer solchen Verwendung rechnen zu müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger - gleichfalls ganz im Sinne dieses so von seiner Person gewonnenen Bildes als eines eher zurückhaltenden und friedfertigen Menschen - nach seiner Einreise ins Bundesgebiet nicht mehr an einer Wiederaufnahme seines früheren prokurdischen Engagements interessiert war und sich demgemäß selbst entsprechenden Anwerbeversuchen - wie der von ihm im Rahmen seiner Anhörung geschilderte Vorfall zeigt - schon im Vorfeld ganz bewusst entzog. Angesichts dessen kann des Weiteren auch nicht etwa davon die Rede sein, dass der Kläger mit seinem früheren Anschluss an die PKK die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt; insofern ist bei ihm gerade eben nicht aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass er insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit oder eine schwere nichtpolitische Straftat begangen oder sonst den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hätte, geschweige denn, dass von ihm gar die Gefahr ausginge, dass er es künftig zu derartigen Verhaltensweisen kommen lassen werde (vgl. dazu Urt. des Senats vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05.OVG - m.w.N.).

27

Kann der Kläger mithin von der Beklagten die Feststellung verlangen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wegen eines für ihn hinsichtlich der Türkei bestehenden Abschiebungsverbotes zuzuerkennen ist, so war damit zugleich die in dem angefochtenen Asylbescheid außerdem gegen ihn diesbezüglich verfügte Androhung seiner Abschiebung aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

30

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 25/01/2010 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bu
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.