Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. März 2011 - 1 C 10737/10
Gericht
Tenor
Der Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. vom 19. Februar 2010, bekannt gemacht am 19. März 2010, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Antragsgegnerin für deren Ortsteil P.. Er ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes im Plangebiet.
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Am 25. Oktober 2000 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und legte zugleich eine Abgrenzung des Plangebietes fest, die er in seiner Sitzung vom 21. März 2002 noch einmal bekräftigte. Danach sollte das Plangebiet entlang der im Plangebiet verlaufenden Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ im Wesentlichen lediglich die - weitgehend vorhandene - einseitige Straßenrandbebauung südlich entlang dieser Straßen erfassen. Die dieser auf der nördlichen Straßenseite gegenüberliegenden unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sollten nicht in das Plangebiet einbezogen werden. Im Juli 2007 legte die Verbandsgemeindeverwaltung dem Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Vorschlag für eine veränderte Gebietsabgrenzung vor, wonach nunmehr auch die nördlich der genannten Straßen gelegenen, bislang unbebauten Wald- bzw. Wiesenflächen in das Plangebiet einbezogen werden sollten. Am 5. Juli 2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine dementsprechende neue Plangebietsabgrenzung, die am 10. August 2007 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
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Der hiernach erarbeitete und von dem Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22. Februar 2008 beschlossene Planentwurf, der auch Gegenstand der frühen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war, sah wie letztendlich auch die als Satzung beschlossene Planung bezüglich der im Juli 2007 neu in das Plangebiet einbezogenen Flächen keine Bauflächen, sondern nördlich der Straße „Am Friedhof“ forstwirtschaftliche Flächen und nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine private Grünfläche vor. In der hierzu erarbeiteten Begründung des Bebauungsplanes wurde ausgeführt, das Plangebiet sei größtenteils schon bebaut und werde überwiegend wohnbaulich genutzt. Die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes werde in Bezug auf die Verteilung der Bauflächen und der Freiflächen wie Wald- und Grünlandflächen bei der Bauleitplanung beibehalten. Zweck der Planung sei die Absicherung des gewachsenen Gebäudebestandes sowie die Steuerung der Bebauung in den noch vorhandenen Baulücken. Dabei solle der grüne Charakter des Baugebiets bewahrt werden. Zur Sicherung der Bestandssituation werde die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“, die derzeit als Weide genutzt werde, als private Grünfläche festgesetzt.
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2009 wandte sich der Antragsteller gegen diese Planung. Seine Einwendungen zielten vorrangig darauf ab, die Kosten für die anstehende Erschließung des Plangebietes und damit die voraussichtlichen Erschließungsbeitragsforderungen zu senken. In diesem Zusammenhang wandte sich der Antragsteller auch gegen die Festsetzung nicht bebaubarer Flächen nördlich der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“, wo seiner Auffassung nach Bauflächen festgesetzt werden sollten. Darüber hinaus rügte er, dass an der Beschlussfassung ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt habe.
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In der Folgezeit wurde die Planung überarbeitet. Dabei wurde auf der beabsichtigten privaten Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ eine Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser vorgesehen. Gegen diese wandte sich der die Fläche als Pächter bewirtschaftende Bruder eines Ratsmitgliedes – vor der Offenlage der überarbeiten Planung zwar außerhalb des Planaufstellungsverfahrens an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel allerdings mit gleichzeitiger Durchschrift für die Antragsgegnerin – mit einem Schreiben vom 25. Mai 2009. Die Offenlage der überarbeiteten Planung erfolgte vom 29. Juli bis 30. Juli 2009.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 wandte sich der Antragsteller u. a. erneut gegen die beabsichtigte Festsetzung unbebaubarer Flächen in dem Plangebiet und trug hierzu vor, es handele sich dabei um voll erschlossene Innenbereichsflächen. Die Fläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ sei eine ökologisch völlig verödete Fläche. Des Weiteren wandte er sich gegen den Verlust von einzelnen Bäumen, die zur Herstellung der Erschließungsanlagen gefällt werden sollten, und verwies darauf, dass der Artenschutz durch die Planung berührt werde, weil die überplanten Flächen ein Refugium für Fledermäuse und Vögel darstellten.
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Die Einwendungen wies der Gemeinderat durch Beschluss vom 19. Februar 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die nach den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht bebaubaren Flächen - jeweils nördlich der genannten Straßen - würden aus städtebaulicher und landespflegerischer Sicht als private Grün- bzw. Forstwirtschaftsflächen festgesetzt. Dort solle keine Bebauung erfolgen. Der Verlust einzelner Bäume im Zusammenhang mit dem Straßenbau sei nicht vermeidbar. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien nicht zu erwarten. Natürliche Nester oder von Vögeln genutzte Baumhöhlen seien in dem Planbereich nicht festgestellt worden.
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Am 19. Februar 2010 fasste der Gemeinderat den Satzungsbeschluss, der nach vorheriger Ausfertigung am 19. März 2010 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
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Zur Begründung seines am 15. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller vor, der Bauleitplan sei unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossenes Ratsmitglied mitgewirkt habe. Hierbei handele es sich um den Bruder eines Landwirtes, der Pächter der nördlich der Straße „Auf Rödern“ gelegenen Weideflächen sei, die in dem angegriffenen Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt worden seien. Diese Festsetzung sei im Interesse des genannten Landwirtes erfolgt. Demgegenüber sei von Anliegern der Straßen im Plangebiet im Planaufstellungsverfahren der Wunsch vorgetragen worden, auch dort Bauflächen festzusetzen, um dadurch die zu erwartenden Erschließungsbeiträge für die einzelnen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer des Plangebietes zu verringern. Durch die dem Wunsch dieser Eigentümer nicht nachkommende Festsetzung einer die dort dauerhafte Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung ermöglichenden privaten Grünfläche werde dem Bruder des Ratsmitgliedes ein Vorteil verschafft. Die Mitwirkung des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes führe gemäß § 22 Abs. 6 GemO zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes.
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Darüber hinaus sei die Festsetzung der Grünfläche nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Festsetzung der Versickerungsmulde innerhalb dieser Grünfläche, was sich schon aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe. Gegen diese Festsetzung habe sich im Übrigen auch der erwähnte Landwirt gewandt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Auf Rödern/Am Friedhof“ der Ortsgemeinde N. für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie trägt vor:
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Bei dem von dem Antragsteller erwähnten Ratsmitglied habe kein Sonderinteresse vorgelegen, das dieses Ratsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beschlussfassung ausgeschlossen hätte. Gerade weil der Antragsteller diese Behauptung bereits im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung vorgetragen habe, sei die Frage eingehend geprüft worden. Die Prüfung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass ein Sonderinteresse nicht vorliege. Bei den fraglichen Weideflächen handele es sich um eine Fläche von lediglich 0,6 ha, die der Bruder eines Ratsmitgliedes als Nebenerwerbslandwirt nutze. Deren Verlust könne die Existenz dessen Betriebes nicht gefährden. Die Bebauungsplanfestsetzungen stünden dieser Nutzung zudem nicht entgegen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, handele es sich jedoch wegen der geringeren Größe der als private Grünflache und als Fläche für Versickerung festgesetzten Flächen um einen völlig unerheblichen und deshalb zu vernachlässigenden Nachteil für den erwähnten Landwirt. Darüber hinaus sei das Unmittelbarkeitskriterium nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des 2. Senats des Gerichtes abstelle, sei der Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil es seinerzeit um einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan gegangen, hier doch lediglich eine Angebotsplanung beschlossen worden sei. Darüber hinaus habe der frühere Normenkontrollsenat des Gerichtes bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied bezüglich bestimmter Grundstücke eines Plangebietes Pächter sei, keinen Ausschließungsgrund darstelle.
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Die Festsetzung der nicht bebaubaren Grün- bzw. Fortwirtschaftsflächen sei nicht zu beanstanden. Schon seit Beginn der Planung sei Planungsziel lediglich eine einseitige Anbaubarkeit der Straßen „Auf Rödern“ und „Am Friedhof“ gewesen. Die Einbeziehung der streitigen Flächen in das Plangebiet sei nur der Rechtsklarheit wegen erfolgt. Eine Ausdehnung der Ortslage in diesen Bereich solle hierdurch verhindert werden. Schließlich fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse, da es ihm lediglich darum gehe, künftig geringere Erschließungsbeiträge zahlen zu müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
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Der angefochtene Bauleitplan ist unwirksam, weil an der Beschlussfassung darüber ein kraft Gesetzes ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied der Antragsgegnerin mitgewirkt hat. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Bruder dieses Gemeinderatsmitgliedes nicht Eigentümer, sondern Pächter der überplanten, landwirtschaftlich genutzten Flächen ist, steht dem nicht entgegen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes bezüglich der Beratung und Entscheidung über einen Bebauungsplan ist, wie im vorliegenden Fall, nämlich dann anzunehmen, wenn das betroffene Gemeinderatsmitglied oder ein naher Angehöriger desselben einen abwägungserheblichen eigenen Belang im Rahmen der von dem Gemeinderat zu treffenden Abwägungsentscheidung geltend machen kann, was nicht davon abhängt, ob der durch die Festsetzungen für ein Grundstück Betroffene Eigentümer dieses Grundstücks ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob sich dieser Belang im Ergebnis gegenüber widerstreitenden anderen privaten oder öffentlichen Belangen durchsetzt.
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Bezüglich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes, den der Gemeinderat der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen hat, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über Satzungen, hier § 24 Abs. 2 GemO und damit auch die Regelung des § 22 GemO, wonach bestimmte Gemeinderatsmitglieder nicht beratend oder entscheidend an einer solchen Bauleitplanung mitwirken dürfen. Letzteres ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dann der Fall, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder einem ihrer Angehörigen im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO sind gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift Verwandte bis zu dritten Grad, wozu auch Geschwister zählen. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO ist eine Entscheidung unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach § 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person ergangen ist. Das ist hier der Fall. Die Satzung gilt vorliegend auch nicht etwa wegen Einheit der Präklusion als von Anfang an wirksam, weil die Verletzung der Vorschrift innerhalb der Jahresfrist der §§ 22 Abs. 6 Satz 5, 24 Abs. 6 GemO durch den Normenkontrollantrag geltend gemacht worden ist.
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Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Rheinland-Pfalz, AS 25, 161 [164]; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 103 [104]). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Der besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Ein einen eigenen privaten abwägungserheblichen Belang in die im Rahmen der Bauleitplanung zu treffende Abwägungsentscheidung einbringendes Gemeinderatsmitglied ist daher von vorneherein von der Beratung und Beschlussfassung über den Bauleitplan ausgeschlossen, weil diese eigenen Belange von dem Gemeinderat in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
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Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitgliedes zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann. Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbotes würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, welches zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis nahelegt, der Betroffene werde nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles.
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Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings nicht erst dann vor, wenn zwischen der zutreffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zu Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4). Ein lediglich so verstandenes Kausalitätskriterium würde nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führen. Bedarf eine Gemeinderatsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - einer Umsetzung, die sowohl ihrem Inhalt als auch ihrem Zeitpunkt nach nicht zwangsläufig erfolgt, dürfte ein Ratsmitglied, das einen Vor- oder Nachteil von der Entscheidung haben könnte, auch nach der modifizierten formalen Sicht ohne weiteres an der Beratung und Entscheidung teilnehmen. Damit würde das Mitwirkungsverbot in nicht wenigen Fällen leer laufen, obwohl dies wegen einer besonderen Nähe des Ratsmitgliedes zum Beratungsgegenstand dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO widerspricht (vgl. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2009, AS RP-SL 37, 361 ff. m.w.N.; vgl. auch Beschluss des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 26. September 2003, BauR 2004, 42 f. und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2005 – 3 K 10/02 – in juris [Rn. 27 m.w.N.]). Demzufolge kann es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin letztlich nicht darauf ankommen, ob hier von dem Gemeinderat ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt oder eine Angebotsplanung beschlossen worden ist, abgesehen davon, dass die Festsetzung einer Versickerungsfläche auf der von dem vorerwähnten Bruder eines Ratsmitgliedes angepachteten Fläche schwerlich eine Angebotsplanung darstellen dürfte.
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Die Problematik hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren zwar gesehen und, wie sie vorgetragen hat, aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung auch geprüft. Der sich auf die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2010 zitierten Ausführungen in dem Kommunalbrevier hierzu gestützten Schlussfolgerung, im vorliegenden Fall liege ein Sonderinteresse deshalb nicht vor, weil der Bruder des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes lediglich Pächter der in das Plangebietes einbezogenen Weideflächen sei, folgt der Senat jedoch nicht. Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichtes (Urteil vom 2. Dezember 1985 - 10 C 9/82 -) seinerzeit die Auffassung vertreten hatte, dass der aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines ähnlichen schuldrechtliches Verhältnisses bestehende Besitz eines Ratsmitgliedes an einem Grundstück im Plangebiet in der Regel kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 GemO bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist. Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch der Obergerichte seitdem in Bezug auf die Antragsbefugnis des vorgenannten Personenkreises in einem Normenkontrollverfahren eine Fortentwicklung erfahren hat, der auch bei dem Verständnis des § 22 GemO Rechnung zu tragen ist.
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Wie aus § 1 Abs. 1 BauGB zu ersehen ist, bilden den Regelungsgegenstand bauplanerischer Festsetzungen die bauliche und die sonstige Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Die durch den Bebauungsplan vermittelte baurechtliche Qualität hängt nicht von den jeweiligen Eigentums- oder Besitzverhältnissen ab. Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen kann, solange der Plan Geltung für sich beansprucht, ein wechselnder Kreis von Personen erleiden, dem als Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter, Mieter oder Pächter nebeneinander oder nacheinander Rechte an einem bestimmten Grundstück zusteht. Die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, BVerwGE 110, 36 ff. und Beschluss vom 25. Januar 2002, BauR 2002, 1199 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 24 N 06.2110 - in juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE - in juris, jeweils m.w.N.). Deshalb ist es unerheblich, ob das durch eine Bauleitplanung betroffene Ratsmitglied selbst oder ein Angehöriger desselben im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO Eigentümer von Grundstücksflächen im Plangebiet ist oder darin gelegene Flächen z.B. als Pächter landwirtschaftlich nutzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Bauleitplanung solche eigenen Interessen berührt werden, die in die planerische Abwägung einzustellen sind und aus denen, eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin daher nicht, ob ein Gemeinderatsmitglied als Eigentümer an einer seinen Grundbesitz betreffenden Planungsentscheidung mitwirkt. Vielmehr kommt es darauf an, ob seine durch die Planung betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind und deshalb die Grenze zur Abwägungserheblichkeit überschreiten, weshalb sie dann in die Abwägung durch den Gemeinderat einzustellen sind. So liegt der Fall hier.
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Dabei ist zunächst anzumerken, dass es insoweit nicht, wie die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat, entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Überplanung des von einem Gemeinderatsmitglied oder von dessen Verwandten im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GemO bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet. Weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes noch der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit eines privaten betrieblichen Belanges erst dann überschritten würde, wenn die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes durch die Bauleitplanung in Frage stünde. Belege hierfür legt die Antragsgegnerin auch nicht vor. Es ist vielmehr lediglich so, dass, sofern eine potentielle Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in die Abwägung einzustellen wäre, hierdurch diesen privaten Belangen ein besonderes Gewicht zukäme. Allenfalls geringfügige und deshalb vernachlässigbare private Belange sind nicht in die Abwägung einzustellen. Von solchen vernachlässigbaren privaten Belangen ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Planaufstellungsunterlagen indessen nicht auszugehen.
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So wird bereits im ersten Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes (Stand: 7. Januar 2009 s. S. 56 und 57 der Planaufstellungsunterlagen) darauf abgestellt, dass die Grünfläche nördlich der Straße „Auf Rödern“ als Weiden genutzt werden und komplett eingezäunt sind. Zur Sicherung der Bestandssituation solle diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt werden, wodurch die Nutzung der Fläche beibehalten werden könne. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz regte mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Bl. 91 der Planaufstellungsakte) an, dass die Fläche auch weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen solle. Zudem hatte sich der die Fläche bewirtschaftende Bruder des hier in Rede stehenden Gemeinderatsmitgliedes mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Bl. 32 der Gerichtsakte) gegen die Festsetzung einer Fläche für Versickerung auf der von ihm angepachteten Parzelle Nr. .../. gewandt. Zwar ist dieses Schreiben, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, an das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Untermosel gerichtet. Dass sich nach seinem Betreff ausdrücklich gegen die geplante Festsetzung des Bebauungsplanes richtende Schreiben, das am 2. Juli 2009 – vor der Offenlage der Planaufstellungsunterlagen - bei der Verbandsgemeinde Untermosel einging, sollte in Durchschrift auch der Antragsgegnerin selbst zugeleitet werden. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die Überplanung der betreffenden Grünflächen nicht als eine letztlich vernachlässigbare Angelegenheit von der Antragsgegnerin selbst, der Landwirtschaftskammer und dem betroffenen Landwirt angesehen worden sind.
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Wie sich aus der auf dem vorgenannten Schreiben vom 28. Mai 2009 angegebenen Anschrift des betreffenden Landwirtes ergibt, handelt es sich zudem offensichtlich auch um hofnahe Weideflächen, denen in Bezug auf das Interesse eines Pächters, diese auch forthin nutzen zu können, ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999, a.a.O.). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen (Lagepläne und Luftbilder, Quelle Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz) liegen die vorgenannten Weideflächen nämlich lediglich ca. 120 m Luftlinie entfernt von dem nordwestlich davon gelegenen Anwesen des vorgenannten Landwirtes, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Es handelt sich damit nicht um solche Weideflächen, die wegen ihrer weiten Entfernung von der Hofstelle nur von vernachlässigbarem Interesse wären.
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Da der angefochtene Bauleitplan bereits aus den vorstehenden Gründen für unwirksam zu erklären war, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung der von dem Antragsteller darüber hinaus gegen die Bauleitplanung vorgetragenen Bedenken.
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.
- 33
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 34
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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Annotations
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.