Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Nov. 2018 - 8 B 717/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2018 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine vorläufige befristete Fahrlehrerlaubnis gemäß § 9a des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (FahrlG a. F.) zu erteilen, um die fahrpraktische und die theoretische Prüfung sowie die Lehrproben zu absolvieren und die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG a. F.) aufnehmen zu können,
4hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es in seinem angefochtenen Beschluss abgelehnt, dem Antragsteller die beantragte Fahrlehrerlaubnis zu erteilen, weil es ihn nicht hinreichend sicher als zuverlässig angesehen hat. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen diese Auffassung nicht durchgreifend in Frage.
5Da der Antragsteller seine Ausbildung als Fahrlehrer vor dem 1. Januar 2018 begonnen hat, richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis gemäß der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 6 FahrlG in der aktuell geltenden Fassung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FahrlG vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722), gültig bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden: FahrlG a. F.) wird dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten im Übrigen die §§ 1 bis 9 mit den in § 9a FahrlG a. F. bestimmten Maßgaben. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG a. F. setzt u. a. voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
6Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG a. F.). Dies gilt nach § 9a Abs. 1 Satz 2 FahrlG a. F. entsprechend für Bewerber um eine solche Erlaubnis. Wie der Ausdruck „insbesondere“ in § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG a. F. zeigt, sind die Fälle denkbarer Unzuverlässigkeit damit jedoch nicht abschließend umschrieben. Unter welchen Umständen die Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Fahrlehrer zu verneinen ist, ist vielmehr eine Frage der Würdigung des Einzelfalls.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 B 211.96 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 8 E 1/15 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 3.
8Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, juris Rn. 8 (zum Gewerberecht); Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 11 CS 12.1965 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 8 A 525/00 -, juris Rn. 20 (zur Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes).
10Dabei können grundsätzlich auch Straftaten berücksichtigt werden, die keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit als Fahrlehrer oder zum Straßenverkehr aufweisen, wenn aus ihnen Rückschlüsse für das rechtstreue Verhalten des Bewerbers gezogen werden können.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 ‑ 8 E 1/15 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 4; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2018, § 2 FahrlG Erl. 7, 9.
12Länger zurückliegende Straftaten können relevant sein, wenn die darauf beruhenden Verurteilungen nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch verwertet werden dürfen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 ‑ 1 B 211.96 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 10052/16 -, juris Rn. 9.
14Für die Frage, welcher Zeitraum für eine Bewährung bei länger zurückliegenden Verfehlungen verstreichen muss, bevor der Betreffende als zuverlässig angesehen werden kann, kommt es insbesondere auf die Häufigkeit und die Schwere der begangenen Verfehlungen sowie auf das sonstige Verhalten des Täters an. Je stärker in dem vergangenen Verhalten die Missachtung von verkehrsrechtlichen oder anderen Vorschriften zum Ausdruck kommt und je weniger das Bemühen des Täters zu erkennen ist, sich künftig normgerecht zu verhalten, desto länger kann der Zeitraum sein, in dem er beweisen muss, dass er dazu bereit ist, die Pflichten eines Fahrlehrers stets einzuhalten.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris Rn. 6; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 7 PA 33/14 -, juris Rn. 5 (zum Gewerberecht).
16Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass aufgrund der den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer(anwärter) aufkommen lassen. Es erscheint derzeit nicht hinreichend gesichert, dass der Antragsteller als Fahrlehrer(anwärter) die finanziellen Belange der ihm anvertrauten Fahrschüler und des Fahrschulinhabers angemessen beachten,
17vgl. zu dieser Pflicht gegenüber dem Fahrschulinhaber OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. Januar 2012 ‑ 6 B 11340/11 -, juris Rn. 14,
18und auch im Übrigen die mit einer befristeten Fahrlehrerlaubnis verbundenen Pflichten zuverlässig einhalten wird.
19Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zweifel so offensichtlich nicht mehr bestehen, dass die mit seinem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Im Einzelnen:
20Durch Urteil vom 1. September 2009 - 73 Ds - 4420 Js 36018/06 - verurteilte das Amtsgericht Wiesbaden den Antragsteller wegen Computerbetruges in 15 Fällen, Diebstahls und Missbrauchs von Titeln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach den Feststellungen in diesem Urteil verwendete der Antragsteller im Mai/Juni 2006 und im Juni 2008 Kreditkarten seiner damaligen Lebensgefährtin ohne deren Wissen und Wollen. Der Schaden betrug insgesamt fast 5.400 Euro; der Antragsteller beglich diesen i. H. v. etwa 2.600 Euro. Nach der Trennung von dieser Lebensgefährtin nahm der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung verschiedene Gegenstände mit, die der Lebensgefährtin gehörten, um sie sich zuzueignen. Das Amtsgericht stellte weiter fest, dass es dem Antragsteller darum gegangen sei, sich um zahlreiche Luxusgegenstände zu bereichern. Aus Eitelkeit habe er nicht auf seinen hohen Lebensstandard verzichten wollen.
21Das Amtsgericht Lünen verurteilte den Antragsteller durch Urteil vom 10. Dezember 2010 - 18 Ls-117 Js 111/10-69/10 - wegen 4‑fachen Betruges, 3‑fachen Computerbetruges sowie Nötigung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Dem Urteil liegen u. a. folgende Feststellungen zugrunde: Der Antragsteller lieh sich zwischen September 2008 und Ende Oktober 2008 von einer weiteren Lebensgefährtin, die er im Sommer 2008 kennengelernt hatte, insgesamt etwa 18.000 Euro, ohne jemals eine Rückzahlungsabsicht gehabt zu haben. Ferner hob er mit ihrer EC-Karte unberechtigt insgesamt etwa 1.000 Euro ab und bezahlte mit dieser Karte eine Rechnung i. H. v. fast 130 Euro. Als diese Lebensgefährtin misstrauisch wurde und erklärte, ihn anzuzeigen, kündigte er ihr für den Fall der Anzeigenerstattung an, er werde sie „ruinieren“ und „fertigmachen“. Daraufhin erstattete sie zunächst keine Anzeige. Das Amtsgericht stellte u. a. fest, dass der Antragsteller in nicht unerheblichem Maße ein Vertrauensverhältnis zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin missbraucht und einen insgesamt erheblichen wirtschaftlichen Schaden für diese verursacht habe.
22Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Darmstadt durch Urteil vom 9. Oktober 2012 - 211 Ls 520 Js 14330/10 - den Antragsteller unter Einbeziehung der oben genannten Urteile des Amtsgerichts Wiesbaden vom 1. September 2009 und des Amtsgerichts Lünen vom 10. Dezember 2010 und unter Auflösung der dort bereits gebildeten Gesamtstrafen wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Betrugs in drei Fällen und zudem Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung liegen Taten zum Nachteil von drei weiteren Lebensgefährtinnen des Antragstellers zugrunde. Der Antragsteller erschlich sich das Vertrauen und die Zuneigung der ersten Geschädigten. Er spiegelte ihr wahrheitswidrig vor, promovierter Betriebswirt mit zwei Firmen und einem monatlichen Einkommen von 13.000 Euro zu sein sowie demnächst zwölf Millionen Euro aus einem Patentverkauf zu erwarten, obwohl er bereits im Jahr 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft erwarben beide im März 2009 ein Grundstück für einen Kaufpreis von 670.000 Euro. Ebenfalls im März 2009 schlossen beide einen Architektenvertrag über die Planung und Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück mit einem Bauvolumen von einer Million Euro. Die Architekten stellten dafür fast 18.000 Euro in Rechnung. Im September und Oktober 2009 arbeitete der Antragsteller bei der zweiten Geschädigten in einem Unternehmen in Basel. Im Oktober 2009 quartierte er sich über einige Wochen in einem Hotel ein und gab wahrheitswidrig an, das Unternehmen übernehme alle Kosten. Während dieser Zeit nahm er diverse Serviceleistungen des Hotels i. H. v. insgesamt etwa 1.600 Euro in Anspruch. Nach seiner Entlassung aus dieser Firma forderte der Antragsteller von der zweiten Geschädigten die Zahlung von 800 CHF unter der Androhung, ein ihm von ihr überlassenes Aktfoto an die Geschäftsleitung des Baseler Unternehmens zu senden, bei dem auch sie beschäftigt war. Die zweite Geschädigte zahlte diese Summe. Im Mai 2010 mieteten der Antragsteller und die dritte Geschädigte eine Wohnung in Potsdam für monatlich 2.370 Euro an, von denen er die Hälfte übernehmen sollte. Nach Auflösung des Mietvertrages aufgrund fehlender Zahlungen betrugen die Mietrückstände etwa 5.000 Euro. Die dritte Geschädigte übergab dem Antragsteller ihren Anteil an der Miete für Juni 2010 sowie Anfang Juli 2010 ihren Anteil an der Kaution i. H. v. 2.500 Euro jeweils bar. Beide Summen verbrauchte der Antragsteller für sich, ohne sie an den Vermieter weiterzuleiten.
23Die den im Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vom 12. Oktober 2017 eingetragenen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten sprechen bei summarischer Prüfung gegen eine Zuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass keine der Straftaten einen konkreten Bezug zur Tätigkeit als Fahrlehrer oder zum Straßenverkehr aufweist. Der Antragsteller hat mit den zahlreichen Betrugs- und weiteren Vermögensstraftaten sowie einer Erpressung gegenüber einer Geschädigten gezeigt, dass er eine geringe Hemmschwelle hat, sich trotz strafrechtlicher Verurteilungen wiederholt eigennützig über fremde Vermögensinteressen hinwegzusetzen und dazu gezielt das Vertrauen nahestehender Personen auszunutzen. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren (2006 bis 2010) hat der Antragsteller aufgrund seiner sehr angespannten finanziellen Verhältnisse (hohe Schulden, wiederholte Arbeitslosigkeit) vermögensrechtliche Straftaten begangen und ist sogar während einer laufenden Bewährungszeit rückfällig geworden. Dies steht einer Vorbildfunktion als Fahrlehrer entgegen, dem als Lehrer Vertrauen entgegengebracht wird und der zudem bei Abrechnungen von Fahrstunden auch die finanziellen Interessen seiner Fahrschüler und des Fahrschulinhabers wahren muss. Die Frist, nach deren Ablauf diese Straftaten nicht mehr in ein vom Fahrlehreranwärter vorzulegendes (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 3 Satz 4 FahrlG a. F.) Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, ist noch nicht abgelaufen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BZRG beträgt sie insgesamt sieben Jahre (fünf Jahre + zwei Jahre Freiheitsstrafe) und begann am Tag des Urteils vom 9. Oktober 2012 zu laufen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG).
24Zwar hat der Antragsteller nach Aktenlage seit 2010 keine Straftaten mehr begangen und sind ihm die Strafen nach Ablauf der Bewährungszeit im November 2016 erlassen worden. Damit sind aber die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch nicht hinreichend sicher ausgeräumt, auch wenn der Senat seine offenbar geänderte Lebensführung anerkennt. Der Straferlass gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB ist die gesetzlich vorgesehene Folge, wenn das Gericht die Strafaussetzung – wie vorliegend – nicht widerruft. Der Umstand, dass der Antragsteller sich seit dem Ende der letzten Straftat im Jahre 2010 und während der Bewährungszeit (vier Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung, vgl. § 56a Abs. 2 Satz 1 StGB, hier: 17. Oktober 2012) straffrei verhalten hat, lässt ihn noch nicht hinreichend sicher als zuverlässig erscheinen. Dass jemand unter dem Druck einer möglichen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe während der Bewährungszeit keine weiteren Straftaten begeht, lässt nicht ohne Weiteres auf eine charakterliche Läuterung schließen. Dasselbe gilt für ordnungsgemäßes Verhalten während der Dauer des Strafverfahrens.
25Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 10052/16 -, juris Rn. 10.
26Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller auch seit dem Ablauf der Bewährungszeit im Oktober 2016 nach Aktenlage straffrei geblieben ist. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen straffreien Jahre seit 2010 ist dieser Zeitraum im Hinblick auf die jahrelangen, wiederholten strafrechtlichen Verstöße mit erheblichem kriminellen Gewicht und unter gezielter Ausnutzung mehrerer Vertrauensverhältnisse noch zu kurz, um schon hinreichend sicher davon ausgehen zu können, solches Verhalten werde sich zukünftig nicht mehr wiederholen.
27Dasselbe gilt im Hinblick auf die Bestätigung des Verkehrsbildungszentrums Unna GmbH, Fahrlehrer-Fachschule, vom 8. Februar 2018 zum Verhalten und zu den Befähigungen des Klägers während der Fahrlehrerausbildung seit dem 2. Oktober 2017. Soweit aus diesem Schreiben überhaupt Rückschlüsse auf seine charakterliche Läuterung geschlossen werden können, sind vier Monate hier jedenfalls zu kurz, um daraus belastbare Schlüsse für das zukünftige Verhalten des Antragstellers ziehen zu können.
28Ohne Erfolg trägt der Antragsteller vor, die Frage nach der Zuverlässigkeit stelle sich bei der hier beantragten Erteilung einer vorläufigen befristeten Fahrlehrerlaubnis nicht in gleicher Weise wie bei der Erteilung einer endgültigen Fahrlehrerlaubnis. Insbesondere dürfe er von der begehrten Erlaubnis gemäß § 9a Abs. 2 FahrlG a. F. nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch machen.
29§ 9a Abs. 1 Satz 2 FahrlG a. F. verweist für die Erteilungsvoraussetzungen einer befristeten Fahrlehrerlaubnis auf die §§ 1 bis 9 FahrlG a. F., die nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gelten. Bezogen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG a. F. geregelte Zuverlässigkeit „für den Fahrlehrerberuf“ bedeutet dies, dass bei einem Bewerber um eine befristete Fahrlehrerlaubnis keine Tatsachen vorliegen dürfen, die ihn als Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten unzuverlässig erscheinen lassen. Dasselbe dürfte mit der Formulierung „entsprechend anzuwenden“ in § 9 Abs. 1 Satz 2 FahrlG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung gemeint sein.
30Vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10937, S. 125, und BR-Drs. 801/16, S. 117, wonach hinsichtlich der Pflichten die Vorschriften über die Fahrlehrerlaubnis entsprechend gelten.
31An die Zuverlässigkeit eines Fahrlehranwärters i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG a. F. sind nicht deswegen geringere Anforderungen als an die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers zu stellen, weil nach § 9a Abs. 2 FahrlG a. F. von der Erlaubnis nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch gemacht werden darf. Der Fahrlehranwärter absolviert einen erheblichen Teil seiner Ausbildung ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, also entgegen der Annahme des Antragstellers gerade nicht unter ständiger Aufsicht. In dieser Zeit ersetzt der Fahrlehreranwärter den Fahrlehrer und übernimmt dessen Aufgaben (vgl. z. B. § 2 Abs. 15 StVG: Begleitung eines Kraftfahrzeugführers etwa zu Ausbildungszwecken, wenn dieser keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt). Er muss daher zumindest insoweit ebenso zuverlässig sein wie ein Fahrlehrer. Dass der Ausbildungsfahrlehrer die Ausbildung nicht ununterbrochen persönlich begleitet, ergibt sich schon aus einem Umkehrschluss aus § 9b Abs. 2 Satz 4 FahrlG a. F. Nach dieser Vorschrift muss der Ausbildungsfahrlehrer zu Beginn der Ausbildung während des Unterrichts ständig anwesend sein. Konkreter regelt die hier noch anzuwendende Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) den Ausbildungsablauf. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 muss ein Ausbildungsplan für einen Fahrlehreranwärter Abschnitte mit Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht sowohl in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers als auch ohne dessen Anwesenheit enthalten. Die Abschnitte ohne dessen Anwesenheit überwiegen dabei deutlich. Die Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule für die Fahrlehreranwärter (Praktikum) nach § 2 Abs. 5 Fahrlehrergesetz und § 3 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 18. Juni 1999 (VkBl. 1999 S. 445, zitiert nach Bouska/May/Koehl, Fahrlehrerrecht, 14. Aufl. 2015, dort unter 6.) enthält eine Stundenverteilung im Ausbildungspraktikum (Mindeststunden) bei insgesamt 360 Mindeststunden. Nach deren Nr. 3.1 und 3.2 sollen in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 14 Stunden theoretischer Unterricht und 25 Stunden praktischer Unterricht stattfinden. Ohne dessen Anwesenheit sind 24 Stunden theoretischer Unterricht und 120 Stunden praktischer Unterricht vorgesehen (Nr. 4.1 und 4.2). Dies sind zusammen 40 % der Mindeststunden. Weitere 108 Stunden werden nach Nr. 6 zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter individuell aufgeteilt und abgesprochen, so dass der Fahrlehreranwärter ggf. noch mehr Stunden ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers erteilt.
32Der Hinweis des Antragstellers auf die Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 6 Satz 1 FahrlG führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach dieser Bestimmung richten sich bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Der Antragsteller hat die nach seinem Ausbildungsvertrag etwa ein Jahr lang dauernde Ausbildung zum Fahrlehrer im Oktober 2017 begonnen. Dass er diese Ausbildung nicht vor dem 1. Januar 2021 abschließen könnte, ist im Hinblick auf die bereits absolvierten Teile der Ausbildung und deren voraussichtliche Gesamtdauer unwahrscheinlich. Im Übrigen dürfte die Frist, nach deren Ablauf die von ihm begangenen Straftaten nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, im nächsten Oktober ablaufen. (Allerdings werden sie dann noch nicht getilgt. Die Tilgungsfrist beträgt nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 4, 47 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BZRG 15 Jahre ab dem Urteil vom 9. Oktober 2012.) Danach verbliebe noch mehr als ein Jahr, um die Fahrlehrerausbildung vor dem 1. Januar 2021 zu beenden. Dass der derzeit 57‑jährige Antragsteller dann zu alt sein wird, um die Ausbildung zum Fahrlehrer noch zu absolvieren, wie er befürchtet, ist nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen trägt der Antragsteller aufgrund seines früheren Verhaltens das Risiko, dass sich seine Aufwendungen oder die der Arbeitsverwaltung als teilweise nutzlos erweisen könnten, weil er seine Fahrlehrerausbildung nicht schon jetzt weiterführen kann.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine befristete Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem Auffangstreitwert. Die befristete Fahrlehrerlaubnis dient in erster Linie dazu, die Fahrlehrerausbildung zu absolvieren, und eröffnet nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten wie eine unbefristete Fahrlehrerlaubnis, an denen der Senat bei Streitigkeiten um eine Fahrlehrerlaubnis üblicherweise den Streitwert bemisst.
35Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris Rn. 20.
36Wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat davon ab, diesen Betrag zu reduzieren.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31. Dezember 2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. § 54 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. Ferner haben diese Personen alle vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzunehmen.
(2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbefugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwärterschein nach § 10 dieses Gesetzes.
(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die am 1. Januar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.
(4) Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. Dezember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wollen, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausgebildet hat.
(4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember 2019 in Ausbildung sind, ausbilden.
(5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Seminarerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.
(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.
(7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der verantwortlichen Leitung.
(8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45).
(10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.
(11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerkennungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.
(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a Absatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder § 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erteilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen, Einweisungslehrgängen oder Einweisungsseminaren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 die Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie
(2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung eines Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen der Berufserfahrung oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach Absatz 1 kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Bewerber eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis erteilen, wenn
- 1.
der Bewerber ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis begehrt wird und - 2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Fahrlehrertätigkeit im Inland so groß sind, dass ein der Ausbildung nach § 7 entsprechender Anpassungslehrgang zu durchlaufen wäre.
(5) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.
(6) Unbeschadet des § 5 Absatz 6a findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
- 1.
drei Jahre bei - a)
Verurteilungen zu - aa)
Geldstrafe und - bb)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
- b)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, - d)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
- 1.
zehn Jahre - a)
bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe, - b)
bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,
- 2.
zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
- 1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet, - 2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder - 3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie erlischt
- 1.
mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, - 2.
nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Absatz 2) oder - 3.
durch Ablauf der Frist.
(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Gebrauch gemacht werden.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31. Dezember 2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. § 54 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. Ferner haben diese Personen alle vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzunehmen.
(2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbefugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwärterschein nach § 10 dieses Gesetzes.
(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die am 1. Januar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.
(4) Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. Dezember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wollen, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausgebildet hat.
(4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember 2019 in Ausbildung sind, ausbilden.
(5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Seminarerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.
(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.
(7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der verantwortlichen Leitung.
(8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45).
(10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.
(11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerkennungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.
(12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.
(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a Absatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder § 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erteilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen, Einweisungslehrgängen oder Einweisungsseminaren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5.
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei Verurteilungen - a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, - b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, - d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, - f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, - g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
- 1a.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn - a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt, - b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen zu - a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, - d)
(weggefallen)
- 3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 4.
fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.