Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juni 2015 - 8 B 186/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg anhängigen Klage 4 K 3152/14 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen führt zur Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen 4 K 3152/14 gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 18. August 2014 (Az. 51/1-9990371 - G 4/12 - Nd) wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt.
4Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid vom 18. August 2014, mit dem die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 14. Februar 2012 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Leistung von 3.000 kW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 101 m auf dem Grundstück N. , Gemarkung N1. , Flur , Flurstück für die Dauer eines Jahres ausgesetzt worden ist, erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtswidrig.
5Als Rechtsgrundlage für die Zurückstellung kommt allein § 15 Abs. 3 BauGB in Betracht. Dieser ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu 1.). Die Gemeinde hat aber den Antrag auf Zurückstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt (dazu 2.).
61. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 31, vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 4, vom 25. November 2014 - 8 B 646/14 -, NVwZ-RR 2015, 323 = juris Rn. 6, und vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 ‑, juris Rn. 19; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432; a.A. Hinsch, NVwZ 2007, 770; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20.
8Auch nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 ist von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers auszugehen.
9Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 5.
102. Der Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners erweist sich aber als voraussichtlich rechtswidrig. Die Beigeladene hat die Zurückstellung des Genehmigungsantrages erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt.
11§ 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt für die Zurückstellung durch die Genehmigungsbehörde einen Antrag der Gemeinde voraus. Ohne einen Antrag der Gemeinde darf die Genehmigungsbehörde die Zurückstellung nicht anordnen.
12Vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 15 Rn. 80; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 46; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 19.
13Der Antrag der Gemeinde ist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Eine förmliche Kenntnisnahme in einem Verwaltungsverfahren ist dabei von Kenntnis „bei Gelegenheit“ zu unterscheiden. Dieses Erfordernis soll zum einen sicherstellen, dass die Gemeinde von dem Antrag in seiner konkreten Gestalt umfassend Kenntnis erlangt und somit auf hinreichender Grundlage über die Folgen für die gemeindliche Bauleitplanung befinden kann und nicht bereits aufgrund von Mutmaßungen tätig zu werden braucht. Zum anderen dient das Abstellen auf die förmliche Kenntniserlangung in einem Verwaltungsverfahren dazu, den Beginn der Frist regelmäßig den Verwaltungsvorgängen entnehmen und somit eindeutig bestimmen zu können. Als förmliche Kenntnisnahme ist dabei jedenfalls die Beteiligung der Gemeinde durch die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Einvernehmenserteilung nach § 36 Abs. 1 BauGB zu verstehen.
14Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2014, § 15 Rn. 24; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 15 Rn. 15; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 47; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 15 Rn. 80; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 71l.
15Die Beigeladene hat nicht binnen sechs Monaten nach förmlicher Kenntniserlangung die Zurückstellung beantragt (dazu a.). Eine Einhaltung der Frist ist vorliegend auch nicht aufgrund ihrer Hemmung oder ggf. Unterbrechung anzunehmen (dazu b.).
16a. Der Antrag auf Zurückstellung ist vorliegend erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellt worden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hat der Antragsgegner die Beigeladene von dem am 14. Februar 2012 bei ihm eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlage unter Beifügung der Antragsunterlagen in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Das Schreiben nebst Antragsunterlagen ging bei der Beigeladenen am 1. März 2012 ein. Somit hatte die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt förmlich innerhalb eines Verwaltungsverfahrens von dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt.
17Ein späterer Zeitpunkt der Kenntnis von dem Bauvorhaben folgt nicht daraus, dass der Antragsgegner die Beigeladene mit Schreiben vom 4. Februar 2014 zu einem Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage (Az. 51.1-9990371 - G 4/12 - Nd) vom gleichen Tage (erneut) um Stellungnahme ersuchte. Wann ein Genehmigungsantrag im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB als neu anzusehen ist, so dass in der Folge die Frist von sechs Monaten erneut zu laufen beginnt, beurteilt sich danach, ob aufgrund von Veränderungen die Frage der planungsrechtlichen Beurteilung neu aufgeworfen wird und deshalb der Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken und sich ggf. der Sicherungsinstrumente für eine neu aufzustellende Planung zu bedienen.
18Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 ‑ 22 ZB 06.1091 ‑, juris Rn. 5.
19Dem Schreiben des Antragsgegners vom 4. Februar 2014 an die Beigeladene lag kein neuer Antrag zu Grunde. Der Antragsteller hatte seinen Antrag am 14. Februar 2012 eingereicht, der bei dem Antragsgegner unter eben diesem Aktenzeichen 51.1‑9990371 - G 4/12 - Nd geführt wurde. Die bei dem Antragsgegner am 29. Juni 2012 bzw. (wohl) am 4. Februar 2014 eingegangenen Anträge, das Verfahren ruhend zu stellen bzw. wieder aufzunehmen, betreffen kein neues Verfahren, sondern stehen im Gegenteil in Kontinuität mit dem ursprünglich eingereichten Antrag. Hierfür spricht auch, dass der Antragsgegner trotz Bezeichnung als „Antrag […] vom 4. Februar 2014“ das Verfahren unter dem Aktenzeichen des Antrags vom 14. Februar 2012 fortgeführt hat.
20Die Beigeladene beantragte die Zurückstellung des Genehmigungsantrags erst mit bei dem Antragsgegner am 28. März 2014 eingegangenem Schreiben, also nach zwei Jahren und 27 Tagen. Die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist damit überschritten.
21b. Etwas anderes folgt nicht aus einer (faktischen) Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Antrags des Antragstellers vom 29. Juni 2012 und des Telefonvermerks des Antraggegners vom 27. September 2012 bis zur Wiederaufnahme (wohl) am 4. Februar 2014. Der dazwischenliegende Zeitraum ist bei der Berechnung der seit der Kenntnisnahme verstrichenen Zeit nicht unberücksichtigt zu lassen.
22Ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein förmliches oder faktisches Aussetzen des Verwaltungsverfahrens möglich ist,
23für eine Befugnis aus dem - in § 10 VwVfG kodifizierten - Verfahrensermessen vgl. Wolf/Bachof/ Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band I, 12. Aufl. 2007, § 60 Rn. 27; Pünder, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 13 Rn. 48; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 9 Rn. 203; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 9 Rn. 66 sowie Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 9 Rn. 22; für eine analoge Anwendung von § 94 VwGO: Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl. 1986, § 20 III.; offen: Riedl, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 9 Rn. 57,
24bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass ein (faktisches) Ruhen des Genehmigungsverfahrens zu einer Hemmung (oder ggf. einer Unterbrechung) der Frist aus § 15 Abs. 3 Satz 3 VwGO führt.
25Auch wenn man eine Hemmung (oder ggf. Unterbrechung) des Laufs der sechsmonatigen Frist aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch eine Aussetzung des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens grundsätzlich für möglich erachtet, ist eine solche vorliegend nicht eingetreten. Aus der Systematik des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB folgt, dass eine Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs jedenfalls einer förmlichen Mitteilung über das Aussetzen und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens an die beteiligte Gemeinde bedarf. An einer solchen förmlichen Mitteilung fehlt es hier.
26§ 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt für den Lauf der Frist die förmliche Kenntniserlangung von dem Bauvorhaben in einem Verwaltungsvorhaben voraus. Angesichts der weitreichenden Folgen des Versäumnisses einer rechtzeitigen Antragstellung, nämlich des Ausschlusses des Antragsrechts mit Ablaufen der Frist,
27vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Verkehrsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, BT-Drs. 15/2996, Seite 66, zu Art. 1 § 15; vgl. weiterhin Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 22 ZB 06.1091 -, juris Rn. 3; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2014, § 15 Rn. 71 l; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn. 47,
28dient die Anknüpfung an die förmliche Kenntniserlangung in einem Verwaltungsverfahren - wie bereits ausgeführt - unter anderem dazu, den Beginn der Frist eindeutig bestimmen zu können. Die regelmäßig schriftlich erfolgende Aufforderung der Genehmigungsbehörde, sich zu der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu erklären, bzw. - im Fall der Identität von Genehmigungsbehörde und Planungsträger - der Eingang des Genehmigungsantrags selbst kann den Verwaltungsvorgängen entnommen werden und ist damit objektiv überprüfbarer Anknüpfungspunkt für den Lauf der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Insoweit nimmt es der Gesetzgeber in Kauf, dass die Gemeinde aufgrund informeller Kenntnis des Vorhabens bereits mit der Aufstellung einer Bauleitplanung beginnen kann, ohne dass die Sechsmonatsfrist zu laufen beginnt.
29Für Beginn und Ende der Aussetzung und damit für eine hierauf basierende Berechnung des (nach hinten verschobenen) Fristablaufs kann nichts anderes gelten. Wann genau ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt worden und ob bzw. wann die Behörde die Aussetzung verfügt hat, wird in zahlreichen Fällen - gerade auch im Hinblick auf die in der Praxis häufig anzutreffende faktische Aussetzung durch schlichtes Nichtbetreiben - nicht bzw. nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit festzustellen sein.
30Erst im Moment der förmlichen Kenntnis der Aussetzung des Genehmigungsverfahrens darf die Gemeinde darauf vertrauen, dass ein Tätigwerden ihrerseits innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Antrags ausnahmsweise doch nicht erforderlich ist. Insoweit könnte auch die Hemmung der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ‑ entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht schon durch die Entscheidung der Genehmigungsbehörde, das Verfahren auszusetzen, sondern erst durch die förmliche gemeindliche Kenntnis hiervon herbeigeführt werden.
31Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass sich ohne eine förmliche Mitteilung an die beteiligte Gemeinde über die Aussetzung und die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens Beginn und Ende einer Verfahrensaussetzung nicht eindeutig bestimmen lassen:
32Der Antragsteller hat am 29. Juni 2012 bei dem Antragsgegner beantragt, das Verfahren „ruhen“ zu lassen. Eine Entscheidung hierüber findet in den Verwaltungsvorgängen keinen Niederschlag. Aus einem Telefonvermerk vom 27. September 2012 folgt, dass das Verfahren ab diesem Zeitpunkt unbefristet „ruhen“ sollte. Mit mehreren auf den 4. Februar 2014 datierten Schreiben beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eines dieser Schreiben trägt einen Eingangsstempel der Fachabteilung des Antragsgegners vom 12. Februar 2014. Bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2014 an die Beigeladene und andere Behörden nahm der Antragsgegner aber die Bearbeitung des Genehmigungsantrags offensichtlich wieder auf, was für einen Eingang schon an diesem Tag spricht. Zwar scheinen Beschäftigte des Beigeladenen zu irgendeinem Zeitpunkt entweder durch Mitarbeiter des Antragsgegners oder im Rahmen von Gesprächen über die zukünftige Bauleitplanung durch den Antragsteller selbst jedenfalls informell Kenntnis davon erlangt zu haben, dass der Antrag vorläufig nicht weiterbearbeitet wird. Anderenfalls hätte es für die Beigeladene nahegelegen, sich bei dem Antragsgegner nach dem Fortgang des Zurückstellungsverfahrens zu erkundigen. Hinweise darauf, dass der Beigeladenen die Aussetzung des Verfahrens förmlich mitgeteilt worden wäre, enthalten die Verwaltungsvorgänge jedoch nicht.
33Hat die Beigeladene den nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlichen Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestellt, führt dies mangels wirksamer Antragstellung zur Rechtswidrigkeit der von dem Antragsgegner verfügten Zurückstellung des Genehmigungsantrags.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprich der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keine Anträge gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 79, und vom 18. Dezember 2014 - 8 B 646/14 -, juris Rn. 33.
37Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.
38Vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abzurufen unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf.
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.