Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. März 2015 - 8 B 1213/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, spricht bei summarischer Prüfung mehr für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung als für ihre Rechtswidrigkeit. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse. Gründe, aus denen sich vorliegend ausnahmsweise dennoch ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichwertiges Aufschubinteresse ergeben könnte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.
4Die angeordnete Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall erfüllt.
51. Auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass am 2. November 2013 um 7:30 Uhr mit dem Fahrzeug des Antragstellers in Düsseldorf auf der Bundesautobahn A 46 in Fahrtrichtung Neuss, Höhe Kilometer 75,136 (Fleher Brücke), eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - hier Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h - begangen worden ist.
6Der Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss daher ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei können zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen solche Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt .
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = juris, Rn. 2, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. August 1993 ‑ 4 StR 627/92 -, BGHSt 39, 291 = juris, Rn. 20 und 25; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - 8 A 1673/12 -, Abdruck S. 2 f., vom 19. Februar 2014 - 8 A 2754/13 -, Abdruck S. 3 und vom 17. Juni 2014 - 8 B 183/14, Abdruck S. 4; vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren etwa Krumm, DAR-Extra 2011, 738 ff., Fromm, NZV 2013, 16 ff., und Rebler, SVR 2013, 208 ff.
8a) Die Geschwindigkeitsmessung vom 2. November 2013 ist mit einer stationären digitalen Messanlage des Typs „Vitronic PoliScanspeed“ (Typenbezeichnung F1 HP, Geräte-Nr. 678378) vorgenommen worden. Das Messgerät war mit der Geräte-Softwareversion 3.2.4 ausgestattet; die Messungen wurden mit der neuen Auswertesoftware (TUFF-Viewer 3.45.1) ausgewertet.
9Vgl. Stellungnahme des Antragsgegners vom 15. September 2014 unter Bezugnahme auf die E‑Mail der Stadt Düsseldorf vom selben Tage; ferner WZ-newsline vom 3. Dezember 2013: „Falsche Blitzer-Software: Stadt zieht Bußgelder zurück“, wonach das Software-Update bei dem Messgerät auf der Fleher Brücke am 19. August 2013 installiert wurde.
10Messungen mit PoliScanspeed-Messgeräten, die unter Einsatz dieser Geräte- und Auswertesoftwarekombination durchgeführt wurden, sind aufgrund der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - PTB - (hier: Zulassungszeichen: 18.15 / 10.01) standardisierte Messverfahren im Sinne der o.a. Rechtsprechung. Der Senat,
11OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 8 B 183/14 -, Abdruck S. 4 ff.,
12hat hierzu ausgeführt:
13„Es ist zwar im Ansatz zutreffend, dass in der Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte die Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Messgeräten dieses Typs nicht als standardisiertes Messverfahren anerkannt wird.
14Vgl. u. a. AG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2012 ‑ 444 OWi 93/12, 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 -, DAR 2013, 218 = juris, Rn. 8 ff. mit Anm. Quarch, SVR 2013, 150; AG Herford, Urteil vom 24. Januar 2013 - 11 OWi-502 Js 2650/12-982/12, 11 OWi 982/12, 11 OWi-502 Js 2650/12-982/12 -, DAR 2013, 399 = juris, Rn. 14, 20 f., 25 f.; AG Tiergarten, Urteil vom 13. Juni 2013 - (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13), 318 OWi 86/13 -, DAR 2013, 589 = juris, Rn. 19 und 33 ff.; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 9. August 2013 - 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12), 2.2 OWi 760/12 -, VRR 2013, 443 (Kurzwiedergabe) = juris (Orientierungssatz); AG Rostock, Beschluss vom 27. September 2013 - 35 OWi 1/12 -, DAR 2013, 717 = juris, Rn. 4 und 11 ff.; AG Emmendingen, Urteil vom 26. Februar 2014 - 5 OWi 530 Js 24840/12 -, juris, Rn. 24 ff.; kritisch auch Schäfer/Grün, VRR 2014, 92 ff.; siehe zur amtsgerichtlichen Rspr. auch Himmelreich/ Halm, NStZ 2013, 514, 517, und Busch, VRR 2014, 85 ff.
15Diese Einschätzung wird allerdings - auch schon für die baugleichen Vorgängervarianten des Messgeräts und unabhängig von der verwendeten Softwareversion - von der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere mit Blick darauf, dass aufgrund der amtlichen Zulassung des Messgerätes die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts feststehe, nicht geteilt.
16Vgl. u. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 - IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I, 5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I -, VRR 2010, 116 (Kurzwiedergabe) = juris, Rn. 12; KG Berlin, Beschlüsse vom 26. Februar 2010 - 3 Ws (B) 94/10, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 342 Ss 349/09 -, DAR 2010, 331 = juris, Rn. 2, und vom 18. März 2010 - 3 Ws (B) 24/10, 3 Ws (B) 24/10 - 2 Ss 15/10 -, VRS 118, 366 = juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 Ss-OWi 236/10, 2 Ss OWi 236/10 -, VRR 2010, 203 (Kurzwiedergabe) = juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 4 Ss 39/12 -, DAR 2012, 274 = juris, Rn. 9 f.; OLG Köln, Beschlüsse vom 30. Oktober 2012 - III-1 RBs 277/12 -, juris, Rn. 13, und vom 6. März 2013 ‑ III-1 RBs 63/13, 1 RBs 1 RBs 63/13 -, DAR 2013, 530 = juris, Rn. 20 (zum Messgerät ESO 3.0); OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 ‑ 2 Ss OWi 349/13 -, DAR 2014, 38 = juris, Rn. 17; Schl.-H. OLG, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13), 1 SsOWi 141/13 (172/13) -, SchlHA 2013, 450 = juris, Rn. 5; vgl. auch AG Pinneberg, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 31 OWi 82/13 -, VRR 2014, 13 (Kurzwiedergabe) = juris, Rn. 10 ff., AG Gelnhausen, Beschluss vom 27. November 2013 - 44 OWi-2545 Js 16773/13 -, juris, Rn. 17; siehe ferner Krumm, in: Haus/Krumm/ Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, Anhang zu § 3 StVO Rn. 92.“
17Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine durchgreifenden Zweifel an der amtlichen Zulassung des Messgeräts. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die ab dem 24. Juli 2013 zwingend vorgeschriebene Auswertesoftware TUFF-Viewer 3.45.1 sondere bei der Auswertung von Falldateien, die mit der Gerätesoftware Version 3.2.4 erstellt wurden, mehr Messungen als bußgeldirrelevant aus als die ältere Auswertesoftware TUFF-Viewer 3.38.0. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung. Dasselbe gelte für Messungen, die mit der Gerätesoftware 1.5.5 durchgeführt worden seien. Diese Gerätesoftware könne schon die Zusatz- bzw. Hilfsdaten nicht erstellen, die eine zusätzliche Aussonderung ermöglichen würden. Zum anderen falle aus vom Betreiber nicht offen gelegten Gründen der Auswerterahmen im TUFF-Viewer 3.45.1 deutlich breiter aus als beim TUFF-Viewer 3.38.0, was hinsichtlich der bußgeldrelevanten Fälle ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen führe.
18Vgl. Schmidt/Grün, VRR 2014, 218 ff.; Bladt in DAR 2014, 604 ff.; AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 11. August 2014 - 45a OWi-205 Js 16236/14 u.a. -, DV 2014, 279 = juris Rn. 5 ff.
19Der Senat hat auch unter Berücksichtigung dieser neuen Kritikpunkte keinen Anlass, seine bisherige Einschätzung zu revidieren.
20Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits mit diesen Angriffen auseinandergesetzt und sie für sachlich unbegründet erachtet. Die PTB kommt in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2014 zu demselben Ergebnis.
21Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 ‑ IV-1 RBs 50/14 u.a. -, VRR 2014, 392 = juris Rn. 9 und OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 Ss-Owi 1041/14 -, juris Rn. 31 ff.; Stellungnahme der PTB zu Messgeräten der PoliScanspeed-Gerätefamilie - Stand 27. November 2014 -.
22Das OLG Frankfurt/Main führt in seiner sehr eingehend begründeten Entscheidung vom 4. Dezember 2014 aus, die Neuerung der Auswertesoftware TUFF-Viewer 3.45.1 bestehe in einer automatisierten Vorauswertung, die der weiteren Entlastung der auswertenden Messbeamten dienen solle. Die neue Software habe damit einen anderen Ansatz als die frühere Auswertesoftware 3.38.0; die beiden Versionen seien nicht ohne weiteres vergleichbar. Unsachgemäße Vergleiche sollten durch die Stichtagregelung verhindert werden. Eine Auswertung derselben Falldateien anhand beider Auswertesoftwareversionen sei weder vorgesehen noch von der Zulassung gedeckt. Ab dem 24. Juli 2013 seien auf Grund der aktuellen Zulassungen folgende Kombinationen von Geräte- und Auswertesoftware als standardisierte Messverfahren anzusehen: Gerätesoftware 1.5.5 mit Auswertesoftware 3.29.1 oder 3.45.1 sowie Gerätesoftware 3.2.4 mit Auswertesoftware 3.45.1. Diese Auflistung ist noch um die Kombination Gerätesoftware 1.5.5 mit Auswertesoftware 3.38.0 zu erweitern. Anders als das OLG Frankfurt/Main wohl annimmt, besteht die Verpflichtung, ab dem 24. Juli 2013 den TUFF-Viewer der Version 3.45.1 anstelle der zuvor eingesetzten Version 3.38.0 einzusetzen, nur für PoliScanspeed-Messgeräte, die mit der Gerätesoftware 3.2.4 ausgestattet sind, und nicht für Messgeräte mit der Gerätesoftware 1.5.5. Die Innovationen der Auswertesoftware 3.45.1 gehen bei der Auswertung von Falldateien, die mit der Gerätesoftware 1.5.5 erstellt wurden, nämlich ohnehin ins Leere. Diese erstellt schon nicht die hierfür erforderlichen Hilfsdateien.
23Vgl. Stellungnahme der PTB zu Messgeräten der PoliScanspeed-Gerätefamilie - Stand 27. November 2014 -, S. 1 unter I.; auch: Bladt, DAR 2014, 604.
24Dass die konkret in Rede stehende Messung fehlerhaft durchgeführt worden wäre, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht.
25b) Der Einwand des Antragstellers, die streitgegenständliche Messung sei rechtswidrig, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung zwischenzeitlich durch Urteil des VG Düsseldorf vom 30. Oktober 2014 - 6 K 2251/14 -, ZfSch 2015, 59 = juris, aufgehoben worden sei, ist verspätet, weil er erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen wurde. Er stellt ungeachtet dessen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage. In der Sache dürfte der Antragsteller sich darauf berufen, es fehle wegen der Rechtswidrigkeit des Verkehrszeichens an einem Verkehrsverstoß. Diese Annahme geht fehl. Die Rechtswidrigkeit der durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung berührt deren Wirksamkeit nicht. Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 - 6 K 2251/14 - die Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht rückwirkend, sondern lediglich ex nunc, d.h. für die Zukunft aufgehoben. Dies ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Tenor, aber aus der Urteilsbegründung. Das Verwaltungsgericht hat in der Geschwindigkeitsbeschränkung einen Dauerverwaltungsakt gesehen und die Sach- und Rechtslage bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig geworden ist, und hat ausdrücklich offen gelassen, ob er im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war. Ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige der gerichtlichen Entscheidung, erfolgt eine Aufhebung - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - grundsätzlich nur für die Zukunft.
26Vgl. Bier, in: Schoch u.a., VwGO, § 113 Rn. 34; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113, 146.
27Nach alledem gehen auch die - ebenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen - Angriffe gegen die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ins Leere.
282. Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter bzw. die Täterin des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
29Auch im Lichte der Beschwerdebegründung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die dass die Bußgeldbehörde den Antragsteller schon anhand des Radarfotos als Täter hätte identifizieren können. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die Einschätzung der Bußgeldbehörde nicht vertretbar gewesen sein soll, anhand des Radarfotos habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Allein der Hinweis, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe es schon erlebt, dass Täter anhand „schlechterer“ Radarfotos identifiziert worden seien, reicht nicht aus. Ob die Bußgeldbehörde in der Lage ist, den Fahrer des Tatfahrzeugs anhand des Radarfotos zu identifizieren, hängt nicht allein von der Qualität des Fotos ab. So kann eine Person, die sehr auffällige körperliche Besonderheiten aufweist oder die in der Bußgeldbehörde persönlich bekannt ist - anders als eine Person, die solche Besonderheiten nicht aufweist -, oft auch anhand eines qualitativ schlechten Fotos identifiziert werden.
30Die vom Antragsteller aufgeführten Unterschiede zwischen dem Bußgeld- oder Strafverfahren und dem Verfahren der Fahrtenbuchauflage finden ihren sachlichen Grund in dem Umstand, dass der Täter des Verkehrsverstoßes aus der Sicht der Bußgeldbehörde in dem einen Fall ermittelt werden konnte, in dem anderen Fall nicht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. März 2015 - 8 B 1213/14
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. November 2011 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
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(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Tenor
Die durch die Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn 00 auf der Rheinbrücke G. („G1. Brücke“) in Fahrtrichtung O. /I. an km 76,1, km 75,5 und km 75,2 angeordnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Das damalige Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bat die Bezirksregierung E. und den damaligen Landesbetrieb Straßenbau (heute: Straßen.NRW) am 3. September 2010, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesautobahn 00, G1. Brücke in E. , auf 80 km/h zu beschränken, weil bis in das Jahr 2013 Brückenbauarbeiten stattfinden würden. Gleichzeitig bat es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen gegeben seien. Auf Veranlassung der Bezirksregierung E. ordnete der Landesbetrieb Straßen.NRW die Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzzeichen „Brückensanierung“ an und stellte die entsprechenden Verkehrszeichen am 10. September 2010 auf. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die erbetene Prüfung einer dauerhaften Geschwindigkeitsbegrenzung stattgefunden hat und welche Ergebnisse sie ggfs. erbracht hat. Das beklagte Land hat dazu auch nichts vorgetragen.
3Am 10. Juni 2014 teilte der für Bauarbeiten auf der BAB 00 zuständige Landesbetrieb Straßen.NRW mit, dass aktuell keine Bau- oder Sanierungsarbeiten im Bereich der Rheinbrücke G. stattfinden und weitere voraussichtlich erst im dritten Quartal 2015 stattfinden werden. Im Übrigen sprächen derzeit keine baulichen Gründe dafür, die Höchstgeschwindigkeit zu begrenzen.
4Der Kläger hat am 1. April 2014 gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheinbrücke G. in Fahrtrichtung I. /O. Klage erhoben und trägt unwidersprochen vor, er sei am 7. August 2013 auf der G1. Brücke in eine Radarkontrolle durch die dort fest installierte Verkehrsüberwachungsanlage geraten. An diesem Tag habe er das Verkehrszeichen erstmals passiert und wahrgenommen.
5Der Kläger ist der Auffassung, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei von einer unzuständigen Behörde angeordnet worden; jedenfalls seien mit dem Abschluss der Brückenbauarbeiten die Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsbegrenzung entfallen.
6Der Kläger beantragt,
7die durch die Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn 00 auf der Rheinbrücke G. („G1. Brücke“) in Fahrtrichtung O. /I. an km 76,1, km 75,5 und km 75,2 angeordnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aufzuheben.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es hält die Geschwindigkeitsbegrenzung für ermessensfehlerfrei und rechtmäßig.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage hat Erfolg.
13Die in der Entscheidungsformel näher bezeichnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 00 (G1. Brücke in E. ) wegen Brückenbauarbeiten ist nach inzwischen erfolgtem Abschluss der Arbeiten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gegen die eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anordnenden Verkehrszeichen statthaft, die Allgemeinverfügungen i.S.v. § 35 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Im Verhältnis zur – in Fahrtrichtung gesehen – ersten Anordnung von 80 km/h stellen die nachfolgenden Verkehrszeichen inhaltsgleiche, aber eigenständige Zweitverfügungen dar. Die Klage ist fristgemäß erhoben. Der Kläger hat nach seinem unwiderleglichen Vortrag die Verkehrszeichen erstmals am 7. August 2013 wahrgenommen und damit am 1. April 2014 rechtzeitig Klage erhoben. Gegen Verkehrszeichen beginnt die Klagefrist nicht mit deren Aufstellung, sondern für jeden Verkehrsteilnehmer gesondert erst dann, wenn er dem Verkehrszeichen erstmals gegenübertritt. Da Verkehrszeichen keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigegeben sind, beträgt die Klagefrist nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09, BVerwGE 138, 21.
16Ein Widerspruchsverfahren war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 JustizG NRW nicht durchzuführen.
17Der Kläger ist klagebefugt, weil die angegriffenen Verkehrszeichen ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken, und zwar hier in Gestalt des straßenverkehrsrechtlichen Rechts, eine Autobahn im Grundsatz ohne Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit befahren zu dürfen, vgl. § 3 StVO. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von dem Verkehrszeichen betroffen ist.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15/03 –, NJW 2004, 698.
19Die Klage ist auch begründet.
20Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung. Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nach ständiger Rechtsprechung solche Dauerverwaltungsakte sind,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09, BVerwGE 138, 21 m.w.N.
22ergibt sich damit aus § 45 StVO in der am 1. April 2013 in Kraft getretenen Neufassung gemäß der Verordnung vom 6. März 2013, BGBl. I S. 367. In tatsächlicher Hinsicht sind die Verhältnisse am Tag der mündlichen Verhandlung ausschlaggebend.
23Ob die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 StVO bei der Aufstellung der Verkehrszeichen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten gerechtfertigt war, kann offen bleiben. Denn inzwischen sind die Straßenbauarbeiten jedenfalls beendet. Im Vorgriff auf die ins Auge gefassten, aber nach der Auskunft von Straßen.NRW noch nicht einmal feststehenden Baumaßnahmen Ende 2015 lässt sich die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht rechtfertigen.
24Die Erfüllung anderer Tatbestände des § 45 StVO, etwa zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, hat das beklagte Land nicht einmal vorgetragen. Da sich über Anwohnerbeschwerden (Beiakte, „G1. Bürger-Interessengemeinschaft“) hinaus, die in ihrer Pauschalität keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelastung bieten, nichts in den Akten findet, und das beklagte Land zu Fragen des Lärmschutzes nichts vorgetragen hat, obwohl das Gericht hierzu ‑ letztmals mit der Ladung unter erneuter Fristsetzung bis zum 22. Oktober 2014 – aufgefordert hat, besteht für das Gericht trotz seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kein Anlass, diesem Gesichtspunkt weiter nachzugehen. Diese Bemühungen hätten auch keinen Erfolg gezeitigt, weil der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass bislang keine Lärmuntersuchungen an der G1. Brücke stattgefunden hätten.
25Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass eine (künftige) Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der G1. Brücke aus anderen Gründen als den inzwischen vorläufig abgeschlossenen Brückenbauarbeiten durch dieses Urteil nicht ausgeschlossen ist.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die durch die Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn 00 auf der Rheinbrücke G. („G1. Brücke“) in Fahrtrichtung O. /I. an km 76,1, km 75,5 und km 75,2 angeordnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Das damalige Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen bat die Bezirksregierung E. und den damaligen Landesbetrieb Straßenbau (heute: Straßen.NRW) am 3. September 2010, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesautobahn 00, G1. Brücke in E. , auf 80 km/h zu beschränken, weil bis in das Jahr 2013 Brückenbauarbeiten stattfinden würden. Gleichzeitig bat es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen gegeben seien. Auf Veranlassung der Bezirksregierung E. ordnete der Landesbetrieb Straßen.NRW die Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzzeichen „Brückensanierung“ an und stellte die entsprechenden Verkehrszeichen am 10. September 2010 auf. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die erbetene Prüfung einer dauerhaften Geschwindigkeitsbegrenzung stattgefunden hat und welche Ergebnisse sie ggfs. erbracht hat. Das beklagte Land hat dazu auch nichts vorgetragen.
3Am 10. Juni 2014 teilte der für Bauarbeiten auf der BAB 00 zuständige Landesbetrieb Straßen.NRW mit, dass aktuell keine Bau- oder Sanierungsarbeiten im Bereich der Rheinbrücke G. stattfinden und weitere voraussichtlich erst im dritten Quartal 2015 stattfinden werden. Im Übrigen sprächen derzeit keine baulichen Gründe dafür, die Höchstgeschwindigkeit zu begrenzen.
4Der Kläger hat am 1. April 2014 gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheinbrücke G. in Fahrtrichtung I. /O. Klage erhoben und trägt unwidersprochen vor, er sei am 7. August 2013 auf der G1. Brücke in eine Radarkontrolle durch die dort fest installierte Verkehrsüberwachungsanlage geraten. An diesem Tag habe er das Verkehrszeichen erstmals passiert und wahrgenommen.
5Der Kläger ist der Auffassung, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei von einer unzuständigen Behörde angeordnet worden; jedenfalls seien mit dem Abschluss der Brückenbauarbeiten die Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsbegrenzung entfallen.
6Der Kläger beantragt,
7die durch die Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn 00 auf der Rheinbrücke G. („G1. Brücke“) in Fahrtrichtung O. /I. an km 76,1, km 75,5 und km 75,2 angeordnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aufzuheben.
8Das beklagte Land beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es hält die Geschwindigkeitsbegrenzung für ermessensfehlerfrei und rechtmäßig.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage hat Erfolg.
13Die in der Entscheidungsformel näher bezeichnete Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 00 (G1. Brücke in E. ) wegen Brückenbauarbeiten ist nach inzwischen erfolgtem Abschluss der Arbeiten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gegen die eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anordnenden Verkehrszeichen statthaft, die Allgemeinverfügungen i.S.v. § 35 Satz 2 VwVfG NRW darstellen. Im Verhältnis zur – in Fahrtrichtung gesehen – ersten Anordnung von 80 km/h stellen die nachfolgenden Verkehrszeichen inhaltsgleiche, aber eigenständige Zweitverfügungen dar. Die Klage ist fristgemäß erhoben. Der Kläger hat nach seinem unwiderleglichen Vortrag die Verkehrszeichen erstmals am 7. August 2013 wahrgenommen und damit am 1. April 2014 rechtzeitig Klage erhoben. Gegen Verkehrszeichen beginnt die Klagefrist nicht mit deren Aufstellung, sondern für jeden Verkehrsteilnehmer gesondert erst dann, wenn er dem Verkehrszeichen erstmals gegenübertritt. Da Verkehrszeichen keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigegeben sind, beträgt die Klagefrist nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09, BVerwGE 138, 21.
16Ein Widerspruchsverfahren war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 JustizG NRW nicht durchzuführen.
17Der Kläger ist klagebefugt, weil die angegriffenen Verkehrszeichen ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken, und zwar hier in Gestalt des straßenverkehrsrechtlichen Rechts, eine Autobahn im Grundsatz ohne Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit befahren zu dürfen, vgl. § 3 StVO. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von dem Verkehrszeichen betroffen ist.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 15/03 –, NJW 2004, 698.
19Die Klage ist auch begründet.
20Maßgeblich für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung. Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Geschwindigkeitsbegrenzungen, die nach ständiger Rechtsprechung solche Dauerverwaltungsakte sind,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09, BVerwGE 138, 21 m.w.N.
22ergibt sich damit aus § 45 StVO in der am 1. April 2013 in Kraft getretenen Neufassung gemäß der Verordnung vom 6. März 2013, BGBl. I S. 367. In tatsächlicher Hinsicht sind die Verhältnisse am Tag der mündlichen Verhandlung ausschlaggebend.
23Ob die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 StVO bei der Aufstellung der Verkehrszeichen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten gerechtfertigt war, kann offen bleiben. Denn inzwischen sind die Straßenbauarbeiten jedenfalls beendet. Im Vorgriff auf die ins Auge gefassten, aber nach der Auskunft von Straßen.NRW noch nicht einmal feststehenden Baumaßnahmen Ende 2015 lässt sich die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht rechtfertigen.
24Die Erfüllung anderer Tatbestände des § 45 StVO, etwa zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, hat das beklagte Land nicht einmal vorgetragen. Da sich über Anwohnerbeschwerden (Beiakte, „G1. Bürger-Interessengemeinschaft“) hinaus, die in ihrer Pauschalität keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine unzumutbare Lärmbelastung bieten, nichts in den Akten findet, und das beklagte Land zu Fragen des Lärmschutzes nichts vorgetragen hat, obwohl das Gericht hierzu ‑ letztmals mit der Ladung unter erneuter Fristsetzung bis zum 22. Oktober 2014 – aufgefordert hat, besteht für das Gericht trotz seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kein Anlass, diesem Gesichtspunkt weiter nachzugehen. Diese Bemühungen hätten auch keinen Erfolg gezeitigt, weil der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass bislang keine Lärmuntersuchungen an der G1. Brücke stattgefunden hätten.
25Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass eine (künftige) Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der G1. Brücke aus anderen Gründen als den inzwischen vorläufig abgeschlossenen Brückenbauarbeiten durch dieses Urteil nicht ausgeschlossen ist.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.