Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 D 8/13.NE
Gericht
Tenor
Der Bebauungsplan „S.“ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „S. “, mit dem die Antragsgegnerin einen weitgehend bebauten Bereich nach Aufgabe gewerblicher Nutzungen überplant.
3Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M1. -Stadt, Flur 23 Flurstück 102 (Bl. 2187 des Grundbuchs von M1. ) mit der postalischen Anschrift S. Nr. 24 bis 26. Das 7.464 qm große Grundstück liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Es ist mit einem Bürogebäude bebaut, das in der Vergangenheit von der Deutschen U. genutzt wurde.
4Der eine Fläche von etwa 3,36 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Westen durch die Werkstraße, im Norden durch die Parzellen 70 und 71 der Flur 23 der Gemarkung M1. -Stadt, im Osten durch die Straße S. und im Süden durch die Parzellen 211, 238 und 257 der Flur 23 der Gemarkung M1. -Stadt begrenzt.
5Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Bereich, u. a. auch für das Grundstück des Antragstellers, ein gegliedertes Gewerbegebiet fest. Im südlichen Bereich wird ein gegliedertes Mischgebiet und im südöstlichen Randbereich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Ferner trifft der Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. U. a. wird eine maximale Firsthöhe von 12 m - gemessen von der Oberkante der nächstgelegenen Erschließungsanlage - festgesetzt. Des Weiteren wird eine maximale Traufhöhe von 7,50 m - gemessen von der zugeordneten Erschließungsanlage bis Oberkante Dachhaut in Flucht der Außenseite der traufseitigen Außenwand - festgesetzt. Im Bereich des Mischgebiets sind für die Grundstücke Alter K.-----graben 1, 3, 5, 7 und 9 Zufahrts- und Abfahrtsverbote zur X.---straße festgesetzt.
6Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
7Am 19. März 2009 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Im Mai und Juni 2010 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
8Die Antragsgegnerin beschloss am 16. Dezember 2010 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25. April 2012 öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 30. April bis
930. Mai 2012 mit Begründung und Umweltbericht öffentlich ausgelegt. In diesem Entwurf war der südliche Bereich des Plangebiets noch in voller Breite als allgemeines Wohngebiet geplant.
10Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 erhob der Antragsteller hierzu Einwendungen. Er machte im Wesentlichen geltend: Der Planentwurf sei nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden. Es liege auch ein Abwägungsmangel vor. Eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks sei nicht möglich, weil die sich anbietende Bebauung mit einem Mehrfamilienwohnhaus ausgeschlossen werde. Das geplante Gewerbegebiet sei von Wohnbebauung „umzingelt“, weshalb sich eher eine Ausweisung eines Mischgebiets angeboten hätte. Der Rat habe sich ferner nicht ausreichend mit der Altlastenproblematik des Plangebiets befasst.
11Ferner seien keine ausreichenden Ermittlungen zur Gewerbelärmbelastung und der Geruchssituation - insbesondere mit Blick auf das westlich des Plangebiets gelegene N. -Werk - erfolgt.
12Am 4. Oktober 2012 beschloss die Antragsgegnerin die erneute Offenlage des nach ihrer Einschätzung gemäß den bislang erfolgten Abwägungen und den gutachterlichen Aussagen zur Lärmproblematik zu überarbeitenden Bebauungsplanentwurfs. Der Beschluss wurde am 16. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis:
13„Folgende Arten umweltbezogener Informationen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „S. “ sind über den Umweltbericht hinaus verfügbar:
14Allgemeine Bestandsbeschreibung
15artenschutzrechtliche Vorprüfung
16Hinweis des Kreises D. auf frühere Altlastenproblematik.“
17In der Zeit vom 23. Oktober bis 23. November 2012 wurde der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung Oktober 2012 öffentlich ausgelegt. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 2012 erneut Stellung.
18Am 18. Dezember 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Zugleich wurde u. a. über die Einwendungen des Antragstellers gemäß dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin beschlossen. Der Beschluss wurde am 20. Dezember 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.
19Am 6. Februar 2013 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Der Bebauungsplan sei aus materiellen Gründen unwirksam. Die Ausweisung seines Grundstücks sei geradezu inhaltsleer. Es werde zwar als Gewerbegebiet ausgewiesen, gleichzeitig seien aber die nach § 8 BauNVO im Gewerbegebiet üblicherweise zulässigen Nutzungen weitestgehend ausgeschlossen. Das planerische Konzept, ein Grundstück, das - wie vorliegend - von Wohnbebauung umgeben sei, als Gewerbegebiet auszuweisen und die im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen so weit einzuschränken, dass kaum noch eine denkbare Nutzung übrig bleibe, sei mit dem Grundsatz der gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung seines Grundstücks könne nunmehr nicht erfolgen. Ein Abwägungsfehler liege auch darin, dass in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich in unmittelbarer Nähe zur Zulieferung des Baumarkts eine Wohnbebauung zulässig sei, nicht aber in dem wesentlich weiter entfernten Bereich seines Grundstücks. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass Einzelhandel auf seinem Grundstück ausgeschlossen, in anderen Bereichen des Mischgebiets 1, des allgemeinen Wohngebiets und des Mischgebiets 2 aber mit Einschränkungen zugelassen sei. Der auf seinem Grundstück vom Zuschnitt her denkbare Handel sei ausgeschlossen worden, der nicht ausgeschlossene Großhandel sei auf seinem Grundstück nicht möglich. Aus den vorstehenden Gründen sei die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets entgegen § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gewahrt.
20Der Antragsteller beantragt,
21den Bebauungsplan S. der Stadt M1. für unwirksam zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Zur Begründung nimmt sie sinngemäß auf die Begründung des angefochtenen Bebauungsplans Bezug. Ergänzend lässt sie vortragen: Der Antrag sei unbegründet. Insbesondere leide der Plan nicht an Bestimmtheitsmängeln seiner Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Maße auf die zugeordnete Erschließungsstraße bezogen seien. Die Zuordnung der Erschließungsanlagen erfolge in der Karte „Anbindung“ der Begründung. Soweit darin durch zwei Pfeile eine Zuordnung zu zwei Erschließungsanlagen erfolge, sei dies so zu verstehen, dass das Baugrundstück für die Bestimmung der zulässigen Höhe in der Mitte zu teilen sei; maßgeblich sei dann, wo der Schwerpunkt der zu erschließenden Bebauung liege. Selbst dann, wenn die Höhenfestsetzungen nicht hinreichend bestimmt sein sollte, wovon sie nicht ausgehe, würde dies jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere hätte der Rat im Zweifel auch eine Satzung ohne die Höhenfestsetzungen beschlossen. Die Gewerbegebietsfestsetzung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam. Wirksam sei auch der festgesetzte Einzelhandelsausschluss. Der Plan leide auch nicht an Abwägungsmängeln.
25Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 2014 in Augenschein genommen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie der beigezogenen Bauakten für das Grundstück des Antragstellers und den auf Anforderung des Senats vorgelegten Plan der Antragsgegnerin mit Höhenangaben im Bereich S. und X.---straße Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
29Der Antrag ist zulässig.
30Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
32Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Der Antragsteller ist Grundeigentümer im Plangebiet und durch die Nutzung seines Grundeigentums beschränkende Festsetzungen betroffen.
33Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
34Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
36Der Antragsteller hat sich bereits in den Offenlageverfahren auf Abwägungsfehler im Hinblick auf die Überplanung seines Grundeigentums als eingeschränktes Gewerbegebiet berufen und verfolgt diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren weiter.
37Der Antrag ist auch begründet.
38Es kann dahin stehen, ob der Plan an durchgreifenden formellen Mängeln leidet. Dies gilt etwa mit Blick auf die Anforderungen an die Bekanntmachung des Hinweises im Offenlageverfahren auf vorliegende Umweltinformationen (namentlich zur Lärmproblematik),
39vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris,
40sowie mit Blick auf die Schlussbekanntmachung, in der in unzutreffender Weise auf eine „Bebauungsplanänderung“ hingewiesen wird.
41Vgl. zu den Anforderungen an die Schlussbekanntmachung: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 1038 f.
42Denn der Plan leidet jedenfalls an einem durchgreifenden materiellen Mangel. Ein solcher materieller Mangel liegt hier deshalb vor, weil die Festsetzung der Traufhöhen und Firsthöhen baulicher Anlagen mangels hinreichend bestimmter Angabe eines unteren Bezugspunkts unbestimmt ist.
43Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
45Diese Anforderungen sind zunächst hinsichtlich der Traufhöhenfestsetzung nicht erfüllt.
46Mit der Bezugnahme auf die Höhe der „zugeordneten“ Erschließungsanlage als unteren Bezugspunkt ist nicht einmal hinreichend geregelt, welche öffentliche Verkehrsfläche maßgeblich sein soll, unabhängig davon würde nach den vorliegenden örtlichen Verhältnissen auch eine Regelung nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen, die die maßgebliche Erschließungsanlage bestimmt.
47Mit dem Hinweis auf die zugeordnete Erschließungsstraße ist hier - insbesondere auch in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers - nicht klar, auf welche der beiden insoweit allein in Betracht zu ziehenden Straßen es ankommt, die Straße S. oder die X.---straße .
48Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt verweist, klarstellen, welche Straße maßgeblich ist; dies ist nur dann entbehrlich, wenn alle in Betracht kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 114/10.NE - BRS 79 Nr. 44
50Ein solcher Sachverhalt höhengleicher Erschließungsanlagen liegt hier aber nach den vorliegenden Plänen, insbesondere auch dem von der Antragsgegnerin im Ortstermin vorgelegten Plan zu Kanaldeckelhöhen, nicht vor. So beträgt etwa die Höhe der Straße S. am südlichen Rand des Grundstücks Nr. 22 52,02 m, die Höhe der X.---straße hingegen 52,38 m über Normalnull. Anhaltspunkte dafür, dass die Kanaldeckelhöhen maßgeblich von der Höhe im Übrigen abweichen, sind nicht ersichtlich.
51In diesem Zusammenhang hilft auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Karte mit der Bezeichnung „Anbindung“ in der Satzungsbegründung nicht weiter. Abgesehen davon, dass diese Zeichnung im Plan nicht einmal in Bezug genommen, geschweige denn ordnungsgemäß ausgefertigt und damit nicht Bestandteil der Satzung geworden ist,
52vgl. zu den Anforderungen an die Ausfertigung: OVG NRW Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N.,
53lässt sich auch unter Berücksichtigung dieser Karte keine hinreichend deutliche Aussage dazu entnehmen, welche der beiden Straßen maßgeblich sein soll.
54Aus den unterschiedlichen Schattierungen der mit Pfeilen versehenen Flächen lässt sich eine hinreichend eindeutige Regelung nicht entnehmen, weil sich etwa für das einen erheblichen Bereich des Plangebiets erfassende Grundstück des Antragstellers mehrere Pfeile finden, die auf verschiedene Erschließungsstraßen hinweisen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies auf die jeweiligen Grundstückshälften bezogene Pfeile sein sollen - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat - vermag der Senat weder dem Plan noch seiner Begründung zu entnehmen. Eine solche „Halbierung“ würde im Übrigen dazu führen, dass für die beiden Hälften des Grundstücks unterschiedliche Höhenmaße gelten würden und demnach Gebäude mit einem Höhenversprung zugelassen wären. Dass ein solches Auslegungsergebnis in Betracht käme, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ist die Regelung unter Berücksichtigung der genannten Karte auch nicht dahin auszulegen, dass eine Halbierung in dem Sinne erfolgen soll, dass es darauf ankommt, in welcher Hälfte der Schwerpunkt einer Bebauung liegt und dass dem entsprechend diejenige Straße als Erschließung zugeordnet sein soll, an der diese Hälfte gelegen ist. Denn auch für ein solches Verständnis bietet weder die Satzung noch die genannte Karte in Verbindung mit der Satzungsbegründung hinreichende Anhaltspunkte.
55Danach kann dahinstehen, wie sich der weitere Inhalt der Karte „Anbindung“ zu den Planfestsetzungen im Bereich der in der Planurkunde als einheitliche Flurstücke (Nr. 164, 187 und 188) dargestellten Grundstücke Alter K.-----graben 1, 3, 5, 7 und 9 verhält, für die ein Zufahrts- und Abfahrtsverbot in Bezug auf die X.---straße festgesetzt ist.
56Ungeachtet dessen ist die vorliegende Festsetzung der Traufhöhe baulicher Anlagen für an zwei Straßen grenzende Flächen selbst dann unbestimmt, wenn man unterstellt, es sei eindeutig geregelt, welche Straße als zugeordnete Erschließungsanlage für die jeweiligen Grundstücke oder einzelne Teile derselben maßgeblich ist; ebenso ist auch für die nur an eine Straße grenzenden Grundstücke der untere Bezugspunkt unklar. Die beiden Straßen S. und X.---straße verfügen jeweils über Gefälle. Dies ergibt sich aus den Höhenangaben in dem im Ortstermin von der Antragsgegnerin übergebenen Höhenplan. Danach beträgt etwa im Verlauf der X.---straße im Bereich des Grundstücks des Antragstellers die Höhendifferenz 12 cm und im Verlauf der Straße S. 11 cm. Es ist aber nicht klargestellt, auf welchen Punkt im Verlauf der jeweiligen Straße bzw. auf welche gemittelte Höhe abgestellt werden soll. Eine solche Klarstellung wäre indes nach der Rechtsprechung bei einer nicht ebenen Straße (bzw. in Bezug genommenen Geländeoberfläche) erforderlich.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris.
58Zudem hätte es auch einer Präzisierung bedurft, welcher Punkt im Straßenquerschnitt maßgeblich sein soll.
59Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Firsthöhenfestsetzung nicht hinreichend bestimmt. Es ist für das Grundstück des Antragstellers nicht hinreichend geregelt, welches die „nächstgelegene“ Erschließungsanlage ist, wobei offen bleiben kann, ob die genannte Karte „Anbindung“ hier schon deshalb nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, weil die Festsetzung für die Firsthöhen ausdrücklich auf die „nächstgelegene“ Erschließungsanlage abstellt - und nicht wie bei den Traufhöhen auf die „zugeordnete“ Erschließungsanlage -, und weil in der Abbildung in der Satzungsbegründung für mehrere Grundstücke im südlichen Plangebiet gerade nicht die nächstgelegene, sondern die entfernter gelegene Straße S. als Anbindung zugeordnet wird. Dass ein Satzungsgeber - wie in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin geltend gemacht - innerhalb einer solchen textlichen Festsetzung unterschiedliche Adjektive verwendet, um identische Bezugspunkte zu regeln, erscheint dem Senat - worauf nur ergänzend hingewiesen wird - jedenfalls nicht ohne weiteres überzeugend.
60Dieser Mangel der genannten Höhenfestsetzungen führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
61Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris.
63Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans war die Begrenzung der Firsthöhe und Traufhöhe aus Sicht der Antragsgegnerin erforderlich, um die Einpassung künftiger Vorhaben in die vorhandene Bebauung zu sichern (vgl. S. 10 der Satzungsbegründung). Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese für ihre städtebauliche Konzeption relevanten Festsetzungen beschlossen hätte.
64Der in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Hinweis des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, weitere Festsetzungen des Plans insbesondere zur Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse begrenzten in Verbindung mit normativen Vorgaben zur Baumassenzahl in § 21 BauNVO die Höhe, sodass im Zweifel anzunehmen sei, dass der Rat auch ohne eine Höhenfestsetzung den Plan beschlossen hätte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus diesen Regelungen ergibt sich keineswegs eine „Deckelung“ der Gebäudehöhen, die die genannte städtebauliche Funktion der Höhenfestsetzungen auch bei deren Unwirksamkeit übernähme. Dies gilt auch im Hinblick auf die Grundflächenzahl, die lediglich eine relative Begrenzung darstellt, die in unterschiedlichem Maße - je nach Größe der überbauten Fläche - greift. So stünde etwa auf dem Grundstück des Antragstellers die benannte Baumassenzahl von 5,6 nicht einem Gebäude mit Flachdach entgegen, das bei einer - den beigezogenen Bauakten zu entnehmenden - Grundstücksgröße von 7.464 qm mit zwei Geschossen von jeweils 5 m Höhe eine Gesamthöhe von 10 m erreicht, wenn es z. B. über einer Grundfläche von 3.500 qm (70 x 50 m) errichtet wird und die Grundflächenzahl so nur teilweise (zu knapp ½) ausnutzt. Die Baumasse beliefe sich dann auf 35.000 cbm und es ergäbe sich eine Baumassenzahl von weniger als 5.
65Dementsprechend lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Antragsgegnerin eine Begrenzung durch Geschoss- und Grundflächenzahl für ausreichend hielt. In der Satzungsbegründung, die nach der zitierten Senatsrechtsprechung für die Beurteilung in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung ist, heißt es im Anschluss an Ausführungen zur Grundflächenzahl auf Seite 9 unter Ziffer 2.3. vielmehr ausdrücklich:
66„Um künftige Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einzupassen, wird eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Da Gewerbehallen allerdings in der Regel nur eingeschossig, aber mit großen inneren lichten Höhen konzipiert werden, reicht sie allein nicht aus, um die Maßstäblichkeit zu sichern. Deshalb wird die maximale Firsthöhe auf 12,00 m, die maximale Traufhöhe (als Schnittpunkt der senkrechten Außenfassade mit der Oberkante der Dachhaut) auf 7,50 m begrenzt. Beide Maße sind bezogen auf die zugeordnete Erschließungsstraße.“
67Daraus ergibt sich deutlich, dass die ausdrückliche Reglementierung der Höhe für die Antragsgegnerin von Belang war und nicht angenommen werden kann, sie hätte die restlichen Regelungen zum Maß der Nutzung für ausreichend erachtet, um die verfolgte städtebauliche Konzeption zu verwirklichen.
68Aus den vorstehenden Gründen bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller gerügten Abwägungsmängel vorliegen.
69Vgl. zu den Anforderungen an die Ermittlung maßgeblicher Belange: OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 D 52/12.NE -, juris.
70Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gewerbegebiets wegen unzulässiger Beschränkung gewerblicher Nutzungen nicht festzustellen sein dürfte. § 8 BauNVO lässt vielmehr auch die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsgebäude zulässig sind.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.
(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.