Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2016 - 7 D 125/14.NE
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, der einen Bereich der L. Altstadt zwischen Rheinufer und Rathaus betrifft.
3Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung B. N1. 36-42 in L1. . Das Grundeigentum des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angefochtenen Plans. Das Plangebiet wird im Osten von der am Rheinufer verlaufenden G. , im Norden von der N2.-----gasse , im Westen von dem Rathaus sowie Unter L2. und im Süden von dem I.---markt sowie der N3.-------gasse begrenzt. Der aus einem Plan und einem Ergänzungsplan mit jeweils zwei Blättern bestehende Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Zur Art der Nutzung legt der Plan Flächen für den Gemeinbedarf im Bereich der Kirche Groß St. N. und eines Kinderspielplatzes auf dem F.----markt , ein Kerngebiet östlich der N4.----gasse , öffentliche Verkehrsflächen, teils mit besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich, und im übrigen bebauten Bereich überwiegend ein besonderes Wohngebiet fest.
4Im besonderen Wohngebiet sind in den Erdgeschossen Läden (außer Sex-Shops) zulässig; im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss sind ferner Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig; Hotels sind im besonderen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. In den mit einfacher Schrägschraffur, unterlegt mit rötlichem Farbton, gekennzeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss neben Läden auch Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Wohnen zulässig; im ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume sowie Wohnen zulässig, ausnahmsweise können Nebenräume (ohne Küchen) von Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden; ab dem zweiten Obergeschoss ist nur Wohnen zulässig. In Bereichen mit einer in Rottönen unterlegten Kreuzschraffur, u. a. im nordöstlichen Bereich am B. N1. , sind im Erdgeschoss neben Läden auch Geschäfts- und Büroräume zulässig, Schank- und Speisewirtschaften können ausnahmsweise zugelassen werden; im ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume sowie Wohnen zulässig, ab dem zweiten Obergeschoss nur Wohnen. In den mit einfacher Schrägschraffur und Rottönen sowie schwarzer Punktierung unterlegten Bereichen sind im Erdgeschoss Läden und Geschäfts- und Büroräume zulässig; an der Nordseite des I1.--markts sind zusätzlich auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig; ab dem ersten Obergeschoss sind Geschäfts- und Büroräume zulässig, an der Nordseite des I1.--markts können zusätzlich im ersten Obergeschoss ausnahmsweise Nebenräume (ohne Küchen) von Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. In den mit einfacher Schrägschraffur, unterlegt mit orangenem Farbton, markierten Bereichen sind im Erdgeschoss neben Läden auch damit in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Handwerksbetriebe zulässig sowie ferner Geschäfts- und Büroräume und Wohnen; ab dem ersten Obergeschoss ist nur Wohnen zulässig. Ferner enthält der Plan Baulinienfestsetzungen und Festsetzungen zum passiven Lärmschutz an den Fassaden des besonderen Wohngebiets. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Originalplanurkunde Bezug genommen, die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist.
5Ziel des Plans ist es nach der Satzungsbegründung, im Plangebiet des N5. insbesondere die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierzu wird in der Begründung für den Bereich Ostseite B. N1. bis zum C. zwischen N2.-----gasse und N6. sowie den Bereich an der G. zwischen G. 17, N3.-------gasse und C1.-----markt ,
6zur Begründung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften festgestellt, diese sollten wegen ihres nicht unerheblichen Störpotentials begrenzt werden; sie seien bereits in einem Umfang vorhanden, dass zur Vermeidung eines städtebaulichen Missstands nur die ausnahmsweise Zulässigkeit gerechtfertigt sei. Im Anschluss finden sich in der Begründung nähere Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine ausnahmsweise Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften in Betracht kommt. Danach bedarf es u. a. des Nachweises im Genehmigungsverfahren, dass bei Betriebsänderungen oder Erweiterungen keine Störungen der Wohnnutzung am Standort insbesondere durch merkbar höhere Immissionen durch Lärm und Gerüche eintreten. Bei Neuerrichtung ist Voraussetzung, dass gleichzeitig ein gleichwertiger Betrieb im gleichen Bereich aufgegeben und der genannte Nachweis geführt wird.
7Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Beschluss zur Aufstellung des Plans wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 19.6.1979 gefasst. Der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin beschloss am 20.7.2004 die förmliche Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 18.8.2004. Die Offenlage fand in der Zeit vom 30.8.2004 bis 29.9.2004 statt. Am 2.2.2005 wurde im Amtsblatt bekanntgemacht, dass eine erneute Offenlage vom 10.2.2005 bis 25.2.2005 erfolge. Der Plan wurde vom Rat als Satzung mit Begründung am 5.7.2005 beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 20.7.2005. Am 20.12.2011 beschloss der Rat im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB eine im Februar 2012 bekannt gemachte Planänderung, nach der Hotels im gesamten Plangebiet nur noch ausnahmsweise zulässig sein sollten. Der Plan wurde im November 2013 - mit Anordnung der Rückwirkung zum 20.7.2005 - erneut bekannt gemacht. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften bei der Antragsgegnerin eingesehen werden können.
8Der Antragsteller hat am 12.11.2014 den Normenkontrollantrag gestellt.
9Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei die Antragsfrist eingehalten. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO sei nicht eingetreten. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die öffentliche Auslegung im Februar 2005 gesetzeswidrig auf 14 Tage verkürzt worden sei. Ferner sei die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage fehlerhaft gewesen, weil sie den Eindruck erweckt habe, es könnten nur während der Stunden der Offenlage Anregungen vorgebracht werden. Die Fehler seien nicht unbeachtlich geworden. Aus den Verfahrensvermerken sei nicht ersichtlich, dass eine öffentliche Auslegung stattgefunden habe. Der Hinweis nach § 215 BauGB habe sich auf die Rügefristen in der Fassung des BauGB 1997 bezogen. Die neue Bekanntmachung habe ebenfalls auf diese Fristen in der Fassung von 1997 hingewiesen. Schon deshalb sei nicht von einer Unbeachtlichkeit der gerügten Fehler auszugehen. Ferner sei die ursprüngliche Bekanntmachung nicht fehlerfrei gewesen, was aber Voraussetzung für den Lauf der Rügefrist gewesen wäre.
10Der Bebauungsplan Groß St. N. sei auch materiell unwirksam. Die Regelung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von gastronomischen Betrieben sei unbestimmt. Sie sei auch städtebaulich nicht gerechtfertigt. Ferner liege damit eine planungsrechtlich unzulässige, vorhabenunabhängige Nutzungskontingentierung vor. Schließlich sei die Festsetzung abwägungsfehlerhaft. Es fehle an einer erforderlichen nochmaligen Abwägungsentscheidung im Rahmen des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkungsanordnung. Erweise sich das ursprüngliche Abwägungsergebnis als nicht mehr haltbar oder seien Festsetzungen funktionslos geworden, müsse in eine neue Abwägungsentscheidung eingetreten werden. Als Indiz für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts sei bereits der Ablauf eines Zeitraums von 8 Jahren anzusehen. Zudem sei die damals beabsichtigte Entwicklung nicht eingetreten. Die Zahl der Gastronomiebetriebe sei konstant geblieben. Außerdem habe sich der Niedergang des Einzelhandels an diesem Standort fortgesetzt. Dies sei der Antragsgegnerin im Juni 2013 bekannt gewesen. Jedenfalls sei der Plan in Bezug auf die Festsetzung zur Begrenzung gastronomischer Nutzungen wegen der Vielzahl vorhandener Gaststätten funktionslos geworden. Es seien in der näheren Umgebung zahlreiche Nutzungsänderungsgenehmigungen hin zu Gastronomie erteilt worden. Soweit dies bereits bei Planerlass der Fall gewesen sein sollte, fehlte es der Festsetzung über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften an der Erforderlichkeit im Hinblick auf das Ziel der Planung. Die Wohnnutzungen seien bereits durch die Gliederung nach Geschossen hinreichend geschützt. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan auch wegen unzutreffender Bestandsfeststellungen. Seit der Bestandsaufnahme im Jahr 2004 hätten sich am B. N1. die Gewichte weiter von Einzelhandel hin zu Gastronomie verschoben. Nach den örtlichen Gegebenheiten sei in diesem Zusammenhang insbesondere die Differenzierung der Zulässigkeit gastronomischer Nutzungen am B. N1. südlich des N7. einerseits und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit nördlich des N8. nicht nachvollziehbar. Hier fielen der äußere Regelungsgehalt der Festsetzung und das nach der Planbegründung eigentlich gewollte auseinander. Das angestrebte Ziel der Zurückdrängung gastronomischer Nutzungen zugunsten von Einzelhandel und Wohnen sei auch rechtlich nicht erreichbar. Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen seien unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, ob sie sich auf die jeweiligen Fassaden oder auch auf die dahinter liegenden Flächen bezögen.
11Der Antragsteller beantragt,
12den Bebauungsplan Nr. Groß St. N. in L1. -Altstadt/Nord, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt L1. vom 13.11.2013, S. 711, für unwirksam zu erklären.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Der Antrag sei bereits verfristet. Er sei aber auch unbegründet. Der Plan sei in der Sache nicht mangelhaft. Die Offenlage im Februar 2005 sei in zulässiger Weise auf zwei Wochen verkürzt worden, weil vorher eine erste Offenlage für die Dauer eines Monats stattgefunden habe. Die Festsetzungen zur Steuerung gastronomischer Nutzungen seien aus den Gründen des rechtskräftigen Senatsurteils vom 30.1.2014 - 7 A 1066/11 - wirksam. Die städtebaulichen Verhältnisse seien im Übrigen analog zu bewerten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Der Antrag ist zulässig (dazu A.) aber unbegründet (dazu B.).
19A. Der Antrag ist zulässig.
20I. Der Antragsteller ist als Eigentümer von Grundeigentum im Plangebiet mit Blick auf die getroffenen Festsetzungen im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
21Vgl. zur Antragsbefugnis von Grundeigentümern im Plangebiet: OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
22II. Der Antrag ist nicht verfristet. Der Lauf der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde durch die Bekanntmachung im Jahr 2013 erneut ausgelöst.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Fristlauf die erneute Bekanntmachung maßgeblich, wenn ein Bebauungsplan nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht wird.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, BauR 2015, 1981.
25Entsprechendes gilt bei einer - hier erfolgten - erneuten Bekanntmachung zur Behebung eines Bekanntmachungsmangels.
26III. Der Antragsteller ist nicht präkludiert. Zwar hat er während des ursprünglichen Planaufstellungsverfahrens keine Einwendungen erhoben. Dies ist indes unerheblich, da § 47 Abs. 2a VwGO erst zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist und auf den Plan in der ursprünglichen Fassung noch nicht anwendbar war.
27B. Der Antrag ist aber unbegründet.
28Der Senat vermag ebenso wie im Rahmen der im Verfahren - 7 A 1066/11 - vorgenommenen inzidenten Plankontrolle,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.2014 - 7 A 1066/11 -, BauR 2014, 1123, rechtskräftig,
30beachtliche Mängel des angegriffenen Plans nicht festzustellen.
31I. Der Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
321. Formelle Mängel unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verkündung des Plans,
33vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48 = BauR 2010, 1889,
34sind inzwischen rückwirkend behoben, da der Plan im November 2013 ordnungsgemäß erneut bekannt gemacht worden ist.
352. Dass der Plan an den vom Antragsteller behaupteten beachtlichen Verfahrensmängeln aus der Zeit bis zur erstmaligen Bekanntmachung im Jahr 2005 leidet, kann nicht festgestellt werden.
36a) Es kann nicht festgestellt werden, dass ein beachtlicher Mangel vorliegt, weil die Offenlagebekanntmachungen im Spätsommer 2004 bzw. Februar 2005 inhaltlich fehlerhaft waren, soweit es um den Hinweis zu der Zeitspanne geht, während der Einwendungen eingereicht bzw. vorgebracht werden durften.
37Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB in der damals anwendbaren Fassung (vgl. dazu die Übergangsregelung der §§ 233 Abs. 1, 244 BauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes 2004) waren Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
38Die Bekanntmachung hat danach in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich mit Bedenken und Anregungen am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden.
39Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.8.1997 - 8 S 1401/97 -, BRS 59 Nr. 16.
40Diese Anforderungen sind hier nicht missachtet worden. Entgegen der Meinung des Antragstellers war der Hinweis nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Einwendungen nur während der Dienststunden (persönlich) vorgebracht und nicht auch innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich auf postalischem Weg eingereicht werden konnten. Für den vernünftigen Adressaten der Bekanntmachung war es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft, dass die Anregungen auch schriftlich eingereicht werden konnten und lediglich während der Auslegungsfrist bei der Stadt L1. eingegangen sein mussten. Soweit darauf verwiesen wird, es könnten während der genannten „Zeiten“ Anregungen vorgebracht werden, bezieht sich dies nicht allein auf die vorstehend genannten Dienststunden, sondern auch auf die Offenlagefrist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 18.8.1997, auf die sich der Antragsteller beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sie einen anderen Sachverhalt betraf. Dort war ein zusätzlicher einschränkender Zusatz vorgenommen worden, nach dem die Anregungen „im Rathaus“ vorgebracht werden sollten. Ein solcher möglicherweise missverständlicher Zusatz fehlt hier. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller als weiterer Beleg für seine Auffassung zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; in dem dort beurteilten Sachverhalt enthielt die Bekanntmachung den einschränkenden Zusatz, die Bedenken und Anregungen seien in einem bestimmten Zimmer des Planungsamts vorzubringen.
41Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22.3.1982 - 25 XIV/78 -, NJW 1983, 297.
42Deshalb kann dahinstehen, ob der behauptete Mangel als Verfahrensmangel nicht ohnehin jedenfalls nachträglich unbeachtlich geworden wäre.
43b) Ferner hat die Offenlage vor der ersten Beschlussfassung auch tatsächlich stattgefunden. Der Senat hat auf der Grundlage der Akten, die während der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit den Beteiligten eingesehen worden sind, keinen Zweifel, dass die Offenlage im genannten Zeitraum tatsächlich stattgefunden hat. Dafür spricht neben dem entsprechenden Vermerk auf dem Eingangsblatt der Beiakte 8 (Blatt 522) und den auf dem Offenlageexemplar unterzeichneten Verfahrensvermerken auch die Vielzahl der bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen schriftlichen Einwendungen, die auf die Offenlage im genannten Zeitraum bezogen sind.
44c) Die Offenlagedauer im Februar 2005 war mit 2 Wochen nicht zu kurz bemessen. Es handelte sich um eine weitere Offenlage, bei der die Frist, wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung zutreffend dargelegt hat, entsprechend verkürzt werden durfte.
453. Die behaupteten formellen Mängel des nachfolgenden Ergänzungsverfahrens, das im Jahr 2013 stattfand, liegen nicht vor.
46Im Regelfall steht eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren nicht entgegen, weil gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist. Nur wenn sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.2008 - 4 BN 5.08 -BRS 73 Nr. 32 = BauR 2008, 1417.
48Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ist dies sonst ersichtlich.
49Der bloße Zeitablauf von 8 Jahren ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit des Abwägungsergebnisses zu begründen.
50Ebenso wenig ergibt sich eine Unhaltbarkeit des Abwägungsergebnisses aus dem Vortrag dazu, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Entwicklung, die Zurückdrängung gastronomischer Nutzungen zugunsten von Wohnnutzungen und Einzelhandel, nicht eingetreten sei, weil der Einzelhandel weiter zurückgegangen und die gastronomische Nutzung konstant geblieben sei. Ungeachtet dessen bleibt das Abwägungsergebnis einer städtebaulichen Konzeption, die dieser Entwicklung entgegen wirken soll, haltbar. Es kann im Übrigen, wie nachstehend ausgeführt ist, auch nicht unter dem Aspekt der Funktionslosigkeit der Festsetzung von der Erforderlichkeit einer neuen Abwägungsentscheidung ausgegangen werden.
51II. Der Plan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Mängeln.
521. Die vom Antragsteller beanstandete Festsetzung des Bebauungsplans Groß St. N. , nach der im Bereich des Vorhabens in verschiedenen Bereichen Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist nicht in beachtlicher Weise unwirksam. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Regelung bestimmt genug (dazu a), städtebaulich gerechtfertigt (dazu b), sie verstößt nicht gegen das Verbot vorhabenunabhängiger Nutzungskontingentierung (c) und ist nicht abwägungsfehlerhaft (d); sie ist auch nicht nachträglich funktionslos geworden (dazu e).
53a) Die Schank- und Speisewirtschaften betreffende Ausnahmeregelung ist nicht etwa unbestimmt; es bedurfte insbesondere nicht der vom Antragsteller vermissten weiter gehenden ausdrücklichen Regelung der Voraussetzungen für die Betätigung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahmeerteilung.
54Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917.
56Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Daraus folgt, dass Art und Umfang der Ausnahmen ausdrücklich bestimmt sein müssen.
57Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71.
58Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Groß St. N. mit der in Rede stehenden Festsetzung gerecht. Die Festsetzung ergibt hinreichend deutlich, von welcher Regelung (hier der Art der baulichen Nutzung) und in welchem Umfang (hier generell für Vorhaben im Sinne von Schank- und Speisewirtschaften) eine Ausnahme zugelassen werden kann. Hiervon zu unterscheiden sind die Leitlinien der Ermessensbetätigung, die sich aus Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage ergeben und nicht ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden müssen.
59Vgl. Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31, Rn. 19.
60Danach reicht es vorliegend aus, dass sich aus der Satzungsbegründung des Bebauungsplans Groß St. N. ergibt, anhand welcher Kriterien Entscheidungen über die Ausnahmeerteilung getroffen werden sollen. Die in der Satzungsbegründung genannten Kriterien sind auch für sich genommen nicht etwa zu vage und deshalb ungeeignet, um das Ermessen bei der Entscheidung über eine Ausnahmeerteilung zu steuern. Soweit es um eine merkbare Steigerung der Geräuschbelastung geht, die zu einer Störung der Wohnnutzung führen könne, liegt es nahe, auf die einschlägigen Werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) abzustellen, die konkretisiert, wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten sind und hierbei in Ziff. 3.2 auch detaillierte Regelungen zur Relevanz von Zusatzbelastungen trifft. Unbestimmt ist die Regelung auch nicht deshalb, weil es an einer ausdrücklichen Vorgabe für die Ermessensbetätigung für den Fall mehrerer Anträge mit Bezugnahme auf die Aufgabe eines gleichwertigen Betriebs fehlt. Insoweit hat es der Plangeber der Baugenehmigungsbehörde überlassen, eine sachgerechte Lösung, etwa nach Maßgabe der Priorität der Stellung eines ordnungsgemäßen und bescheidungsreifen Bauantrags, zu finden. Dies ist nach den oben genannten Anforderungen nicht zu beanstanden.
61b) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der planerischen Konzeption, die maßgeblich auf eine Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung und die Begrenzung gastronomischer Nutzungen zielt, und diese deshalb auch im hier betroffenen Bereich nur als Ausnahmen vorsieht, die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt.
62Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BRS 81 Nr. 2 = BauR 2013, 1402,
64der sich der Senat angeschlossen hat, sind im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Danach fehlt es nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung der Regelung. Die hier in Rede stehende Festsetzung über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften beruht auf der positiven Planungskonzeption der Antragsgegnerin, die darauf zielt, dass Gaststätten in diesem Bereich nach Anzahl und Größe begrenzt werden, damit das Ziel der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung nicht gefährdet wird. Einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff vermag der Senat in einer solchen Konzeption nicht zu erkennen.
65c) Entgegen der Meinung des Antragstellers verstößt der Plan nicht gegen das Verbot vorhabenunabhängiger Nutzungskontingentierung. Für die Festsetzungen zu gastronomischen Nutzungen fehlt es nicht unter dem genannten Aspekt an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
66Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich unzulässig. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) nur dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i. V .m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BRS 73 Nr. 77 = BauR 2008, 1273, und Beschluss vom 9.2.2011 - 4 BN 43.10 -, BRS 78 Nr. 46 = BauR 2011, 1118.
68Diese Anforderungen können auf die hier in Rede stehende Festsetzung nicht übertragen werden. Der Plan selbst enthält nämlich schon keine vergleichbare vorhabenunabhängige Kontingentierung. Soweit die Betätigung des Ermessens zu ähnlichen Auswirkungen führen sollte, wie der Antragsteller meint, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfestsetzung. Daraus, dass eine entsprechende Planfestsetzung unzulässig ist, folgt nicht, dass die behördliche Ermessensbetätigung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu einem solchen Ergebnis führen dürfte. Hinreichende Grundlage für daraus resultierende Kontingentier-ungen als Resultat behördlicher Ermessensbetätigung wäre insoweit § 31 Abs. 1 BauGB.
69Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris, Rn. 77, m. w. Nachw.
70d) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Konzeption an den behaupteten beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.
71Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, BauR 2015, 1620.
73Der Plan ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft.
74Der Antragsteller meint, es sei unstimmig, dass Gaststätten nur ausnahmsweise zulässig seien, obwohl sie tatsächlich überwiegend vorhanden seien, und beruft sich hierzu auf Rechtsprechung des Senats.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.9.2007 - 7 D 91/06. NE -, juris.
76Diese Rechtsprechung des Senats betrifft indes eine andere Fallgestaltung. Es ist vorliegend keineswegs so, dass eine im Rahmen der planerischen Konzeption an sich erwünschte Nutzung nur ausnahmsweise für zulässig erklärt wird. Vielmehr geht es darum, eine Konzeption umzusetzen, bei der künftig im Grundsatz Gaststätten begrenzt werden sollen, um die Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln. Ferner kann hier auch eine in beachtlicher Weise fehlerhafte Bestandsaufnahme nicht erkannt werden. Ebenso wenig vermag der Senat im Hinblick auf die regionale Differenzierung der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit gastronomischer Nutzungen einen Abwägungsfehler zu erkennen. Diese Regelungen beruhen vielmehr auf einer nachvollziehbaren Konzeption, die an den aufgezeigten Zielen der Planung der Antragsgegnerin ausgerichtet ist.
77Es kann dahin stehen, ob abgesehen davon etwaige Abwägungsmängel ohnehin nachträglich unbeachtlich geworden sind. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 10.14 -, BauR 2015, 1981,
79führt die erneute Bekanntmachung, wie aufgezeigt, nicht dazu, dass auch die Rügefrist nach § 215 BauGB erneut beginnt.
80e) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die genannte Festsetzung des Bebauungsplans Groß St. N. auch nicht zwischenzeitlich (teilweise) funktionslos und deshalb unwirksam geworden.
81Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung tritt erst dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 29/13 -, BauR 2015, 1111.
83Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten kann nicht festgestellt werden, dass die städtebauliche Konzeption, die mit den in Rede stehenden Festsetzungen verwirklicht werden soll, für unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklicht werden könnte.
842. Der Bebauungsplan Groß St. N. leidet auch nicht an anderen beachtlichen materiellen Mängeln. Insbesondere sind die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz entgegen der Meinung des Antragstellers nicht wegen einer unbestimmten Darstellung der Lärmpegelbereiche fehlerhaft. Der Antragsteller rügt hierzu ohne Erfolg, es sei nicht klar, ob sich die Festsetzung nur auf die Fassadenbereiche hinter den Markierungen durch Pfeillinien beziehe oder auch auf die dahinter liegenden Flächen.
85Soweit im Bebauungsplan Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung allerdings eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind.
86Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, und 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris.
87An der danach erforderlichen eindeutigen Festsetzung fehlt es hier indes nicht.
88Der Senat geht davon aus, dass sich die Anforderungen an den passiven Lärmschutz im vorliegenden Einzelfall nur auf die Fassaden in Höhe der Baulinien beziehen. Aus diesen Gründen ist unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse hinreichend klar, welche Anforderungen an den passiven Lärmschutz jeweils maßgeblich sind.
89Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, und Urteil vom 20.2.2015 - 7 D 73/13.NE -, juris.
90Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
92Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.