Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Sept. 2016 - 7 B 926/16
Gericht
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 7.6.2016 wird hinsichtlich des sinngemäßen Gebots wiederhergestellt, nach Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Verfügung auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 38, Flurstück 1269 befindliche Fahrzeuge zu entfernen; die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit sie die darauf bezogene zugehörige Zwangsgeldandrohung betrifft. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem Teil Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung, die Nutzung des Grundstücks S. Straße 388-390 als Airparks-Parkhalle/Parkplatz einzustellen, wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
4Die Interessenabwägung fällt in diesem Sinne aus, weil die angegriffene Verfügung summarischer Prüfung zufolge nur insoweit rechtswidrig sein dürfte.
5Die Entscheidung begegnet voraussichtlich keinen Bedenken, soweit es um die Einstellung des Shuttle-Service und um das in der Anordnung enthaltene Verbot geht, nach Ablauf der Sechswochenfrist weitere Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück im Rahmen der Nutzung als Airparks-Parkhalle bzw. -Parkplatz abzustellen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist diese Nutzung auch nicht teilweise - hinsichtlich der Parkplatznutzung - durch eine vorliegende Baugenehmigung gedeckt. Die Genehmigung eines Baumarkts mit Gartencenter und zugehörigen Stellplatzflächen vom 2.4.1998 - sollte sie noch gültig sein - deckt jedenfalls nicht die hier in Rede stehende andersartige Nutzung als Parkhalle bzw. Parkplatz für Flughafenkunden. Anderweitige substantiierte Einwendungen gegen die erstinstanzliche Feststellung, die Nutzung sei in formeller Hinsicht illegal, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Auf der Grundlage der den Bevollmächtigten der Antragstellerin hinlänglich bekannten ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senates sowie sämtlicher Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
6vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2014
7- 7 B 940/14 -, juris, m. w. N.,
8ist bei dieser Lage grundsätzlich eine entsprechende Nutzungsuntersagung gerechtfertigt und ermessensgerecht.
9Summarischer Prüfung zufolge dürfte die Verfügung allerdings ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig sein, soweit sie bei verständiger Auslegung auch das Gebot beinhaltet, nach Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung sämtliche Fahrzeuge zu entfernen, die sich auf dem Grundstück befinden. Dazu fehlt es im Rahmen der Fristbemessung an den hier nach Lage des Einzelfalls erforderlichen Ermessenserwägungen. Die Antragsgegnerin hätte sich näher damit auseinandersetzen müssen, dass sich bei Ablauf der Frist dort noch Fahrzeuge befinden, die teils bereits vor Zugang der Verfügung abgestellt worden waren und dass die Antragstellerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sein könnte, dem Gebot, die Fahrzeuge zu entfernen, nachzukommen.
10Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Antragstellerin zivilrechtlich unmittelbar berechtigt gewesen wäre, die Fahrzeuge zu versetzen, dürfte die Antragsgegnerin zu Unrecht aus der Ziffer 9. der vorgelegten AGB entnehmen; darauf hat die Antragstellerin zu Recht hingewiesen. Summarischer Prüfung zufolge dürfte auch das von der Antragsgegnerin gesehene Recht zu einer Vertragsanpassung (vgl. § 313 BGB) bzw. zur Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. § 314 BGB) keine andere Beurteilung rechtfertigen. Zwar wäre es der Antragstellerin zuzumuten gewesen, nach Zugang der Verfügung nur noch befristete Verträge zu schließen, die spätestens zum Ende der Sechswochenfrist auslaufen. Es konnte aber summarischer Prüfung zufolge nicht von ihr verlangt werden, innerhalb dieser Frist hinsichtlich bereits abgestellter Fahrzeuge Anschriften der Eigentümer zu ermitteln, Kündigungen zuzustellen und Beseitigungsansprüche durchzusetzen.
11In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung hat der Antrag in entsprechendem Umfang Erfolg. Diese Androhung ist nicht etwa deshalb gegenstandslos, weil die Antragsgegnerin zugesagt hat, auf deren Grundlage über die im Verfahren - 23 K 7515/16 - angefochtene Zwangsgeldfestsetzung hinaus keine weiteren Zwangsgelder festzusetzen; denn der Androhung kommt jedenfalls in Bezug auf diese Festsetzung rechtliche Bedeutung zu.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.