Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2015 - 7 B 1105/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e .
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 24.6.2015 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil nicht erkennbar sei, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks L. -B. -Ufer 83 verletze. Abstandsrecht sei nicht verletzt. Die Tiefe der Abstandfläche richte sich nach der textlichen Festsetzung Ziffer 3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 67468/03. Dieser sei mangels offensichtlicher Fehler im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrundezulegen. Ein Abwägungsfehler liege auch mit Blick auf eine Verschattung des Gebäudes der Antragstellerin nicht vor. Die Festsetzungen des Plans deckten auch die von der Antragstellerin gerügten Überschreitungen der Obergrenzen des § 17 BauNVO in Bezug auf die Geschossflächenzahl ab. Soweit die Antragstellerin Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot rüge, greife dies ebensowenig durch; diese Einwendungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen, die Antragsgegnerin habe ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben als zumutbar angesehen.
4Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung; Gründe für eine Änderung sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
5Der Senat vermag im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung nicht der Einschätzung der Antragstellerin zu folgen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei offensichtlich unwirksam. Inwieweit dieser Plan unwirksam ist, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nur anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit zu beurteilen.
6Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2009 - 10 B 1687/08 -, BRS 74 Nr. 29 = BauR 2009, 771 m. w. N.
7Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Festsetzung des Bebauungsplans über die abweichende Tiefe der Abstandflächen geltend macht, die Abwägung sei hinsichtlich der Verschattung mangelhaft, weil an der Nordseite ihres Gebäudes die Anforderungen der DIN 5034-1 am maßgeblichen Stichtag 17.1. eines Jahres nicht mehr eingehalten seien, vermag der Senat eine daraus resultierende offensichtliche Unwirksamkeit nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin, wie die Antragstellerin meint, eine zu berücksichtigende Vorbelastung in Bezug auf die Verschattung verkannt hätte. Der Senat versteht die Abwägung der Antragsgegnerin vielmehr unter Berücksichtigung der Planbegründung dahin, dass die Antragsgegnerin diesen Aspekt der Vorbelastung gesehen, aber im Rahmen der Abwägung die Verschattung insgesamt als nicht wesentlich gewertet hat, weil die Vorbelastung auf einer Eigenverschattung der dem Vorhaben zugewandten Gebäudeseite durch das Gebäude der Antragstellerin beruht. Anhaltspunkte dafür, dass dies sachwidrig wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Wertung der Antragstellerin, die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse seien mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin nicht beeinträchtigt (Seite 24 der Satzungsbegründung), zu beanstanden wäre. Der Senat wertet die Abwägung der Antragsgegnerin dahin, dass sie sich maßgeblich an den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Eigenverschattung der nordöstlichen Fassade einerseits und der offenen Lage der Ostseite des Gebäudes zum Rhein hin, und nicht etwa strikt an Aussagen der DIN 5034-1 orientiert hat und so zu der Annahme gelangt ist, gesunde Arbeitsverhältnisse seien auch im Planfall gewahrt.
8Vgl. zur Abwägung unter dem Aspekt der Verschattung etwa OVG NRW, Urteil vom 21.8.2015 - 7 D 61/14.NE - und Beschluss vom 10.4.2015 - 2 B 177/15.NE -.
9Danach kommt es für die Beurteilung hier nicht in maßgeblicher Weise auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage an, inwieweit sich der DIN 5034 Aussagen für die Besonnung von Arbeitsstätten bzw. deren Beleuchtung mit Tageslicht entnehmen lassen.
10Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich ein offensichtlicher Fehler im Hinblick auf eine Überschreitung der Vorgaben für die Geschossflächenzahl nach § 17 BauNVO ergeben könnte. Die aufgezeigte Überschreitung des Werts für Mischgebiete nach der Tabelle zu § 17 BauNVO durch die GFZ 1,9 - der Wert auf dem Grundstück der Antragstellerin liegt übrigens nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Antragsgegnerin bei 2,3 - führt aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen nicht zu einem durchgreifenden Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dass die von der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse anzunehmen sein könnte,
11vgl. zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse als Grenze der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78 = BauR 2002, 1655, sowie Söfker, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 BauNVO Rn. 30 f. (Bearb. Januar 2014),
12vermag der Senat bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung ebenso wenig zu erkennen.
13Warum sich ein Abwägungsfehler des Bebauungsplans im Hinblick auf den Umstand ergeben soll, dass das Gebäude der Antragstellerin verglast ist, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Das Gleiche gilt für den behaupteten - nach Einschätzung des Senats mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung geringfügigen - Höhenunterschied zwischen dem Gebäude der Antragstellerin und dem im Rahmen des Vorhabens der Beigeladenen geplanten Gebäude.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
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Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.