Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2015 - 7 B 1093/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zugunsten der Beigeladenen aus, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 14.4.2015 summarischer Prüfung zufolge keine Rechte des Antragstellers verletze. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
4Soweit der Antragsteller sinngemäß einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend macht, weil das angefochtene Vorhaben wegen seines Umfangs, seines Aussehens und der Anzahl der Wohneinheiten den von Einfamilienhäusern geprägten Charakter des reinen Wohngebietes verändere, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris, und vom 4.11.2015- 7 B 744/15 -.
6Den von dem Antragsteller geltend gemachten objektivrechtlichen Verstößen gegen das Bauplanungsrecht (Maß der baulichen Nutzung und Bauweise) kommt grundsätzlich keine nachbarrechtliche Relevanz zu.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.2.2012 ‑ 7 B 72/12 -, m. w. N., und vom 4.11.2015- 7 B 744/15 -.
8Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2.12.2003, Az.: RN 6 K 02.351, juris, das eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Gegenstand hat und damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.
9Auf die mit der Beschwerde geltend gemachte Frage, ob sich das Vorhaben nach seinem Maß in die nähere Umgebung einfügt, kommt es mithin nicht an.
10Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht dargelegt. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2013 ‑ 7 B 99/13 -, m. w. N.
12Gegenüber dem Antragsteller resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus einer vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden erdrückenden Wirkung. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohnhaus des Antragstellers ist angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens und der Grundstückszuschnitte des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks des Antragstellers summarischer Prüfung zufolge fernliegend.
13Weiterhin hat der Antragsteller auch keinen lärmbedingten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dargelegt. Soweit der Antragsteller eine zunehmende Unruhe in seinem Wohngebiet wegen einer nicht bedarfsgerechten Bewilligung von Stellplätzen geltend macht, hat er schon nicht hinreichend aufgezeigt, dass die genehmigten 5 Stellplätze für 5 Wohneinheiten nicht bedarfsgerecht sein könnten. Dass der befürchtete Parkplatzsuchverkehr den Grad der Zumutbarkeit überschreiten wird, hat er ebenso wenig dargelegt und erscheint angesichts der Grundstückslagen dem Senat auch fernliegend. Soweit der Antragsteller wegen ordnungswidrig parkender Fahrzeuge auf der Promenadenstraße zusätzliche Lärmbelästigungen und Behinderungen befürchtet, ist dies nicht Gegenstand der hier maßgeblichen baurechtlichen Beurteilung, sondern gegebenenfalls Anlass für ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten.
14Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist auch im Hinblick auf die fehlende Regelung der Entsorgung des Niederschlagswassers nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Dem Schreiben des Kreises E. vom 9.3.2015 ist vielmehr zu entnehmen, dass das Vorhabengrundstück an den städtischen Kanal angeschlossen werden soll. Dass es einer zusätzlichen Regelung in der Baugenehmigung bedurft hätte, ist damit nicht erkennbar.
15Auch das Vorbringen des Antragstellers zur vermeintlich fehlerhaften Anwendung des § 15 Abs. 1 (Satz 1) BauNVO durch das Verwaltungsgericht führt zu keinem anderen Ergebnis, damit wird nicht dargelegt, dass das Vorhaben entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Eigenart des Baugebiets widerspricht.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.