Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Aug. 2015 - 7 A 704/13
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung der der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2011 begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte sowie der Beigeladene jeweils zu einem Viertel; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Wohnungseigentümer in dem Gebäude B.------straße 36 in N. . Auf der gegenüberliegenden Straßenseite betreibt der Beigeladene das Café H. in dem Gebäude B.------straße 45 an der Ecke zur N1.-----straße .
3Unter dem 13. Mai 1998 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein Café mit Außengastronomie an sechs Tischen mit jeweils vier Sitzplätzen. Zwei dieser Tische sollten sich unter einem Vordach befinden, dessen Verglasung durch Nachtragsbaugenehmigung vom 9. Juli 1998 gestattet wurde.
4Unter dem 4. Juli 2011 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Außengastronomie auf 144 Sitzplätze und für die Anbringung einer Markise. Die Betriebszeit der Außengastronomie wurde bis 22:00 Uhr festgesetzt.
5Der Kläger hat hiergegen am 11. Juli 2011 Klage erhoben.
6Unter dem 6. Juni 2012 erteilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Verlängerung der Betriebszeiten der Außengastronomie über 22:00 Uhr hinaus und zwar von Sonntag bis Donnerstag bis 23:00 Uhr und Freitag und Samstag sowie vor Feiertagen bis 24:00 Uhr.
7Der Kläger hat am 4. Juli 2012 diesen Bescheid in seine Klage einbezogen.
8Er hat geltend gemacht, bei der maßgeblichen Umgebung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, mit dessen Charakter die streitige Außengastronomie nicht vereinbar sei. Es handele sich nicht um eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft. Das Vorhaben könne auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Ungeachtet dessen verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, weil von ihm unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Erst recht sei die Verlängerung der Betriebszeit auf bis 23:00 bzw. 24:00 Uhr rechtswidrig.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Baugenehmigungen vom 4. Juli 2011 und vom 6. Juni 2012 aufzuheben.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat u.a. vorgetragen, das Vorhaben besitze noch gebietsversorgenden Charakter. Die Nachtruhe gelte für Außengastronomie grundsätzlich erst ab 24:00 Uhr.
14Die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat geltend gemacht, ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers scheide schon deshalb aus, weil sein Eigentum infolge einer Zäsur des Bebauungszusammenhangs durch die B.------straße in einem anderen Baugebiet liege. Es sei zudem kein faktisches allgemeines Wohngebiet gegeben, wenn man das Gebiet östlich der B.------straße einbeziehe. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Insbesondere besitze es gebietsversorgenden Charakter. Unzumutbare Belästigungen für den Kläger entstünden nicht. Die Betriebszeitenverlängerung entspreche dem Landes-Immis-sionsschutzgesetz (LImSchG NRW) in Verbindung mit dem Freizeitlärmerlass NRW. Die hiernach maßgeblichen Richtwerte seien eingehalten, wie die beigebrachte Prognose des Gutachters belege.
17Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil insgesamt stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem es der Art der Nutzung nach weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Es handele sich insbesondere nicht um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es könne jedenfalls mit Blick auf den Umfang der Außengastronomie auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden.
18Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft und ergänzt der Beigeladene das erstinstanzliche Vorbringen seiner Rechtsvorgängerin. Er macht geltend, die Wohnung des Klägers liege nicht innerhalb desselben Baugebiets wie das Vorhaben, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch schon deshalb nicht bestehen könne. Die B.------straße weise eine Verkehrsfrequenz von mehr als 8000 Fahrzeugen pro Tag auf, was ihre trennende Wirkung begründe. Ungeachtet dessen liege das Vorhaben nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sondern - wie auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2013 angenommen habe - entweder in einem Mischgebiet oder in einer Gemengelage und sei deswegen seiner Art nach zulässig. Entscheidend sei, dass der notwendige eindeutige Vorrang der Wohnnutzung tatsächlich nicht zu erkennen sei. Das Verwaltungsgericht habe in dem von ihm als maßgeblich zugrunde gelegten Bereich immerhin 21 gewerbliche Nutzungen ausgemacht. Jedenfalls sei das Vorhaben als eine der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft seiner Art nach zulässig. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht feststellbar. Soweit der Kläger den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets geltend machen könne, seien die maßgeblichen Lärmrichtwerte ausweislich der vorgelegten Prognose eingehalten; dies gelte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW in Verbindung mit dem Freizeitlärmerlass NRW auch bis 24:00 Uhr. Die insoweit einschlägige landesrechtliche Regelung sei auch nicht nach Art. 31 GG nichtig. Es fehle schon an einer Kollisionslage, da die TA Lärm als Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsnormcharakter besitze. Außerdem könne die TA Lärm auf eine Außengastronomie jedenfalls nicht unmittelbar Anwendung finden. Die vorgelegte Lärmprognose sei nicht zu beanstanden. Die gebotenen Ruhezeitenzuschläge seien erfolgt. Relevante Lärmvorbelastungen seien nicht zu erkennen, dies gelte auch im Hinblick auf den Betrieb im Inneren der Gaststätte. Eine Vorverlegung der Nachtruhe nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte von ihrer Vorverlegungskompetenz weder im Einzelfall noch im Verordnungswege Gebrauch gemacht habe.
19Der Beigeladene beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er macht im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil gehe zutreffend davon aus, dass seine Wohnung und das streitige Vorhaben in einem einheitlichen faktischen allgemeinen Wohngebiet lägen. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens lägen mindestens 80 Wohnungen, in dem von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Bereich sogar 290 Wohnungen. Das Vorhaben unterfalle nicht § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Dies ergebe sich auch aus der von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vorgelegten Unterschriftenliste. Ungeachtet dessen seien die angefochtenen Baugenehmigungen unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots rechtswidrig. Ihm, dem Kläger, komme der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zu. Schon der für die Tageszeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) werde in jedem Fall überschritten. Die von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Prognose sei mangelhaft, da sie weder die Vorbelastung durch die Innengastronomie berücksichtige, noch Lärm aus anderen gewerblichen Betrieben im näheren Umfeld, insbesondere aus der Gaststätte Q. und dem in der Nähe befindlichen Kiosk. Es fehle auch der erforderliche Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Die Anwendung der vom Beigeladenen zitierten landesrechtlichen Vorschriften sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, was sich inzwischen auch aus einer Entscheidung des 4. Senats des erkennenden Gerichts ergebe. Ungeachtet dessen sei die Beklagte zu einer Vorverlegung der Nachtruhe auf 22:00 Uhr nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW verpflichtet, wobei auch in Rechnung zu stellen sei, dass die streitige Außengastronomie ganzjährig betrieben werde. Bei der Beurteilung der Lärmbelastung sei insbesondere das Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9/10 -, zu berücksichtigen, das für eine ‑ gemessen an den Richtwerten der TA Lärm - strengere Beurteilung der Außengastronomie spreche. Die von dem erkennenden Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2013 im Rahmen der Interessenabwägung angestellten Überlegungen könnten hingegen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Baugenehmigung nicht herangezogen werden.
24Die Beklagte stellt keinen Antrag.
25Sie schließt sich dem Vorbringen des Beigeladenen an und hebt hervor, die Umgebung des Vorhabens liege in einem faktischen Mischgebiet. Überdies besitze die B.------straße trennende Wirkung.
26Mit dem oben genannten Beschluss vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 - hat der Senat den Antrag des Klägers, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, abgelehnt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die insgesamt zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
30Die unter dem 6. Juni 2012 erteilte Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben; sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Hinsichtlich der Baugenehmigung vom 4. Juli 2011 ist die Klage hingegen abzuweisen; eine Rechtsverletzung des Klägers ist insoweit nicht feststellbar (2.).
311. Der Baugenehmigung vom 6. Juni 2012 kann der Kläger zwar keinen Gebietserhaltungsanspruch (a), wohl aber das Rücksichtnahmegebot entgegenhalten (b).
32a) Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 - ausgeführt hat, ist die maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht als allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO), sondern entweder als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO) oder aber als mischgebietsähnliche Gemengelage zu beurteilen, mit der Folge, dass der Kläger dem Vorhaben den Einwand der Gebietsgewährleistung nicht entgegenhalten kann. Denn mit dem Charakter eines Mischgebiets ist es nicht unvereinbar (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und in einer Gemengelage ist ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein nicht gegeben.
33Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 f. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die nähere Umgebung - reicht, ist eine Frage des Einzelfalls.
34Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 ‑ 2 A 1626/10 -, BRS 79 Nr.165 = BauR 2012, 1223.
35Nach diesen Maßstäben umfasst die für die Art der Nutzung maßgebliche nähere Umgebung die Bebauung an beiden Seiten der B.------straße , im Süden begrenzt durch die Promenade und im Norden durch die verlängerte Straßenlinie der H1. Gasse. Auch insoweit folgt der Senat dem Verwaltungsgericht und teilt insbesondere dessen Ansicht, dass der B.------straße auch bei der gegebenen Verkehrsbelastung jedenfalls im Hinblick auf ihren Ausbauzustand keine trennende Wirkung zukommt. Ob der maßgebliche Bereich nach Westen und nach Osten enger als vom Verwaltungsgericht angenommen zu fassen ist, wofür sprechen könnte, dass die Bebauung unmittelbar an der B.------straße im Gegensatz zu den dahinter liegenden Bereichen dadurch geprägt ist, dass neben Wohnnutzungen auch zahlreiche gewerbliche Nutzungen anzutreffen sind, kann offenbleiben. Der vom Kläger befürworteten Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet steht nämlich jedenfalls das Vorhandensein einer Lidl-Filiale (B.------straße 27) und eines Rossmann-Drogeriemarktes (B.------straße 30) entgegen. Bei diesen Geschäften handelt es sich nicht um Läden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die lediglich der Versorgung des Gebiets dienen. Sie sind wegen des mit ihrem Betrieb verbundenen Kunden- und Anlieferverkehrs auch keine nicht störenden Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Den beiden Geschäften kommt für die in Betracht zu ziehenden Umgebungsbereiche auch die nach den oben genannten Grundsätzen erforderliche prägende Wirkung zu. Der Umstand, dass der Lidl-Markt nach Erteilung der hier zu prüfenden Baugenehmigung geschlossen worden ist, ist als spätere Veränderung zu Ungunsten des Bauantragstellers unbeachtlich.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162 = BauR 2011, 499; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 113 Rn. 119 m. w. N.
37b) Das Vorhaben, so wie es unter dem 6. Juni 2012 genehmigt wurde, verstößt hingegen wegen des von ihm ausgehenden Lärms zu Lasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW wirksames Recht ist oder aber unter Gesichtspunkten der Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
38Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 ‑ 4 B 193/13 -, juris m. w. N.
39Teilt man diese Bedenken und wendet die TA Lärm an, gilt mit Beginn der Nachtruhe um 22:00 Uhr für das als Mischgebiet oder mischgebietsähnliche Gemengelage zu qualifizierende Gebiet ein Richtwert von 45 dB(A) (Nr. 6.1 c) TA Lärm), der in den genehmigten Betriebszeiten nach 22:00 Uhr schon nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose mit 55 dB(A) vor der Wohnung des Klägers im Haus B.------straße 36, 2. OG, deutlich überschritten wird.
40Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der Senat aber auch dann, wenn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG NRW in Verbindung mit Nr. 4 des sog. Freizeitlärmerlasses NRW vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW Seite 566), geändert durch Runderlass vom 6. September 2009 (MBl. NRW Seite 450), zugrundegelegt wird. Dies folgt daraus, dass die Beklagte nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG NRW verpflichtet war, die Nachtruhe für das streitige Vorhaben - abweichend von Satz 1 der Vorschrift - auf 22:00 Uhr vorzuverlegen.
41Nach der genannten Norm soll die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Diese Regelung dient dem Schutz der Nachbarschaft in Gebieten, die durch ihre Bestimmung zum Wohnen in wesentlicher Hinsicht geprägt sind, wie es bei Wohngebieten und - abgestuft - auch im Mischgebiet der Fall ist. Nicht jede Überschreitung der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die nach Nr. 4 der Freizeitlärmrichtlinie NRW bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Außengastronomie herangezogen werden kann, gebietet allerdings eine Einschränkung der Öffnungszeiten, da andernfalls der Wille des Gesetzgebers, Außengastronomie auch in den ersten beiden Nachtstunden zu ermöglichen, keine hinreichende Berücksichtigung fände. Bei der Entscheidung sind die Zahl der betroffenen Anwohner, die Häufigkeit und Dauer der abendlichen Außengastronomie und namentlich die Intensität der hierdurch hervorgerufenen Geräusche zu berücksichtigen. Dabei kommt der ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Gewicht zu. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, ist das Ermessen der Behörde im Regelfall im Sinne einer Vorverlegung gebunden („soll“, intendiertes Ermessen). Die Vorverlegung kann nicht nur im Wege einer Rechtsverordnung nach dem Ordnungsbehördengesetz NRW, sondern auch - wie das Nebeneinander von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Satz 3 LImSchG NRW verdeutlicht - durch eine Anordnung im Einzelfall, etwa durch eine entsprechende Regelung in einer Baugenehmigung, erfolgen; eines besonderen Antrages bedarf es dafür - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung - nicht.
42Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Boisseree/Oels/Hansmann/Denkhaus, Immissionsschutzrecht, Stand Juli 2011, LImSchG § 9 Rn. 12.
43Nach dieser Vorschrift war die Beklagte im vorliegenden Falle verpflichtet, die Nachtruhe auf 22:00 Uhr vorzuverlegen und die Betriebszeiten in der streitigen Baugenehmigung entsprechend zu begrenzen. Ausgehend von der Lärmprognose, die die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vorgelegt hat, befindet sich eine Vielzahl von Wohnungen in dem von den Lärmimmissionen der Außengastronomie betroffenen Bereich. Die dabei festzustellenden Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte für die Nachtzeit sind erheblich. Sie erreichen etwa vor der Wohnung des Klägers einen um 10 dB(A) höheren Wert, was nach dem subjektiven Empfinden eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke bedeutet.
44Vgl. näher Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 439.
45Eine derartige Steigerung der Lärmbelastung ist nach Überzeugung des Senats auch in einem Mischgebiet bzw. einer diesem ähnlichen Gemengelage nicht mehr mit dem hohen Stellenwert der Nachtruhe vereinbar, selbst wenn zu Gunsten des Beigeladenen angenommen wird, dass die Außengastronomie aufgrund der Witterungsverhältnisse nur in einem Teil des Jahres betrieben werden kann. Auf die vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene Zahl der Nachbarbeschwerden kommt es insoweit nicht durchgreifend an. Eine Vorverlegung der Nachtruhe auf einen späteren Zeitpunkt, etwa auf 23:00 Uhr, wäre nicht geeignet sicherzustellen, dass die Anwohner hinreichend Gelegenheit zum Schlaf finden. Besondere Umstände, die ‑ abweichend vom Regelfall - einen Ermessensspielraum der Beklagten begründen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
462. Die unter dem 4. Juli 2011 erteilte Baugenehmigung verletzt demgegenüber nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen keine Rechte des Klägers. Sie begrenzt die Betriebszeit auf die Tageszeit bis 22:00 Uhr. Der insoweit einschlägige Richtwert nach der TA Lärm (60 dB(A), Nr. 6.1c), 6.7 TA Lärm) ist nach der von der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose, die hinsichtlich der Wohnung des Klägers einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) errechnet, deutlich unterschritten. Die vom Kläger an der Prognose geäußerte Kritik rechtfertigt keine weitere amtswegige Aufklärung. Soweit er die Einbeziehung von Ruhezeitzuschlägen fordert, ist dies ‑ bestätigt durch die Stellungnahme der Gutachter im Berufungsverfahren - geschehen. Ob und inwieweit die Lärmbelastung durch die Innengastronomie des Beigeladenen sowie Vorbelastungen durch die Gaststätte Q. einschließlich ihrer (sehr kleinen) Außengastronomie auf dem Bürgersteig der B.------straße bzw. durch den vom Kläger benannten Kiosk in Ansatz zu bringen sind, bedarf keiner weiterer Klärung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es insoweit zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels über den Richtwert von 60 dB(A) hinaus kommen könnte. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das Hinzutreten weiterer Lärmquellen selbst dann lediglich eine Pegelerhöhung von etwa 3 dB(A) zufolge hätte, wenn sie das Lärmniveau der streitigen Außengastronomie erreichen sollten.
47Vgl. zur Erhöhung des Beurteilungspegels bei Verdoppelung der Lärmquellen: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 439.
48Die von der Beklagten dokumentierten Messergebnisse halten sich im Wesentlichen im Rahmen der Prognose. Die vom Kläger selbst vorgenommenen Messungen bieten zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Grundlage für eine weitere sachverständige Aufklärung.
49Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9/10 -, angenommen hat, dass in dem Fall, in dem der Außenbetrieb einer Gaststätte bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen Wohngebiets heranreicht, eine - gemessen an den Richtwerten der TA Lärm - strengere Beurteilung geboten sein kann, ist daran jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem eine Außengastronomie in einem Mischgebiet oder einer mischgebietsähnlichen Gemengelage zu beurteilen ist, nicht festzuhalten.
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
51Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.