Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Sept. 2014 - 7 A 613/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Juli 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Anordnungen seien rechtmäßig, die betroffenen Gebäudeteile seien formell und materiell illegal. Die Anordnungen seien ermessensfehlerfrei ergangen. Bei der Ermessensausübung habe die Beklagte auch nicht gegen das Gleichbehand-lungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, benachteiligt haben könnte, lägen nicht vor.
4Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Klägerin beschränkt sich auf die Rüge einer gleichheitssatzwidrigen Ermessensbetätigung und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe in diesem Zusammenhang von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus; es lege die unzutreffende Annahme zugrunde, die Beklagte habe das Klagevorbringen zu in unmittelbarer Nähe gelegenen vergleichbaren Baurechtsverstößen umfassend widerlegt. Damit vermag die Klägerin die erstinstanzliche Begründung nicht zu erschüttern, die benannten Bezugsobjekte seien nach der Überprüfung durch die Beklagte - sei es wegen ihrer Ausmaße oder ihrer Errichtung unter Wahrung der Vorschriften des öffentlichen Rechts - mit den streitgegenständlichen Gebäudeteilen nicht vergleichbar. Die von der Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 angemahnte Vervollständigung des Sachvortrags der Beklagten hat diese in ihrem Schriftsatz vom 21. März 2012 erbracht. Zu den in ihrer früheren Stellungnahme vom 14. Februar 2012 noch nicht abschließend beurteilten Gebäuden H.------straße 36 und 60/62 sowie 30, 32, 44 und 46 hat sie unter dem 21. März 2012 nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte handelte bzw. hinsichtlich der Gauben der Gebäude H.------straße 44 und 46 Genehmigungen vorlagen. Dazu hat sich die Klägerin erstinstanzlich nicht mehr geäußert. Sie hat im Übrigen auch im Zulassungsverfahren nicht einen einzigen konkreten Bezugsfall benannt, der mit dem hier in Rede stehenden Fall abstandflächenrechtlich rechtswidriger Dachaufbauten vergleichbar, der Beklagten bekannt, und von dieser bauordnungsrechtlich nicht aufgegriffen worden ist.
5Mit ihrer Erwägung weckt die Klägerin an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aber auch deshalb keine ernstlichen Zweifel, weil es in diesem Zusammenhang selbstständig tragend auf die weitere Begründung gestützt ist, aus dem Gleichheitssatz folge nicht, dass die Bauordnungsbehörde rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorlägen, flächendeckend zu bekämpfen hätte, sie dürfe sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe sprächen, sie dürfe z. B. in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel anlassbezogen vorgehen. In Anwendung dieses Rechtssatzes, der mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen übereinstimmt,
6vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014
7- 10 A 1814/12 -, juris, m. w. N.,
8hat das Verwaltungsgericht angenommen, gemessen daran sei die Vorgehensweise der Beklagten, im Umgebungsbereich bekannte und angezeigte Fälle zu überprüfen, nicht zu beanstanden gewesen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.