Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Jan. 2016 - 7 A 585/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bauvorbescheid vom 26.8.2014 verstoße nicht gegen zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts, die den Klägern subjektive Rechte vermittelten. Die angesprochenen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksicht-nahmegebot sei nicht gegeben. Das Vorhaben habe gegenüber dem Grundstück der Kläger keine erdrückende Wirkung. Es schaffe keine unzumutbaren Einsicht-nahmemöglichkeiten. Es seien auch keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten.
4Das Vorbringen der Kläger führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Baufenster bzw. in Bezug auf die Grundflächenzahl und die Vollgeschosszahl nachbarschützend seien. Diesen Festsetzungen kommt hier keine nachbarschützende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch nicht etwa - wie die Kläger meinen - die Grundsätze der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219 = BauR 1996, 82 verkannt. Soweit die Kläger ferner beanstanden, die Entscheidung der Beklagten verletze die gemeindliche Planungshoheit, ist nicht einmal im Ansatz aufgezeigt - und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich - woraus sich in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Nachbarrechten ergeben könnte. Eine andere Beurteilung ergibt sich des Weiteren nicht aus den zitierten Entscheidungen des OVG Hamburg 2 Bs 26/09 (BRS 74 Nr. 90 = BauR 2009, 1556) und des VGH Mannheim - 3 S 39/07 - (BRS 71 Nr. 122 = BauR 2007, 1861), die in wesentlicher Hinsicht anders gelagerte Sachverhalte betreffen.
6Die Kläger verkennen mit ihrer weiteren Rüge, es fehle eine Abwägung im Rahmen der Befreiungsentscheidung, dass nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht referierten Grundsätze im Rahmen einer Befreiungserteilung nach § 31 Abs. 2 BauGB bzw. deren Inaussichtstellung oder Zusicherung lediglich eine Prüfung des Rücksichtnahmegebots maßgeblich ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris, m. w. N.
8Gegen die Urteilsbegründung wenden die Kläger daran anschließend ohne Erfolg ein, die Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei vom Verwaltungsgericht nur unzureichend vorgenommen worden.
9Im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots hat das Verwaltungsgericht insbesondere das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung der geplanten Gebäude unter Anwendung der einschlägigen Grundsätze verneint. Diese Begründung wird durch die Ausführungen der Kläger nicht durchgreifend erschüttert. Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben,
10vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18.2. 2014 - 7 B 1416/13 -, juris,
11ist die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht ernstlich zweifelhaft.
12Auch die Rüge einer Beeinträchtigung durch eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks durch die Gebäude der Beigeladenen greift nicht durch. Damit ist auch mit Blick auf die Lage der geplanten Baukörper zum Grundstück der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass Verschattungseffekte das Maß dessen überschreiten, was in bebauten Bereichen regelmäßig hinzunehmen ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = BauR 2009, 775.
14Entgegen der Meinung der Kläger hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht etwa seiner Entscheidung unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrundegelegt bzw. verkannt, dass ihre große Terrasse - und nicht nur ein „kleiner“ Balkon - geschaffen werden. Aus den Entscheidungsgründen und der dortigen Bezugnahme auf die bei der Gerichtsakte befindlichen, während des Ortstermins gefertigten Fotos ergibt sich eindeutig, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass in Bezug auf die Dachterrasse an der westlichen Grundstücksseite mit - allerdings nicht unzumutbaren - Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen zu rechnen ist; dass es insoweit den Ausdruck „Balkon“ verwendet hat, ändert daran nichts.
15Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist im Übrigen auch mit Blick auf vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr nicht hinreichend dargelegt.
16Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich nicht aus dem Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen Feststellungen zu § 51 Abs. 7 BauO NRW getroffen, obwohl dessen Prüfung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht beantragt und durchgeführt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger durch diese - ersichtlich nicht entscheidungstragenden - Erwägungen in rechtserheblicher Weise belastet werden, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
17Ob das Vorhaben mit den Vorgaben des Abstandrechts nach Maßgabe des § 6 BauO NRW vereinbar ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Die Prüfung dieser Frage mag dem Baugenehmigungsverfahren bzw. einem etwaigen nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben.
18Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorhaben auch nicht zu den ferner geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
19Für die im Rahmen der Grundsatzrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfene Frage, ob die Genehmigungsbehörde entgegen der Planungshoheit der Gemeinde eine vollständige Abwandlung eines Bebauungsplans vornehmen kann, ist aus den vorstehenden Gründen die erforderliche Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt.
20Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Entgegen der Meinung der Kläger hat das Verwaltungsgericht nicht das rechtliche Gehör verletzt. Soweit sie hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur bestehenden Parkplatznutzung des Vorhabengrundstücks Bezug nehmen und diese als überraschend bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass eine maßgebliche Einbeziehung dieses Aspekts nicht als überraschend gewertet werden kann. Die Tatsache der Nutzung ergibt sich aus den in Bezug genommenen Fotografien anlässlich des Ortstermins des Verwaltungsgerichts. Dass es im Einzelfall auf bestehende Nutzungen eines Vorhabengrundstücks im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ankommen kann, ist eine Erwägung, mit der ein anwaltlich vertretener Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Prozessführung zu rechnen hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die der Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nicht von ihr selbst getragen, sondern den Klägern auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.