Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Aug. 2016 - 7 A 2742/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben handele, das den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, deshalb öffentliche Belange beeinträchtige und auch nicht teilprivilegiert sei.
4Soweit die Klägerin dem entgegen hält, das Vorhabengrundstück liege - auch nach der Bestandsaufnahme der Bebauung im Stadtgebiet der Beklagten - nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich, verkennt sie, dass das Gericht eine eigene Prüfung der Rechtslage vorzunehmen hat und nicht an die Einschätzung bzw. Genehmigungspraxis der Beklagten gebunden ist.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2016
6- 7 A 1029/15 -, juris.
7Der Einwand der Klägerin, die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich verlaufe zwischen der Straße „Am T. “ selbst bzw. der südlich dieser Straße gelegenen Wohnhäuser und der weiter südlich gelegenen landwirtschaftlichen Nutzfläche, nicht aber parallel zur E. Straße, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, verkennt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat keineswegs angenommen, dass der Bebauungszusammenhang „parallel zur E. Straße“ ende, sondern es hat seiner Entscheidung als Ergebnis des durchgeführten Ortstermins zugrunde gelegt, dass der Bebauungszusammenhang des Ortsteils B. unmittelbar hinter den auf beiden Straßenseiten Am T. vorhandenen letzten Gebäuden im Mündungsbereich Am T. /E. Straße ende, da mit Blick auf die zwischen diesen Gebäuden und dem Vorhabengrundstück befindlichen Freiflächen auf ca. 100 m bzw. 200 m nicht mehr der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestehe. Dass es sich bei diesen Flächen lediglich um Baulücken handeln könnte, vermag das Gericht auch anhand des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen.
8Der Einwand der Klägerin, die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft sei von der tatsächlichen Entwicklung überholt worden, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.
9Der Flächennutzungsplan ist zwar nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie die Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flä-chennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009
11- 7 A 1236/08 -, juris, m. w. N.
12Dass das klägerische Grundstück - insbesondere die Freifläche - zukünftig nicht landwirtschaftlich genutzt werden könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr grenzt das Vorhabengrundstück unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Dem von der Klägerin in Bezug genommenen „Strukturkonzept“ der Beklagten lässt sich auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen, dass die Darstellung des Flächennutzungsplans dem Vorhaben der Klägerin nicht mehr entgegen gehalten werden könnte.
13Ob das Vorhaben darüber hinaus - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch die Erweiterung einer bestehenden Splittersiedlung befürchten lässt, bedarf damit keiner abschließenden Klärung.
14Entgegen dem klägerischen Vorbringen handelt es sich auch nicht um ein teilprivilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Soweit die Klägerin der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen hält, es sei ausreichend, wenn das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens genehmigungsfähig gewesen sei, hat sie nicht dargelegt, dass das Gebäude mit Außentreppe genehmigt worden bzw. materiell rechtmäßig (gewesen) ist.
15Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a) BauGB ist eine Voraussetzung der Anwendung dieser Teilprivilegierung, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gebäude entweder aufgrund einer Baugenehmigung errichtet oder nachträglich eine solche erteilt worden ist, oder aber bei der Errichtung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig war.
16Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 158, 143; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 135, jeweils m. w. N.
17Dass das Gebäude mit Außentreppe (und nach Beseitigung der ursprünglich vorhandenen Innentreppe) Gegenstand einer Baugenehmigung war bzw. ist, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Die Annahme, dass das Gebäude mit der Außentreppe zu irgendeinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig gewesen wäre, scheidet schon mit Blick auf die Außenbereichslage aus.
18Die von der Klägerin favorisierte getrennte Betrachtung des mit der Baugenehmigung vom 15.9.1965 (richtig: 1.3.1958) errichteten Wohnhauses und der erst später - ohne Genehmigung - errichteten Außentreppe scheidet ebenfalls aus. Es handelt sich um ein nicht teilbares Vorhaben. Die Baugenehmigung vom 7.5.2015 ist ebenso wenig geeignet, diese Einschätzung zu ändern, da das Gebäude mit Außentreppe nicht deren Gegenstand ist.
19Ob es sich bei dem Vorhaben um eine angemessene Erweiterung i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b BauGB handelt, kann somit offen bleiben.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Änderung für die erste Instanz auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62.250,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bescheides zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 6.4.2010.
4Soweit die Klägerin einen Verlängerungsanspruch wegen fehlender Veränderung der Sach- und Rechtslage geltend macht, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Bindung an den ursprünglich erteilten positiven Vorbescheid nach Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr besteht. Vielmehr ist über den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides nach der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden.
5Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.12.1987 - 11 A 1942/87 ‑, BRS 47 Nr. 140.
6Die Behörde hat unabhängig von einer Änderung der Sach- und Rechtslage die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen, was auch eine ggf. geänderte Rechtsauffassung zur Folge haben kann. Dem steht auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6.1.1995 - 1 L 457/93 - (BRS 57 Nr. 194 = BauR 1995, 674) nicht entgegen. Im Gegenteil wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Behörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides nicht an ihre bisherige positive rechtliche Beurteilung gebunden ist.
7Der Einwand der Klägerin, der Bebauungszusammenhang des Stadtteils T. sei weiter zu fassen, da die Gebäude T1.--------straße 11 bis 11 c einzubeziehen seien, so dass vorliegend § 34 Abs. 1 BauGB einschlägig sei, führt ebenfalls nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat bei der Bestimmung der für die Beurteilung der Ortsteileigenschaft maßgeblichen Gebäude auch die Wohngebäude in der T1.--------straße 11, 11a, 11b und 11c berücksichtigt. Lediglich die westlich dieser Gebäude auf dem Gebiet der Stadt C. liegende Bebauung hat es - zu Recht - ausgeklammert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 = BauR 1999, 232.
9Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin stellen die Autobahn A 40 und die Eisenbahntrasse auch eine beachtliche bauplanungsrechtliche Zäsur dar. Auf den Einzugsbereich der Grundschule kommt es bei der Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs wegen des fehlenden bodenrechtlichen Bezugs aus städtebaulicher Perspektive nicht an.
10Ebenso wenig führt es zu ernstlichen Zweifeln, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von der bisherigen Genehmigungspraxis der Beklagten abweicht. Vielmehr ist es gerade die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigenständige Prüfung der Rechtslage vorzunehmen.
11Das Verwaltungsgericht hat auch - entgegen dem klägerischen Vorbringen - zu Recht die Ortsteileigenschaft der maßgeblichen Bebauung entlang der T2. Straße bzw. der Straße E. ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C1.----straße und T2. Straße bis zur Eisenbahntrasse verneint.
12Der Senat lässt es offen, ob sich dies bereits aus der Anzahl der vorhandenen berücksichtigungsfähigen Gebäude ergibt. Jedenfalls hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer organischen Siedlungsstruktur, denn hinsichtlich des kennzeichnenden Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche lasse sich nicht die erforderliche Regelmäßigkeit erkennen, unzutreffend sein könnte.
13Entgegen dem klägerischen Vorbringen bedarf es zur Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB neben einer hinreichenden Zahl vorhandener Bauten auch einer organischen Siedlungsstruktur. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.7.2006 ‑ 4 C 2.05 - (BRS 70 Nr. 110 = BauR 2006, 1558) und - 4 C 1.05 - (juris). Diese Urteile haben die Genehmigung einer Außenbereichsatzung i. S. d. § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB zum Streitgegenstand und nicht die Voraussetzungen der Ortsteileigenschaft i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB.
14Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs. So kann etwa eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung. Auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt. Hieraus folgt unmittelbar, dass einer Bebauung nach tatrichterlicher Würdigung auch dann die organische Siedlungsstruktur fehlen kann, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise hingegen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, nicht feststellbar sind.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2014 - 4 B 40.13 ‑, BRS 82 Nr. 101.
16Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht aufgrund des im Ortstermin gewonnenen Eindrucks festgestellt, dass jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen würden, nicht feststellbar sind, so dass insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituierung faktisch alles erlaubt wäre und dies eine erhebliche bauliche Verdichtung bedeuten könnte. Diese Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht - wie geltend gemacht - fehlerhaft die auf dem Vorhabengrundstück befindliche Bebauung nicht berücksichtigt hätte. Ausgehend von den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken hat es die unterschiedliche Lage der Bebauung zur jeweiligen Straße festgestellt und damit der Sache nach auch das Bestandsgebäude der Klägerin erfasst. Ebenso ist es wegen der fehlenden Darlegung irrelevant, ob das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.2.2014 offen gelassen hat, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn Baugenehmigungen auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden sind.
17Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung rügt, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel. Dies folgt schon daraus, dass hier eine gebundene Verwaltungsentscheidung in Streit steht.
18Das Argument der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Siebenjahresfrist zu Unrecht angewandt, führt ebenfalls nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat daneben selbständig tragend darauf abgestellt, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur die erstmalige Nutzungsänderung privilegiert und hier die Hofstelle in den 1990er Jahren bereits als Autohandel mit Werkstatt genutzt worden ist. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten.
19Das Verwaltungsgericht hat auch nicht zu Unrecht die Teilprivilegierungstatbestände nicht geprüft. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Dachstuhlbrand die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bemüht und auf die Privilegierung der Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten und durch Brand zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle abstellt, fehlt es schon an der Gleichartigkeit des hier begehrten Vorhabens mit dem teilweise zerstörten Hauptgebäude. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB, der geringfügige Erweiterungen sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort zulässt. Dass es sich bei den auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Gebäuden um erhaltenswerte, das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB handelt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die pauschale Behauptung und der Verweis auf „die Feststellungen vor Ort“ genügen jedenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB nicht geprüft, führt auch dies zu keinem für sie positiven Ergebnis. Auch diese Regelung findet nur bei der erstmaligen Nutzungsänderung Anwendung.
20Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
21Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 163a.
22Der Einwand der Klägerin, der Flächennutzungsplan stehe aufgrund der Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und damit seiner mangelnden Aussagekraft dem Vorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegen, weckt keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Darstellung des Flächennutzungsplans der gegenwärtigen Situation entspricht; es hat darauf abgestellt, dass das in Rede stehende Flurstück in Kenntnis der aufgegebenen Landwirtschaft im aus dem Jahre 2004 stammenden Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft festgesetzt worden ist und es auch nicht ersichtlich ist, dass eine derartige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, z. B. durch die Nutzung der vorhandenen Scheunen für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Ob das Vorhaben darüber hinaus auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder hier die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, bedarf mithin keiner Klärung.
23Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht mit Blick auf den geltend gemachten Bestandsschutz. Ob eine im Außenbereich aufgegebene Bebauung weiterhin genutzt werden kann, entscheidet alleine - der hier nicht einschlägige - § 35 Abs. 4 BauGB. Daneben kommt ein Bestandsschutz nicht in Betracht.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1996 - 4 B 231.96 -, BRS 58 Nr. 93.
25Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
26Die aufgeworfenen Fragen,
27„ob in Ruhrgebietsstädten für die Annahme eines Ortsteils einer Großstadt eine Größenordnung von etwa 30 Gebäuden zu Grunde zu legen ist
28bzw.
29ob, auch wenn es sich um eine Großstadt im Ruhrgebiet handelt, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht an einer Anzahl von mindestens 30 Häusern festzumachen, sondern im Einzelfall festzulegen ist“,
30stellen sich aus obigen Gründen hier nicht.
31Die weitere Frage,
32„ob ein Verwaltungsgericht bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungshoheit, außer Acht lassen kann, dass die Beklagte den Ortsteil als solchen bezeichnet und für die umgebende Bebauung, Genehmigungen nach § 34 BauGB erteilt hat“,
33bedarf keiner Klärung. Das Gericht ist bei der Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs in einem nicht beplanten Gebiet an die Rechtsauffassung der Behörde nicht gebunden.
34Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Aus den vorstehenden Gründen ist nicht i. S. d. Gesetzes dargelegt, dass das angegriffene Urteil auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.11.1968 - 4 C 47.68 -, BRS 20 Nr. 38, und vom 30.4.1969 ‑ 4 C 38.67 -, BRS 22 Nr. 76 bzw. dem Beschluss des Senats vom 27.3.2014 - 7 A 1372/13 -, juris, beruht.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.