Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 A 2665/12
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, die sich auf das Gebäude mit der Anschrift P. Straße 162 b in L.‑F. bezieht. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Senats im Verfahren - 7 A 2666/12 - Bezug genommen, das die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für das vorgenannte Gebäude betrifft. Ergänzend ist zum Sach- und Streitstand auszuführen: Mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2005 forderte der Beklagte die Mutter der Klägerin nach vorheriger Anhörung auf, innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit der Verfügung das auf dem Grundstück P. Straße 162 b befindliche Gebäude vollständig zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die planungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Gebäude beeinträchtige öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde L. widerspreche, in dem die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Ferner werde eine vorhandene Splittersiedlung erweitert. Die dadurch eintretende städtebauliche Fehlentwicklung sei mit einer geordneten Bebauung des Gemeindegebiets nicht in Einklang zu bringen. Das Gebäude sei im Übrigen formell illegal, es werde von den vorliegenden Genehmigungen vom 23. März 1960 bzw. 13. Juli 1960 nicht gedeckt. Wegen der abweichenden Bauausführung seien die erteilten Baugenehmigungen obsolet geworden. Hinzu komme, dass das Gebäude die erforderlichen Abstandflächen nicht einhalte. Weiterhin sei festgestellt worden, dass sich in den Außenwänden zur Nachbargrenze Öffnungen befänden, die ca. 1,5 m bis 2 m von der Grenze entfernt und nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NRW nicht zulässig seien.
3Gegen die Verfügung erhob die seinerzeitige Eigentümerin, die Mutter der Klägerin, Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011, zugestellt am 24. Juni 2011, wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 27. September 2005 zurück. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe erklärt, als Alleinerbin das Verfahren weiterführen zu wollen. Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Gebäude baurechtlich genehmigt worden sei. Die Ergänzungssatzung der Gemeinde L. rechtfertige keine andere Beurteilung. Hierzu verwies die Bezirksregierung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid betreffend die Ablehnung des Bauantrags.
4Die Klägerin hat am 25. Juli 2011 (einem Montag) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe verkannt, dass das Gebäude auf dem Grundstück, dessen Eigentümerin sie sei, planungsrechtlich nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sei, deshalb sei die angefochtene Ordnungsverfügung fehlerhaft. Bauordnungsrechtliche Verstöße könnten durch Nachbarzustimmungen bzw. Verschließen grenzzugewandter Öffnungen behoben werden.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 aufzuheben, und
7die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung hat er vorgetragen: Das Gebäude werde von den erteilten Baugenehmigungen nicht gedeckt. Es sei auch materiell nicht genehmigungsfähig. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ergänzungssatzung F. ‑Südost. Es füge sich auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die maßgebliche Umgebung ein, da eine Bebauung in dritter Reihe in der hier maßgeblichen Umgebung ohne Vorbild sei. Ferner fehle auch eine ordnungsgemäße Erschließung. Es sei lediglich ein schmaler Fußweg vorhanden. Der Erschließung über die Parzelle 2143 stehe die dort stehende Garage entgegen. Bauordnungsrechtlich halte das Vorhaben nach § 6 BauO NRW die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück P. Straße 164 nicht ein. Außerdem verstoße es gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, da es in der dieser Nachbargrenze zugewandten Gebäudeabschlusswand Fensteröffnungen in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Grenze aufweise. Die gegenüber der Mutter der Klägerin erlassene Zwangsgeldandrohung habe sich erledigt, gegebenenfalls müsse später gegenüber der Klägerin erneut ein Zwangsmittel angedroht werden.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 23. Oktober 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe seine Anordnung zutreffend darauf gestützt, dass das Gebäude formell und materiell illegal sei. Wegen der materiellen Illegalität hat es auf die Gründe des Urteils im Verfahren 11 K 4129/11 verwiesen. Ferner hat es ausgeführt, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei betätigt, auch die langjährige Untätigkeit des Beklagten gegenüber dem Gebäude rechtfertige keine andere Beurteilung. Die verfügte Androhung eines Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
12Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 9. Januar 2014 wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil das streitgegenständliche Gebäude aus den im parallelen Verfahren - 7 A 2666/12 - vorgetragenen Gründen bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig sei und sich insbesondere auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Soweit es eine Abstandfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze nicht einhalte, habe sie ihre Bemühungen gegenüber dem Nachbarn des Hauses Nr. 164 um eine Baulasterklärung wieder aufgenommen. Dieser Nachbar habe sich telefonisch bereit erklärt, unter bestimmten Bedingungen die erforderliche Abstandflächenbaulast zu übernehmen. Im Übrigen werde das streitgegenständliche Gebäude derzeit lediglich noch zu Abstellzwecken genutzt. Mit dieser Nutzung sei das Vorhaben abstandflächenrechtlich zulässig gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW. Durch Verschließen der Gebäudeöffnungen zur östlichen Grundstücksgrenze hin dürften die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NRW hergestellt werden können. Wollte man die materielle Illegalität allein aus dem Verstoß gegen Abstandflächenrecht herleiten, würde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegen.
13Die Klägerin beantragt,
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1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 aufzuheben.
- 17
2. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten auch zu dem Verfahren - 7 A 2666/12 - (betreffend die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für das streitbefangene Gebäude) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24Die Beseitigungsanordnung ist auf der Grundlage der Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden.
25Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Auf diese Rechtsgrundlage kann eine Beseitigungsanordnung gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist.
26Vgl. Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 61, Rn. 13 m. w. N.
27Aus den Gründen des Urteils des parallelen Verfahrens - 7 A 2666/12 - ergibt sich, dass das streitbefangene Gebäude materiell illegal ist. Die materielle Illegalität folgt danach daraus, dass sich das Gebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die formelle Illegalität ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem vorliegend angefochtenen Urteil, denen die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt hat.
28Die Anordnung ist auch nicht etwa ermessensfehlerhaft.
29Die maßgeblichen Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde beruhen auf einer zutreffenden rechtlichen Bewertung des Sachverhalts hinsichtlich der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes.
30Auch die Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf die entsprechende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sie sei auf der Grundlage der im Bescheid benannten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht zu beanstanden, wertet der Senat die erstinstanzliche Einschätzung des Beklagten, die Androhung sei gegenstandslos, als überholt.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33Die weiter begehrte Feststellung zur Notwendigkeit der Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren kann die Klägerin aus den im Urteil im Verfahren - 7 A 2666/12 - enthaltenen Gründen, die hier entsprechend gelten, nicht beanspruchen.
34Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 A 2665/12
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 A 2665/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes im Bereich einer von der Beigeladenen erlassenen Einbeziehungssatzung.
3Das Gebäude steht auf dem in Blatt 383 des Grundbuchs von L. eingetragenen Grundstück mit der postalischen Anschrift P.Straße 162 b in L., das u. a. die Flurstücke 1587, 1347, 2142 und 2143 der Gemarkung F., Flur 4 umfasst. Das Grundstück liegt am südöstlichen Ortsausgang von L.‑F1. an der Kreisstraße, der P.Straße. Eigentümer des Grundstücks waren die im Dezember 2006 verstorbene Mutter bzw. der im März 2009 verstorbene Vater der Klägerin. Das Grundstück ist bebaut mit dem Haus P.Straße 162, einem zur Kreisstraße hin ausgerichteten Mehrfamilienhaus, mehreren Garagen, dem in zweiter Baureihe errichteten Wohngebäude P.Straße 162 a sowie dem streitbefangenen, in dritter Baureihe auf den Flurstücken 1347 und 2143 stehenden Gebäude P.Straße 162 b.
4Für das Grundstück liegen folgende bauaufsichtliche Vorgänge vor: Mit Bauschein vom 23. März 1960 wurde der Mutter der Klägerin die Errichtung eines Wohnhauses mit Gartenhaus genehmigt. Das Gartenhaus sollte eine Fläche von ca. 15,7 qm und einen Aufenthaltsraum haben. Am 5. Juni 1960 wurde ein weiterer Bauantrag „Erweiterungsbau des Gartenhauses‑Teehaus“ gestellt. Das „Teehaus“ sollte eine Grundfläche von ca. 47 qm, zwei Zimmer mit Verbindungstür und weiteren Fenstern aufweisen. Ein Keller war nicht beantragt. Nach den Bauvorlagen sollte das „Teehaus“ ca. 60 m von der Grundstücksgrenze zur Kreisstraße entfernt im Hinterland liegen und von den Nachbarparzellen jeweils einen Grenzabstand von mehr als 10 m einhalten. Die Baugenehmigung für die „Erweiterung des Gartenhauses als Teehaus“ wurde der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juli 1960 erteilt. Mit Bauschein vom 26. Juni 1962 wurde der Mutter der Klägerin für das zur Straße hin gelegene Flurstück die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Garagen genehmigt. Auf ihren weiteren Antrag erhielt die Mutter der Klägerin für das in zweiter Baureihe gelegene Gebäude zwischen dem Wohnhaus und dem als „Teehaus“ genehmigten Gebäude die Baugenehmigung vom 20. August 1970 für ein „Gebäude für Hobby, Turnen und Spielen“. Daraus entstand das Wohngebäude P.Straße Nr. 162 a. Hierfür wurde nachträglich unter dem 21. November 2005 eine bauaufsichtliche Erlaubnis erteilt.
5Im Mai 2005 wurde bei dem Beklagten aktenkundig, dass auf dem Grundstück im Hinterland statt des genehmigten „Teehauses“ ein teilunterkellertes, eingeschossiges Gebäude mit einer Wohnfläche von ca. 123 qm entstanden war. Es wurde ein bauordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet, welches Gegenstand des Berufungsverfahrens - 7 A 2665/12 - ist.
6Im September 2005 beschloss die Beigeladene die „Klarstellungssatzung F1.“. Nach § 1 der Satzung werden die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Abgrenzung festgelegt. In dem Lageplan ist im Bereich P.Straße 162 das an der Straße gelegene Gebäude sowie das Gebäude 162 a in den Geltungsbereich einbezogen; das Gebäude P.Straße 162 b befindet sich nicht mehr im Geltungsbereich.
7Die Mutter der Klägerin stellte unter dem 20. Dezember 2005 beim Beklagten einen Bauantrag mit der Vorhabenbezeichnung „Nutzungsänderung Teehaus in Wohnhaus, eine Wohneinheit und Erweiterung zwecks nachträglicher Legalisierung des Bauwerks“. In der Baubeschreibung wurde u. a. ausgeführt, nach Erteilung der Genehmigung am 13. Juli 1960 sei mit den Bauarbeiten begonnen worden, eine Kontrolle habe nie stattgefunden und so habe man anschließend ohne Genehmigung weiter gebaut, bis im Jahre 1965 das jetzige Bauvorhaben entstanden sei. Das Haus sei zunächst viele Jahre von der Familie als Wochenendhaus genutzt und erst später vermietet worden. Beigefügt waren u. a. ein Lageplan vom Dezember 2005 und Fotos des Gebäudes. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 lehnte der Beklagte die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorhaben könne, da im Außenbereich gelegen, im Rahmen von § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, da es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei gegenüber dem mit Bauschein vom 13. Juli 1960 genehmigten Gebäude in mehrfacher Hinsicht (Standort, Kubatur und Nutzungsart) ein aliud. Hiergegen wurde unter dem 13. Februar 2006 Widerspruch erhoben.
8Der Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss der Beigeladenen fasste am 30. Oktober 2008 einen Beschluss zur Aufstellung einer „Ergänzungssatzung“ gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB, die Teile des genannten Grundstücks erfassen sollte.
9Zu diesem machte der Beklagte geltend, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Grundstücks nicht gegeben seien. Am 11. Februar 2009 beschloss die Beigeladene die auf „§ 34 (4) 1 Nr. 3 BauGB“ gestützte „Ergänzungssatzung F1.“. In § 1 der Satzung wird festgelegt, dass die Planzeichnung im Maßstab 1:1000 Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst danach eine rechteckige Fläche von etwa 35 m x 25 m auf den Flurstücken 1347 und 2143; darin ist die vorhandene Bebauung durch das Gebäude P.Straße 162 b als Bestand dargestellt. § 2 der Satzung regelt, dass die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen nur zulässig ist, wenn bis zur Benutzung die notwendigen Erschließungsanlagen vorhanden sind. § 3 regelt unter der Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“, dass auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung zulässig ist und dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben des Weiteren nach § 34 (1 und 2) BauGB richtet. In der beschlossenen Begründung finden sich nähere Ausführungen zur Abwägung auch im Hinblick auf die Stellungnahme des Beklagten im Verfahren der Behördenbeteiligung. In dem Abschnitt Ziele und Zwecke der Planung heißt es, das im hinteren Bereich des Baugrundstücks liegende Gebäude am Siedlungsrand sei bisher anders als die beiden vorderen Wohngebäude noch nicht in einer Satzung erfasst. Die vorliegende Ergänzungssatzung werde aufgestellt, um die bestehende Bebauung im Geltungsbereich der Satzung planungsrechtlich zu sichern und zu dokumentieren, dass das sich zur Landschaft orientierende Gebäude dem Innenbereich zugeordnet werde. Die Vereinbarkeit mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung sei gegeben, da die in die Satzung einbezogene Fläche durch die angrenzenden Bereiche entsprechend nach Art und Maß der Nutzung baulich geprägt sei. Die bestehende Bebauung füge sich in die vorhandene organische Siedlungsstruktur der Ortslage in F1.ein, die aus einem Haufendorf entstanden sei. Zum Inhalt des Plans wird in der Begründung unter anderem ausgeführt: Die Realisierung der Bebauung knüpfe sich gemäß
10§ 34 BauGB an die Bedingung, dass die Erschließung der infrage stehenden Flächen gesichert sei. Die äußere Erschließung sei im vorliegenden Falle gegeben. Die Sicherung der inneren Erschließung sei über die Parzelle 2143 ebenfalls gegeben. Die Bebauung des Gebiets werde auf die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung beschränkt, da diese Bauform auch den Baugebietszusammenhang bestimme und sich insbesondere gewerbliche Nutzungen mit dem dadurch induzierten Verkehr störend auf die Wohnruhe auswirken würden. Die weitere Beurteilung der Bauvorhaben insbesondere bezüglich der Art und des Maßes der Nutzung werde auf Grundlage von § 34 BauGB erfolgen. Diese Satzung wurde am 25. Februar 2009 ortsüblich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung erfolgte auch ein Hinweis, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich werde, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde L. geltend gemacht worden sei. Ein Normenkontrollantrag wurde in Bezug auf die Satzung nicht gestellt.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011, zugestellt am 24. Juni 2011, wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch vom 13. Februar 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der Ergänzungssatzung der Beigeladenen ergebe sich, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, das Vorhaben füge sich aber nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei wurde das bestehende Gebäude von der Widerspruchsbehörde nicht als prägender Bestand berücksichtigt.
12Die Klägerin hat am 25. Juli 2011, einem Montag, Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Bebaubarkeit des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks sei durch die Ergänzungssatzung hinreichend geregelt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Auf Grund der Ergänzungssatzung der Beigeladenen sei es dem Innenbereich zuzuordnen. Das Gleiche gelte aber mit Blick auf die bestehende Bebauung auf ihrem Grundstück und in der Umgebung auch dann, wenn man die Ergänzungssatzung außer Betracht lasse. Es bestehe auch eine Baugenehmigung. Das ursprüngliche Garten‑ und Teehaus sei zunächst als solches errichtet worden und gehöre als Nebengebäude zu der nach § 34 BauGB prägenden Bebauung. Außerdem sei das Gebäude über 40 Jahre lang geduldet worden. Die Schlussabnahme des Hauses Nr. 162 a sei im Haus Nr. 162 b erfolgt. Das Gebäude füge sich in die vorhandene Umgebung ein. Eine andere Sicht der Dinge missachte den planerischen Willen der Beigeladenen. Das Gebäude füge sich auch nach der überbaubaren Fläche ein.
13Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 zu verpflichten, die am 20. Dezember 2005 beantragte Baugenehmigung betreffend das Wohnhaus P.Straße 162 b in L. ‑F1. zu erteilen,
15hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, eine Baugenehmigung für ein Gebäude zu Abstellzwecken zu erteilen,
16äußerst hilfsweise, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erlassen, und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei weder als Außenbereichsvorhaben noch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Die Ergänzungssatzung der Beigeladenen sei rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB nach der überbauten Fläche nicht ein, es sei auch keine ausreichende Erschließung gegeben. Bauordnungsrechtlich sei es unzulässig, weil es zu Lasten der Nachbarparzelle 1972 gegen § 6 BauO NRW verstoße und über eine Öffnung in der grenznahen Gebäudeabschlusswand verfüge.
20Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
21Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 23. Oktober 2012 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:
22Es könne offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB füge sich das Gebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein, die im Wesentlichen durch einreihige Bebauung geprägt sei. Werde das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben gewertet, sei es unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtige. Über die Wirksamkeit der Ergänzungssatzung müsse danach nicht entschieden werden; allerdings bestünden insoweit Bedenken, weil Vieles dafür spreche, dass es entgegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB an einer Prägung der einbezogenen Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs fehle.
23Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit er sich auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag bezieht. Der Senat hat die Berufung zugelassen, soweit die Klage den zweiten Hilfsantrag betrifft.
24Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Abgesehen davon sei das Gebäude planungsrechtlich zulässig, weil es durch die Ergänzungssatzung F1. der Beigeladenen in den Ortsteil einbezogen worden sei. Die Ergänzungssatzung sei auch wirksam. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise sei dies unstreitig. Dies gelte jedoch auch für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei der Einfügensprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB sei der planerische Wille der Beigeladenen, den sie durch den Erlass der Ergänzungssatzung zum Ausdruck gebracht habe, angemessen zu würdigen. Da § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinde sei, müsse ihr Wille auch Beachtung finden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts missachte diesen planerischen Willen. Die Gemeinde habe in Ausübung ihrer Planungshoheit die Ergänzungssatzung erlassen und damit konstitutiv die Bebaubarkeit der streitgegenständlichen Teilfläche festgelegt. Ziel und Inhalt der Ergänzungssatzung sei es gewesen, ihren Geltungsbereich der Bebaubarkeit zuzuführen. So habe die Beigeladene auch nicht das gesamte Flurstück 1347, auf dem der größte Teil des streitgegenständlichen Vorhabens stehe, in den Bereich der Ergänzungssatzung einbezogen. Vielmehr habe sie es bei der Teilfläche belassen, die die faktische Baugrenze zu den anderen vorhandenen baulichen Anlagen an der Haupterschließungsstraße P.Straße einhalte. Die Beigeladene habe in der Ergänzungssatzung zwar keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen, doch sei dies aufgrund des kleinen Geltungsbereichs auch nicht notwendig gewesen. Die Beigeladene habe vielmehr nur eine Teilfläche des Grundstücks in den Geltungsbereich einbezogen und hiermit die Bebaubarkeit des Grundstücks hinreichend eingeschränkt. Die planungsrechtliche Erschließung sei gesichert.
25Die Klägerin beantragt,
26- 27
1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 den Beklagten zu verpflichten, einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für das beantragte Vorhaben zu erteilen;
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2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
33Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
34Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakten auch zu dem Verfahren 7 A 2665/12 (betreffend die Beseitigungsanordnung in Bezug auf das Gebäude P1.Straße 162 b) sowie die Aufstellungsvorgänge der Beigeladenen zur „Klarstellungssatzung F1.“ und zur „Ergänzungssatzung F1.“ Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Die Berufung ist im Umfang der Zulassung zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die weiter verfolgte zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 71, 75 BauO NRW. Das streitbefangene Gebäude ist planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des Gesetzes einfügt.
37Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB und den einzelnen Festsetzungen der auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erlassenen Einbeziehungssatzung der Beigeladenen, weil diese Satzung nicht an beachtlichen Fehlern leidet; die im Übrigen geltenden Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt.
38Die als „Ergänzungssatzung“ bezeichnete Satzung der Beigeladenen ist als Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mit beachtlichen Fehlern behaftet.
39Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB einzelne Außenbereichs-flächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus, die im Baugesetzbuch normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein. Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB).
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010
41- 4 C 2.10 -, BRS 76 Nr. 89.
42Beachtliche formelle Fehler der Satzung sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Beachtliche Mängel materieller Art vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen. Die Satzung beruht auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage und hält deren Begrenzungen ein.
43Zunächst handelt es sich bei dem einbezogenen Grundstück um eine Außenbereichsfläche im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach den einschlägigen Grundsätzen,
44vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013
45- 7 A 2150/12 -, juris, m. w. N.,
46nimmt es nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Auch die bebaute Fläche des Gebäudes P.Straße 162 b gehört nicht mehr zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils F1., sondern stellt sich als ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich dar. Nach den maßgeblichen Anforderungen,
47vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. November 1968
48- IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22,
49ist diese vorhandene Bebauung nicht als prägend zu berücksichtigen. Es handelte sich auf der Grundlage der Angaben im Bauantrag vom Dezember 2005 um ein Gebäude, das nach einer langjährigen Nutzung als Wochenendhaus - abgesehen von einer Zwischennutzung für Wohnzwecke durch Mieter - seit vielen Jahren leer steht und damit nicht (mehr) dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient. Baulichkeiten, die nicht oder nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, wie etwa Gartenhäuser oder Wochenendhäuser, sind grundsätzlich keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001
51- 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86.
52Diese Fläche ist auch durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt.
53§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB macht die Einbeziehung von Außenbereichsflächen davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auch diese im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und deshalb auch insoweit eine planersetzende Maßstabsfunktion entfalten können.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - 4 BN 31.09 -, BRS 74 Nr. 104.
55Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den Eindrücken des Berichterstatters, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, prägt der Ortsteil F1. entlang der P2.Straße mit den jeweiligen Seitenstraßen sachlich und räumlich auch den Geltungsbereich der in Rede stehenden Satzung. Dies ergibt sich insbesondere aus den wahrgenommenen gegenseitigen Sichtbeziehungen zur vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin und in der Nachbarschaft sowie auch nordöstlich des Grundstücks etwa zu dem Gebäude 154 b; hinzu kommt der durch das nach Süden abfallende Gelände der Bebauung einschließlich des Gebäudes P.Straße 162 b vermittelte Eindruck, dass eine städtebauliche Zäsur zum unbesiedelten Bereich durch die straßenabgewandten äußeren Begrenzungen des Gebäudes markiert wird.
56Die Einbeziehungssatzung ist auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
57Die Grenze der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist überschritten, wenn der Vorbehalt der Bauleitplanung eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es für eine ordnungsgemäße Entwicklung des Gebiets einer umfassenden Planung bedarf, die durch einzelne Festsetzungen, die gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in einer Einbeziehungssatzung (Entwicklungssatzung) allein getroffen werden dürfen, nicht gewährleistet ist.
58OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012
59- 2 D 100/11.NE -, juris, m. w. N.
60Ein Bedürfnis nach einer Bebauungsplanung besteht, wenn die Einbeziehungssatzung bodenrechtlich relevante Spannungen erzeugt. Derartige Spannungen treten u.a. auf, wenn die Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Frage der ausreichenden verkehrlichen Erschließung aufwirft und die Planung deswegen Festsetzungen nach § 9 BauGB städtebaulich erfordert, die den Rahmen einer Einbeziehungssatzung sprengen würden.
61Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat ein Bedürfnis nach einer Bebauungsplanung oder anderweitige Gründe, die gegen eine geordnete städtebauliche Entwicklung sprechen könnten, vorliegend nicht zu erkennen. Mit Blick auf die in der Satzungsbegründung angenommene städtebauliche Struktur eines Haufendorfs - diese Annahme hat durch den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen und dem Senat in der Beratung vermittelten Eindruck ihre Bestätigung gefunden - lässt sich ein solches Planungsbedürfnis nicht feststellen. Vielmehr ist durch zulässige einzelne Festsetzungen eine geordnete städtebauliche Entwicklung hinreichend gewährleistet.
62Die Einbeziehungssatzung hält auch insoweit den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen ein, als sie - wie § 34 Abs. 5 BauGB bestimmt - lediglich einzelne Festsetzungen trifft, die nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie
63Abs. 4 BauGB bzw. § 9 Abs. 6 BauGB in entsprechender Anwendung in Betracht kommen.
64Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Maß des nach § 34 Abs. 5 BauGB zulässigen, der von einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB spricht, nicht erst dann überschritten, wenn die Satzung zu einem qualifizierten Bebauungsplan wird. Ihrer Funktion entsprechend haben sich ihre Festsetzungen auf die spezifische Zielsetzung zu be-schränken, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen. Außerdem darf die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht leerlaufen. Daher gibt eine Satzung umso eher zu Bedenken Anlass, je größer ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003
66- 4 BN 20.03 -, juris.
67Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich eine Überschreitung des gesetzlichen Rahmens nicht feststellen. Die Satzung trifft neben einer Festsetzung zur Art der Nutzung lediglich Regelungen über die Bepflanzung von Gärten mit standortgerechten Pflanzen sowie über Kompensationsmaßnahmen. Damit ist weder die Dichte der Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erreicht, noch kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls sonst davon ausgegangen werden, dass die Regelungsdichte zu hoch ist. Insbesondere verbleibt für die Anwendung der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB ein hinreichender Anwendungsbereich, der etwa die Aspekte des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Beeinträchtigung des Ortsbilds betrifft.
68Beachtliche Mängel der Abwägung im Sinne des § 214 Abs. 1 BauGB sind nicht fristgerecht gerügt und schon deshalb nicht zu prüfen. Deshalb bedarf es insbesondere keiner weiteren Prüfung, ob die Festsetzung der Nutzungsart Wohnnutzung und die Erweiterung des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich hinein unter Aspekten der Abwägung im Hinblick auf die Belange des Bodenschutzes (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB),
69vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Regelung im Rahmen des Abwägungsgebots: BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12,
70und der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 1 a Abs. 3 BauGB) zu Bedenken Anlass geben könnte. Der Beklagte, der entsprechende Bedenken im Aufstellungsverfahren artikuliert hatte, hat von der Stellung eines Normenkontrollantrags abgesehen und auch keine nachfolgenden Rügen im Sinne des § 215 BauGB eingereicht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch im Rahmen der vorliegenden inzidenten Normenkontrolle eine weitergehende Prüfung dieser Aspekte nicht stattfinden. Ist ein Mangel der Abwägung bzw. ein sonstiger formeller Mangel trotz eines ordnungsgemäßen Hinweises im Sinne von § 215 BauGB nicht gerügt worden, ist die Berücksichtigung entsprechender Mängel weder im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle noch im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle möglich.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1999
72- 4 C 8.98 -, BRS 62 Nr. 229; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris.
73Ungeachtet der Regelungen der Einbeziehungssatzung ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, denn es fügt sich im Sinne der für dieses Merkmal maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Fläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Satzung enthält keine Regelung zu diesem Merkmal; nach der mithin maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fügt sich das errichtete Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
74Die Regelung in § 3 der Satzung mit der Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“ lautet:
75Auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen ist die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung zulässig. Desweiteren richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Bestimmungen des § 34 (1 und 2) BauGB.
76Diese Regelung versteht der Senat unter Berücksichtigung der zeichnerischen Darstellung des Bestandsgebäudes im Geltungsbereich dahin, dass keine Regelung über die überbaubare Grundstücksfläche getroffen wird.
77Zwar ergibt sich aus der Begründung der Einbeziehungssatzung der Beigeladenen deren deutliche Absicht, den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich zu sichern. In den tatsächlich getroffenen Festsetzungen hat sich diese Absicht indes nicht in der erforderlichen Weise niedergeschlagen. In der Satzung ist der Baubestand lediglich nachrichtlich als Bestand dargestellt. Baugrenzen oder Baulinien sind nicht festgesetzt worden, ebenso wenig ergibt sich aus der Legende, dass die Darstellung des Gebäudes, die in gleicher Weise wie die Darstellung anderer Gebäude erfolgt ist, eine über eine nachrichtliche Darstellung hinausgehende rechtliche Bedeutung haben sollte. Für eine Festsetzung überbaubarer Flächen im Bereich des Gebäudes bestehen mithin keine ausreichenden Anhaltspunkte. Denn Festsetzungen nach § 9 BauGB müssen im Bebauungsplan in geeigneter Form getroffen werden; dafür kommen Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text in Betracht.
78Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand Januar 2014, § 9 Rn. 12 f.
79Mithin richtet sich die Beurteilung im Übrigen nach § 34 BauGB, was in dem zweiten Satz des § 3 der Einbeziehungssatzung auch klarstellend hervorgehoben wird. Das streitige Gebäude fügt sich im Sinne des § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
80Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.
81Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009
82- 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564.
83Der Standort des Gebäudes hält sich mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht innerhalb des Rahmens, der durch die Eigenart der die nähere Umgebung prägenden Bebauung vorgegeben ist, denn es finden sich dort keine entsprechenden Vorbilder. Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein.
84Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978
86- 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36.
87Die nähere Umgebung ist für jedes der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.
88Vgl. BVerwGE, Urteil vom 15. Februar 1990
89- 4 C 23.86 -, BauR 1990, 328 = BRS 50 Nr. 75.
90Nach den vorliegenden Karten und Plänen und dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erfasst die nähere Umgebung hier einen Bereich, der die Bebauung südwestlich der P.Straße beginnend vom Ortseingang (Haus 164) bis zu dem Gebäude P.Straße 150 umfasst. Dieser Bereich wird durch die P.Straße sowie den südöstlich, südlich und südwestlich angrenzenden Außenbereich, der zu dem anschließenden P3. hin abfällt, geprägt und eingegrenzt. Der Bereich der weiter westlich gelegenen Bebauung, die durch die nach Südwesten von der P.Straße abzweigende Straße M. erschlossen wird, ist hingegen aufgrund ihrer Entfernung nicht mehr zu der maßgeblichen Umgebung hinzuzurechnen. Auch der Bereich jenseits der P.Straße gehört nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung, weil dieser Straße mit Blick auf das in Rede stehende Merkmal eine trennende Wirkung zukommt. Ebenso wenig ist das bestehende Gebäude P.Straße 162 b als prägende Bebauung zu berücksichtigen. Hierfür kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob seine Beseitigung aufgrund der im parallelen Verfahren - 7 A 2665/12 - streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung absehbar ist, was sie bezweifelt, weil sie diese für rechtswidrig hält, oder ob dies nicht der Fall ist. Denn auch ungeachtet dieser Beseitigungsanordnung kann das Bestandsgebäude nach den vorstehend dargestellten Gründen zu den Voraussetzungen für die Annahme prägender Bausubstanz nicht mehr als prägender Gebäudebestand berücksichtigt werden. Für die Abgrenzung des Außenbereichs gilt im vorliegenden Einzelfall nichts anderes als für die Ermittlung prägender Bebauung im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche.
91Die Bebauung in der so beschriebenen Umgebung entlang der Südseite der P.Straße wird durch den abfallenden Geländeverlauf zum unbesiedelten Bereich des P3. geprägt. Innerhalb dieser Bebauung fällt das streitbefangene Gebäude dadurch auf, dass es in diesen abfallenden Bereich hinein platziert ist. Aufgrund seiner Anordnung auf dem Grundstück mit deutlichem Abstand zu den weiteren Gebäuden reicht es erkennbar in diesen Bereich, und es ist zudem nach Südosten hin versetzt, d.h. nicht entsprechend dem vorgegebenen Verlauf der ersten und zweiten Baureihe angeordnet. Damit ist es auch nicht mit dem von der Klägerin benannten Bezugsfall des Gebäudes P.Straße 154 b vergleichbar und hält den vorgegebenen Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Merkmals der überbauten Grundstücksfläche nicht ein.
92Der Standort des Gebäudes, der sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993
94- 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.
95Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Gebäude ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die südöstlich und nordwestlich angrenzenden Grundstücke entfaltet.
96Die Kostenentscheidung, die das teilweise abgeschlossene Zulassungsverfahren und das nach teilweiser Zulassung durchgeführte Berufungsverfahren betrifft, folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von ihr selbst getragen werden, weil sie auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
97Für die begehrte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ist kein Raum. Für eine solche Feststellung wäre eine positive Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin erforderlich,
98vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981
99- 8 C 29.80 -, BVerwGE 62, 296,
100an der es hier fehlt.
101Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
102Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes im Bereich einer von der Beigeladenen erlassenen Einbeziehungssatzung.
3Das Gebäude steht auf dem in Blatt 383 des Grundbuchs von L. eingetragenen Grundstück mit der postalischen Anschrift P.Straße 162 b in L., das u. a. die Flurstücke 1587, 1347, 2142 und 2143 der Gemarkung F., Flur 4 umfasst. Das Grundstück liegt am südöstlichen Ortsausgang von L.‑F1. an der Kreisstraße, der P.Straße. Eigentümer des Grundstücks waren die im Dezember 2006 verstorbene Mutter bzw. der im März 2009 verstorbene Vater der Klägerin. Das Grundstück ist bebaut mit dem Haus P.Straße 162, einem zur Kreisstraße hin ausgerichteten Mehrfamilienhaus, mehreren Garagen, dem in zweiter Baureihe errichteten Wohngebäude P.Straße 162 a sowie dem streitbefangenen, in dritter Baureihe auf den Flurstücken 1347 und 2143 stehenden Gebäude P.Straße 162 b.
4Für das Grundstück liegen folgende bauaufsichtliche Vorgänge vor: Mit Bauschein vom 23. März 1960 wurde der Mutter der Klägerin die Errichtung eines Wohnhauses mit Gartenhaus genehmigt. Das Gartenhaus sollte eine Fläche von ca. 15,7 qm und einen Aufenthaltsraum haben. Am 5. Juni 1960 wurde ein weiterer Bauantrag „Erweiterungsbau des Gartenhauses‑Teehaus“ gestellt. Das „Teehaus“ sollte eine Grundfläche von ca. 47 qm, zwei Zimmer mit Verbindungstür und weiteren Fenstern aufweisen. Ein Keller war nicht beantragt. Nach den Bauvorlagen sollte das „Teehaus“ ca. 60 m von der Grundstücksgrenze zur Kreisstraße entfernt im Hinterland liegen und von den Nachbarparzellen jeweils einen Grenzabstand von mehr als 10 m einhalten. Die Baugenehmigung für die „Erweiterung des Gartenhauses als Teehaus“ wurde der Mutter der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juli 1960 erteilt. Mit Bauschein vom 26. Juni 1962 wurde der Mutter der Klägerin für das zur Straße hin gelegene Flurstück die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Garagen genehmigt. Auf ihren weiteren Antrag erhielt die Mutter der Klägerin für das in zweiter Baureihe gelegene Gebäude zwischen dem Wohnhaus und dem als „Teehaus“ genehmigten Gebäude die Baugenehmigung vom 20. August 1970 für ein „Gebäude für Hobby, Turnen und Spielen“. Daraus entstand das Wohngebäude P.Straße Nr. 162 a. Hierfür wurde nachträglich unter dem 21. November 2005 eine bauaufsichtliche Erlaubnis erteilt.
5Im Mai 2005 wurde bei dem Beklagten aktenkundig, dass auf dem Grundstück im Hinterland statt des genehmigten „Teehauses“ ein teilunterkellertes, eingeschossiges Gebäude mit einer Wohnfläche von ca. 123 qm entstanden war. Es wurde ein bauordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet, welches Gegenstand des Berufungsverfahrens - 7 A 2665/12 - ist.
6Im September 2005 beschloss die Beigeladene die „Klarstellungssatzung F1.“. Nach § 1 der Satzung werden die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß der im beigefügten Lageplan ersichtlichen Abgrenzung festgelegt. In dem Lageplan ist im Bereich P.Straße 162 das an der Straße gelegene Gebäude sowie das Gebäude 162 a in den Geltungsbereich einbezogen; das Gebäude P.Straße 162 b befindet sich nicht mehr im Geltungsbereich.
7Die Mutter der Klägerin stellte unter dem 20. Dezember 2005 beim Beklagten einen Bauantrag mit der Vorhabenbezeichnung „Nutzungsänderung Teehaus in Wohnhaus, eine Wohneinheit und Erweiterung zwecks nachträglicher Legalisierung des Bauwerks“. In der Baubeschreibung wurde u. a. ausgeführt, nach Erteilung der Genehmigung am 13. Juli 1960 sei mit den Bauarbeiten begonnen worden, eine Kontrolle habe nie stattgefunden und so habe man anschließend ohne Genehmigung weiter gebaut, bis im Jahre 1965 das jetzige Bauvorhaben entstanden sei. Das Haus sei zunächst viele Jahre von der Familie als Wochenendhaus genutzt und erst später vermietet worden. Beigefügt waren u. a. ein Lageplan vom Dezember 2005 und Fotos des Gebäudes. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 lehnte der Beklagte die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorhaben könne, da im Außenbereich gelegen, im Rahmen von § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, da es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei gegenüber dem mit Bauschein vom 13. Juli 1960 genehmigten Gebäude in mehrfacher Hinsicht (Standort, Kubatur und Nutzungsart) ein aliud. Hiergegen wurde unter dem 13. Februar 2006 Widerspruch erhoben.
8Der Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss der Beigeladenen fasste am 30. Oktober 2008 einen Beschluss zur Aufstellung einer „Ergänzungssatzung“ gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB, die Teile des genannten Grundstücks erfassen sollte.
9Zu diesem machte der Beklagte geltend, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Grundstücks nicht gegeben seien. Am 11. Februar 2009 beschloss die Beigeladene die auf „§ 34 (4) 1 Nr. 3 BauGB“ gestützte „Ergänzungssatzung F1.“. In § 1 der Satzung wird festgelegt, dass die Planzeichnung im Maßstab 1:1000 Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst danach eine rechteckige Fläche von etwa 35 m x 25 m auf den Flurstücken 1347 und 2143; darin ist die vorhandene Bebauung durch das Gebäude P.Straße 162 b als Bestand dargestellt. § 2 der Satzung regelt, dass die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen nur zulässig ist, wenn bis zur Benutzung die notwendigen Erschließungsanlagen vorhanden sind. § 3 regelt unter der Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“, dass auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung zulässig ist und dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben des Weiteren nach § 34 (1 und 2) BauGB richtet. In der beschlossenen Begründung finden sich nähere Ausführungen zur Abwägung auch im Hinblick auf die Stellungnahme des Beklagten im Verfahren der Behördenbeteiligung. In dem Abschnitt Ziele und Zwecke der Planung heißt es, das im hinteren Bereich des Baugrundstücks liegende Gebäude am Siedlungsrand sei bisher anders als die beiden vorderen Wohngebäude noch nicht in einer Satzung erfasst. Die vorliegende Ergänzungssatzung werde aufgestellt, um die bestehende Bebauung im Geltungsbereich der Satzung planungsrechtlich zu sichern und zu dokumentieren, dass das sich zur Landschaft orientierende Gebäude dem Innenbereich zugeordnet werde. Die Vereinbarkeit mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung sei gegeben, da die in die Satzung einbezogene Fläche durch die angrenzenden Bereiche entsprechend nach Art und Maß der Nutzung baulich geprägt sei. Die bestehende Bebauung füge sich in die vorhandene organische Siedlungsstruktur der Ortslage in F1.ein, die aus einem Haufendorf entstanden sei. Zum Inhalt des Plans wird in der Begründung unter anderem ausgeführt: Die Realisierung der Bebauung knüpfe sich gemäß
10§ 34 BauGB an die Bedingung, dass die Erschließung der infrage stehenden Flächen gesichert sei. Die äußere Erschließung sei im vorliegenden Falle gegeben. Die Sicherung der inneren Erschließung sei über die Parzelle 2143 ebenfalls gegeben. Die Bebauung des Gebiets werde auf die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung beschränkt, da diese Bauform auch den Baugebietszusammenhang bestimme und sich insbesondere gewerbliche Nutzungen mit dem dadurch induzierten Verkehr störend auf die Wohnruhe auswirken würden. Die weitere Beurteilung der Bauvorhaben insbesondere bezüglich der Art und des Maßes der Nutzung werde auf Grundlage von § 34 BauGB erfolgen. Diese Satzung wurde am 25. Februar 2009 ortsüblich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung erfolgte auch ein Hinweis, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich werde, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde L. geltend gemacht worden sei. Ein Normenkontrollantrag wurde in Bezug auf die Satzung nicht gestellt.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011, zugestellt am 24. Juni 2011, wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch vom 13. Februar 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der Ergänzungssatzung der Beigeladenen ergebe sich, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, das Vorhaben füge sich aber nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei wurde das bestehende Gebäude von der Widerspruchsbehörde nicht als prägender Bestand berücksichtigt.
12Die Klägerin hat am 25. Juli 2011, einem Montag, Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Bebaubarkeit des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks sei durch die Ergänzungssatzung hinreichend geregelt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Auf Grund der Ergänzungssatzung der Beigeladenen sei es dem Innenbereich zuzuordnen. Das Gleiche gelte aber mit Blick auf die bestehende Bebauung auf ihrem Grundstück und in der Umgebung auch dann, wenn man die Ergänzungssatzung außer Betracht lasse. Es bestehe auch eine Baugenehmigung. Das ursprüngliche Garten‑ und Teehaus sei zunächst als solches errichtet worden und gehöre als Nebengebäude zu der nach § 34 BauGB prägenden Bebauung. Außerdem sei das Gebäude über 40 Jahre lang geduldet worden. Die Schlussabnahme des Hauses Nr. 162 a sei im Haus Nr. 162 b erfolgt. Das Gebäude füge sich in die vorhandene Umgebung ein. Eine andere Sicht der Dinge missachte den planerischen Willen der Beigeladenen. Das Gebäude füge sich auch nach der überbaubaren Fläche ein.
13Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 zu verpflichten, die am 20. Dezember 2005 beantragte Baugenehmigung betreffend das Wohnhaus P.Straße 162 b in L. ‑F1. zu erteilen,
15hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, eine Baugenehmigung für ein Gebäude zu Abstellzwecken zu erteilen,
16äußerst hilfsweise, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erlassen, und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
17Der Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei weder als Außenbereichsvorhaben noch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Die Ergänzungssatzung der Beigeladenen sei rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 BauGB nach der überbauten Fläche nicht ein, es sei auch keine ausreichende Erschließung gegeben. Bauordnungsrechtlich sei es unzulässig, weil es zu Lasten der Nachbarparzelle 1972 gegen § 6 BauO NRW verstoße und über eine Öffnung in der grenznahen Gebäudeabschlusswand verfüge.
20Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
21Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Urteil vom 23. Oktober 2012 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt:
22Es könne offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB füge sich das Gebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein, die im Wesentlichen durch einreihige Bebauung geprägt sei. Werde das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben gewertet, sei es unzulässig, da es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtige. Über die Wirksamkeit der Ergänzungssatzung müsse danach nicht entschieden werden; allerdings bestünden insoweit Bedenken, weil Vieles dafür spreche, dass es entgegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB an einer Prägung der einbezogenen Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs fehle.
23Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, soweit er sich auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag bezieht. Der Senat hat die Berufung zugelassen, soweit die Klage den zweiten Hilfsantrag betrifft.
24Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Abgesehen davon sei das Gebäude planungsrechtlich zulässig, weil es durch die Ergänzungssatzung F1. der Beigeladenen in den Ortsteil einbezogen worden sei. Die Ergänzungssatzung sei auch wirksam. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise sei dies unstreitig. Dies gelte jedoch auch für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei der Einfügensprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB sei der planerische Wille der Beigeladenen, den sie durch den Erlass der Ergänzungssatzung zum Ausdruck gebracht habe, angemessen zu würdigen. Da § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinde sei, müsse ihr Wille auch Beachtung finden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts missachte diesen planerischen Willen. Die Gemeinde habe in Ausübung ihrer Planungshoheit die Ergänzungssatzung erlassen und damit konstitutiv die Bebaubarkeit der streitgegenständlichen Teilfläche festgelegt. Ziel und Inhalt der Ergänzungssatzung sei es gewesen, ihren Geltungsbereich der Bebaubarkeit zuzuführen. So habe die Beigeladene auch nicht das gesamte Flurstück 1347, auf dem der größte Teil des streitgegenständlichen Vorhabens stehe, in den Bereich der Ergänzungssatzung einbezogen. Vielmehr habe sie es bei der Teilfläche belassen, die die faktische Baugrenze zu den anderen vorhandenen baulichen Anlagen an der Haupterschließungsstraße P.Straße einhalte. Die Beigeladene habe in der Ergänzungssatzung zwar keine Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen, doch sei dies aufgrund des kleinen Geltungsbereichs auch nicht notwendig gewesen. Die Beigeladene habe vielmehr nur eine Teilfläche des Grundstücks in den Geltungsbereich einbezogen und hiermit die Bebaubarkeit des Grundstücks hinreichend eingeschränkt. Die planungsrechtliche Erschließung sei gesichert.
25Die Klägerin beantragt,
26- 27
1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L1. vom 20. Juni 2011 den Beklagten zu verpflichten, einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für das beantragte Vorhaben zu erteilen;
- 29
2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
33Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
34Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakten auch zu dem Verfahren 7 A 2665/12 (betreffend die Beseitigungsanordnung in Bezug auf das Gebäude P1.Straße 162 b) sowie die Aufstellungsvorgänge der Beigeladenen zur „Klarstellungssatzung F1.“ und zur „Ergänzungssatzung F1.“ Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Die Berufung ist im Umfang der Zulassung zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die weiter verfolgte zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 71, 75 BauO NRW. Das streitbefangene Gebäude ist planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des Gesetzes einfügt.
37Die planungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB und den einzelnen Festsetzungen der auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erlassenen Einbeziehungssatzung der Beigeladenen, weil diese Satzung nicht an beachtlichen Fehlern leidet; die im Übrigen geltenden Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt.
38Die als „Ergänzungssatzung“ bezeichnete Satzung der Beigeladenen ist als Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mit beachtlichen Fehlern behaftet.
39Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB einzelne Außenbereichs-flächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus, die im Baugesetzbuch normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein. Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB).
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010
41- 4 C 2.10 -, BRS 76 Nr. 89.
42Beachtliche formelle Fehler der Satzung sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Beachtliche Mängel materieller Art vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen. Die Satzung beruht auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage und hält deren Begrenzungen ein.
43Zunächst handelt es sich bei dem einbezogenen Grundstück um eine Außenbereichsfläche im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach den einschlägigen Grundsätzen,
44vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013
45- 7 A 2150/12 -, juris, m. w. N.,
46nimmt es nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Auch die bebaute Fläche des Gebäudes P.Straße 162 b gehört nicht mehr zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils F1., sondern stellt sich als ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich dar. Nach den maßgeblichen Anforderungen,
47vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. November 1968
48- IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22,
49ist diese vorhandene Bebauung nicht als prägend zu berücksichtigen. Es handelte sich auf der Grundlage der Angaben im Bauantrag vom Dezember 2005 um ein Gebäude, das nach einer langjährigen Nutzung als Wochenendhaus - abgesehen von einer Zwischennutzung für Wohnzwecke durch Mieter - seit vielen Jahren leer steht und damit nicht (mehr) dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient. Baulichkeiten, die nicht oder nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, wie etwa Gartenhäuser oder Wochenendhäuser, sind grundsätzlich keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001
51- 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86.
52Diese Fläche ist auch durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt.
53§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB macht die Einbeziehung von Außenbereichsflächen davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auch diese im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und deshalb auch insoweit eine planersetzende Maßstabsfunktion entfalten können.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - 4 BN 31.09 -, BRS 74 Nr. 104.
55Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den Eindrücken des Berichterstatters, die er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, prägt der Ortsteil F1. entlang der P2.Straße mit den jeweiligen Seitenstraßen sachlich und räumlich auch den Geltungsbereich der in Rede stehenden Satzung. Dies ergibt sich insbesondere aus den wahrgenommenen gegenseitigen Sichtbeziehungen zur vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin und in der Nachbarschaft sowie auch nordöstlich des Grundstücks etwa zu dem Gebäude 154 b; hinzu kommt der durch das nach Süden abfallende Gelände der Bebauung einschließlich des Gebäudes P.Straße 162 b vermittelte Eindruck, dass eine städtebauliche Zäsur zum unbesiedelten Bereich durch die straßenabgewandten äußeren Begrenzungen des Gebäudes markiert wird.
56Die Einbeziehungssatzung ist auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
57Die Grenze der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist überschritten, wenn der Vorbehalt der Bauleitplanung eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es für eine ordnungsgemäße Entwicklung des Gebiets einer umfassenden Planung bedarf, die durch einzelne Festsetzungen, die gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in einer Einbeziehungssatzung (Entwicklungssatzung) allein getroffen werden dürfen, nicht gewährleistet ist.
58OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012
59- 2 D 100/11.NE -, juris, m. w. N.
60Ein Bedürfnis nach einer Bebauungsplanung besteht, wenn die Einbeziehungssatzung bodenrechtlich relevante Spannungen erzeugt. Derartige Spannungen treten u.a. auf, wenn die Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Frage der ausreichenden verkehrlichen Erschließung aufwirft und die Planung deswegen Festsetzungen nach § 9 BauGB städtebaulich erfordert, die den Rahmen einer Einbeziehungssatzung sprengen würden.
61Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat ein Bedürfnis nach einer Bebauungsplanung oder anderweitige Gründe, die gegen eine geordnete städtebauliche Entwicklung sprechen könnten, vorliegend nicht zu erkennen. Mit Blick auf die in der Satzungsbegründung angenommene städtebauliche Struktur eines Haufendorfs - diese Annahme hat durch den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen und dem Senat in der Beratung vermittelten Eindruck ihre Bestätigung gefunden - lässt sich ein solches Planungsbedürfnis nicht feststellen. Vielmehr ist durch zulässige einzelne Festsetzungen eine geordnete städtebauliche Entwicklung hinreichend gewährleistet.
62Die Einbeziehungssatzung hält auch insoweit den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen ein, als sie - wie § 34 Abs. 5 BauGB bestimmt - lediglich einzelne Festsetzungen trifft, die nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie
63Abs. 4 BauGB bzw. § 9 Abs. 6 BauGB in entsprechender Anwendung in Betracht kommen.
64Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Maß des nach § 34 Abs. 5 BauGB zulässigen, der von einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB spricht, nicht erst dann überschritten, wenn die Satzung zu einem qualifizierten Bebauungsplan wird. Ihrer Funktion entsprechend haben sich ihre Festsetzungen auf die spezifische Zielsetzung zu be-schränken, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen. Außerdem darf die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs. 3 BauGB nicht leerlaufen. Daher gibt eine Satzung umso eher zu Bedenken Anlass, je größer ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003
66- 4 BN 20.03 -, juris.
67Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich eine Überschreitung des gesetzlichen Rahmens nicht feststellen. Die Satzung trifft neben einer Festsetzung zur Art der Nutzung lediglich Regelungen über die Bepflanzung von Gärten mit standortgerechten Pflanzen sowie über Kompensationsmaßnahmen. Damit ist weder die Dichte der Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erreicht, noch kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls sonst davon ausgegangen werden, dass die Regelungsdichte zu hoch ist. Insbesondere verbleibt für die Anwendung der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB ein hinreichender Anwendungsbereich, der etwa die Aspekte des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Beeinträchtigung des Ortsbilds betrifft.
68Beachtliche Mängel der Abwägung im Sinne des § 214 Abs. 1 BauGB sind nicht fristgerecht gerügt und schon deshalb nicht zu prüfen. Deshalb bedarf es insbesondere keiner weiteren Prüfung, ob die Festsetzung der Nutzungsart Wohnnutzung und die Erweiterung des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich hinein unter Aspekten der Abwägung im Hinblick auf die Belange des Bodenschutzes (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB),
69vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Regelung im Rahmen des Abwägungsgebots: BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12,
70und der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (vgl. § 1 a Abs. 3 BauGB) zu Bedenken Anlass geben könnte. Der Beklagte, der entsprechende Bedenken im Aufstellungsverfahren artikuliert hatte, hat von der Stellung eines Normenkontrollantrags abgesehen und auch keine nachfolgenden Rügen im Sinne des § 215 BauGB eingereicht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch im Rahmen der vorliegenden inzidenten Normenkontrolle eine weitergehende Prüfung dieser Aspekte nicht stattfinden. Ist ein Mangel der Abwägung bzw. ein sonstiger formeller Mangel trotz eines ordnungsgemäßen Hinweises im Sinne von § 215 BauGB nicht gerügt worden, ist die Berücksichtigung entsprechender Mängel weder im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle noch im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle möglich.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1999
72- 4 C 8.98 -, BRS 62 Nr. 229; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris.
73Ungeachtet der Regelungen der Einbeziehungssatzung ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, denn es fügt sich im Sinne der für dieses Merkmal maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Fläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Satzung enthält keine Regelung zu diesem Merkmal; nach der mithin maßgeblichen Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fügt sich das errichtete Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
74Die Regelung in § 3 der Satzung mit der Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“ lautet:
75Auf den durch die Satzung einbezogenen Flächen ist die Errichtung von Wohngebäuden als Hauptnutzung zulässig. Desweiteren richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Bestimmungen des § 34 (1 und 2) BauGB.
76Diese Regelung versteht der Senat unter Berücksichtigung der zeichnerischen Darstellung des Bestandsgebäudes im Geltungsbereich dahin, dass keine Regelung über die überbaubare Grundstücksfläche getroffen wird.
77Zwar ergibt sich aus der Begründung der Einbeziehungssatzung der Beigeladenen deren deutliche Absicht, den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich zu sichern. In den tatsächlich getroffenen Festsetzungen hat sich diese Absicht indes nicht in der erforderlichen Weise niedergeschlagen. In der Satzung ist der Baubestand lediglich nachrichtlich als Bestand dargestellt. Baugrenzen oder Baulinien sind nicht festgesetzt worden, ebenso wenig ergibt sich aus der Legende, dass die Darstellung des Gebäudes, die in gleicher Weise wie die Darstellung anderer Gebäude erfolgt ist, eine über eine nachrichtliche Darstellung hinausgehende rechtliche Bedeutung haben sollte. Für eine Festsetzung überbaubarer Flächen im Bereich des Gebäudes bestehen mithin keine ausreichenden Anhaltspunkte. Denn Festsetzungen nach § 9 BauGB müssen im Bebauungsplan in geeigneter Form getroffen werden; dafür kommen Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text in Betracht.
78Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand Januar 2014, § 9 Rn. 12 f.
79Mithin richtet sich die Beurteilung im Übrigen nach § 34 BauGB, was in dem zweiten Satz des § 3 der Einbeziehungssatzung auch klarstellend hervorgehoben wird. Das streitige Gebäude fügt sich im Sinne des § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
80Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung.
81Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009
82- 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564.
83Der Standort des Gebäudes hält sich mit Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche nicht innerhalb des Rahmens, der durch die Eigenart der die nähere Umgebung prägenden Bebauung vorgegeben ist, denn es finden sich dort keine entsprechenden Vorbilder. Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein.
84Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978
86- 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36.
87Die nähere Umgebung ist für jedes der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln.
88Vgl. BVerwGE, Urteil vom 15. Februar 1990
89- 4 C 23.86 -, BauR 1990, 328 = BRS 50 Nr. 75.
90Nach den vorliegenden Karten und Plänen und dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erfasst die nähere Umgebung hier einen Bereich, der die Bebauung südwestlich der P.Straße beginnend vom Ortseingang (Haus 164) bis zu dem Gebäude P.Straße 150 umfasst. Dieser Bereich wird durch die P.Straße sowie den südöstlich, südlich und südwestlich angrenzenden Außenbereich, der zu dem anschließenden P3. hin abfällt, geprägt und eingegrenzt. Der Bereich der weiter westlich gelegenen Bebauung, die durch die nach Südwesten von der P.Straße abzweigende Straße M. erschlossen wird, ist hingegen aufgrund ihrer Entfernung nicht mehr zu der maßgeblichen Umgebung hinzuzurechnen. Auch der Bereich jenseits der P.Straße gehört nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung, weil dieser Straße mit Blick auf das in Rede stehende Merkmal eine trennende Wirkung zukommt. Ebenso wenig ist das bestehende Gebäude P.Straße 162 b als prägende Bebauung zu berücksichtigen. Hierfür kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob seine Beseitigung aufgrund der im parallelen Verfahren - 7 A 2665/12 - streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung absehbar ist, was sie bezweifelt, weil sie diese für rechtswidrig hält, oder ob dies nicht der Fall ist. Denn auch ungeachtet dieser Beseitigungsanordnung kann das Bestandsgebäude nach den vorstehend dargestellten Gründen zu den Voraussetzungen für die Annahme prägender Bausubstanz nicht mehr als prägender Gebäudebestand berücksichtigt werden. Für die Abgrenzung des Außenbereichs gilt im vorliegenden Einzelfall nichts anderes als für die Ermittlung prägender Bebauung im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche.
91Die Bebauung in der so beschriebenen Umgebung entlang der Südseite der P.Straße wird durch den abfallenden Geländeverlauf zum unbesiedelten Bereich des P3. geprägt. Innerhalb dieser Bebauung fällt das streitbefangene Gebäude dadurch auf, dass es in diesen abfallenden Bereich hinein platziert ist. Aufgrund seiner Anordnung auf dem Grundstück mit deutlichem Abstand zu den weiteren Gebäuden reicht es erkennbar in diesen Bereich, und es ist zudem nach Südosten hin versetzt, d.h. nicht entsprechend dem vorgegebenen Verlauf der ersten und zweiten Baureihe angeordnet. Damit ist es auch nicht mit dem von der Klägerin benannten Bezugsfall des Gebäudes P.Straße 154 b vergleichbar und hält den vorgegebenen Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Merkmals der überbauten Grundstücksfläche nicht ein.
92Der Standort des Gebäudes, der sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993
94- 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.
95Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Gebäude ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die südöstlich und nordwestlich angrenzenden Grundstücke entfaltet.
96Die Kostenentscheidung, die das teilweise abgeschlossene Zulassungsverfahren und das nach teilweiser Zulassung durchgeführte Berufungsverfahren betrifft, folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von ihr selbst getragen werden, weil sie auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
97Für die begehrte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ist kein Raum. Für eine solche Feststellung wäre eine positive Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin erforderlich,
98vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981
99- 8 C 29.80 -, BVerwGE 62, 296,
100an der es hier fehlt.
101Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
102Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO. Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.