Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Aug. 2016 - 7 A 2584/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 20.3.2014 verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.
4Der Einwand des Klägers, die Baugenehmigung verstoße gegen die im Bebauungsplan vorgegebene eingeschossige Bauweise, erschüttert die Begründung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil es an der Darlegung fehlt, dass diese Festsetzung nachbarschützende Wirkung entfaltet.
5Soweit der Kläger geltend macht, das streitgegenständliche Vorhaben sei weiterhin wegen eines Verstoßes gegen die im Bebauungsplan festgesetzte geschlossene Bauweise rechtswidrig, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der nachbarschützenden Funktion dieser Regelung. Der Festsetzung der geschlossenen Bauweise kommt in aller Regel eine städtebauliche Ordnungsfunktion und keine nachbarschützende Wirkung zu.
6Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck /Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 6 Rn. 123; § 74 Anhang Rn. 95, m. w. N.
7Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier anders verhält, sind nicht aufgezeigt.
8Ob der Kläger sich unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit wegen eines vom Verwaltungsgericht angenommenen eigenen Verstoßes gegen die Festsetzung der geschlossenen Bauweise überhaupt auf den planwidrigen Zustand auf dem Grundstück der Beigeladenen berufen kann, bedarf somit keiner Entscheidung.
9Der Einwand des Klägers, wegen der tatsächlichen Wandhöhe von 7,5 m liege ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend von den Höhenangaben in dem jeweils durch Grünstempelung zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Lageplan und Grundriss-, Schnitt- und Ansichtsplan die Wandhöhe der südwestlichen Gaubenaußenwände zutreffend berechnet. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren die sich aus der Baugenehmigung ergebende Höhe der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 4 BauO NRW) maßgeblich.
10Vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2006 - 7 B 1963/05 -, BRS 70 Nr. 125.
11Die pauschale Behauptung des Klägers, das Gebäude der Beigeladenen halte nur einen Grenzabstand von 2,90 m ein, findet keine Grundlage in den Genehmigungsunterlagen. Ausweislich des grün gestempelten Lageplans beträgt der Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen zum klägerischen Grundstück 3 m. Dass der innerhalb dieses Abstands liegende Dachvorsprung nicht - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW als untergeordnetes Bauteil bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht zu bleiben hat, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt.
12Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Insbesondere resultiert gegenüber dem Kläger eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2014 - 7 B 1037/14 -, juris, m. w. N.
14Im Hinblick auf obige Ausführungen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit der Kläger geltend macht, die Baugenehmigung hätte im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht erteilt werden dürfen, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Baugenehmigung werde unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und die Baugenehmigungsbehörde sei gegenüber einem Dritten nicht zur Ablehnung des Bauantrags verpflichtet. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.
15Ferner ist nicht dargetan, dass die Rechtssache die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt.
16Die Fragen,
17„inwieweit die Wechselwirkungen zwischen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Abwehransprüchen einerseits und den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, von dem beide Nachbarn vor Jahrzehnten unbemerkt abgewichen sind, andererseits nunmehr bei einer neuen Bauplanung, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, zu berücksichtigen sind“,
18„ob bei einer neuen genehmigungsbedürftigen Baumaßnahme, nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplanes bekannt sind und damit beachtet werden müssen, von diesen erneut abgewichen werden darf, wenn bereits einmal gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes verstoßen worden ist“,
19„ob sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Verwaltung die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde an die Festsetzungen des Bebauungsplanes für einen genehmigungspflichtigen Aus- und Umbau halten muss und lediglich das fehlerhaft entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplanes ursprünglich errichtete Gebäude Bestandsschutz genießt“,
20„ob eine ursprünglich fehlerhafte und nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Bauweise bei einem neuen Bauantrag dazu führt, dass dauerhaft für die Zukunft die Festsetzungen des Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück ausgesetzt sind“,
21„ob auch künftig ohne Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes gebaut werden kann oder, ob bei künftigen Baumaßnahmen die Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin zu beachten sind“,
22„ob der Kläger als Nachbar, seine Abwehrrechte gegen eine nicht den Bestimmungen des Bebauungsplans entsprechende neue Baumaßnahme verliert, obwohl er seinerzeit die bebauungsplanwidrige Bauweise des Nachbarn nicht bemerkt hat und wegen des damaligen Baumbestandes (Tannenreihe) nicht bemerken konnte“,
23und
24„ob ihm diese Rechte unabhängig hiervon dauerhaft erhalten bleiben“,
25sind entweder nachbarrechtlich irrelevant und deswegen nicht entscheidungserheblich oder stellen sich in dieser Allgemeinheit nicht, weil die Beantwortung dieser Fragen von der Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände abhängig und deshalb einer grundsätzlichen Klärung mit fallübergreifender Wirkung nicht zugänglich ist.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.