Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 7 A 1516/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben stehe nicht in Einklang mit den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. , der eine Einfriedung von Vorgärten ausschließe, die höher als ein Meter sei. Der Plan sei nicht funktionslos geworden. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Abweichung von der örtlichen Gestaltungsvorschrift, weil eine solche Abweichung mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre.
4Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger führen nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Die Kläger meinen, der Bebauungsplan sei hinsichtlich der Festsetzung für die Einfriedungen von Vorgärten unbestimmt, weil nicht festgelegt sei, was bei Eckgrundstücken oder unbebauten Grundstücken unter einem Vorgarten zu verstehen sei; nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Definition könne es bei einem Eckgrundstück so sein, dass ein Vorgarten an zwei Hausseiten anzutreffen sei, bei einem von allen Seiten von Verkehrsflächen umgebenen Grundstück würde sich die Vorgartenfläche rund um das Haus erstrecken. Damit ist eine Unbestimmtheit im Rechtssinne,
6vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Bebauungsplänen: BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, 662,
7nicht dargelegt. Ob eine zur Straße hin gelegene Grundstücksfläche ein Vorgartenbereich ist, ergibt sich nach der zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts daraus, welche Straße das Grundstück erschließt. Soweit es mehrere erschließende Straßen gibt, führt dies nicht zur Unbestimmheit, sondern lediglich zu einer entsprechend weiter gehenden Belastung der Grundeigentümer in Bezug auf die Gestaltung der Einfriedungshöhe ihrer Vorgartenbereiche.
8Des Weiteren rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb der Bereich der Einfriedung am X.---weg 1 nicht genehmigt werden könne. Damit verkennen die Kläger, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein einheitliches Vorhaben ist, der mit Blick auf die aus den aufgezeigten Gründen unzulässige Höhe der Einfriedung des Vorgartens zur Straße „Am E. “ nicht genehmigungsfähig ist. Demnach ist es Sache der Kläger, einen entsprechenden Antrag zu stellen, der sich nur auf die Einfriedung entlang des Wohnwegs bezieht und nach Auffassung der Beklagten auch genehmigungsfähig ist.
9Ebensowenig greift die Rüge durch, es stelle sich die unbeantwortete Frage, ob der Bereich zwischen der Bebauung und der überbaubaren Grundstücksfläche zur Straße „Am E. “ noch zum Vorgartenbereich gehöre. Denn aus den vorstehenden Erwägungen und den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich ohne Weiteres, dass dieser gesamte Bereich „Vorgarten“ im Sinne des Bebauungsplans ist.
10Die Kläger behaupten ferner ohne Erfolg die Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Damit sind die Voraussetzungen für eine solche Funktionslosigkeit - dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dass diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortwirkung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient -,
11vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015
12- 7 D 29/13.NE -, BauR 2015, 1111,
13nicht hinreichend dargelegt. Die Aufzählung von 28 Grundstücken mit höheren Einfriedungen reicht dafür – ungeachtet der Frage ihrer jeweiligen Belegenheit – schon deshalb nicht, weil die Beklagte nach dem Zulassungsvorbringen unwidersprochen ausgeführt hat, für diese Einfriedungen seien keine Genehmigungen erteilt worden; deshalb ist auf absehbare Zeit damit zu rechnen, dass die Beklagte diese Sachverhalte nunmehr bauordnungsrechtlich aufgreift, soweit sie gegen die Bebauungsplanfestsetzung verstoßen.
14Soweit die Kläger schließlich eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für geboten halten und hierzu geltend machen, wegen der aufgezeigten Abweichungen stelle es eine Härte für sie dar, wenn sie sich an die Höhenbegrenzung halten müssten, können sie – ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsgericht zutreffend auf eine andere Rechtsgrundlage für eine in Betracht zu ziehende Abweichung abstellt – die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat nämlich eine Vereinbarkeit einer Abweichung mit öffentlichen Belangen mit hinreichenden Erwägungen verneint; es hat hierzu mit Blick auf die Planzielsetzungen, ein Straßenbild zu verwirklichen, das den Blick nicht auf den Straßenkörper verenge, und nur eine aufgelockerte Bebauung zuzulassen, zutreffend ausgeführt, dass 2 m hohe Einfriedungen diesem Konzept zuwiderliefen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
17Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.