Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Juni 2016 - 7 A 1431/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung selbständig tragend u.a. ausgeführt: Das Vorhaben stehe nicht in Einklang mit den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. …………., der jegliche Bebauung auf dem Grundstück ausschließe. Der Plan sei nicht funktionslos geworden. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Plans in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche.
4Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers führen nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Der Kläger behauptet ohne Erfolg die Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschosshöhe. Darauf kommt es nicht maßgeblich an, weil - unbeschadet des Umstands, dass diese den Bereich des Vorhabens nicht erfassen - das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt hat, dass der Plan jegliche Bebauung auf dem Grundstück des Klägers ausschließt, mithin auch eine Erweiterung des bisher Vorhandenen und dass es sich hierbei um einen Grundzug des Planungskonzepts handelt. Soweit der Kläger sinngemäß auch die Funktionslosigkeit der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche geltend machen sollte, sind die Voraussetzungen für eine solche Funktionslosigkeit damit nach den einschlägigen Maßstäben,
6vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015
7- 7 D 29/13.NE -, BauR 2015, 1111,
8nicht hinreichend dargelegt.
9Hinsichtlich des Einwands, die Annahme der fehlenden Bebaubarkeit seines Grundstücks könne unter Berücksichtigung der Planbegründung nicht im Wege der Auslegung des Bebauungsplans erfolgen, fehlt es an der Auseinandersetzung mit den insoweit eindeutigen Festsetzungen des Plans.
10Auf die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Bebauungsplan unzutreffend dahin ausgelegt, dass eine zweigeschossige Bebauung bergseitig ohne Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen sei, das Gericht habe dabei eine Entscheidung des VG Köln zu der Bebauung auf der Nachbarparzelle 898 missachtet, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Berufung mit Blick auf die vorstehend aufgezeigte anderweitige tragende Begründung nicht an. Abgesehen davon verkennt der Kläger bereits den Unterschied der jeweiligen Prüfungsmaßstäbe. In der vorgelegten Entscheidung des VG Köln vom 24.7.1987 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird lediglich eine Nachbarrechtswidrigkeit der seinerzeitigen Bebauung auf der Parzelle 898 verneint, dafür kam es auf die Frage, ob die Bebauung objektiv mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stand, nicht entscheidend an.
11Soweit der Kläger weitere Einzelfeststellungen im angefochtenen Urteil beanstandet, ist weder dargelegt noch im Übrigen sonst ersichtlich, dass diese für die Tragfähigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, es komme eine Befreiung von den entgegen stehenden Planfestsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht in Betracht, von rechtserheblicher Bedeutung sind.
12Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.