Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2014 - 7 A 1372/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen die dieser selber trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die genehmigte Wand mit Tür und Garagentor berühre keine subjektiven Rechte der Klägerin. Diese bauliche Anlage löse gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW keine Abstandfläche aus, da von der senkrecht zur Grundstücksgrenze stehenden Wand keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Auf etwaige Ermessensfehler im Rahmen einer Abweichungsentscheidung nach § 73 BauO NRW komme es daher nicht an. Der in den Bauzeichnungen enthaltene „Abstellraum“ sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Insoweit sei die Baugenehmigung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht unbestimmt. Das Bauvorhaben sei in den mit Grünstempel versehenen Bauantragsunterlagen eindeutig beschrieben. In den Bauzeichnungen seien die baulichen Anlagen, die zur Genehmigung gestellt und dann auch genehmigt worden seien, mit roter Farbe hervorgehoben, was den Vorgaben der Bauprüfverordnung entspreche. Ob der Raum als „Abstellraum“ oder zu Wohnzwecken genutzt werde, sei nicht entscheidungserheblich.
4Die Begründung des Zulassungsantrags führt, soweit sie rechtzeitig und mit anwaltlichem Schriftsatz vorgebracht und mithin hier zu berücksichtigen ist, nicht zur Zulassung der Berufung.
5Dies gilt zunächst für den in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
6Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 1 A 1541/11 ‑, juris, m. w. N.
8Die Klägerin lässt vortragen, das Verwaltungsgericht weiche von dem Beschluss des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2010 ‑ 10 B 846/10 - (juris) ab, soweit es annehme, die angefochtene Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt, da das Bauvorhaben in den mit Grünstempel versehenen Bauantragsunterlagen eindeutig beschrieben sei und in den Bauzeichnungen entsprechend der Bauprüfverordnung mit roter Farbe die zur Genehmigung gestellte bauliche Anlage hervorgehoben werde; entscheidend sei aber, dass die in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Bauvorlagen hinsichtlich des Abstellraums selbst widersprüchlich seien. Damit wird eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO indes nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, sondern lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die vom 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze unzutreffend angewandt.
9Die Zulassung der Berufung kommt mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. In Bezug auf die Auslegung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht sind keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Gesetzes dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den genannten Grundsatz des Oberverwaltungsgerichts angewandt und den Inhalt der Baugenehmigung durch Auslegung unter Berücksichtigung der mit Zugehörigkeitsvermerk (Grünstempel) versehenen Bauvorlagen ermittelt. Eine nachbarrechtsrelevante Widersprüchlichkeit oder einen sonstigen zur Nachbarrechtswidrigkeit führenden Mangel der hier allein streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 2. Februar 2012 vermag auch der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen ist der in den Bauzeichnungen dargestellte Abstellraum nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Frage, ob der Abstellraum mit dieser bereits in der Genehmigung vom 14. Juli 2008 enthaltenen Zweckbestimmung oder zu Wohnzwecken genutzt wird, kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht an.
10Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind auch sonst nicht im Sinne des Gesetzes dargelegt.
11Entgegen den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags fehlt der Baugenehmigung nicht eine erforderliche Datierung. Ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Exemplars trägt der Bauschein - ebenso wie die mit Grünstempel als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen - das Datum „2. Februar 2012“. Deshalb kann dahinstehen, ob sich aus einer fehlenden Datierung überhaupt eine (nachbarrechtsrelevante) Unbestimmtheit ergeben könnte.
12Ebensowenig ist die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft, es komme im Zusammenhang mit der genehmigten Wand auf etwaige Ermessensfehler im Rahmen der Abweichungsentscheidung nach § 73 BauO NRW nicht an. Mit Blick auf seine - keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzte - Feststellung, die genehmigte Nachbarwand löse keine Abstandflächen aus, weil von ihr keine gebäudegleichen Wirkungen im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ausgingen, war es nicht entscheidungserheblich, ob eine (rechtmäßige) Abweichungsentscheidung vorlag.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
14Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.