Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juni 2016 - 7 A 1371/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Einfamilienhausgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung B. -T. -Str. 1 in C. . Es liegt am Rand eines aufgelockerten Wohngebiets, das sich nach Osten bis zum S. erstreckt. Dem Grundstück gegenüber befindet sich, durch einen asphaltierten Weg getrennt, ein viergeschossiges Bürogebäude, das von verschiedenen Firmen, u. a. der Beigeladenen, genutzt wird. Die Beigeladene unterhält in ihren Räumen in dem Bürogebäude Bereiche für ein Labor und einen sog. „Comms-room“, die gekühlt werden müssen. Auf dem Dach des Gebäudes wurden u. a. für Zwecke der Beigeladenen Kältemaschinen aufgestellt. Am 6.10.2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer neuen Baugenehmigung für den Betrieb zweier näher bezeichneter Kältemaschinen des Fabrikats York bzw. des Fabrikats Hiross mit der Maßgabe, dass letztere nachts per Zeitschaltuhr abzuschalten sei. Die beantragte Baugenehmigung wurde am 10.10.2011 erteilt.
4Am 20.10.2011 hat der Kläger gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die maßgeblichen Immissionswerte seien durch den Anlagenbetrieb überschritten. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 7.11.2012 sei unzureichend. Es habe zu Unrecht auf die Bestimmung der Vorbelastung verzichtet. Ein Fremdgeräuschabzug in Höhe von 3 dB (A) sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Fremdgeräusche angeblich ausgeblendet gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Anlage seit Ende 2012 schleifende und zischende Geräusche verursache.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Baugenehmigung der Beklagten vom 10.10.2011 für die Errichtung einer und den Betrieb zweier Kältemaschinen auf dem Dach des Bürogebäudes G. -F. -Allee 67/69 aufzuheben.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Grenzwerte würden durch die Immissionen der aufgestellten Anlage nicht überschritten, der Kläger habe auch keinen Gebietserhaltungsanspruch.
10Die Beigeladene hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und ergänzend u. a. vorgetragen: Die aufgestellten Maschinen der Fabrikate York bzw. Hiross gehörten ihr, der Beigeladenen. Eine weitere aufgestellte Kältemaschine des Fabrikats Carrier gehöre ihrem Vermieter und werde durch andere Unternehmen in den Gebäuden genutzt. Sie diene nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung aber auch als Reserve für den Fall, dass eines der beiden eigenen Kühlaggregate ausfalle oder deren Kapazität nicht ausreiche.
13Die Klage ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2013 abgewiesen worden.
14Der Senat hat die Berufung des Klägers zugelassen.
15Die Beklagte hat während der Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats im Einverständnis mit der Beigeladenen die Baugenehmigung vom 10.10.2011 klarstellend dahin gefasst, dass sie sich auf den tatsächlich vorhandenen Anlagenbestand bezieht. Im Dezember 2015 hat der Senat die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Beweisbeschlusses angehört. Im Januar 2016 ist die Kältemaschine des Fabrikats Carrier demontiert und durch eine Maschine des Fabrikats Krone ersetzt worden.
16Der Kläger trägt zur Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei nach wie vor nachbarrechtsverletzend; durch die Änderung des Anlagenbestands habe sich die Sache nicht erledigt, im Übrigen habe er jedenfalls ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung vom 10.10.2011 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen
21Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
22Die Beigeladene beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie trägt im Wesentlichen vor: Die maßgeblichen Lärmgrenzwerte seien eingehalten.
25Im Übrigen stehe der Austausch der Anlage nicht im Zusammenhang mit der Ankündigung eines Beweisbeschlusses durch den Senat, zudem habe die neue Anlage auch die gleiche Leistung wie die Anlage York, sei aber leiser als die alte Anlage.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Verfahren 8 K 2959/07, 8 L1622/11 (jeweils VG Köln) und 7 B 1189/11- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
29Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
30Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats unzulässig.
31Das Rechtsschutzinteresse ist entfallen.
32Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
33Eine Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1988
35- 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48.
36So verhält es sich hier. Denn die vorliegend angefochtene Genehmigung ist unwirksam geworden.
37Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine solche Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW kommt u. a. bei wesentlichen Veränderungen des Regelungsobjekts in Betracht. Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen eine erteilte Baugenehmigung in diesem Sinne gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zum Erlöschen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2014 - 2 A 2819/13 -, BRS 82 Nr. 147 = BauR 2015, 98
39In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Genehmigung hier auf andere Weise unwirksam geworden. Eine Änderung der streitgegenständlichen baulichen Anlage ist durch die Demontage der Kältemaschine des Fabrikats Carrier und die Montage der Kältemaschine des Fabrikats Krone als Ersatz eingetreten. Die Kältemaschine des Fabrikats Carrier war in tatsächlicher Hinsicht funktionell mit den weiteren Kältemaschinen verbunden, was sich aus der vorgelegten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ergibt und zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist. Diese funktionelle Verbindung war der Sache nach Gegenstand der Zulassungsentscheidung der Beklagten in der Fassung der Klarstellung vom 3.12.2014, die sich auf die Legalisierung des vorhandenen Anlagenbestands bezog. Die nunmehr eingetretene Änderung betrifft dessen Identität; sie ist für die von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung hinsichtlich der Funktion der kühlungsbedürftigen Bereiche des Labors und des „Comms rooms“ maßgeblich, im Übrigen ist sie auch für die Immissionssituation auf dem Grundstück des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Ob sich diese Situation nunmehr zugunsten des Klägers ändert, wie die Beigeladene meint, muss der Überprüfung in einem weiteren - nach dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 29.4.2016 bereits eingeleiteten - Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
40Der aus den vorstehenden Gründen eingetretenen Erledigung der Hauptsache hat der Kläger nicht durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen.
41Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Er hat dies in seinen schriftlichen Stellungnahmen lediglich als Möglichkeit erwähnt. Hierzu bemerkt der Senat vorsorglich, dass es für einen solchen Antrag ohnehin an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse gefehlt hätte. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Wiederholungsgefahr oder ein Präjudizinteresse gegeben sein könnte.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn sie hat auch einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
44Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.