Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juni 2016 - 7 A 1371/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Einfamilienhausgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung B. -T. -Str. 1 in C. . Es liegt am Rand eines aufgelockerten Wohngebiets, das sich nach Osten bis zum S. erstreckt. Dem Grundstück gegenüber befindet sich, durch einen asphaltierten Weg getrennt, ein viergeschossiges Bürogebäude, das von verschiedenen Firmen, u. a. der Beigeladenen, genutzt wird. Die Beigeladene unterhält in ihren Räumen in dem Bürogebäude Bereiche für ein Labor und einen sog. „Comms-room“, die gekühlt werden müssen. Auf dem Dach des Gebäudes wurden u. a. für Zwecke der Beigeladenen Kältemaschinen aufgestellt. Am 6.10.2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer neuen Baugenehmigung für den Betrieb zweier näher bezeichneter Kältemaschinen des Fabrikats York bzw. des Fabrikats Hiross mit der Maßgabe, dass letztere nachts per Zeitschaltuhr abzuschalten sei. Die beantragte Baugenehmigung wurde am 10.10.2011 erteilt.
4Am 20.10.2011 hat der Kläger gegen diese Baugenehmigung Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die maßgeblichen Immissionswerte seien durch den Anlagenbetrieb überschritten. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 7.11.2012 sei unzureichend. Es habe zu Unrecht auf die Bestimmung der Vorbelastung verzichtet. Ein Fremdgeräuschabzug in Höhe von 3 dB (A) sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Fremdgeräusche angeblich ausgeblendet gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Anlage seit Ende 2012 schleifende und zischende Geräusche verursache.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Baugenehmigung der Beklagten vom 10.10.2011 für die Errichtung einer und den Betrieb zweier Kältemaschinen auf dem Dach des Bürogebäudes G. -F. -Allee 67/69 aufzuheben.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Grenzwerte würden durch die Immissionen der aufgestellten Anlage nicht überschritten, der Kläger habe auch keinen Gebietserhaltungsanspruch.
10Die Beigeladene hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und ergänzend u. a. vorgetragen: Die aufgestellten Maschinen der Fabrikate York bzw. Hiross gehörten ihr, der Beigeladenen. Eine weitere aufgestellte Kältemaschine des Fabrikats Carrier gehöre ihrem Vermieter und werde durch andere Unternehmen in den Gebäuden genutzt. Sie diene nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung aber auch als Reserve für den Fall, dass eines der beiden eigenen Kühlaggregate ausfalle oder deren Kapazität nicht ausreiche.
13Die Klage ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2013 abgewiesen worden.
14Der Senat hat die Berufung des Klägers zugelassen.
15Die Beklagte hat während der Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats im Einverständnis mit der Beigeladenen die Baugenehmigung vom 10.10.2011 klarstellend dahin gefasst, dass sie sich auf den tatsächlich vorhandenen Anlagenbestand bezieht. Im Dezember 2015 hat der Senat die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Beweisbeschlusses angehört. Im Januar 2016 ist die Kältemaschine des Fabrikats Carrier demontiert und durch eine Maschine des Fabrikats Krone ersetzt worden.
16Der Kläger trägt zur Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei nach wie vor nachbarrechtsverletzend; durch die Änderung des Anlagenbestands habe sich die Sache nicht erledigt, im Übrigen habe er jedenfalls ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Baugenehmigung vom 10.10.2011 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen
21Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
22Die Beigeladene beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie trägt im Wesentlichen vor: Die maßgeblichen Lärmgrenzwerte seien eingehalten.
25Im Übrigen stehe der Austausch der Anlage nicht im Zusammenhang mit der Ankündigung eines Beweisbeschlusses durch den Senat, zudem habe die neue Anlage auch die gleiche Leistung wie die Anlage York, sei aber leiser als die alte Anlage.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Verfahren 8 K 2959/07, 8 L1622/11 (jeweils VG Köln) und 7 B 1189/11- sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27II.
28Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
29Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
30Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats unzulässig.
31Das Rechtsschutzinteresse ist entfallen.
32Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.
33Eine Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1988
35- 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48.
36So verhält es sich hier. Denn die vorliegend angefochtene Genehmigung ist unwirksam geworden.
37Nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine solche Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW kommt u. a. bei wesentlichen Veränderungen des Regelungsobjekts in Betracht. Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen eine erteilte Baugenehmigung in diesem Sinne gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zum Erlöschen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2014 - 2 A 2819/13 -, BRS 82 Nr. 147 = BauR 2015, 98
39In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Genehmigung hier auf andere Weise unwirksam geworden. Eine Änderung der streitgegenständlichen baulichen Anlage ist durch die Demontage der Kältemaschine des Fabrikats Carrier und die Montage der Kältemaschine des Fabrikats Krone als Ersatz eingetreten. Die Kältemaschine des Fabrikats Carrier war in tatsächlicher Hinsicht funktionell mit den weiteren Kältemaschinen verbunden, was sich aus der vorgelegten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ergibt und zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist. Diese funktionelle Verbindung war der Sache nach Gegenstand der Zulassungsentscheidung der Beklagten in der Fassung der Klarstellung vom 3.12.2014, die sich auf die Legalisierung des vorhandenen Anlagenbestands bezog. Die nunmehr eingetretene Änderung betrifft dessen Identität; sie ist für die von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung hinsichtlich der Funktion der kühlungsbedürftigen Bereiche des Labors und des „Comms rooms“ maßgeblich, im Übrigen ist sie auch für die Immissionssituation auf dem Grundstück des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Ob sich diese Situation nunmehr zugunsten des Klägers ändert, wie die Beigeladene meint, muss der Überprüfung in einem weiteren - nach dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 29.4.2016 bereits eingeleiteten - Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
40Der aus den vorstehenden Gründen eingetretenen Erledigung der Hauptsache hat der Kläger nicht durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen.
41Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Er hat dies in seinen schriftlichen Stellungnahmen lediglich als Möglichkeit erwähnt. Hierzu bemerkt der Senat vorsorglich, dass es für einen solchen Antrag ohnehin an dem nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse gefehlt hätte. Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine Wiederholungsgefahr oder ein Präjudizinteresse gegeben sein könnte.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn sie hat auch einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
44Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juni 2016 - 7 A 1371/13
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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumen des ehemaligen Holzhandels in einen Betrieb mit Büros und Küche, Produktion und Lager auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 24, Flurstück 505, X.----straße 90, gemäß dem Antrag vom 17. November 2011 zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Gebäude halte die erforderliche Abstandfläche zu dem nördlich angrenzenden Grundstück von mindestens 3 m nicht ein. Tatsächlich betrage der Abstand nur etwa 1 m. Die Nutzungsänderung sei nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zulässig. Ob der dem Bauschein vom 11. Februar 1953 beigefügte bestandskräftige Widerrufsvorbehalt einen Bestandsschutz ausschließe, bedürfe keiner Entscheidung.
9Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine ausnahmsweise Gestattung der Nutzungsänderung nach§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu Recht verneint.
10Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach § 6 Abs. 5 undAbs. 6 BauO NRW bestehen, zulässig Änderungen innerhalb des Gebäudes (1.), Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt (2.) oder Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen (3.). Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen - wie hier - können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden (§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW).
11Wie das Verwaltungsgericht angesprochen hat, liegt dieser Gestattungsmöglichkeit die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, welche die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen. Namentlich § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW soll besondere (unbeabsichtigte) Härten für den Eigentümer bereits vorhandener Bausubstanz vermeiden, wenn die nach der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall auch bei bestehenden Gebäuden zu fordernden (Mindest-)Abstandflächen nicht eingehalten werden.
12Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, BauR 2012, 1776 = juris Rn. 13, m. w. N.
13§ 6 Abs. 15 BauO NRW knüpft seine abstandflächenrechtliche Privilegierung an das „Gebäude“, also an den vorhandenen Gebäudebestand. Allerdings kommt die Gestattungsmöglichkeit des § 6 Abs. 15 BauO NRW diesem Bestand nach der besagten gesetzgeberischen Intention nicht ohne Weiteres zugute, sondern nur, wenn - worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls hingewiesen hat - das bestehende Gebäude in seiner Gebäudesubstanz nach wie vor bestandsgeschützt und deswegen zur Vermeidung besonderer unbeabsichtigter Härten für den Eigentümer abstandflächenrechtlich privilegierungswürdig ist. Das bedeutet, das Gebäude, um dessen Änderung oder Nutzungsänderung es dem Bauherrn nunmehr bei seiner Berufung auf§ 6 Abs. 15 BauO NRW geht, muss in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz dasselbe (identische) Gebäude sein, das in der Vergangenheit irgendwann einmal formell oder jedenfalls materiell legal bzw. genehmigungsfähig gewesen ist.
14Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 109, und vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125 = juris Rn. 37; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/ Kamp, BauO NRW, 1. Auflage 2012, § 6 Rn. 318.
15Für das Bestehen von Bestandsschutz ist derjenige materiell beweispflichtig, der sich auf ihn beruft. Er trägt die Beweislast im Falle der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters des Gebäudes. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen ihm nicht zugute.
16Vgl. in letzter Zeit z. B. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 78 ff., m. w. N.
17Der durch eine Baugenehmigung vermittelte formelle Bestandsschutz, den das Verwaltungsgericht als für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW konstitutiv geprüft hat, kann aus verschiedenen Gründen erlöschen. Allgemein beurteilt sich dies nach § 77 BauO NRW und - wo dieser nicht einschlägig ist - nach § 43Abs. 2 VwVfG NRW.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679 = juris Rn. 14 ff.
19Die Erledigung einer Baugenehmigung mit der Rechtsfolge des Entfallens ihrer Legalisierungswirkung kann grundsätzlich - und auch in Fällen des § 6 Abs. 15 BauO NRW - nicht in jeder Fallgestaltung autoritativ über den Vorhabenbegriff der §§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, 29 Abs. 1 BauGB erschlossen werden. Baurechtlich relevante Änderungen der Grundstückssituation, die von der genehmigten Lage abweichen, werfen abgesehen von eindeutigen Fällen wie der Zerstörung eines Gebäudes - des tatsächlichen Wegfalls des Regelungsobjekts - die Erledigungsfrage (parallel zu der Genehmigungsfrage) erst auf. Sie beantworten diese aber nicht stets jenseits des Erledigungsbegriffs des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Für diesen sind in einem weiteren Prüfungsschritt zusätzlich alle sonstigen Einzelfallumstände maßgebend wie feststellbare Zeit- und Umstandsmomente oder die Verkehrsauffassung. Es geht dabei um die Frage, ob eine Erledigung der Baugenehmigung aufgrund eines auch aus schlüssigem Verhalten herleitbaren hinreichend eindeutigen dauerhaften Verzichtswillens oder aufgrund einer - ggf. stillschweigenden - Übereinkunft der Beteiligten, die Baugenehmigung sei obsolet, eingetreten sein könnte.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013- 2 A 2520/12 -, BauR 2014, 679 = juris Rn. 14 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. März 1998- 4 C 11.97 -, BRS 60 Nr. 148 = juris Rn. 17; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 = juris Rn. 26
21Anders als bei der spezifischen Problematik der Erledigung einer Baugenehmigung durch eine zeitweilige Nutzungsaufgabe/Nutzungsunterbrechung, wo im Schwerpunkt von einem bloßen - regelmäßig nicht explizit nach außen tretenden - Unterlassen des (ehemaligen) Vorhabenträgers auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Bestandsschutzes geschlossen werden muss, was das Bedürfnis nach objektivierbaren Anknüpfungspunkten für diese Feststellung erhöht,
22vgl. hierfür wiederum BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 = juris Rn. 26,
23entfalten für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 15 BauO NRW - schützenswerter legaler vorhandener Gebäudebestand: ja oder nein - bedeutsame aktive bauliche Eingriffe in die Bausubstanz insofern eine deutlich stärkere Indizwirkung. Durch sie, die nicht einfach ohne größeren Aufwand rückgängig zu machen sind, wird der Bauherr in der Regel und je nach Lage des Einzelfalls unmissverständlich oder jedenfalls hinreichend eindeutig seinen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen, dauerhaft nicht mehr an dem Fortbestand der alten Bausubstanz und der Weitergeltung der speziell für diese erteilten Baugenehmigung interessiert zu sein. So kann man davon sprechen, dass bauliche Eingriffe in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich verändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten identisch ist, die für dieses Gebäude erteilte Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zum Erlöschen bringen und folglich zugleich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 BauO NRW sperren, wenn nicht Bestandsschutz aus anderen Gründen in Betracht kommt. Ein solcher Identitätsverlust kann nicht nur eintreten, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen. Entscheidend bleibt die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall.
24Vgl. zum Identitätsverlust: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BRS 69 Nr. 114 = juris Rn. 4, und vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85 = juris Rn. 6, Urteil vom 24. Oktober 1980 - IV C 81.77 -, BVerwGE 61, 112 = BRS 36 Nr. 99 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, BauR 2012, 1776 = juris Rn. 15, und vom 25. April 2012 - 10 B 1415/11 -, juris Rn. 6.
25Dieselbe Konsequenz hinsichtlich der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 15 BauO NRW können bloße Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen des vorhandenen Gebäudebestands indes nicht auslösen. Derartige ausschließliche Nutzungsänderungen sagen nichts darüber aus, ob das vorhandene Gebäude in seinem Bestand abstandflächenrechtlich privilegierungswürdig ist oder nicht. Zwar wirft auch die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgeblichen Abstandflächen nicht einhält, die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandvorschriften neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung. Grund dafür ist, dass eine Baugenehmigung für ein konkret funktionsbezogenes Vorhaben erteilt wird. Eine isolierte Betrachtung der Bausubstanz einerseits und der Nutzung andererseits kommt aus der Warte des Genehmigungsrechts regelmäßig nicht in Betracht. Aus dem Umstand, dass das Gesetz auch die Änderung der Nutzung eines für eine andere Nutzung genehmigten und errichteten Gebäudes der Genehmigungspflicht unterwirft und die Erteilung der Baugenehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraussetzt, folgt, dass auch bei der Nutzungsänderung grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu prüfen sind, sofern sie auch für die Nutzung des Gebäudes Bedeutung haben können.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007- 7 A 880/07 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.
27Das heißt jedoch nur, dass auch bei reinen Nutzungsänderungen ohne gleichzeitige Änderung der Bausubstanz gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, 29 Abs. 1 BauGB und deren Vorhabenbegriff ein neuerliches Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dessen Ausgang wird allein durch das Bestehen einer Genehmigungspflicht allerdings - und bei Nutzungsänderungen gerade, was die Beurteilung des die Gebäudesubstanz adressierenden § 6 (Abs. 15) BauO NRW anbelangt -, nicht präjudiziert. Wie gesagt, betrifft die Gestattungsbestimmung des § 6 Abs. 15 BauO NRW nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck die Legalität eines Gebäudes in seiner Substanz mit einer bestimmten Lage im Raum zu den relevanten Nachbargrenzen. Die Berücksichtigungsfähigkeit und das Gewicht nachbarlicher Interessen kommt erst im Rahmen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW bei der Erörterung der Genehmigungserteilungsvoraussetzungen zum Tragen.
28Vgl. zu dieser Prüfung nochmals OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 103 ff.
29Dieser Befund spiegelt sich darin, dass eine Ausgangsbaugenehmigung und eine echte Änderungsgenehmigung dann eine genehmigungsrechtliche Einheit bilden, wenn die an sich selbständige Änderung lediglich abgrenzbare Teile des bereits genehmigten Vorhabens betrifft und die Ausgangsgenehmigung im Übrigen die Legalisierungsgrundlage des Vorhabens bleibt. Letzteres kann eben der Fall sein, wenn die Änderungsgenehmigung allein oder im Schwerpunkt eine reine Nutzugsänderung zulässt, die nicht oder nur unwesentlich mit baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes verbunden ist. In einer derartigen Konstellation gehen Bauherr und Behörde naturgemäß regelmäßig übereinstimmend davon aus, dass der Bestand des Gebäudes weiterhin unbeschadet der Nutzungsänderung legal bleibt. Mit der Nutzungsänderung verzichtet der Bauherr nicht auf die Baugenehmigung im Übrigen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, BauR 2013, 1111 = juris Rn. 19.
31Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hat das Verwaltungsgericht sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW greife nicht ein, nachdem der Kläger die formelle Legalität des Gebäudes, in dem die Nutzungsänderung genehmigt werden soll, weder aus dem Bauschein vom 11. Februar 1953 noch aus nachfolgenden Genehmigungen herleiten könne. Das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 12. April 2013 in Augenschein genommen hat, hat argumentiert, die Genehmigung aus dem Jahr 1953 erfasse das gegenwärtig bestehende Gebäude nicht. Sie beziehe sich auf den Neubau von Holzlagerschuppen, die von der früheren Grundstückseigentümerin, einer Holzgroßhandlung, zunächst ohne Genehmigung errichtet worden seien. Ausweislich der Antragsunterlagen habe es sich dabei entsprechend der Zweckbestimmung als Holzlager um eine Holzkonstruktion ohne Befestigung des Bodens und ohne Wärmeisolierung gehandelt. Zum Aufenthalt von Menschen sei diese Konstruktion offensichtlich nicht bestimmt gewesen. Die Behauptung des Klägers, in der „alten Baugenehmigung“ seien ein massiver Fußboden, ein Ofen und eine Toilette dargestellt, finde in den vorliegenden Bauakten keine Grundlage. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die in Rede stehende nördliche Halle erst nach und nach mit einem festen Boden, ausgemauerten Wänden, einer Änderung der Bedachung, einer Zwischendecke, einer Heizungsanlage sowie sanitären Einrichtungen ausgestattet worden sei.
32Dieser überzeugenden tatrichterlichen Wertung setzt der Zulassungsantrag auch jenseits der von dem Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage der Bedeutung des bestandskräftigen Widerrufsvorbehalts zu dem Bauschein vom 11. Februar 1953 für die Annahme von Bestandsschutz,
33vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982- 4 C 52.78 -, BRS 39 Nr. 80 = juris Rn. 14,
34nichts Durchgreifendes entgegen, aus dem sich ergäbe, dass dem insofern materiell beweisbelasteten Kläger der Nachweis des Bestandsschutzes gelungen wäre. Nach den oben dargestellten Maßstäben werden die den Kläger treffenden Darlegungs- und Beweisanforderungen dabei nicht überspannt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht spekulativ und beruht auch nicht nur auf Mutmaßungen, sondern lässt sich mit Hilfe der vorliegenden Akten und den darin abgelegten Lichtbildern ohne Weiteres nachvollziehen.
35Danach beantragte die Grundstücksvoreigentümerin, die (Holzhandels-)Firma S. , am 25. Februar 1950/30. September 1952 bei der Beklagten, ihr eine Genehmigung zur Errichtung eines Holzlagerschuppens laut beigelegter Zeichnung zu erteilen. Die beigefügten genehmigungsgegenständlichen Bauzeichnungen bilden einen Sperrholzschuppen ab, dessen Wände nach den Erkenntnissen der Beklagten aus Holzbrettern mit Luftspalt bestanden und mit zwei kleinen Fenstern versehen waren. Der Boden habe nur aus festgetretener Erde bestanden. Auf dieses Gebäude bezieht sich der Bauschein vom 11. Februar 1953.
36Mit dem in diesem Umfang genehmigten Gebäude ist das nunmehr vorhandene Gebäude, das der Kläger in seinem streitigen Genehmigungsantrag selbst als Gewerbehalle bezeichnet, aufgrund der von dem Verwaltungsgericht dargelegten baulichen Eingriffe, deren Resultate ihrerseits in den Akten (photographisch bzw. durch die im Jahr 2011 für den Genehmigungsantrag angefertigten Bauzeichnungen des Gebäudebestands) dokumentiert sind, eindeutig nicht mehr identisch. Der Umbau eines ursprünglich als Holzkonstruktion angelegten Holzlagerschuppens zu einem gemauerten Massivbau mit dazu notwendig veränderter Dachkonstruktion unterbricht den für die Anwendung des § 6 Abs. 15 BauO NRW notwendigen Legalitätszusammenhang zwischen dem genehmigten Gebäude und dem tatsächlich vorhandenen Gebäudebestand.
37Dies gilt auch dann, wenn der Kläger die von dem Verwaltungsgericht angeführten baulichen Ausstattungsmerkmale bereits im Jahr 1988 im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs vorgefunden habe, wie der Zulassungsantrag geltend macht. Der Nachweis von Bestandsschutz ist objektiv zu beurteilen und nicht danach, ob der auf Bestandsschutz vertrauende Kläger Anhaltspunkte dafür hatte, dass der bauliche Bestand von der Genehmigungslage abwich.
38Im Anschluss daran ist gleichermaßen unerheblich, dass der Architekt X1. am 3. Juli 1984 in einem Wertermittlungsgutachten ausgeführt habe, die Gebäude seien nach baurechtlich genehmigten Zeichnungen erstellt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Abgleich des tatsächlich aktuell vorhandenen Gebäudes mit dem Bauschein vom 11. Februar 1953 und den ihm zugehörigen Bauvorlagen diese Schlussfolgerung nicht zulässt. Unabhängig von den Erläuterungen des Architekten X1. im Ortstermin am 12. April 2013 und dem zeitlichen Bauablauf im Einzelnen geben diese maßgeblichen Genehmigungsunterlagen nichts dafür her, dass hier von Anfang an abgedichtete und zum Aufenthalt bestimmte Räume vorhanden waren, die zum genehmigten Bestand gehörten. Beantragt und genehmigt wurde, wie erwähnt, ein Holzlagerschuppen für einen Holzhandel. Angesichts dieses Nutzungszwecks und der im Zulassungsantrag hervorgehobenen Verhältnisse der Nachkriegsjahre, spricht nichts dafür, dass dieser Schuppen von Anfang an einen an den heutigen auch nur entfernt heranreichenden Ausbauzustand mit Fenstern, Fußböden, Zwischendecken und Wänden gehabt haben soll.
39Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Beklagte habe den vorhandenen Gebäudebestand im Nachgang zu dem Ortstermin am 18. April 2001 aktiv geduldet und könne den Bestandsschutz infolgedessen jetzt nicht mehr in Frage stellen.
40Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
41Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn. 52, m. w. N.
42Dass die Beklagte dem Kläger gegenüber einen derartigen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, der sich im vorliegenden Genehmigungsstreit für ihn günstig auswirken könnte, legt der Zulassungsantrag jedoch nicht dar.
43Schließlich zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das vorhandene Gebäude, in dem die Nutzungsänderung genehmigt werden soll, aus materiellen Gründen nachweislich Bestandsschutz genießt und aus diesem Grund in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 BauO NRW hineingelangte. Auch wenn das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 K 2480/89 - vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 9.30 „X2.-------straße “ bezüglich des Vorhabens zur Errichtung einer SB-Fahrzeugwaschanlage entschieden hat, diese sei auf dem Grundstück nach § 34 BauGB in einem faktischen Gewerbegebiet zulässig, folgt daraus keine abstandflächenrechtliche Genehmigungsfähigkeit. Die jeweiligen Abstandflächenbestimmungen waren materiell auch solange zu beachten, wie das angrenzende Grundstück im Eigentum der Beklagten stand.
442. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
45Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die entscheidungserheblichen tatsächlichen Würdigungen sind nicht schwieriger als in vergleichbaren Verfahren dieser Art. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ebenfalls ohne besondere Schwierigkeit beantworten.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
49Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.