Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 6 B 768/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Funktionsstelle als Leiterin/Leiter der Abteilung Polizei beim Landrat des Kreises T. als Kreispolizeibehörde (Besoldungsgruppe A 16 BBesO i.d.F. des ÜBesG NRW) mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund folge daraus, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohten, weil eine Ernennung des Beigeladenen regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Anordnungsanspruch liege vor, weil der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Konkurrentenmitteilung vom 29. April 2016 den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen entspreche. Denn die Auswahlentscheidung sei jedenfalls zu beanstanden, weil sie auf der fehlerhaften Regelbeurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 (Beurteilungszeitraum 1. September 2011 bis 31. August 2014) beruhe. Der Endbeurteiler habe seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag entgegen Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW nicht plausibel begründet. Dies habe die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 24. November 2015 – 4 L 428/15 – ausgeführt. An dieser Auffassung werde festgehalten. Weder durch das Vorbringen des Antragsgegners in der dagegen gerichteten Beschwerde (6 B 1406/15) noch im vorliegenden Verfahren sei eine hinreichende nähere Plausibilisierung erfolgt. Davon abgesehen sei der Endbeurteiler bei der Beurteilung von einer defizitären Erkenntnisgrundlage ausgegangen. Dies habe das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 – ausgeführt, mit dem die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Kammer vom 24. November 2015 – 4 L 428/15 – zurückgewiesen worden sei. Diesen Ausführungen schließe sich der Einzelrichter an. Der Antragsgegner habe im vorliegenden Verfahren keine Aspekte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigten.
5Die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitige Auswahlentscheidung sei zu beanstanden, weil sie auf der rechtsfehlerhaften Regelbeurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 beruhe, ist auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
6Der Senat hat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 13. Januar 2016 (6 B 1406/15), auf den sich auch das Verwaltungsgericht u.a. stützt, eingehend begründet, weshalb die dem Antragsteller erteilte Regelbeurteilung vom 12. Dezember 2014 rechtswidrig und deswegen nicht geeignet ist, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu tragen. Der Senat hat darin festgestellt, dass der Endbeurteiler die Herabsetzung der Einzelmerkmale sowie der Gesamtnote der Beurteilung gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage gestützt hat.
7Der Antragsgegner bemängelt dagegen, der Senat enge die Art der zu verlangenden Erkenntnisvermittlung unzulässig ein, indem er der Endbeurteilerbesprechung „eine Form der Ausschließlichkeit“ beimesse, die nicht vertretbar sei. Es erscheine kaum vertretbar und stehe auch nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wenn die Informationsgewinnung ausschließlich in der Endbeurteilerbesprechung erfolgen dürfe. Vielmehr stellten auch die vorab angeforderten separaten Begründungen für Prädikatsbeurteilungen eine verfügbare und geeignete Erkenntnisquelle dar.
8Mit diesem Einwand werden die vom Senat zur Fehlerhaftigkeit des Beurteilungsverfahrens getroffenen Aussagen nur unzureichend erfasst. Insbesondere ist der Senat in seinem Beschluss nicht davon ausgegangen, dass der Erstbeurteiler sich die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse allein im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung verschaffen darf. Vielmehr führt er auf Seite 5 der Beschlussabschrift unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausdrücklich aus, dass sich der Beurteiler die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse auf der Grundlage aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen verschaffen kann. Es obliege grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er die erforderlichen Erkenntnisse gewinne. Dementsprechend hat der Senat es als unbedenklich angesehen, wenn der Endbeurteiler für die Beurteilung neben dem Erstbeurteilervorschlag – als der zentralen Erkenntnisquelle – auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge heranzieht. Auch diese können grundsätzlich eine taugliche Erkenntnisgrundlage für den Endbeurteiler darstellen. Anlass zur Beanstandung hat der Senat allerdings darin gesehen, dass der Endbeurteiler im Streitfall die Absenkung des Erstbeurteilervorschlags allein auf die – im Rahmen der Maßstabsbesprechung vom 3. Juni 2014 erbetene – separate Begründung für Erstbeurteilervorschläge im Prädikatsbereich (Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten) gestützt hat (vgl. Seite 5 unten der Beschlussabschrift). Der Senat hält daran fest, dass dies – auch mit Blick auf Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW – den rechtlichen Anforderungen nicht standhält.
9Nach dieser Regelung zieht der Endbeurteiler für die abschließende Entscheidung über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Dabei sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Daraus folgt, dass Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“) der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist.
10Ob von diesen eindeutig formulierten Vorgaben möglicherweise abgewichen werden kann, wenn der Endbeurteiler den Vorschlag des Erstbeurteilers unverändert übernimmt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn das ist hier gerade nicht der Fall. Der Endbeurteiler hat den Erstbeurteilervorschlag sowohl hinsichtlich sämtlicher Einzelmerkmale als auch in Bezug auf die Gesamtnote herabgesetzt. Für ein solches Abweichen von den Einschätzungen des Erstbeurteilers, der die Leistungen des Beurteilten – im Gegensatz zum Endbeurteiler – aus eigener Anschauung, regelmäßig über einen längeren Zeitraum kennt (vgl. Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol NRW), ist eine hinreichende Entscheidungsgrundlage unabdingbar. Hinzu kommt hier, dass die Herabsetzung der streitgegenständlichen Beurteilung des Antragstellers nicht „linear“ erfolgt ist; sechs Einzelmerkmale sind um einen Punkt und zwei Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote um zwei Punkte schlechter beurteilt worden. Bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie des zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstabes“ muss der Endbeurteiler nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
11Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 25. Juli 2014, - 6 A 1872/13 - vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, vom 19. April 2011, - 6 B 35/11 - , und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, alle nrwe.de.
12Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner bestreitet auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, dass in der Endbeurteilerbesprechung niemand anwesend war, der dem Endbeurteiler diese Erkenntnisse hätte vermitteln können.
13Entgegen seiner Auffassung ist dies nicht entbehrlich oder bereits in hinreichender Weise durch die separate Prädikatsbegründung gewährleistet. Denn diese Begründungen sind frei und nicht nach einheitlichen Maßstäben formuliert und können schon deswegen von Beurteiler zu Beurteiler erheblich variieren.
14Vgl. entsprechend zu den Grenzen der Ausschöpfung frei formulierter Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – 6 B 793/15 –, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Hinzu kommt, dass für den Erstbeurteiler unter Umständen erst im Kontext mit der Erörterung der Beurteilungen in der Endbeurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol NRW) erkennbar wird, auf welche Gesichtspunkte der Endbeurteiler (in besonderer Weise) Wert legt. Nur wenn er (durch seine Anwesenheit) davon Kenntnis erlangt, kann er – sofern er angesichts der Erörterungen einen Bedarf in Bezug auf den von ihm erstbeurteilten Beamten sieht – seine tatsächlichen Angaben entsprechend ergänzen oder seine Leistungseinschätzungen sonst weiter erläutern.
16Vor diesem Hintergrund ist – entgegen dem Vortrag des Antragsgegners – die nach dem Senatsbeschluss erforderliche Anwesenheit eines personen- und sachkundigen Bediensteten in der Endbeurteilerbesprechung auch weder „widersprüchlich“ noch stellt sie eine „inhaltsleere Förmelei“ dar, weil auch der Senat nicht von einer „Verpflichtung zur Äußerung“ dieser Bediensteten ausgehe. Vielmehr haben gerade auf diese Weise die anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit, einer – bei einer nur schriftlichen Begründung denkbaren – Verzerrung oder unzureichenden Vermittlung des Leistungsbildes des betreffenden Beamten sowie einer nicht sachgerechten Herabsetzung der Beurteilung auf der Grundlage des Quervergleichs durch ergänzende Erläuterungen entgegenzuwirken. Dass sie davon keinen Gebrauch machen müssen, wenn sie im Verlaufe der Erörterungen in der Endbeurteilerbesprechung feststellen, dass der Endbeurteiler das durch den Beurteilungsvorschlag und ggf. die Zusatzbegründung vermittelte Leistungsbild des Beurteilten zutreffend erfasst und die wesentlichen (tatsächlichen) Aspekte aufgenommen hat, liegt auf der Hand. Dasselbe gilt, wenn etwaige Herabsetzungen mit Blick auf den in der Endbeurteilerbesprechung erfolgten Vergleich der Beurteilungen untereinander (vgl. Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol NRW) nachvollziehbar werden. Ist hingegen der Erstbeurteiler oder ein sonstiger personen- und sachkundiger Bediensteter von vornherein nicht anwesend, besteht diese Möglichkeit eventueller Ergänzungen und Erläuterungen nicht. Es ist demnach nicht hinreichend gewährleistet, dass der Endbeurteiler von einer zutreffenden Erkenntnisgrundlage ausgeht. Auch der Antragsgegner selbst erkennt, dass die Herabsetzung ohne die Anwesenheit eines personen- und sachkundigen Bediensteten unter Umständen jedenfalls teilweise auf Vermutungen beruht. Er führt in seiner Beschwerdebegründung (vgl. Seite 24 unten) aus, es „spreche viel dafür“, dass der Erstbeurteiler über keine weiteren zu vermittelnden Informationen verfügt habe.
17Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass der Senat nicht – wie der Antragsgegner geltend macht – lediglich die „(bloße) physische Anwesenheit“ eines personen- und sachkundigen Bediensteten verlangt. Vielmehr ist dieser dazu berufen, den Erörterungen gedanklich zu folgen und sich – wie oben dargestellt – erforderlichenfalls erläuternd oder ergänzend zu äußern.
18Soweit der Antragsgegner diese Verfahrensweise für „nicht praxisgerecht“ hält, weil etwa bei einer Erkrankung oder einem Unfall nur eines der 50 Erstbeurteiler, die zudem sämtlich Behördenleiter seien, die Besprechung mit den übrigen 49 – möglicherweise bereits zum Termin erschienenen – Erstbeurteilern abgesagt und mit erheblichem zeitlichem Vorlauf neu initiiert werden müsse, verkennt er die vom Senat aufgestellten Erfordernisse. Wie oben bereits ausgeführt, bedarf es nicht notwendig der persönlichen Anwesenheit des Erstbeurteilers, sondern lediglich eines hinreichend personen- und sachkundigen Bediensteten. Dass gleichwohl nie gänzlich zu vermeidende kurzfristige Absagen aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände keine vollständige Absage oder gar einen Abbruch der Endbeurteilerbesprechung verlangen, liegt auf der Hand. Dann hat der Endbeurteiler aber sicherzustellen, dass das in Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol NRW festgelegte Ziel der Besprechung auch in Bezug auf die Beamten, für die kein personen- und sachkundiger Bediensteter anwesend war, in anderer Weise erreicht wird.
19Die vom Antragsgegner dargestellten „zahlreichen Informationsgewinnungs- und Austauschmöglichkeiten“, wie etwa die Maßstabsbesprechung am 3. Juni 2014 oder das Angebot zur Führung von Informationsgesprächen mit Erlass vom 4. Juni 2014, helfen in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht weiter, da sie zeitlich bereits vor der Endbeurteilerbesprechung lagen. Dieser Informationsaustausch hätte – sofern er überhaupt unmittelbar mit dem Endbeurteiler erfolgt wäre – nicht auf der Grundlage des erst durch die Erörterungen in der Endbeurteilerbesprechung gewonnenen umfassenden Gesamtbildes der Vergleichsgruppe stattgefunden. Unabhängig davon hat es einen solchen Austausch hier offenbar überhaupt nicht gegeben. Das bestätigt auch der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung. Dass allein die unterbliebene Wahrnehmung dieser Angebote durch den Erstbeurteiler keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass dieser insgesamt oder in Bezug auf einzelne Leistungsmerkmale zu milde, eine Notenabsenkung rechtfertigende Bewertungsmaßstäbe angewendet haben könnte, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 – (Beschlussabschrift Seite 7) ausgeführt.
20Der Antragsgegner geht fehl, wenn er meint, das Nichterscheinen des Erstbeurteilers zur Endbeurteilerbesprechung sei vergleichbar mit dem Nichterscheinen der Gleichstellungsbeauftragten, das nach einhelliger Meinung – bei ordnungsgemäßer Einladung – keinen Verfahrensmangel bedeute; in ihrem Nichterscheinen liege nämlich die schlüssige Erklärung, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange für nicht berührt halte. Dieser Vergleich trägt schon mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben sowie die abweichende dienstrechtliche Stellung von Gleichstellungsbeauftragter und Erstbeurteiler nicht. Das betrifft insbesondere die – wie oben ausführlich aufgezeigt – erforderliche Vermittlung von Erkenntnissen in Bezug auf den Beamten, dessen Erstbeurteilung herabgesetzt werden soll.
21Der vom Antragsgegner angeführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2012 – 6 S 49.11 – bietet keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung. Die darin enthaltene, vom Antragsgegner zitierte Passage „Der Umstand jedenfalls, dass bei einigen Beamtinnen und Beamten zusätzliche Erkenntnisquellen herangezogen wurden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, es sei fehlerhaft verfahren worden.“ steht im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsauffassung des Senats, die Anforderung der separaten Zusatzbegründungen durch den Endbeurteiler sei nicht zu beanstanden. Für die Frage, wie bei Abweichungen von der Erstbeurteilung zu verfahren ist, gibt der Beschluss indes nichts Konkretes her. Im Übrigen werden gerade auch in diesem Beschluss für Fälle, in denen der zentrale Beurteiler weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt und die Beurteilungsberichte und -beiträge ausschließlich verbale Einschätzungen ohne Benotung enthalten, erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung gestellt.
22Zu keinem anderen Ergebnis führt es schließlich, dass – wie der Antragsgegner geltend macht – der Wortlaut der Richtlinie, weil es sich nicht um eine Rechtsnorm handelt, nicht entscheidend sei, sondern es vielmehr auf die vom Richtliniengeber angewandte einheitliche Praxis in der landesweit einmaligen Vergleichsgruppe A 15 ankomme. Dieser Einwand zielt darauf ab, dass die Teilnahme von personen- und sachkundigen Bediensteten in der Endbeurteilerbesprechung entgegen Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol NRW entbehrlich sei. Unterstellt, es wäre unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zulässig, für eine einzelne (wenn auch landesweite) Vergleichsgruppe die ansonsten einheitlich u.a. für alle Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden BRL Pol NRW (vgl. Nr. 2.1 Spiegelstrich 1) nicht anzuwenden, sondern eine abweichende Verwaltungspraxis zu Grunde zu legen, stünden dieser auch aus allgemeinen Erwägungen rechtliche Bedenken entgegen. Auch darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 – hingewiesen (vgl. Seite 6 oben der Beschlussabschrift). Eine Herabsetzung, die allein auf eine separate Begründung gestützt wird, für die weder in Bezug auf den notwendigen Inhalt noch die Formulierungen einheitliche Maßstäben gelten, beruht nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Unabhängig davon wäre es rechtlich fragwürdig, wenn es in Folge der Entbehrlichkeit der Anwesenheit personen- und sachkundiger Bediensteter zu einer uneinheitlichen Handhabung innerhalb der landesweiten Vergleichsgruppe käme. In der Endbeurteilerbesprechung gleichwohl anwesende Erstbeurteiler (bzw. sonstige personen- und sachkundiger Bedienstete) können im Rahmen der Erörterung hinsichtlich des von ihnen „vertretenen“ Beamten weitere Ergänzungen oder Erläuterungen vornehmen, die möglicherweise sogar dazu führen, dass der Endbeurteiler von einer Absenkung (teilweise) absieht. Diese Möglichkeit besteht für „nicht vertretene“ Beamte nicht.
23Ist nach Vorstehendem die Beurteilung bereits wegen der defizitären Erkenntnisgrundlage rechtsfehlerhaft, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der Antragsgegner darüber hinaus den Begründungs- und Plausibilisierungsanforderungen nur unzureichend nachgekommen ist. Mit Blick auf den darauf gerichteten Vortrag des Antragsgegners sei allerdings angemerkt, dass sich das Plausibilisierungs- bzw. Begründungserfordernis für eine vom Erstbeurteilervorschlag abweichende Bewertung des Endbeurteilers ausdrücklich aus Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol NRW ergibt. Der Hinweis des Antragsgegners, die BRL Pol NRW sähen keine Begründungspflicht für den Fall vor, dass sich die Diensterfahrung entgegen der Regelvermutung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt habe, geht an der vorliegenden Fallkonstellation vorbei. Zwar enthalten die hier anzuwendenden aktuellen BRL Pol NRW – anders als die vormaligen BRL Pol NRW (RdErl. d. Innenministeriums v. 25. Januar 1996 – IV B 1 – 3034 H –, MBl. NRW, S. 278), die in Nr. 8.1 Abs. 2 eine besondere Begründungspflicht vorsahen, wenn sich „Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt“ hatten – eine solche Vorgabe nicht mehr. Der Antragsgegner verkennt aber bereits, dass es um einen solchen Fall einer unterbliebenen Steigerung gegenüber der Vorbeurteilung und damit u.U. zusammenhängenden Begründungs- und Plausibilisierungspflichten hier nicht geht. Entsprechendes gilt für den in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –. Dieser betrifft das Erfordernis einer (weitergehenden) Plausibilisierung auf substantiierte Einwände des Beurteilten hin und nicht die hier in erster Linie vom Verwaltungsgericht gerügte fehlende Begründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW. Diese Begründung für die Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Beurteilte substantiierte Einwände erhebt. Dass dem Vortrag des Antragstellers bislang möglicherweise „keine substantielle Essenz zu den Merkmalen Arbeitsorganisation, Leistungsgüte und soziale Kompetenz zu entnehmen“ ist, ist daher in diesem Zusammenhang ohne Belang.
24Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Aug. 2016 - 6 B 768/16
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Funktionsstelle als Leiterin/des Leiter der Direktion Kriminalität beim Polizeipräsidium N. (Besoldungsgruppe A 16) mit einem der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund folge daraus, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohten, weil eine Ernennung eines der Beigeladenen regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Anordnungsanspruch liege vor, weil der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung habe. Die Auswahlentscheidung beruhe u.a. auf der fehlerhaften Regelbeurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 (Beurteilungszeitraum 1. September 2011 bis 31. August 2014). Der Endbeurteiler habe seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag entgegen Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol NRW, RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678) nicht plausibel begründet. Es bleibe offen, aus welchen Gründen er im Rahmen seines Quervergleichs und des von ihm angelegten strengen Beurteilungsmaßstabs dem Erstbeurteilervorschlag nicht gefolgt sei.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass der Endbeurteiler die Absenkung der streitigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag maßgeblich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe und den von ihm angelegten strengen Beurteilungsmaßstab gestützt hat. In diesem Zusammenhang trifft es für sich betrachtet auf keine rechtlichen Bedenken, wenn die in Bezug auf alle Leistungsmerkmale sowie im Gesamturteil vorgenommene Absenkung – wie hier – nicht linear, das heißt für jedes Merkmal um den gleichen Wert erfolgt ist. Denn auch bei einer mit dem „Quervergleich“ begründeten Absenkung kann der Endbeurteiler zu dem Ergebnis gelangen, dass im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Bezugsgruppe (nur) bei einzelnen Merkmalen zu wohlwollend bzw. besonders wohlwollend ausgefallen ist. Dann entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, in einem solchen Fall auch nur die entsprechenden Merkmale abzusenken oder einzelne Merkmale ggf. auch um mehr als einen Punkt herabzusetzen. Eine solche differenzierte Absenkung bedarf indes – insbesondere auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin – einer entsprechenden (weiteren) Plausibilisierung.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 –, vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14, vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, vom 25. Juli 2014 – 6 A 1872/13 – und vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 –, jeweils nrwe.de.
8Ob hier die (Plausibilisierung der) Begründung der Absenkung der Einzelmerkmale und der Gesamtbewertung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW diesen Vorgaben entspricht, erscheint zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht verneint dies u.a. unter Verweis auf die lediglich allgemein formulierte Abweichungsbegründung in der Beurteilung sowie den nur teilweise „die substantiierten Einwände des Antragstellers“ aufgreifenden Vortrag des Endbeurteilers im einstweiligen Anordnungsverfahren (vgl. Antragserwiderung vom 22. September 2015). Auch in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015 lassen sich erläuternde Ausführungen allenfalls in Bezug auf die Absenkung der Merkmale Mitarbeiterführung, Veränderungskompetenz, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang ausmachen (vgl. S. 12 und 16 f.).
9Es bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung, ob schon deshalb den (formalen) Begründungs- bzw. Plausibilisierungsanforderungen nur unzureichend Rechnung getragen worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Endbeurteiler die Herabsetzung der Einzelmerkmale sowie der Gesamtnote auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage gestützt hat. Fehlt es aber schon an einer hinreichenden tatsächlichen Basis für eine rechtmäßige Notenabsenkung, kann der Endbeurteiler letztlich auch den Begründungs- bzw. Plausibilisierungsanforderungen nicht sachgerecht und damit nicht rechtsfehlerfrei nachkommen.
10Auch der Quervergleich kommt in aller Regel – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie des zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstabes“ muss der Endbeurteiler – sollen wie hier nicht sämtliche betrachteten Bewertungen linear herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
11Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 25. Juli 2014, a.a.O., vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, nrwe.de, vom 19. April 2011, a.a.O., und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
12Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteiler-
13besprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2014, vom 25. Juli 2014, vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O. und allgemeiner auch Beschluss vom 24. Juni 2014 – 6 B 491/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
15Wenn danach eine – auch hier vom Endbeurteiler im Rahmen der Maßstabsbesprechung vom 3. Juni 2014 erbetene – separate Begründung für Erstbeurteiler-
16vorschläge im Prädikatsbereich (Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten) als Erkenntnisquelle für die Erstellung der Beurteilung unbedenklich ist, bedeutet das indessen nicht, dass der Endbeurteiler seine Absenkungsentscheidung stets und ohne Weiteres alleine darauf stützen könnte. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW sieht vor, dass der Endbeurteiler für die abschließende Entscheidung über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heranzieht (Beurteilerbesprechung). Dabei sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Daraus folgt, dass Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“) – gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag – der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist. Abgesehen von diesen ausdrücklichen Vorgaben der BRL Pol NRW stieße eine allein auf eine separate Begründung gestützte Herabsetzung mit Blick auf die nicht nach einheitlichen Maßstäben frei formulierten Texte auch aus allgemeinen Erwägungen auf rechtliche Bedenken.
17Hat der Endbeurteiler hingegen – nachdem er im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate Begründungen“ für die Prädikatsvorschläge erbeten hat – den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen in Kenntnis der beabsichtigten Absenkung der jeweiligen Merkmale sowie ggf. der Gesamtnote in der Endbeurteilung (nochmals) zu äußern, bestehen regelmäßig keine grundsätzlichen Bedenken, dass er sich für die Absenkungsentscheidung eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschafft hat.
18Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2015 – 6 B 698/15 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014 und vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O.
19In diesem Fall haben die anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit, einer – bei nur schriftlicher Begründung denkbaren – Verzerrung oder unzureichenden Vermittlung des Leistungsbildes des betreffenden Beamten sowie einer nicht sachgerechten Herabsetzung der Beurteilung auf der Grundlage des Quervergleichs durch ergänzende Erläuterungen entgegenzuwirken.
20In dieser Weise ist im Fall des Antragstellers jedoch nicht verfahren worden. In der maßgeblichen Endbeurteilerbesprechung vom 12. November 2014 waren auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners weder der Erstbeurteiler LR U. L. noch dessen allgemeiner Vertreter KD Dr. T. anwesend. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein anderer personen- oder sachkundiger Bediensteter, der Auskunft über die Leistungen des Antragstellers hätte geben können, in der Endbeurteilerbesprechung zugegen war.
21Keine abweichende rechtliche Bewertung folgt daraus, dass offenbar bereits in der Maßstabsbesprechung am 3. Juni 2014 auf die Endbeurteilerbesprechung am 12. November 2014 hingewiesen worden war und nach dem Protokoll der Maßstabsbesprechung die „persönliche Teilnahme als Erstbeurteiler“ an der Endbeurteiler-
22besprechung „erforderlich ist“. Der Umstand, dass dem weder der Erstbeurteiler oder dessen Vertreter noch ein (sonstiger) hinsichtlich des Antragstellers personen- oder sachkundiger Bediensteter nachgekommen ist, rechtfertigt es nicht, die Absenkung einer Beurteilung auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage zu stützen. Auch die vom Antragsgegner angeführte Gelegenheit des Erstbeurteilers zum Austausch mit dem Endbeurteiler in der Maßstabsbesprechung und zum „Informationsgespräch mit Referat 403“ lassen nicht erkennen, dass dem Endbeurteiler in einer den oben aufgezeigten Anforderungen genügenden Weise die erforderliche Erkenntnisgrundlage für die Absenkung unterbreitet worden ist, zumal im Hinblick auf den Antragsteller ein entsprechender Austausch offenbar gar nicht erfolgt ist. Im Übrigen unterläge eine Absenkung allein aufgrund solcher Gespräche mit Blick auf die oben dargestellte Funktion der Endbeurteilerbesprechung rechtlichen Bedenken. Auch lässt sich daraus, dass dem Erstbeurteiler mangels Wahrnehmung des angebotenen „Informationsgesprächs mit Referat 403“ kein „konkreterer Überblick über die teilweise landesweiten Vergleichsgruppen“ ermöglicht werden konnte, nichts für die Rechtmäßigkeit der Absenkung herleiten. Insbesondere bietet dieser Umstand keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erstbeurteiler insgesamt oder in Bezug auf einzelne Leistungsmerkmale zu milde Bewertungsmaßstäbe angewendet haben könnte.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene zu 2. hat hingegen beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ihre dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2011 nicht zu beanstanden sei. Die Erstbeurteiler seien ausweislich des Protokolls über die Maßstabsbesprechung vom 22. Juni 2011 aufgefordert gewesen, „Vorschläge für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten mit einer kurzen separaten Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks zu versehen“. Bei der Schlusszeichnung der Beurteilung sei es insbesondere auf die „inhaltliche Ausgefeiltheit“ dieser Begründung angekommen. Dementsprechend habe der Endbeurteiler den die Klägerin betreffenden Erstbeurteilervorschlag lediglich hinsichtlich der beiden Einzelmerkmale übernommen, die in der gesonderten Begründung des Erstbeurteilers vom 3. November 2011 inhaltlich konkretisiert worden seien („Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“).
5In dem Vorgehen des Endbeurteilers, die Beurteilung auch auf von den Erstbeurteilern im Vorfeld der Beurteilerbesprechung erbetene „kurze separate“ Begründungen für Prädikatsvorschläge zu stützen, liegen keine Rechtsfehler.
6Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW., S. 678). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris. Rdn. 5 bis 7 und 28, und 24. Juni 2014 - 6 B 491/14 -, juris, Rdn. 6.
8Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich der Endbeurteiler allein darauf beschränkt habe, die für die Prädikatsvorschläge gegebenen Begründungen der Erstbeurteiler miteinander zu vergleichen. Der Zeuge E. habe nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch die einzelnen Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler gesichtet und schließlich die Endbeurteilungen aufgrund der Aussprache in der Besprechung vom 16. November 2011 gefertigt. Zum Zwecke einer umfassenden Beratung habe der Zeuge in dieser Besprechung die Namen der zu Beurteilenden zunächst einzeln, später in Blöcken, aufgerufen und um Wortbeiträge gebeten. Auch der Erstbeurteiler der Klägerin, der Zeuge N. , habe Gelegenheit gehabt, zu seinem Beurteilungsvorschlag Stellung zu nehmen. Hiervon habe er „offenbar“ keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin tritt der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung entgegen, indem sie vorträgt, dass die Endbeurteilerbesprechung im „Stakkato-Takt“ abgelaufen und ihre „Beurteilung (…) in diesem Rahmen nicht besprochen worden“ sei. Ferner hätte „lediglich theoretisch die Möglichkeit bestanden (…), sich zu jedem Namen zu äußern, allerdings hätte [der Erstbeurteiler] sich dann vordrängeln müssen und einen Grund, z.B. einen wichtigen Termin, vorschieben müssen“. Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass das Gericht seine Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Freiheit bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonstwie auf den Akteninhalt stützen lassen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris, Rdn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris, Rdn 4.
10Die Einwände, mit denen die Klägerin der das angefochtene Urteil tragenden Überzeugung entgegenzutreten versucht, zeigen weder einen Fehler der einen noch der anderen Art auf. Vielmehr würdigt sie lediglich die Tatsachen und Beweisergebnisse anders als das Verwaltungsgericht und stellt dessen Schlussfolgerung ihre eigene entgegen. Dies reicht für die Annahme eines Fehlers im vorgenannten Sinne jedoch nicht aus.
11Das Zulassungsvorbringen gibt auch sonst keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen der Zeugen E. und I. als glaubhaft angesehen und ausgeführt, ihre Angaben zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung seien detailliert. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Zeugen ihre Aussagen abgestimmt und Falsches vorgetragen hätten. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb zu zweifeln, weil der Zeuge sich „keine eigenen Notizen gemacht“, sich die „entscheidenden Dinge“ aber gleichwohl gemerkt haben will, „etwa wenn Ausführungen gar nicht schlüssig“ gewesen seien (Seite 8 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dies sei angesichts der Vielzahl der besprochenen Beurteilungsvorschläge „nach menschlichem Ermessen nicht möglich“, erschüttert die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht. Zum einen gab es nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht zu allen Beurteilungsvorschlägen Wortbeiträge der Erstbeurteiler. Zum anderen haben die Zeugen E. und I. „den Verlauf der Besprechung [an dem auf die Endbeurteilerbesprechung folgenden Tag] noch einmal nachvollzogen“ und hierbei auf Notizen des letztgenannten Zeugen zurückgegriffen. Der Umstand, dass die „Stichworte“ bzw. „Notizen“ (vgl. Seite 10 des Protokolls über die mündliche Verhandlung) des Zeugen I. nicht als Anhang dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung beigefügt worden sind, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, aus welchen Gründen es geboten gewesen sein sollte, das Protokoll in dem geltend gemachten Sinne zu ergänzen, zumal die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine dahingehende Protokollierung nicht vorsehen (vgl. Nr. 9 BRL Pol).
12Das Zulassungsvorbringen zeigt auch sonst keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 19. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden.
13Richtigkeitszweifel folgen auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Erstbeurteiler nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Besprechung vom 16. November 2011 zur Beurteilung der Klägerin „offenbar“ nicht geäußert und demnach der Endbeurteiler keine weiteren (ergänzenden bzw. konkretisierenden) tatsächlichen Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Klägerin vermittelt bekommen hat.
14Zwar kann der Endbeurteiler die Notenabsenkung bei Einzelmerkmalen, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ (Seite 6 der dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2011) stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild der Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade die Klägerin im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
15Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 294/14 -, juris, Rdn. 26.
16Im Streitfall hat der Endbeurteiler - wie ausgeführt - im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit gegeben, sich zu den Beurteilungsvorschlägen zu äußern. Dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Zeugen N. nicht wahrgenommen worden ist, stellt es für sich gesehen nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine - sechs Einzelmerkmale betreffende - Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Einwand der Klägerin, separate Begründungen für Prädikatsvorschläge könnten die nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol vorgesehene Hinzuziehung personen- und sachkundiger Bediensteter nicht ersetzen, erfolglos. Denn an einer solchen Hinzuziehung hat es hier nicht gemangelt.
17Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen der Klägerin nicht, die von dem Endbeurteiler vorgenommene Herabsenkung der Bewertung von sechs Einzelmerkmalen um je eine Note sei nicht plausibel. Ein Plausibilitäts- oder Begründungsdefizit folgt nicht daraus, dass der Endbeurteiler nur den Erstbeurteilervorschlag hinsichtlich der beiden Merkmale „Veränderungskompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ beibehalten, die Bewertung der weiteren (sechs) Einzelmerkmale hingegen abgesenkt hat.
18Nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL hat, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen, der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen. Abgesehen davon, dass im Streitfall Erst- und Endbeurteiler im Gesamturteil übereinstimmen („übertrifft die Anforderungen“), hat der Senat im Hinblick auf die an diese Begründung zu stellenden Anforderungen bereits festgestellt, dass Umfang und Intensität der vorgeschriebenen Begründung sich daran zu orientieren haben, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist.
19Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu einzelnen Submerkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit.
20In welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen Erwägungen darzulegen hat, hängt unter anderem davon ab, inwieweit dies ohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu bewerkstelligen ist. Es wäre unzulässig, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten in die Begründung aufzunehmen; hierin läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten und auch des in Nr. 11 BRL normierten Gebots der vertraulichen Behandlung dienstlicher Beurteilungen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2011 - 6 B 35/11 -, juris, 22 bis 24.
22Ausweislich der angegriffenen Beurteilung ist ein „strenger Beurteilungsmaßstab“ zugrunde gelegt worden und die Absenkung der Bewertung der sechs Einzelmerkmale „Folge des insbesondere in der Beurteilungskonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe“. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die insbesondere mit dem „Quervergleich“ begründete Herabsenkung durch den Endbeurteiler musste nicht zwingend linear, also im Hinblick auf alle Einzelmerkmale gleichmäßig erfolgen. Hält der Endbeurteiler wie im Streitfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Vergleichsgruppe nur einzelner Einzelmerkmale für zu wohlwollend, entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, nur diese Merkmale abzusenken. So liegt der Fall hier. Nach den Angaben des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung habe er den Erstbeurteilervorschlag bei den angeführten beiden Merkmalen übernommen, insbesondere aufgrund der Bereitschaft der Klägerin zu einem Auslandseinsatz („Veränderungskompetenz“) und ihrer kontinuierlich guten Leistungen im Bereich der „Mitarbeiterführung“. Bei den übrigen Merkmalen habe die Klägerin insbesondere im Quervergleich nicht den in der Maßstabsbesprechung vorgegebenen hohen Anforderungen genügt. Dem entspricht die Begründung des Erstbeurteilers für den Prädikatsvorschlag vom 3. November 2011, in dem insbesondere das „breite Verwendungsspektrum“ der Klägerin und ihre „Führungsleistungen“ hervorgehoben werden.
23Mit dem Zulassungsvorbringen legt die Klägerin keine substantiierten Einwände gegen die Absenkungsentscheidung dar, die eine weitere Plausibilisierung erfordert hätten. Unsubstantiiert ist ihr Einwand, in der Begründung vom 3. November 2011 seien „sehr wohl Aussagen zu Hervorhebungen in anderen Merkmalen enthalten, die allerdings vom Endbeurteiler nicht erkannt oder berücksichtigt worden sind“.
24Erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie „als Abteilungsleiterin in einer Landratsbehörde regelmäßig höhere Führungsanforderungen zu bewältigen hätte“. Denn der Endbeurteiler hat aufgrund ihrer in diesem Bereich gezeigten „kontinuierlich gute[n] Leistungen“ den Erstbeurteilervorschlag übernommen.
25Das Zulassungsvorbringen, der Endbeurteiler habe weiter nicht berücksichtigt, dass nach Nr. 6 BRL Pol in der Regel anzunehmen sei, dass sich die Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach bestünden angesichts der überaus starken Vergleichsgruppe keine Bedenken, „dass die Klägerin trotz gestiegener Lebens- und Diensterfahrung erneut mit 4 Punkten und hinsichtlich einzelner Merkmale sogar schlechter als zuvor beurteilt“ worden sei.
26Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle der Leiterin/des Leiters der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium E. (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW) einzubeziehen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner habe den Antragsteller nach einer „Vorauswahl“ fehlerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung für den Antragsteller vom 14. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011) rechtswidrig sei. Der Antragsgegner sei seiner Plausibilisierungspflicht nicht nachgekommen. Es spreche einiges dafür, dass sich dies schon aus der unterbliebenen Befragung des Erstbeurteilers sowie des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei durch den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 zum individuellen Leistungsbild des Antragstellers ergebe. Unabhängig davon sei aber jedenfalls nicht plausibel dargelegt, dass sich der Erstbeurteiler und damit auch der Endbeurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit des Antragstellers verschafft hätten.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde, dass sich der Beurteiler für die sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Beamten eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschaffen muss, die allerdings nicht zwingend auf eigener Anschauung beruhen muss. Ist der zu beurteilende Beamte – wie hier – abgeordnet, mit der Folge, dass es im Beurteilungszeitraum keine oder nur wenige Arbeitskontakte zwischen ihm und dem (Erst-)Beurteiler (vgl. auch Nr. 9.1 Abs. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW –) gegeben hat, muss er sich in anderer Weise, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen (vgl. auch Nr. 3.5 BRL Pol NRW) eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung verschaffen. Die von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und Bewertungen sind bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Eine Bindung des (Erst-)Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrags besteht zwar nicht; gleichwohl darf eine abweichende Beurteilung nicht unplausibel sein.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 6 B 101/14 –, nrwe.de, und Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, nrwe.de, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, der gegebenenfalls angefertigten Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. auch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW).
9Diese Vorgehensweise, bei der sich Erst- und Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, hat zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen – hier des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 – auf den Erstbeurteilervorschlag bzw. die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Im Hinblick auf den Beurteilungsvorschlag sei zunächst angemerkt, dass dieser entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners u.a. in der Beschwerdebegründung vom 25. März 2014 (vgl. etwa S. 26 oben) nicht vom Präsidenten DHPol a.D. O. angefertigt worden ist, sondern von LPD X. C. .
10Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer defizitären Erkenntnisgrundlage auszugehen ist, ist allerdings zu beachten, dass es grundsätzlich dem – sachgerecht auszufüllenden – Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterliegt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Gewicht er die vom Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen lässt. Dass Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Beamten ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben dürfen, liegt auf der Hand.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, nrwe.de.
12Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben macht der Antragsgegner auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend plausibel, dass die Leistungen des Antragstellers im Rahmen seiner Dozententätigkeit in sachgerechter Weise in die Beurteilung eingeflossen sind.
13Der Antragsteller hat mit der Rüge einer „fehlenden Überhörung“ seiner Lehrtätigkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er Zweifel hat, ob bzw. in welcher Weise seine Dozententätigkeit Eingang in die Beurteilung bzw. den Beurteilungsbeitrag gefunden hat, mit der Folge, dass den Antragsgegner insoweit eine Pflicht zur Plausibilisierung seiner Bewertung trifft.
14Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 6 B 509/13 – und vom 3. September 2009 – 6 B 583/09 –, jeweils nrwe.de.
15Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , als auch der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , im Beurteilungszeitraum allenfalls vereinzelte Arbeitskontakte zum Antragsteller hatten und sich daher mangels erkennbarer anderweitiger Erkenntnisquellen maßgeblich auf den Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 gestützt haben, kommt es darauf an, ob die Dozententätigkeit des Antragstellers in sachgerechter Weise in diesen Beurteilungsbeitrag eingeflossen ist.
16Das Vorbringen des Antragsgegners, die Berücksichtigung der Dozententätigkeit des Antragstellers bei der Leistungsbewertung komme sowohl in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 als auch in der Beurteilung vom 14. Dezember 2011 zum Ausdruck, was der „Ersteller des Beurteilungsbeitrags, Präsident DHPol a.D. O. “, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, ist jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Denn die dort in Bezug genommenen Aufgaben
17„Gestaltung der Polizeilichen Verkehrslehre im Masterstudiengang der DHPol (Modul 7 und 18) sowie der Fortbildung national und international (Aus- und Fortbildung) mit den fachlichen Schwerpunkten
18 in Strategie und Taktik der Verkehrssicherheitsarbeit und
19-unfallbekämpfung
20 Integrative Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und
21Kriminalitätsbekämpfung
22 sowie der Effektivität und Effizienz verkehrspolizeilicher Maßnahmen in
23Allgemeinen und Besonderen Aufbauorganisationen“
24beschreiben die Entwicklung von Lehrkonzepten und die Gestaltung von Lehrinhalten im Vorfeld der Lehrveranstaltungen, lassen aber keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der „eigentlichen“ Dozententätigkeit, d.h. der unmittelbaren Lehrtätigkeit gegenüber den Studierenden erkennen. Inwieweit darüber hinaus diese Bestätigung des Präsidenten DHPol a.D. O. überhaupt tragfähig ist, weil dieser nicht selbst Ersteller des Beurteilungsbeitrags war, sondern LPD X. C. , bedarf mit Blick die eben bereits aufgezeigten Defizite im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Überprüfung.
25Der Antragsgegner weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es einer ausdrücklichen Benennung sämtlicher im Beurteilungszeitraum wahrgenommener Aufgaben nicht bedürfe. Es liegt auf der Hand, dass eine lückenlose Benennung, insbesondere auch untergeordneter Tätigkeiten an tatsächliche Grenzen stoßen würde und auch sonst aus Sachgründen nicht geboten ist. Dem entsprechend trifft es auch auf keine rechtlichen Bedenken, wenn nach der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW die Aufgabenbeschreibung (lediglich) die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen soll. Ob danach die eine Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (à 45 Minuten) umfassende Dozententätigkeit des Antragstellers bereits mit Blick auf die Vorgaben in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es wird weder vom Antragsgegner nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst erkennbar, ob und wie die Dozententätigkeit des Antragstellers im Beurteilungsverfahren überhaupt Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass diese im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von solch geringem Gewicht gewesen wäre, dass sie von vornherein ohne Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers gewesen wäre.
26Zwar lässt allein der Umstand, dass eine vom Beamten während des Beurteilungszeitraums ausgeübte Tätigkeit bzw. wahrgenommene Aufgabe nicht ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt ist – sei es in der Aufgabenbeschreibung oder an anderer Stelle der Beurteilung bzw. des Beurteilungsbeitrags –, nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Umstände auch keine Berücksichtigung gefunden haben, da die Leistungsbewertung regelmäßig durch eine Vielzahl von Einzeleindrücken gekennzeichnet ist, die nicht allesamt und vollständig wiedergegeben werden können. Auch ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine langjährige persönliche Kenntnis des Verfassers eines Beurteilungsbeitrags es nahelegen kann, dass auch alle wesentlichen Tätigkeiten des Beurteilten – und damit auch die Dozententätigkeit des Antragstellers – in den Beurteilungsbeitrag mit eingeflossen sind. Insoweit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die vom Antragsgegner angeführte langjährige, seit dem Jahr 2002 bestehende persönliche Kenntnis des Präsidenten DHPol a.D. O. vom Antragsteller und dessen Tätigkeiten, insbesondere der neun Wochenstunden umfassenden Lehrverpflichtung, in den von LPD X. C. erstellten Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 eingeflossen sein könnte. Das vom Verwaltungsgericht bemängelte Plausibilisierungsdefizit ist damit ebenfalls nicht ausgeräumt. Denn mit diesem generellen Hinweis auf die langjährigen Arbeitskontakte wird – auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens – nicht substantiiert aufgezeigt, in welcher Weise dies konkret erfolgt sein soll.
27Der Verweis auf die Bewertung des Antragstellers „auf der Basis der systematischen Lehr- und Fortbildungsevaluation und dem Evaluationskonzept der DHPol“ führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn auch damit wird nicht deutlich, wie der Ersteller des Beurteilungsbeitrags im konkreten Fall des Antragstellers seine Erkenntnisse über die Dozententätigkeit gewonnen haben soll. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich in der nicht weiter belegten Vermutung, es könne „davon ausgegangen werden, dass Herr O. genügend Erkenntnisse außerhalb einer Überhörung gewonnen hat, die vollkommen ausreichend für eine Bewertung der einen geringen Teil des Arbeitsplatzes des Fachgebietsleiters ausmachenden Tätigkeitsspektrums waren“. Abgesehen davon, dass der Präsident DHPol a.D. O. ohnehin nicht den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, kann die Heranziehung von Evaluationsergebnissen auf rechtliche Bedenken treffen, wenn und soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass diese auf der Einschätzung von Studierenden, Absolventen oder auch externen Fachvertretern beruhen.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
29Soweit der Antragsgegner mit seiner Berechnung, lediglich 16,5 % der Wochenarbeitszeit entfalle auf Lehrveranstaltungen (vgl. S. 30 ff. der Beschwerdebegründung), möglicherweise belegen will, die Dozententätigkeit sei von so geringem Gewicht, dass sie ohnehin keiner (ausdrücklichen) Aufnahme in den Beurteilungsbeitrag bzw. die Beurteilung bedürfe, überzeugt dies nicht. Zunächst setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die Lehrtätigkeit „zu den Hauptaufgaben von Fachgebietsleitern“ gehöre (vgl. S. 26 der Beschwerdebegründung). Des Weiteren lässt er dabei außer Betracht, dass die Dozententätigkeit neben der unmittelbaren Durchführung der Veranstaltung auch deren Vor- und ggf. Nachbereitung umfasst. Unabhängig davon ist auch ein (unterstellter) Anteil von lediglich 16,5 % der Tätigkeit nicht in der Weise untergeordnet, dass es sachgerecht wäre, ihn bei der Beurteilung vollkommen außer Betracht zu lassen.
30Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
31Die vom Antragsgegner gerügte Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst Sache des Antragsgegners, auf entsprechende begründete Einwendungen des Beurteilten, bestehende Plausibilitätsdefizite auszuräumen. Sollte sich im Rahmen der Plausibilisierung ergeben, dass sich der Beurteiler bzw. Ersteller des Beurteilungsbeitrags auf Tatsachen gestützt hat, die aus der Sicht des Beurteilten unzutreffend sind, kann Raum für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder Beweiserhebung durch das Gericht bestehen. Dazu gab es hier aber bereits mangels erläuternder Konkretisierungen keinen Anlass.
32Bleibt nach Vorstehendem die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beurteilung auch deswegen als fehlerhaft anzusehen ist, weil der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , – vor der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Einzelmerkmale um je einen Punkt – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 weder vom Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , noch vom „ebenfalls anwesenden Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei“ (vgl. S. 35 der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 25. März 2014), weitere (ergänzende bzw. konkretisierende) tatsächliche Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Klägers vermittelt bekommen hat.
33Denn der Endbeurteiler die kann Notenabsenkung, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen-sachkundigen Erstbeurteilers bzw. Erstellers des Beurteilungsbeitrags zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade der Antragsteller im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
34Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
35Hier hat der Endbeurteiler allerdings im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen zu äußern (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 sowie Protokoll vom 21. Januar 2012 über die Endbeurteilerbesprechung vom 16. November 2011). Der Umstand, dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Direktor LAFP T. ebenso wenig wahrgenommen worden ist wie von dem Präsidenten DHPol a.D. O. oder dem (ausweislich der Teilnehmerliste ebenfalls anwesenden) Ersteller des Beurteilungsbeitrags LPD X. C. , stellt es für sich gesehen auch nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Ob dies hier hinsichtlich der bereits in der Beurteilung unter Ziffer III.1. („Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“) – die „Informationsvermittlung“ erfolgte ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 nicht „wie grundsätzlich gewünscht in einer kurzen Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks, sondern innerhalb dessen“ – enthaltenen Aufzählung der breit gestaffelten Erfahrungsfelder des Antragstellers der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Streitwertänderung Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in das streitigen Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 –, nrwe.de
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Sie kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorerst nicht mit der Beigeladenen besetzt, bis über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Die Auswahlentscheidung unterliegt keinen formellen Bedenken. Zwar besteht für den Dienstherrn im Ausgangspunkt eine Dokumentationspflicht in Bezug auf die seine Auswahlentscheidung tragenden Gründe. Denn mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende Darlegungslast für den Antragsteller ist dieser maßgeblich auf die Kenntnis der wesentlichen Auswahlerwägungen angewiesen. Diese Erwägungen sind ihm in der Regel zunächst nicht bekannt und können von ihm auch nicht ohne weiteres beschafft werden. Demzufolge wird der unterlegene Bewerber nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis er sich ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann – in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Die Frage, welchen Mindestinhalt die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen haben und insbesondere welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen müssen, kann aber nicht regelhaft und losgelöst von den etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Maßstab kann insoweit nur sein, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den beschriebenen Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen, d.h. eine hinreichende und zumutbare Orientierung hinsichtlich einer etwaigen Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, und vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 -, ZBR 2010,414; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 – sowie 26. November 2008 – 6 B 1416/08 -, jeweils juris.
7Dies zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Dokumentation der Auswahlerwägungen des Antragsgegners (noch) zureichend ist. Hierbei hat es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht allein auf die im Verwaltungsvorgang enthaltene Bewerberübersicht, aus der sich die persönlichen Daten der Bewerber, der Zeitpunkt und das Ergebnis ihrer (letzten) dienstlichen Beurteilung sowie ihr jeweiliges Dienstalter ergeben, abgestellt, sondern auch die Inhalte des Schreibens des Antragsgegners an den Personalrat vom 1. Dezember 2014 und der an die Antragstellerin gerichteten Konkurrentenmitteilung vom 21. Januar 2015 berücksichtigt. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin und die Beigeladene wegen der in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleichlautenden Gesamturteile als im Wesentlichen gleich qualifiziert angesehen hat und auch ansonsten einen Leistungsvorsprung nicht hat feststellen können. Er hat die Beigeladene der Antragstellerin vorgezogen, weil zu ihren Gunsten das Hilfskriterium des Dienstalters eingreift. Insoweit heißt es in der Konkurrentenmitteilung unmissverständlich, dass die Auswahlentscheidung „unter Anwendung von Hilfskriterien (hier: höheres Beförderungsdienstalter bei gleicher Qualifikation)“ erfolgt sei. Dies lässt die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevortrag außer Betracht.
8Soweit sie darüber hinaus bemängelt, dass sich aus der Bewerberübersicht nicht erschließe, aus welchen Gründen ein Vergleich der Einzelmerkmale unterblieben sei, warum zurückliegende Beurteilungen irrelevant sein sollen und aus welchen Gründen von einer gleichen Qualifikation der Bewerber ausgegangen worden sei, lässt sie nicht nur die benannten Schreiben außer Betracht, sondern verkennt auch den Umfang der Dokumentationspflicht. Geht es wie hier darum, dass der Dienstherr der Auffassung ist, aus den dienstlichen Beurteilungen ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber, ist er nicht stets gehalten, dies schon im Rahmen des Auswahlverfahrens näher zu begründen. Mit dem Hinweis auf das höhere „Beförderungsdienstalter“ der Beigeladenen bei Annahme eines Qualifikationsgleichstands hat der Antragsgegner die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert. In dieser Konstellation ist es einem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, sich nach Akteneinsicht anhand der Beurteilungstexte zunächst selbst eine Auffassung darüber zu bilden, ob die Annahme gleicher Qualifikation eine hinlängliche Rechtfertigung besitzt. Mit auf dieser Grundlage konkret vorgebrachten Einwänden hat der Dienstherr sich dann unter Plausibilisierung seiner Bewertung näher auseinanderzusetzen. Dies kann, sofern der Betroffene – wie hier - sogleich um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht hat, auch im gerichtlichen Verfahren geschehen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011
10– 1 B 186/11 –, juris.
11Dem entsprechend hat der Antragsgegner, nachdem die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 13. Februar 2015 das Fehlen einer erforderlichen Ausschärfung der Beurteilungen nach Leistungskriterien gerügt hatte, im Schriftsatz vom 5. März 2015 erläutert, dass er sich außer Stand gesehen hat, eine „objektive Binnendifferenzierung oder eine qualitative Ausschärfung“ der Beurteilungen vorzunehmen, und die dafür maßgeblichen Gründe dargelegt. Das genügt den Anforderungen.
12Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, der Beigeladenen den Vorzug bei der Besetzung der Beförderungsstelle zu geben, auch dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG) entsprochen. Er ist rechtsfehlerfrei aufgrund der identischen Gesamturteile der aktuellen Beurteilungen vom 10. Mai 2014 für die Antragstellerin und vom 28. Januar 2014 für die Beigeladene von einem Qualifikationsgleichstand zwischen diesen ausgegangen und hat der Beigeladenen unter Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter den Vorrang eingeräumt.
13Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterliegt die Annahme eines Qualifikationsgleichstands keinen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner eine gebotene inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen unterlassen hätte. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen – wie hier – gerade keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
14OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005
15– 6 B 1845/05 –, juris.
16Angesichts dessen ist es insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Beurteilungsverfasser und deren unterschiedliche Wortwahl und Schwerpunktsetzung bei den weitgehend frei formulierten Beurteilungen nicht ersichtlich fehlerhaft, wenn der Antragsgegner im Wege der inhaltlichen Ausschöpfung keinen Beurteilungsvorsprung zu Gunsten einer Bewerberin festgestellt hat. Die Einzelfeststellungen sind in beiden Beurteilungen ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert. Die Wendungen im Einzelnen sind damit von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben des Beurteilers bestimmt und beziehen sich auch wegen unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen auf nicht ohne weiteres miteinander vergleichbare Sachverhalte.
17Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 6 B 774/10 -, juris.
18Unabhängig davon erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin in der schlichten Forderung nach einer inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen, ohne substantiiert darzulegen, welche Einzelfeststellungen den behaupteten Leistungsvorsprung begründen sollen. Der bloße Hinweis, die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW. S.7) ermöglichten eine vergleichende Betrachtung gerade auch der Einzelmerkmale, weil sie eindeutige Vorgaben enthielten, stellt eine nicht näher belegte Behauptung dar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt, dass sich den Richtlinien keine einheitlichen Maßstäbe oder Begrifflichkeiten zur inhaltlichen Ausfüllung der Einzelmerkmale entnehmen lassen (vgl. S. 6 des Beschlusses).
19Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, aufgrund der unter Ziff. 4. der Beschwerdebegründung aufgelisteten Tätigkeiten/Qualifikationen von einem Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen auszugehen. Inwieweit diese sie für die fragliche Stelle besser qualifizieren sollen als die Beigeladene, legt die Antragstellerin bereits nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern rügt die Antragstellerin lediglich, der Antragsgegner habe die von ihr benannten Tätigkeiten/ Qualifikationen bei seiner Entscheidung nicht einbezogen. Denn es gehe aus dem Stellenbesetzungsvorgang nicht hervor, dass er den Inhalt der Personalakten der Bewerber zur Kenntnis genommen und berücksichtigt habe. Dieser Einwand übersieht jedoch, dass mit Ausnahme der Zeiten im Auslandsschuldienst (1990-1992) sämtliche benannten Tätigkeiten/Qualifikationen in der Anlage zu Ziff. I.3. der Beurteilung aufgeführt und in diese eingegangen sind. Weshalb darüber hinaus gerade der mehr als 20 Jahre zurückliegende Auslandsschuldienst für die Auswahlentscheidung unter Leistungs- oder Eignungsgesichtspunkten von Bedeutung sein soll, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
20Mit der Rüge, der Antragsgegner hätte berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin in ihrer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 1997 bereits mit der Bestnote beurteilt worden sei, während die Beigeladene diese in ihrer Beurteilung vom 16. März 1984 noch nicht erhalten habe, wird die Wertung des Verwaltungsgerichts, auch insoweit habe der Antragsgegner die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten, nicht in Frage gestellt. Auch insoweit blendet die Antragstellerin die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführten Gründe vollständig aus. Gegen die Einschätzung, den beiden vorangegangenen Beurteilungen sei keine maßgebliche Aussagekraft mehr beizumessen, weil sie sich zu weit zurückliegende Zeiträume verhalten und zudem aufgrund unterschiedlicher Beurteilungszeiträume nicht miteinander vergleichbar seien, ist nichts zu erinnern.
21Schließlich unterliegt auch die Entscheidung des Antragsgegners, das Dienstalter als maßgebliches Auswahlkriterium beginnend mit dem Ende der Probezeit zu berechnen, keinem Rechtsfehler. Bei einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Das Dienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Mit ihm wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. Ist danach die Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter als solches in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, gilt Gleiches hinsichtlich der Einzelheiten zur näheren Bestimmung des Dienstalters. Davon ausgehend ist die Festlegung des Dienstalters auf die Zeit nach der Beendigung der Probezeit nicht ermessensfehlerhaft und erst recht nicht willkürlich. Sie orientiert sich an der Regelung des § 14 Abs. 2 LVO NRW. Danach sind Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe zu errechnen. Eine Pflicht, die Zeiten, in denen die Antragstellerin als angestellte Lehrkraft mit in Ansatz zu bringen, bestand für den Antragsgegner damit nicht.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Funktionsstelle als Leiterin/des Leiter der Direktion Kriminalität beim Polizeipräsidium N. (Besoldungsgruppe A 16) mit einem der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsgrund folge daraus, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohten, weil eine Ernennung eines der Beigeladenen regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Anordnungsanspruch liege vor, weil der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung habe. Die Auswahlentscheidung beruhe u.a. auf der fehlerhaften Regelbeurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 (Beurteilungszeitraum 1. September 2011 bis 31. August 2014). Der Endbeurteiler habe seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag entgegen Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol NRW, RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678) nicht plausibel begründet. Es bleibe offen, aus welchen Gründen er im Rahmen seines Quervergleichs und des von ihm angelegten strengen Beurteilungsmaßstabs dem Erstbeurteilervorschlag nicht gefolgt sei.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass der Endbeurteiler die Absenkung der streitigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 12. Dezember 2014 gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag maßgeblich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe und den von ihm angelegten strengen Beurteilungsmaßstab gestützt hat. In diesem Zusammenhang trifft es für sich betrachtet auf keine rechtlichen Bedenken, wenn die in Bezug auf alle Leistungsmerkmale sowie im Gesamturteil vorgenommene Absenkung – wie hier – nicht linear, das heißt für jedes Merkmal um den gleichen Wert erfolgt ist. Denn auch bei einer mit dem „Quervergleich“ begründeten Absenkung kann der Endbeurteiler zu dem Ergebnis gelangen, dass im Einzelfall die Bewertung aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Bezugsgruppe (nur) bei einzelnen Merkmalen zu wohlwollend bzw. besonders wohlwollend ausgefallen ist. Dann entspricht es dem Gebot der Beurteilungswahrheit, in einem solchen Fall auch nur die entsprechenden Merkmale abzusenken oder einzelne Merkmale ggf. auch um mehr als einen Punkt herabzusetzen. Eine solche differenzierte Absenkung bedarf indes – insbesondere auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin – einer entsprechenden (weiteren) Plausibilisierung.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 –, vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14, vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, vom 25. Juli 2014 – 6 A 1872/13 – und vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 –, jeweils nrwe.de.
8Ob hier die (Plausibilisierung der) Begründung der Absenkung der Einzelmerkmale und der Gesamtbewertung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW diesen Vorgaben entspricht, erscheint zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht verneint dies u.a. unter Verweis auf die lediglich allgemein formulierte Abweichungsbegründung in der Beurteilung sowie den nur teilweise „die substantiierten Einwände des Antragstellers“ aufgreifenden Vortrag des Endbeurteilers im einstweiligen Anordnungsverfahren (vgl. Antragserwiderung vom 22. September 2015). Auch in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2015 lassen sich erläuternde Ausführungen allenfalls in Bezug auf die Absenkung der Merkmale Mitarbeiterführung, Veränderungskompetenz, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise und Leistungsumfang ausmachen (vgl. S. 12 und 16 f.).
9Es bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung, ob schon deshalb den (formalen) Begründungs- bzw. Plausibilisierungsanforderungen nur unzureichend Rechnung getragen worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Endbeurteiler die Herabsetzung der Einzelmerkmale sowie der Gesamtnote auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage gestützt hat. Fehlt es aber schon an einer hinreichenden tatsächlichen Basis für eine rechtmäßige Notenabsenkung, kann der Endbeurteiler letztlich auch den Begründungs- bzw. Plausibilisierungsanforderungen nicht sachgerecht und damit nicht rechtsfehlerfrei nachkommen.
10Auch der Quervergleich kommt in aller Regel – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie des zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstabes“ muss der Endbeurteiler – sollen wie hier nicht sämtliche betrachteten Bewertungen linear herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
11Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 25. Juli 2014, a.a.O., vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, nrwe.de, vom 19. April 2011, a.a.O., und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
12Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteiler-
13besprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nrn. 3.5, 9.1 und 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW). Auch im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderte (separate) Begründungen für Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisgrundlage darzustellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2014, vom 25. Juli 2014, vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O. und allgemeiner auch Beschluss vom 24. Juni 2014 – 6 B 491/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
15Wenn danach eine – auch hier vom Endbeurteiler im Rahmen der Maßstabsbesprechung vom 3. Juni 2014 erbetene – separate Begründung für Erstbeurteiler-
16vorschläge im Prädikatsbereich (Gesamtnote von 4 oder 5 Punkten) als Erkenntnisquelle für die Erstellung der Beurteilung unbedenklich ist, bedeutet das indessen nicht, dass der Endbeurteiler seine Absenkungsentscheidung stets und ohne Weiteres alleine darauf stützen könnte. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW sieht vor, dass der Endbeurteiler für die abschließende Entscheidung über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heranzieht (Beurteilerbesprechung). Dabei sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Daraus folgt, dass Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“) – gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag – der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist. Abgesehen von diesen ausdrücklichen Vorgaben der BRL Pol NRW stieße eine allein auf eine separate Begründung gestützte Herabsetzung mit Blick auf die nicht nach einheitlichen Maßstäben frei formulierten Texte auch aus allgemeinen Erwägungen auf rechtliche Bedenken.
17Hat der Endbeurteiler hingegen – nachdem er im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate Begründungen“ für die Prädikatsvorschläge erbeten hat – den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen in Kenntnis der beabsichtigten Absenkung der jeweiligen Merkmale sowie ggf. der Gesamtnote in der Endbeurteilung (nochmals) zu äußern, bestehen regelmäßig keine grundsätzlichen Bedenken, dass er sich für die Absenkungsentscheidung eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschafft hat.
18Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2015 – 6 B 698/15 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014 und vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O.
19In diesem Fall haben die anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die Möglichkeit, einer – bei nur schriftlicher Begründung denkbaren – Verzerrung oder unzureichenden Vermittlung des Leistungsbildes des betreffenden Beamten sowie einer nicht sachgerechten Herabsetzung der Beurteilung auf der Grundlage des Quervergleichs durch ergänzende Erläuterungen entgegenzuwirken.
20In dieser Weise ist im Fall des Antragstellers jedoch nicht verfahren worden. In der maßgeblichen Endbeurteilerbesprechung vom 12. November 2014 waren auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners weder der Erstbeurteiler LR U. L. noch dessen allgemeiner Vertreter KD Dr. T. anwesend. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein anderer personen- oder sachkundiger Bediensteter, der Auskunft über die Leistungen des Antragstellers hätte geben können, in der Endbeurteilerbesprechung zugegen war.
21Keine abweichende rechtliche Bewertung folgt daraus, dass offenbar bereits in der Maßstabsbesprechung am 3. Juni 2014 auf die Endbeurteilerbesprechung am 12. November 2014 hingewiesen worden war und nach dem Protokoll der Maßstabsbesprechung die „persönliche Teilnahme als Erstbeurteiler“ an der Endbeurteiler-
22besprechung „erforderlich ist“. Der Umstand, dass dem weder der Erstbeurteiler oder dessen Vertreter noch ein (sonstiger) hinsichtlich des Antragstellers personen- oder sachkundiger Bediensteter nachgekommen ist, rechtfertigt es nicht, die Absenkung einer Beurteilung auf eine defizitäre Erkenntnisgrundlage zu stützen. Auch die vom Antragsgegner angeführte Gelegenheit des Erstbeurteilers zum Austausch mit dem Endbeurteiler in der Maßstabsbesprechung und zum „Informationsgespräch mit Referat 403“ lassen nicht erkennen, dass dem Endbeurteiler in einer den oben aufgezeigten Anforderungen genügenden Weise die erforderliche Erkenntnisgrundlage für die Absenkung unterbreitet worden ist, zumal im Hinblick auf den Antragsteller ein entsprechender Austausch offenbar gar nicht erfolgt ist. Im Übrigen unterläge eine Absenkung allein aufgrund solcher Gespräche mit Blick auf die oben dargestellte Funktion der Endbeurteilerbesprechung rechtlichen Bedenken. Auch lässt sich daraus, dass dem Erstbeurteiler mangels Wahrnehmung des angebotenen „Informationsgesprächs mit Referat 403“ kein „konkreterer Überblick über die teilweise landesweiten Vergleichsgruppen“ ermöglicht werden konnte, nichts für die Rechtmäßigkeit der Absenkung herleiten. Insbesondere bietet dieser Umstand keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erstbeurteiler insgesamt oder in Bezug auf einzelne Leistungsmerkmale zu milde Bewertungsmaßstäbe angewendet haben könnte.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene zu 2. hat hingegen beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. Januar 2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es sich auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Rd. Erl. des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, bezogen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken beständen (im Folgenden: BRL Pol). Gemäß Nr. 6.1 BRL Pol seien bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Einzelmerkmale zu beurteilen, wobei in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien „einzubeziehen“ seien. Diesen Vorgaben werde die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht, die für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Eine solche Beurteilung sei weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar. Zumindest im Streitfall sei der Dienstherr gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Dies erfordere, dass er darlegen müsse, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sich sein Werturteil gebildet habe. Hierzu habe der Beklagte - auch noch im Klageverfahren - nichts vorgetragen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es sei richtlinienkonform und rechtlich nicht zu beanstanden, die Leistung in den vorgegebenen Merkmalen lediglich mit Bewertungsstufen auszudrücken, ohne nähere Begründungen abzugeben.
7a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene dienstliche Beurteilung sei schon rechtswidrig, weil sie keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere, unterliegt - wie das Zulassungsvorbringen zu Recht geltend macht - allerdings ernstlichen Zweifeln.
8In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unterliegt, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 15 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20 und 25.
10Der Senat hat diese Auffassung kürzlich nochmals bekräftigt und zugleich darauf hingewiesen, dass auch der (vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte) VGH Baden-Württemberg keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann fehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt. Vielmehr kann - wie der VGH Baden-Württemberg klargestellt hat - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale auch eine dienstliche Beurteilung, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft, ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 4 S 1095/13 -, juris, Rn. 27 f.
12Mit diesen Rechtssätzen steht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stelle bereits einen Mangel der angefochtenen dienstlichen Beurteilung dar, dass diese für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte, nicht in Einklang. Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, dass sich die Beurteilung nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Aus dem Umstand, dass diese Kriterien nicht eigens erwähnt worden sind und nicht je für sich eine ausdrückliche Würdigung erfahren haben, kann nicht geschlossen werden, dass der Beurteiler sie außer Acht gelassen hätte. Vielmehr ist zunächst - wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme bestehen - davon auszugehen, dass die dienstliche Beurteilung unter Heranziehung der Beurteilungsrichtlinien und damit auch der dort bezeichneten Einzelmerkmale und Kriterien erstellt worden ist, zumal diese im verwendeten Formular wiedergegeben sind.
13b) Das Verwaltungsgericht hat indessen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung des Klägers auch entscheidend darauf gestützt, dass der Dienstherr jedenfalls nicht - wie es im Streitfall seine Aufgabe gewesen wäre - allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten sowie für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher erläutert habe. Mit der Einleitung „Zumindest im Streitfall“ wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine zusätzliche Erwägung einführen wollte, die sein Urteil für den Fall tragen sollte, dass der - wie eben dargelegt - unzutreffenden Hauptüberlegung, die dienstliche Beurteilung sei schon wegen der Beschränkung auf die Vergabe von nicht näher verbalisierten Punktwerten rechtswidrig, nicht gefolgt werden könne.
14Dieser weiteren selbstständig tragenden Annahme des Urteils setzt das Zulassungsvorbringen entgegen, zum einen sei dem Kläger das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden; zum anderen habe er konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung „bis heute“ nicht dargetan. Mit diesem Vorbringen kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.
15Der Kläger hat nämlich ausdrücklich gerügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er sich im neuen Merkmal „Soziale Kompetenz“ „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung“ im Vergleich zur Vorbeurteilung im früheren Merkmal „Sozialverhalten“ um eine Note verschlechtert habe, zumal er „zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form“ darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Verschlechterung der Beurteilung bevorstehe. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Absenkung nicht mit einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe erklärt werden könne (Schriftsatz vom 4. Juli 2012 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Auf diese konkreten Einwendungen hat das beklagte Land keine aktenkundige nähere Erläuterung gegeben, die geeignet wäre, die Einwendungen auszuräumen.
16Der Hinweis des Zulassungsvorbringens, dem Kläger sei das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden, verfängt bereits mangels weiterer Substantiierung nicht. Insbesondere geht aus ihm nicht hervor, dass dem Kläger in dem Gespräch auch die von ihm vermisste (plausible) Erklärung für die gegenüber der vorigen Beurteilung schlechtere Note im Einzelmerkmal Sozialverhalten/Soziale Kompetenz gegeben worden ist.
17Unabhängig davon trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache zu. Wie der Senat hervorgehoben hat, entbindet der Umstand, dass die Beurteilungsrichtlinien keine weitergehenden Begründungspflichten vorsehen, den Beurteiler nicht davon, seine Beurteilung ggf. im weiteren (Gerichts-) Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren.
18Vgl. Beschluss vom 25. August 2014, a.a.O., juris, Rn. 20. Ähnlich auch schon (wie vom VG zutreffend angeführt) OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris, Rn. 7; ferner Beschluss vom 29. Juli 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 3 ZB 10.1242 -, juris, Rn. 6 a.E.
192. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
20Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
21Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
22ob eine dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten rechtsfehlerfrei ist, die lediglich verbal ausgedrückte Noten zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen sowie eine verbal ausgedrückte Gesamtnote enthält, nicht jedoch eine Bewertung der in die jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzubeziehenden Einzelkriterien sowie auch keine weitergehende Begründung einzelner Bewertungen oder der Gesamtbewertung,
23würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da es auf sie nach dem Vorstehenden nicht ankommt. Wie ausgeführt, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Dienstherr auf die Einwände des Klägers gegen die Bewertung eines Einzelmerkmals keine ausreichende Erläuterung gegeben hat.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.