Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Sept. 2014 - 6 B 476/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die streitbefangene Auswahlentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner habe seine Entscheidung, den in Rede stehenden - mit der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG bewerteten - Dienstposten der Leiterin/des Leiters des Fachbereichs B (Soziales) mit der Beigeladenen zu besetzen, auf die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 16. Oktober 2013 bzw. vom 4. Juni 2013 gestützt und sei zu der Einschätzung gelangt, dass die Beigeladene auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin innegehaltenen höheren Statusamtes als die leistungsstärkere und daher besser geeignete Bewerberin anzusehen sei. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin sei rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung sich an sachfremden Gesichtspunkten orientiert habe oder auf einer willkürlichen Herabsetzung der Antragstellerin im Vergleich zur Beigeladenen gründe, seien nicht ersichtlich. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beurteilung ein unvollständiger bzw. unrichtiger Sachverhalt oder ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt worden sei.
4Die Beschwerde setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, der Antragsgegner habe die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen auf die genannten Anlassbeurteilungen stützen dürfen. Die Antragstellerin hat bei der Leistungsbeurteilung die vierte Bewertungsstufe der siebenstufigen Skala - „Eine Leistung, die den Anforderungen im Wesentlichen entspricht“ - erreicht, während die Beigeladene die bestmögliche Bewertungsstufe - „Eine Leistung, die sehr weit über den Anforderungen liegt“ - erzielt hat. Der Einwand der Beschwerde, aufgrund der unterschiedlichen Statusämter, die die Antragstellerin (A 14 ÜBesG) und die Beigeladene (A 13 g.D. ÜBesG) innehätten, sei eine „echte Vergleichbarkeit“ der Leistungsbilder „per se nicht gegeben“, verfängt nicht. Ein Qualifikationsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen setzt nicht voraus, dass die beurteilten Bewerber dasselbe Statusamt innehaben.
5Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung zwar anzunehmen, dass der Beurteilung im höheren Statusamt im Grundsatz größeres Gewicht zukommt. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, darf demnach ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Diese Erwägung ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, juris.
7Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend nicht an den abstrakten Anforderungen der in Rede stehenden unterschiedlichen - und zudem verschiedenen Laufbahngruppen zugeordneten - Statusämter orientiert hat oder die konkrete Gewichtung der erteilten Beurteilungen rechtlich zu beanstanden ist, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
8Fehl geht der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe ausschließlich die wesentlich bessere Leistungsbeurteilung der Beigeladenen, nicht jedoch die Befähigung und Eignung der Antragstellerin und der Beigeladenen in den Blick genommen. Das Gegenteil belegt das an den Personalrat gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 9. Dezember 2013, das sich zu den Gründen der getroffenen Auswahlentscheidung verhält. Dort heißt es:
9„(…) Frau S. ist seit dem 01.01.2008 Beamtin des Kreises S1. . Ihre seit diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen wurden am 15.10.2013 unter Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen mit dem Gesamtergebnis 90 (= drittschlechteste) des siebenstufigen Beurteilungssystems beurteilt. Bei der Befähigungsbeurteilung hat sie überwiegend die Bewertungsstufen „C“ (normal ausgeprägt) und „D“ (schwach ausgeprägt) erhalten. Hinsichtlich ihrer weiteren Verwendung wird Frau S. nicht für geeignet gehalten, eine Führungsposition wahrzunehmen.
10In Frau S2. letzten Beurteilung vor dem Wechsel zum Kreis S1. wurde sie vom Land NRW für den Zeitraum 01.12.2004 bis 30.09.2007 mit 3 Punkten (= drittschlechteste) einer sechsstufigen Skala bewertet.
11Die beiden letzten Beurteilungen von Frau F. umfassen die Zeiträume vom 01.11.2004 bis 25.06.2008 und 26.06.2008 bis 03.06.2013. Frau F. wurde bei der Leistungsbeurteilung jeweils mit der Bestnote 130 bewertet. Bei der Befähigungsbeurteilung hat sie die Bewertungsstufen „A“ (besonders ausgeprägt) und „B“ (stark ausgeprägt) erhalten. Für ihre weitere Verwendung wird Frau F. als Führungskraft vorgeschlagen (…).“
12Der Antragsgegner hat somit sowohl die Leistungs- als auch die Befähigungsbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen im Blick gehabt, aus denen die Eignung für den angestrebten Dienstposten abzuleiten ist. Da der Aufgaben- und Ver-antwortungsbereich des Dienstpostens ausweislich der Stellenausschreibung die „fachliche, organisatorische und personelle Führung des (…) Fachbereichs“ umfasst, hat der Antragsgegner - zu Recht - auch die jeweilige Einschätzung der Beurteiler bezüglich der Eignung der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen als Führungskraft einbezogen.
13Zugleich ist festzustellen, dass der Antragsgegner dem Umstand, dass die Antragstellerin im Befähigungsmerkmal 3.2 („Arbeitet teamfähig und kooperativ“) nur die Bewertungsstufe E (= nicht ausgeprägt) erhalten hat, im Rahmen der Begründung der streitbefangenen Auswahlentscheidung kein, geschweige denn ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin weist die Bewertungen von 24 Befähigungsmerkmalen aus. Die Antragstellerin hat einmal und zwar im Befähigungsmerkmal 3.2 die Bewertungsstufe E, zweimal die Bewertungsstufe B und im Übrigen die Bewertungsstufen C oder D erreicht. In der Begründung der Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner, wie dargestellt, lediglich konstatiert, dass die Antragstellerin überwiegend die Bewertungsstufen C und D erreicht habe. Schon vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, soweit es die Bewertung „der vom Antragsgegner angeführten Beispiele“ betrifft, „die die mangelnde Team- und Kooperationsfähigkeit belegen sollen“ (vgl. VII.4 der Beschwerdebegründung).
14Entgegen der Beschwerde (vgl. VII.1 und hieran anknüpfend VII 1a) bis d), 2 und 3 der Beschwerdebegründung) hat das Verwaltungsgericht auch nicht ausgeführt, es sei nicht rechtsfehlerhaft, eine drastische Herabsetzung der Gesamtnote in einer dienstlichen Beurteilung in erster Linie mit mangelnder Team- und Kooperationsfähigkeit des betreffenden Beamten zu begründen. Insoweit lässt die Antragstellerin überdies außer Acht, dass die am 1. März 2006 in Kraft getretenen „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Kreises S1. “ (im Folgenden: S3. ) die Bewertung der einzelnen Leistungs- und der Befähigungsmerkmale vorgibt, jedoch nur hinsichtlich der Leistungsmerkmale (vgl. Nr. 4.2 S3. ), nicht jedoch hinsichtlich der Befähigungsmerkmale (vgl. Nr. 4.4. S3. ) eine “Gesamteinschätzung“ vorsieht. Dementsprechend weist die Anlassbeurteilung der Antragstellerin nur hinsichtlich der Leistungsmerkmale eine Gesamtbeurteilung aus. Die Bewertung des Befähigungsmerkmals 3.2 („Arbeitet teamfähig und kooperativ“) ist weder in diese Gesamtbeurteilung noch in eine Gesamtbeurteilung der Befähigungsmerkmale eingeflossen.
15Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anlassbeurteilung der Antragstellerin sei rechtlich nicht zu beanstanden, wird auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
16Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil ihr der Inhalt der eingeholten Beurteilungsbeiträge weder „informatorisch mitgeteilt“ noch bekannt gemacht worden sei. Nach Nr. 5.3 S3. , die im Einklang mit § 93 Abs. 1 Satz 5 LBG NRW steht, ist dem Beschäftigten nur die Beurteilung nach Abschluss des Verfahrens und vor Aufnahme in die Personalakte bekannt zu geben.
17Eine sachwidrige Verfahrensweise bei der Einholung der Beurteilungsbeiträge ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Antragstellerin war in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 18. Oktober 2009 im Fachdienst 50 und dort im Ressort 50.2 “Ausbildungsförderung, Elterngeld“ und in der Zeit vom 19. Oktober 2009 bis 25. Juli 2010 im Fachbereich B eingesetzt. Der Leiter des Fachdienstes 50 hat für den erstgenannten Zeitraum, der Leiter des Fachbereichs B für den zweitgenannten Zeitraum einen Beurteilungsbeitrag erstellt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, Beurteilungsbeiträge seien nur von den Fachdiensten eingeholt worden, die mit den Ergebnissen der von ihr betreuten Klageverfahren nicht einverstanden gewesen seien, verkennt sie zum einen, dass nur die beiden genannten Beurteilungsbeiträge eingeholt worden sind, und zum anderen, dass ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 18. Oktober 2009 die Betreuung von Klageverfahren noch nicht oblag.
18Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Beurteilung liege kein „verbindlicher“, „erkennbarer“, „verlässlicher“, „handhabbarer und fairer“ Beurteilungsmaßstab zu Grunde, weil „bis heute keine Aufgaben- oder Dienstpostenbeschreibung über das von der Antragstellerin zur Zeit innegehabte konkrete Amt“ existiere. Sie lässt erneut außer Acht, dass der einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde zu legende Maßstab sich nach allgemeiner Auffassung nicht an dem konkreten Dienstposten des Beamten orientieren darf; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt - hier dem Amt einer Kreisoberrechtsrätin - erfolgen; an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstosten erbrachten Leistungen zu messen.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 B 60.12 -, RiA 2014, 133.
20Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es demzufolge weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens ankommt, den die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum bekleidet hat, noch auf die Frage, ob eine Dienstpostenbeschreibung vorliegt.
21Dem Beschwerdevorbringen ist auch nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen, dass die der Leistungsbeurteilung vorangestellte Aufgabenbeschreibung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. In die Aufgabenbeschreibung ist aufgenommen worden, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 18. Oktober 2009 als Sachbearbeiterin „im Elterngeld“ tätig war. Der Antragsgegner hat bereits in seinem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 6. Dezember 2013 und erneut in der Beschwerdeerwiderung dargelegt, das Sachgebiet “Elterngeld“ sei dem Fachdienst 50, Ressort 50.2 “Ausbildungsförderung, Elterngeld“ zugeordnet. Das Ressort 50.2 sei bis zum 22. Juni 2009 durch den Leiter des Fachdienstes 50 in Personalunion und anschließend durch den Beschäftigten I. geführt worden. Für die im Widerspruch dazu stehende Behauptung der Antragstellerin, sie habe seinerzeit diese Ressortleitung innegehabt, findet sich weder in der Gerichtsakte noch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ein tragfähiger Anhalt.
22Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, zur Beurteilung ihrer Leistungen „im Fachbereich B in der juristischen Stabsstelle als inadäquat wäre es erforderlich gewesen, dass ein wesentlicher Teil dieser Aufgabe, nämlich die Klagevertretung“ in den sozialrechtlichen Angelegenheiten, die „dem Stelleninhaber 59000 vorbehalten blieb“, zunächst von ihr hätte „wahrgenommen werden müssen“. Ausweislich der der Leistungsbeurteilung vorangestellten Aufgabenbeschreibung hatte die Antragstellerin, als sie im Zeitraum 19. Oktober 2009 bis zum 25. Juli 2010 im Fachbereich B eingesetzt war, folgende Aufgaben: „Übergeordnete strategische Aufgabenstellungen; Mitwirkung bei der Aufbereitung grundlegender Themenstellungen des Sozialbereichs mit struktureller Bedeutung; Betreuung der Fachdienste 40, 41, 50, 51, 56, 57, 58 und 59 sowie der Fachbereichsleitung; Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verträgen, Satzungen und Dienstanweisungen; Vertretung des Kreises vor Verwaltungs-, Sozial- und Zivilgerichten in schwierigen Fällen, soweit nicht der Fachdienstleiter 59 tätig wird; Bearbeitung von außergewöhnlichen Widerspruchsverfahren; Bearbeitung von Anträgen auf Schadensersatz; Bearbeitung von Schenkungsrückforderungsfällen, wenn die Forderung bestritten wird.“ Dem Beurteiler oblag die Einschätzung, inwieweit die Antragstellerin im genannten Zeitraum den Anforderungen des ihr übertragenen Statusamtes entsprochen hat; an diesen Anforderungen sind - wie bereits dargestellt - die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Die Beschwerde geht somit fehl, wenn sie meint, die Tatsache, dass die Tätigkeit der Antragstellerin sich auf die von der Aufgabenbeschreibung umfassten Bereiche beschränkte bzw. die Klagevertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten von ihr nicht wahrgenommen wurde, stehe einer sachgerechten Beurteilung ihrer Leistung und Befähigung entgegen.
23Der Umstand, dass die Antragstellerin, wie die Beschwerde im Weiteren anführt, im Beurteilungszeitraum „Verfahren nach dem Heimgesetz, dem Wohn- und Teilhabegesetz, aus dem Lebensmittelrecht, aus dem Prüfungsrecht, aus dem Gebührenrecht, aus dem Schulrecht, aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht, aus dem Ordnungsrecht und aus dem Arbeitsrecht für die Kreisverwaltung vertreten“ habe und diese Verfahren „zu einem großen Teil gewonnen bzw. durch Klagerücknahme erledigt worden seien“ lässt allein nicht, wie die Beschwerde zu meinen scheint, auf die Qualität ihrer Klagevertretung schließen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass es sich bei der „Wahrnehmung von Verfahren nach dem Heimgesetz, dem Wohn- und Teilhabegesetz, aus dem Lebensmittelrecht, aus dem Prüfungsrecht, aus dem Gebührenrecht, aus dem Wohnbauförderungsrecht, aus dem Vollstreckungsrecht, aus dem Ordnungsrecht, aus dem Arbeitsrecht und Elterngeldgesetz“ und der „Abwicklung von Amtshaftungsansprüchen“ (…) „im Verhältnis zu der Aufgabenwahrnehmung in schul(d)rechtlichen Fragen zahlenmäßig um mindestens zwei Drittel der Aufgabenerledigung gehandelt“ habe, lässt sie außer Acht, dass die Anzahl der Verfahren im jeweiligen Bereich für sich genommen nicht das Gewicht der Leistungen widerzuspiegeln vermag, die sie in den einzelnen Bereichen erbracht hat.
24Schließlich sind dem Beschwerdevorbringen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beurteiler sachfremde Erwägungen angestellt haben könnte. Dem Einwand der Beschwerde, jede im Hause des Antragsgegners erstellte Anlassbeurteilung müsse „per se dem Geruch möglicher Willkür“ bzw. „einer nicht sachgerecht erfolgten Beurteilung ausgesetzt“ sein, weil dort entgegen § 104 (richtig: § 93) Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW keine Regelbeurteilungen erstellt würden, ist schon aufgrund seiner Pauschalität kein hinreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Inhalt der Anlassbeurteilung der Antragstellerin von willkürlichen bzw. sachwidrigen Erwägungen beeinflusst worden ist. Zweifel an der Objektivität des Beurteilers sind auch nicht etwa, wie die Beschwerde annimmt, allein deshalb gerechtfertigt, weil die Anlassbeurteilung der „Reparatur eines bereits einmal nicht rechtskonform gelaufenen Auswahlverfahrens dienen“ solle.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.