Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Mai 2015 - 6 B 377/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die A 15-Stelle als Fachleiter am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung N. , Seminar für das Lehramt BK im Fach Allgemeine berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, solange über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (nicht) erneut entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Die Auswahl der Beigeladenen verletze nicht den auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Antragsgegner habe aufgrund der um eine Note besseren Beurteilung der Beigeladenen fehlerfrei ihre bessere Eignung für die ausgeschriebene Stelle angenommen. Die Beigeladene sei nicht bereits aufgrund der in der Stellenausschreibung aufgeführten fachlichen Anforderungen aus dem Bewerberfeld auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 14. Juli 2014 unter einem formellen oder materiellen Fehler leide, bestünden nicht (mehr).
5Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers angenommen hat.
6Mit Blick auf Inhalt und Umfang des Beschwerdevorbringens ist vorab zu betonen, dass dienstliche Beurteilungen lediglich einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Das hat auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung herausgestellt. Danach ist die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ist es demnach nicht von Belang, wenn der betreffende Beamte seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere bzw. abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst, solange der Beurteiler seinen oben beschriebenen Beurteilungsspielraum nicht überschreitet.
7Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 – 6 A 2486/09 –, nrwe.de, m.w.N.
8Zunächst ist nicht ersichtlich, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung gegen die Zuständigkeitsregelungen der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Januar 2003 – 122-1.18.07.03-15026/02 – BRL –) verstoßen worden ist. Gegen die Erstellung der Beurteilung durch LRSD H. als schulfachlicher Schulaufsichtsbeamter im Sinne von Nr. 2.2 BRL bestehen keine Bedenken. Soweit der Antragsteller einwendet, die Zuständigkeit ergebe sich vorrangig aus Nr. 2.1 BRL, wonach die Beurteilung der jeweils zuständige Dienstvorgesetzte abgibt, verkennt er, dass Nr. 2.2 BRL insoweit konkretisierend vorsieht, dass der Dienstvorgesetzte diese Aufgabe in der Regel nicht selbst vornimmt, sondern der zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte die Beurteilung im Auftrag des Dienstvorgesetzten übernimmt. Weshalb es über diese eindeutige Regelung im Erlasswege hinaus einer – wie der Antragsteller offenbar meint – zusätzlichen Beauftragung in jedem Einzelfall bedürfte, ist nicht nachvollziehbar.
9Soweit der Antragsteller die „fehlende Zuordnung der weiteren Mitwirkenden“ (gemeint: zu einer Regelung der Beurteilungsrichtlinien) rügt, lässt dies keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien erkennen. Insbesondere führt dies nicht zur „Unzuständigkeit“ der betreffenden Amtsträger. Den Beurteilungsrichtlinien lassen sich zwar verschiedene ausdrückliche Vorgaben entnehmen, wer – je nach Art der Beurteilung – zu beteiligen ist oder – etwa zur Beratung – hinzugezogen werden kann (vgl. etwa Nr. 2.4 oder 2.6 BRL). Ein ausdrückliches Verbot, daneben zusätzlich auf andere personen- und sachkundige Auskunftspersonen zurückzugreifen, lässt sich den Beurteilungsrichtlinien jedoch nicht entnehmen. Eine solche Beschränkung ist auch nicht mit Blick auf sonstige übergeordnete Grundsätze des Beurteilungsverfahrens geboten, sondern könnte im Gegenteil zu einer nicht sachgerechten Verengung der Erkenntnisgrundlage des Beurteilers führen. Entsprechendes gilt für die gerügte fehlende Zuständigkeit der RSD'in M. . Selbst für den Fall, dass diese entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht die im Sinne von Nr. 2.6 BRL zuständige Ausbildungsdezernentin sein sollte, ist nichts für eine Unzulässigkeit ihrer Beteiligung erkennbar.
10Der geltend gemachte Verstoß gegen Nr. 4.2 Satz 2 BRL lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Danach muss sich die Beurteilung bei einer Beschäftigung in mehreren Bereichen (z.B. Schule und Studienseminar) auf alle Verwendungsbereiche beziehen. Dass die kommissarische Fachleitertätigkeit des Antragstellers in der Beurteilung entgegen dieser Vorgabe nicht (hinreichend) berücksichtigt worden ist, ist nicht erkennbar. Vielmehr wird unter Punkt I.3.b) der Beurteilung bei der Beschreibung der wahrgenommenen Aufgaben ausdrücklich die Tätigkeit als „kommissarischer Fachleiter im Fach Bankbetriebslehre im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in N. im Seminar für das Lehramt an Berufskollegs“ in der Zeit vom 14. November 2011 bis zum 30. April 2014 benannt. Auch im Rahmen der Ausführungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen (Punkt II.) wird an verschiedener Stelle – etwa unter Punkt 2. „Fachkenntnisse“ und Punkt 3. „Leistungen als (…) Ausbilder“ – ausdrücklich die kommissarische Fachleitertätigkeit des Antragstellers aufgegriffen.
11Soweit der Antragsteller geltend macht, dass mit Blick auf seine kommissarische Fachleitertätigkeit „zwingend ein anlassbezogener Beurteilungsbeitrag des ZfsL einzuholen“ gewesen wäre, kann offen bleiben, ob dies – mangels entsprechender ausdrücklicher Regelung in den Beurteilungsrichtlinien – überhaupt zutrifft. Denn mit dem „Bericht über die Tätigkeit als kommissarisch beauftragter Fachleiter“ der Leiterin des ZfsL N. LD'in S. vom 26. Juni 2014 liegt der Sache nach ein Beurteilungsbeitrag vor. Die verschiedenen gegen diesen Beurteilungsbeitrag erhobenen Bedenken lassen nicht erkennen, dass die Beurteilung dadurch fehlerhaft wäre. Insbesondere verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang, dass es – soweit kein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien oder sonstige Beurteilungsgrundsätze vorliegt – dem Beurteiler überlassen ist, in welcher Weise er die erforderlichen Erkenntnisse gewinnt. Bei dem sich regelmäßig über mehrere Jahre erstreckenden Beurteilungszeitraum liegt es ferner auf der Hand, dass eine lückenlose Auflistung sämtlicher Tätigkeiten des Beurteilten bereits rein tatsächlich kaum durchführbar ist. Auch rechtlich müssen nicht sämtliche ermittelten Erkenntnisse ausdrücklich Eingang in die Beurteilung finden, sondern liegt es im sachgerechten Ermessen des Beurteilers, welche Tätigkeiten und Leistungen er (ggf. exemplarisch) erwähnt. So trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, wenn sich der Beurteiler von der Unterrichtstätigkeit eines Lehrers – ggf. neben anderen Erkenntnisquellen – lediglich durch einzelne Unterrichtsbesuche einen stichprobenartigen unmittelbaren Einblick verschafft. Ebenso ist es mit Blick darauf, dass allein der Beurteiler zur maßgeblichen Leistungseinschätzung berufen ist, ohne Belang, wenn der Beurteilte selbst seine Leistungen abweichend einstuft. Stützt sich der Beurteiler – wie hier – auch auf Beurteilungsbeiträge, muss er diese würdigen und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzen. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht nicht. Der Beurteiler hat seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen. Er ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Vielmehr kann er gegenüber den Bewertungen Dritter zu abweichenden Feststellungen und Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum aber nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet sein.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 6 A 180/14 –, nrwe.de, m.w.N.
13Bei Beachtung dieser rechtlichen Grundlagen geben die Einwände des Antragstellers gegen die (unzureichenden) Darstellungen in dem Beurteilungsbeitrag in Bezug auf seine Vorgehensweise bei der Unterrichtsnachbesprechung („Ich-Bezogenheit suggeriert“), unterbliebene Besuche von Seminarveranstaltungen und Unterrichtsnachbesprechungen durch seine unmittelbare Vorgesetzte, D’in M1. , seine Fähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts, die Nichtberücksichtigung einer Evaluation seiner Arbeit durch die Lehramtsanwärter, die Ausführungen zu seinem „Engagement als Fachleiter“, die Bewertung der Kenntnisse in ausbildungsfachlichen und ausbildungsrechtlichen Fragen sowie zur Güte seiner Gutachten nichts für eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung her. Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass die Beurteilung dadurch auf einem unzutreffenden oder unzureichend ermittelten Sachverhalt beruhen könnte oder der Beurteilungsbeitrag der LD'in S. nicht zutreffend gewürdigt worden ist. Ebenso wenig werden damit (unauflösbare) Widersprüche oder Plausibilitätsdefizite benannt. Anhaltspunkte für die vom Antragsteller behaupteten Widersprüche zwischen positiven mündlichen Aussagen der D’in M1. oder gar ein „Unterdrücken positiver Statements“ sieht der Senat nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass vom Antragsteller für relevant gehaltene Aspekte, wie etwa die Güte seiner Gutachten, zwingend Aufnahme in die Beurteilung hätten finden müssen. Dass der „Bericht“ der LD'in S. vom 26. Juni 2014 entgegen der Auffassung des Antragstellers auch „wertende Elemente“ enthält, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Schließlich stößt es auf keine durchgreifenden Bedenken, wenn sich der Verfasser eines Beurteilungsbeitrags oder sonstigen Berichts seinerseits auch auf (tatsächliche) Erkenntnisse oder Einschätzungen weiterer geeigneter Auskunftspersonen stützt.
14Die Beschwerde verkennt in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass sich der Beurteiler, LRSD H. , nicht allein und unreflektiert auf den Beurteilungsbeitrag der LD'in S. stützt, sondern sich mit der „Beobachtung und Reflexion eines Beratungsgesprächs im Anschluss an eingesehenen Unterricht am 4. November 2013“, dem „Unterrichtsbesuch am 4. November 2013“, den „Beobachtungen bei einer Seminarveranstaltung am 4. November 2013“ und dem „Kolloquium am 2. Juli 2014“ eine die verschiedenen Tätigkeiten des Antragstellers, gerade auch der Fachleitertätigkeit, erfassende Beurteilungsgrundlage aufgrund seiner eigenen unmittelbaren Wahrnehmung verschafft hat. Dadurch war er ohne Weiteres in der Lage, die tatsächlichen Erkenntnisse und Wertungen des Berichts bzw. Beurteilungsbeitrags in Bezug zu seinen eigenen Anschauungen und Erkenntnissen zu setzen und eine Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen.
15Mit Blick auf die oben dargestellten, im Beurteilungsverfahren zu beachtenden rechtlichen Vorgaben führt die „antragstellerseits mehrfach beanstandete negative Kritik am ‚Horster Modell‘“ (wohl vornehmlich durch D'in M1. ) ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Der Beurteiler, LRSD H. , hat in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2015 ausdrücklich klargestellt, dass für ihn die Ausführungen zum ‚Horster Modell‘ für die Beurteilung nicht maßgeblich gewesen seien, sondern er diese außen vor gelassen habe. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zum Inhalt dieses Modells, zu dessen wissenschaftlicher Vertretbarkeit und Anwendbarkeit (auch unter Geltung der neuen OVP) sowie zur „Stellungnahme von Frau M1. “ (vgl. die der Beurteilung beigefügte „Stellungnahme zur Passung und Gültigkeit der Beratungsaufgabe einer Fachleitung im Rahmen einer Unterrichtsnachbesprechung mit dem Horster Beobachtungsbogen“ vom 12. Juni 2014) gehen daher ins Leere. Dieser Einschätzung steht die vom Antragsteller zitierte Formulierung in der Beurteilung, dass er „seine eigene Vorgehensweise in den Unterrichtsnachbesprechungen“ verfolge, nicht entgegen. Insbesondere lässt sich ihr nicht der Vorwurf entnehmen, er habe (unzulässigerweise) das „Horster Modell“ genutzt.
16Auch die gerügte „Ungleichbehandlung“ des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen führt auf keinen Beurteilungsfehler. Der Antragsteller macht hierzu geltend: Während die von D‘in M1. angefertigten „Textbausteine für die dienstliche Beurteilung (…)“ sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene eine weitgehend wortgleiche Passage zur Bewertung des Fremdunterrichts enthielten (Antragsteller: „Im Rahmen der anschließenden Reflexion (…) schätzte Herr C. den erreichten Leistungsstand von Frau I. abweichend von der Wahrnehmung der Prüfungskommission ein (…).“; Beigeladene: „Im Rahmen der anschließenden Reflexion (…) schätzte Frau T. den aktuell erreichten Leistungsstand von Herrn P. durchaus abweichend von der Wahrnehmung der Prüfungskommission ein (…)“ – Hervorhebungen durch den Senat ), finde sich lediglich in seiner Beurteilung eine entsprechende Formulierung wieder. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder eine Voreingenommenheit des Beurteilers wird dadurch nicht belegt. Es ist insbesondere nicht sachwidrig, wenn der Beurteiler die von einem Dritten verfassten Textbausteine – wie hier – nicht vollständig übernimmt, sondern mit seinen eigenen Feststellungen (nochmals) abgleicht und dann gegebenenfalls Passagen weglässt oder ändert. Ein partiell oder auch insgesamt festgestelltes unterschiedliches Leistungsbild stellt durchaus einen sachgerechten Anknüpfungspunkt dafür dar, einen einzelnen Aspekt insoweit für mehr oder weniger kennzeichnend zu halten und ihn dementsprechend bei einem Beamten in der Beurteilung hervorzuheben, bei einem anderen hingegen wegzulassen.
17Ein Beurteilungsfehler folgt auch nicht daraus, dass dem Antragsteller – wie er meint – in Bezug auf das „neu bewertete ausbildungsfachliche Gespräch“ „vermehrt negative Einzelwertungen zuteil geworden“ seien und verschiedentlich eine „strengere Diktion“ verwendet worden sei. Denn die Formulierungs- und Bewertungsunterschiede zur (vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig angesehenen) Beurteilung vom 26. November 2013 lassen sich ohne Weiteres damit erklären, dass nicht lediglich eine Neubewertung des ausbildungsfachlichen Gesprächs/Kolloquiums vom 4. November 2013 stattgefunden hat, sondern dieses am 2. Juli 2014 vollständig wiederholt worden ist. Die nicht uneingeschränkt positive Bewertung des Kolloquiums hat der Beurteiler im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2015 zudem weiter erläutert. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums zeigt der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht auf. Dass der Antragsteller einerseits als „sehr sachkompetent“ agierend beschrieben wird und er „seine fachdidaktischen und –methodischen Kenntnisse sachgerecht und themenbezogen (…) in das schulfachliche Kolloquium einzubringen“ weiß, ihm andererseits mit Blick auf konkrete Fragestellungen aber auch Defizite vorgehalten werden (etwa zur Darstellung der Fachleiterrolle), bedeutet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Widerspruch. Dass er seine Leistungen im Rahmen des ausbildungsfachlichen Gesprächs selbst besser einschätzt als der Beurteiler, begründet ebenfalls keinen Beurteilungsfehler.
18Der Umstand, dass die Prüfertätigkeit des Antragstellers im Rahmen des 2. Staatsexamens in der Beurteilung keine (eigenständige) Würdigung erfahren hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Wie oben bereits dargestellt, ist eine vollständige Auflistung sämtlicher Aufgaben und Tätigkeiten in einer dienstlichen Beurteilung weder möglich noch geboten. Dass es sich bei der Prüfertätigkeit um einen so wesentlichen Teil der Tätigkeit des Antragstellers handelt, dass dieser zwingend in die Beurteilung hätte ausdrücklich aufgenommen werden müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso überzeugt nicht, wenn der Antragsteller meint, der Beurteiler sei insoweit von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn die Prüfertätigkeit im 2. Staatsexamen gehört – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt – nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218 – OVP –) zu den „regulären Tätigkeiten als Seminarausbilder“. Dass dem Beurteiler dies bei der Erstellung der Beurteilung nicht bewusst gewesen sein oder er hinsichtlich des Antragstellers gleichwohl etwas Abweichendes zu Grunde gelegt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
19Eine unzureichende Würdigung der Moderatorentätigkeit des Antragstellers ist ebenfalls nicht festzustellen. Der Beurteiler hat unter Punkt I. 3. e) „Dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule bzw. des Studienseminars“ ausdrücklich aufgeführt, dass der Antragsteller vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2012 als Moderator für Unterrichtsentwicklung am Berufskolleg für das Dezernat 46.02 der Bezirksregierung N. tätig war. Unter Punkt II. 2. „Beurteilungsmerkmale - Fachkenntnisse“ finden die Moderatorentätigkeit sowie das in dem Beurteilungsbeitrag des LRSD N1. „über die Moderatorentätigkeit in der staatlichen Lehrerfortbildung“ vom 25. Juni 2014 bestätigte profunde Fachwissen, das er sicher und umfassend anzuwenden wisse, nochmals ausdrückliche Erwähnung. Soweit der Antragsteller meint, dass eine „derart schmale Bewertung“ nicht ausreiche, sondern ein Hinweis auf den inhaltlichen Umfang der Tätigkeit und die durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen notwendig gewesen sei, verkennt er wiederum, dass es innerhalb der durch den Beurteilungsspielraum gezogenen Grenzen in der Entscheidung des Beurteilers liegt, welchen Raum er den Ausführungen zu den verschiedenen Tätigkeiten und den dabei gezeigten Leistungen widmet. Dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag des LRSD N1. damit nicht hinreichend gewürdigt bzw. in seine Überlegungen einbezogen hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Unerheblich ist es, dass der Antragsteller offenbar eine andere, ausführlichere Darstellung seiner Moderatorentätigkeit für sachgerechter hält.
20Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht eine Befangenheit des Beurteilers LRSD H. zu Unrecht verneint hätte. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die aus der – subjektiven Sicht des Beurteilten begründete – Besorgnis der Voreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Dabei hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 6 A 1429/13 –, vom 7. Oktober 2013– 6 A 1180/11 – und vom 17. Juli 2013 – 6 B 253/13 –, jeweils nrwe.de und m.w.N.
22Die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien sehen – entsprechend den dargestellten allgemeinen Grundsätzen – unter Nr. 2.9 ausdrücklich vor, dass die am Beurteilungsverfahren Beteiligten nicht persönlich befangen sein dürfen.
23Die vom Antragsteller benannten Umstände bieten weder jeweils für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler nicht willens oder in der Lage war, den Antragsteller sachlich gerecht zu beurteilen. Hinsichtlich der vom Antragsteller zitierten Textpassage aus dem E-Mail-Verkehr zwischen LRSD H. und RSD'in M. ist bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Weise dadurch die persönliche Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Beurteilers beeinträchtigt sein könnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beurteiler an ein bestimmtes Beurteilungsergebnis gebunden gefühlt haben könnte, werden in diesem Zusammenhang nicht benannt. Dass allein die von RSD'in M. gewählte Formulierung „(...) Ein Bericht lässt annehmen, dass es sich um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt, die wiederum nicht zu einer besseren Beurteilung führen würde, die sich (… der Antragsteller) durch die Berücksichtigung erhofft (...)“ den Beurteiler in einer Weise beeinflusst haben könnte, die ihn an einer sachgerechten Beurteilung gehindert hätte, ist nicht anzunehmen. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung darin, dass der Beurteiler LRSD H. in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2015 erklärt hat, dass er die „Ausführungen in der E-Mail von Frau M. am 8. Juli 2014 (…) allein als reine Klarstellung der Begrifflichkeiten“ verstanden habe.
24Auch soweit RSD'in M. nach dem Beschwerdevorbringen auf LD'in S. eingewirkt haben soll, damit sich diese in ihrem Bericht möglichst auf Tatsachenbeschreibungen beschränke, lassen sich darin ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit des Beurteilers LRSD H. ausmachen. Eine sachwidrige Beeinflussung lässt sich dem nicht entnehmen. Es ist vielmehr gerade die Aufgabe des Beurteilers, sich auf der ermittelten Tatsachengrundlage ein eigenes Werturteil zu bilden. Dass LRSD H. dabei – wie der Antragsteller meint – von RSD'in M. „gesteuert“ war, ist ungeachtet seiner Rückmeldung an RSD'in M. „Ich habe Ihre Anmerkungen und Anregungen in die dienstliche Beurteilung übernommen“ nicht anzunehmen. Der Umstand, dass der Beurteiler Anregungen Dritter aufnimmt, lässt nicht erkennen, dass er sich daran sachwidrig gebunden gefühlt oder diese keiner eigenständigen Überprüfung unterzogen hat.
25Die unterschiedliche Verwendung der von D'in M1. erstellten Textbausteine in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen begründet ebenfalls nicht die Befangenheit des Beurteilers LRSD H. . Dass eine solche Vorgehensweise sachgerecht sein kann, wurde bereits aufgezeigt. Sie lässt dem entsprechend ebenso wenig die mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft des Beurteiler zu einer sachlichen und gerechten Beurteilung erkennen.
26Soweit der Beurteiler nicht sämtliche positiven Passagen aus dem Beurteilungsbeitrag des LRSD N1. übernommen hat, trifft dies – wie oben bereits festgestellt – auf keine rechtlichen Bedenken. Es ist gerade die Aufgabe des Beurteilers, die eingeholten Beurteilungsbeiträge in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen zu setzen und dabei ggf. bestimmte Aspekte besonders herauszugreifen. Dass einseitig, in einer die Unbefangenheit in Frage stellenden Weise negative Aspekte herausgegriffen worden wären, macht auch der Antragsteller nicht geltend.
27Nicht nachvollziehbar ist, weshalb aus dem Umstand, dass der Beurteiler LRSD H. den Beurteilungsbeitrag der LD'in S. nicht weiter hinterfragt habe, – ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt rechtlich geboten gewesen wäre – die Befangenheit folgen soll.
28Dass die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Antragsteller und insbesondere RSD'in M. und D'in M1. hinsichtlich des „Horster Modells“ keinen Niederschlag in der Beurteilung gefunden haben, wurde bereits oben dargestellt. Erst recht bietet dies keinen Anhalt für eine Voreingenommenheit des Beurteilers LRSD H. .
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Mit der Antragstellung hat sich die Beigeladene einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).
30Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruhen auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG, wonach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (des angestrebten Amtes – hier: A 15 BBesO, Stufe 12) anzusetzen ist. Der danach ermittelte Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
31Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.