Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2015 - 6 B 232/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt vom 1. November 2013 ausgeschriebenen Stellen für mehrere Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekre-tärinnen bei der Justizvollzugsanstalt X. -S. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, sowohl die Regelbeurteilung des Antragstellers als auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 6. und 7. wiesen Mängel auf, weshalb die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig sei. Da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass der Antragsteller auf der Grundlage fehlerfrei erstellter Regelbeurteilungen den Vorzug vor einem Mitbewerber erhalte, sei der Erlass der einstweiligen Anordnung gerechtfertigt.
4Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
5Nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren ist offen, ob die in der Regelbeurteilung des Antragstellers im Vergleich zur Anlassbeurteilung vom 15. Juli 2013 erfolgte Herabsetzung der Gesamtnote von „vollbefriedigend“ (11 Punkte) auf „vollbefriedigend“ (10 Punkte) und die dem zugrunde liegende Herabsetzung der Bewertung des (die persönliche Kompetenz betreffenden) Einzelmerkmals „Fähigkeit zum Umgang mit Veränderungen“ um zwei Notenstufen eine hinreichend Grundlage haben. Die Klärung dieser Frage muss der Prüfung im beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren (Az.: 13 K 6555/14) vorbehalten bleiben. Der Antragsteller, dem grundsätzlich der Beweis für die Umstände obliegt, die die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Regelbeurteilung begründen sollen, hat die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren zur notwendigen Plausibilisierung der Regelbeurteilung des Antragstellers vorgetragenen Tatsachen mit der Beschwerdeerwiderung hinreichend in Frage gestellt. Es dürfte insbesondere streitentscheidend darauf ankommen, wie sich der Antragsteller anlässlich seines Dienstpostenwechsels verhalten, insbesondere ob er sich hinreichend kooperativ und flexibel gezeigt hat, da der Antragsgegner Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragstellers anlässlich seiner Umsetzung von der sog. Revisionsgruppe in die Vollzugsabteilung E/F/Fahrdienst als für die Herabsetzung der Notenstufe wesentlich ansieht. Dem durch die dienstlichen Äußerungen des Bereichskoordinators Sicherheit W. sowie des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes M. belegten Vortrag des Antragsgegners steht nach wie vor die eidesstattliche Erklärung der Vorgesetzten C. vom 3. Dezember 2014 entgegen. Dieser Widerspruch in Bezug auf beurteilungsrelevante Tatsachen lässt sich nur im Wege einer im Eilverfahren nicht angezeigten Beweisaufnahme klären.
6Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mithin als offen, so rechtfertigt dies unter den hier vorliegenden Besonderheiten der Streitsache es nicht, den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen. Dabei bliebe außer Betracht, dass für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers erhebliche, durch den bisherigen (zudem erst im Beschwerdeverfahren substantiierten) Vortrag des Antragsgegners nicht entkräftete Anhaltspunkte vorhanden sind. Auf diese Anhaltspunkte hat sich zudem das Verwaltungsgericht für seine zusprechende Entscheidung gestützt. Unter diesen Umständen ist im Blick auf das Verfassungsgebot der effektiven Rechtschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Folgenabwägung angezeigt, die zugunsten des Antragstellers ausfällt. Im Falle der Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen wäre diese bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die damit einhergehende Gefahr der Vereitelung des vom Antragsteller geltend gemachten und aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruchs begründet zugleich das Vorliegen eine Anordnungsgrundes.
7Ob die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil der ihr zugrunde liegende Leistungs- und Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen nicht auf der Grundlage weitestmöglich vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen erfolgt sein könnte, ist danach nicht mehr entscheidungserheblich. Gegenüber den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist aber Folgendes zu bedenken: Dem Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes dürfte in zeitlicher Hinsicht durch den bei allen Bewerbern einheitlichen Stichtag (1. März 2014), die bei dem Antragsteller und den Beigeladenen zu 1. bis 5. identischen Beurteilungszeiträume – 1. März 2011 bis 28. Februar 2014 - sowie die circa 26 beziehungsweise 20 Monate betragenden Überschneidungen mit den Beurteilungszeiträumen der Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 6. und 7. – 1. Januar beziehungsweise 8. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 - noch Genüge getan sein. Insoweit genügt es, wenn sich der inhaltliche Vergleich von planmäßigen Beurteilungen im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013
9– 1 WDS-VR 1/13 –, juris.
10Gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Verpflichtung, bei den Regelbeurteilungen auch Zeiträume einzubeziehen, in denen die Beigeladenen zu 6. und 7. noch als Justizvollzugsobersekretäre auf Probe tätig gewesen sind, spricht, dass zwischen Beamten auf Probe und Beamten auf Lebenszeit ein Leistungsvergleich erschwert ist, und zwar auch dann, wenn sie derselben Besoldungsgruppe angehören. Dies folgt aus der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen unterschiedlichen Zweckrichtung von Regelbeurteilung einerseits und Probezeitbeurteilung andererseits. Schwerpunkt der Regelbeurteilung ist die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen. Sie dient (auch) der Bestenauslese. Schwerpunkt der Probezeitbeurteilung ist demgegenüber eine prognostische Feststellung, nämlich ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat und den Anforderungen des Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der konkreten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird. Zwischen der Gruppe der Probebeamten und der Gruppe der Beamten auf Lebenszeit besteht hinsichtlich der Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung daher keine Homogenität. Diese ist jedoch Voraussetzung eines Leistungsvergleichs.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009
12– 2 A 10.07 -, juris.
13Ebenso sprechen Wortlaut und Systematik von § 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW für eine grundsätzliche Trennung von Probezeit- und Regelbeurteilung. Diese Bestimmungen, auf die auch § 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen – Laufbahnverordnung (LVO) – Bezug nimmt, unterscheiden explizit zwischen Probe- und Regelbeurteilung, weshalb die an Nr. 2.1 der AV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2013 (JMBl. NRW S. 32) orientierte Praxis des Antragsgegners, Regelbeurteilungen erst für die mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit beginnenden Tätigkeitszeiträume zu erstellen, folgerichtig sein dürfte. Das gilt umso mehr, als Nr. 2.4. der AV in den Regelbeurteilungszeitraum nur den Zeitraum solcher Anlassbeurteilungen einbezieht, die „aus sonstigem Anlass“ erstellt worden sind. Hierzu gehören nach Wortlaut und Systematik der AV des Justizministeriums nur die Beurteilungen nach Nr. 3.2. („Beurteilungen aus sonstigen Anlässen“ im Sinne der Nrn. 3.2.1 bis 3.2.3), nicht aber die in Nr. 3.1 geregelten „Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit“. Um eben diese letztgenannten geht es aber im Streitfall.
14Die Regelbeurteilung des Antragstellers dürfte schließlich auch nicht wegen einer unvollständigen Aufgabenbeschreibung rechtswidrig sein. Insoweit ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Antragsgegners sowie der mit ihr vorgelegten dienstlichen Äußerung der Ausbildungsleiterin M. vom 25. Februar 2015, dass die mit der Übernahme der Funktion eines Praxisanleiters verbundenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum von deutlich untergeordneter Bedeutung gewesen sind und daher keiner Erwähnung in der Beurteilung bedurften.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.