Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2018 - 6 A 2658/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.
3Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin benennt keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht einem - ebenfalls anzuführenden - Rechtssatz aus den benannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entgegengestellt hat. Diese sind überdies nicht einschlägig. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts betreffen, wie die Klägerin selbst anführt, Fälle der unterbliebenen Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter, der Beschluss vom 18. Mai 2017 - 6 B 345/17 -, PersR 2018, Nr. 4, 48 = juris, überdies den hier nicht streitgegenständlichen Erlass einer Untersuchungsanordnung. Die Klägerin rügt aber, dass sie selbst nicht angehört worden sei und das Verwaltungsgericht dies zu Unrecht nach § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich angesehen habe. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 ‑, NVwZ 2012, 1483 = juris, geht es erneut um die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung, zudem nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Anhörungs- oder Beteiligungsrechten. Das Urteil des OVG NRW vom 4. April 2014 ‑ 1 A 1707/11 -, juris, stellt die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG NRW auf Zurruhesetzungsverfügungen nicht grundsätzlich in Frage. Es betrifft überdies nicht den hier vorliegenden Fall, in dem die Behörde einen Bescheid, der nach Anhörung der Klägerin ergangen ist, nach Durchführung einer Begutachtung im Klageverfahren aufgehoben und sodann ohne erneute Anhörung unmittelbar eine weitere Zurruhesetzungsverfügung erlassen hat.
4II. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. April 2016 wegen eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms dienstunfähig. Der privatärztliche Kurzbericht vom 6. Oktober 2016 stelle dies nicht durchgreifend in Frage und gebe auch keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
6Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf. Die Klägerin verweist erneut auf die Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin vom 6. Oktober 2016 und behauptet ohne nähere Substantiierung, deren Beurteilung sei begründet gewesen. Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das amtsärztliche Gutachten maßgeblich auf den festgestellten Rückfall abhebt und dieser von der behandelnden Ärztin nicht erwähnt wird, als sie behauptet, die Klägerin habe nachhaltig unter Beweis gestellt, dass sie zur Abstinenz fähig sei. Obwohl darauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, verhält sich das Zulassungsvorbringen zu diesem Umstand nicht. Die Aussage, dass ein Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz keinen endgültigen Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeute und es bei Suchterkrankungen zu zeitweiligen Rückschlägen kommen könne, trifft sicherlich zu und entspricht auch den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten. Daraus folgt aber nicht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 die Dienstfähigkeit der Klägerin zu bejahen war, zumal amtsärztlich im April 2016 nicht lediglich ein zurückliegender, einmaliger Verstoß gegen das Abstinenzgebot, sondern ein aktueller Substanzgebrauch festgestellt worden ist. Aus welchen Gründen es zu dem Rückfall gekommen ist, ist für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht erheblich.
7III. Dies zugrunde gelegt, ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Aus den vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführten Gründen, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinandersetzt, musste die Frage der Dienstunfähigkeit nicht mit Hilfe der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt werden.
8IV. Die Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist ‑ wie oben ausgeführt - nicht der Fall.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 und 2 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.