Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 6 A 2630/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde N. -M. vom 7. März 2013, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW sowie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst festgestellt wird, rechtmäßig sei. Der Kläger genüge den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr und es sei nicht zu erwarten, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange. Ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens des Polizeiarztes Dr. med. Q. vom 22. August 2012 sei der Kläger auf Dauer nicht mehr in der Lage, Außendienst bei der Polizei zu verrichten. Nach Angaben der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie M1. sei unter einer derartigen Belastung von einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die Feststellungen des Polizeiarztes würden durch das vom Kläger vorgelegte Attest der Fachärztin M1. vom 13. August 2013 nicht entkräftet. Deren Ausführungen bezögen sich auf die Wiederherstellung der allgemeinen Dienstfähigkeit, nicht der Polizeidienstfähigkeit. Nichts anderes ergebe sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. Michael L. vom 14. November 2014. Das Attest setze sich nicht mit den für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit maßgeblichen Umständen und den im polizeiärztlichen Gutachten angeführten orthopädischen und radiologischen „Veränderungen der HWS und LWS“ auseinander. Darüber hinaus entkräfte es nicht die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 7. März 2013 getroffene Prognoseentscheidung. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen. Die darin enthaltene Rechtsfolgenbeschränkung eröffne dem Dienstherrn die Möglichkeit, einen polizeidienstunfähigen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Der Dienstherr habe das ihm im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose zustehende weite Organisationsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er habe – anknüpfend u.a. an die steigende Anzahl von (vorübergehend) verwendungseingeschränkten Beamten – seiner Ermessensentscheidung nachvollziehbare und überzeugende sachliche Kriterien zugrunde gelegt. Einer weitergehenden Dokumentation der Suche nach einem geeigneten Innendienstposten bedürfe es nicht. Die Stellensituation innerhalb derselben Dienststelle sei hinreichend transparent. Überdies sei der Personalrat mit seinem Sachverstand engmaschig eingebunden. Der danach materiell rechtmäßige Bescheid begegne auch in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Das nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW notwendige Mitbestimmungsverfahren sei durchgeführt worden. Auch die Gleichstellungsbeauftragte sei nach § 18 Abs. 2 LGG NRW mit Schreiben vom 30. Januar 2013 ordnungsgemäß beteiligt worden.
5Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil.
6Die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 werde zu Recht festgestellt, dass der Kläger polizeidienstunfähig im Sinne von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW sei, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einschätzungen des Polizeiarztes in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 22. August 2012 durch die Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. N1. L. vom 14. November 2014 als nicht entkräftet angesehen hat. Nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers soll das Attest („Die OP sowie die weiterführenden Maßnahmen haben zu einem Gesundheitszustand geführt, der speziell im Bereich der Bandscheiben keine weiteren Einschränkungen darstellt.“) zeigen, dass er wieder in der Lage sei, den Wach- und Wechseldienst in vollem Umfang auszuüben. Diese Argumentation überzeugt schon deswegen nicht, weil das polizeiärztliche Gutachten neben dem „lumbalen Bandscheibenschaden in Höhe L4/5“ auch noch verschiedene andere Erkrankungen der Wirbelsäule festgestellt hat, die nicht die – in dem Attest des Hausarztes Dr. N1. L. vom 14. November 2014 angesprochenen – „Einschränkungen im Bereich der Bandscheibe“ betreffen, sondern Veränderungen der Wirbelkörper. Das polizeiärztliche Gutachten benennt insoweit eine „Osteochondrose C3 – C7 mit anhaltenden knöchernen Foraminastenosen C4 – C7, hochgradig in Höhe C5/6 und rez. Nervenwurzelreizung C7 rechts“ und „Osteochondrose der Wirbelsäule im Lumbosakralbereich und Spondylarthrose der LWS“. Zu diesen weiteren Befunden verhält sich das hausärztliche Attest – wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – nicht. Gerade diese „orthopädischerseits und radiologischerseits“ beschriebenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule waren indessen aus polizeiärztlicher Sicht entscheidend, die Einsatzfähigkeit des Klägers „gegen Störer“ zu verneinen, weil „bspw. durch eine körperliche Auseinandersetzung mit einem sog. Störer eine Verschlimmerung der Erkrankung zu befürchten“ sei.
7Mit dem Zulassungsvorbringen werden auch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Entscheidung des beklagten Landes, beim Kläger lägen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nicht vor, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
8§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose steht dem Dienstherrn – wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – ein weites Organisationsermessen zu. Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 –, vom 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 –, vom 13. November 2006 – 6 B 2086/06 – und Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 –, jeweils nrwe.de.
10Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf der Grundlage dieser Vorgaben angenommen, dass die Ermessensentscheidung des beklagten Landes nicht zu beanstanden sei. Es habe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 – nicht mit in den Blick genommen. Darin werde hinsichtlich der Weiterverwendung im Polizeidienst ausgeführt, dass der Dienstherr verpflichtet sei, nach einer Funktion, d.h. einem Dienstposten zu suchen, der zur Verfügung stehe und dessen Voraussetzungen der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze bewältigen könne. Insoweit könnten die Anforderungen herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt habe. Der Kläger ist der Auffassung, aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Suche nach einer anderweitigen Verwendung – auch im vorliegenden Fall – nicht auf die Behörde (Kreispolizeibehörde N. -M. ) beschränkt bleiben dürfe, sondern auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken sei.
11Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Zunächst sind die vom Kläger zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend. Denn in dem dort entschiedenen Fall bestand für den Dienstherrn ohnehin keine Suchpflicht, weil der Kläger im maßgebenden Zeitraum keinerlei Dienst, auch keine Bürotätigkeit, leisten konnte (vgl. juris, Rn. 14). Auch ist lediglich die Rede davon, dass die Anforderungen für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. herangezogen werden „könnten“ (vgl. juris, Rn. 11).
12Unbeschadet dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 –, a.a.O., bereits ausgeführt, dass weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 116 Abs. 1 LBG NRW,
13vgl. dazu mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O., bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde, sowie nachgehend diese Entscheidung bestätigend BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris.
14noch seine systematische Einordnung etwas dafür hergeben, dass die Anordnung eines Laufbahnwechsels die vergebliche landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im vorstehenden Sinne voraussetzt. Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch mit dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014. Denn dieser betrifft ein Verfahren, in dem die vorzeitige Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten verfügt worden war. Vorliegend geht es hingegen um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst. Insbesondere ist mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht die Zurruhesetzung, sondern ein Laufbahnwechsel vorgesehen. Das bringt das beklagte Land in dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2013 (vgl. Seiten 3 und 4) eindeutig zum Ausdruck. Die besonderen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt hat (Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –), sind indessen Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“, d.h. sie sind mit Blick auf die ansonsten notwendige Zurruhesetzung entwickelt worden.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015, a.a.O.
16Insoweit hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 26. März 2009 diesen Aspekt als maßgeblichen Gesichtspunkt für die (strengen) Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückt. Ziel der die Suchpflicht des Dienstherrn begründenden Vorschrift des § 42 Abs. 3 BBG sei es, Pensionierungen vor Erreichen der Altersgrenze so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. Rn. 20), den Beamten durch den Laufbahnwechsel im aktiven Dienst zu halten (vgl. Rn. 23) bzw. dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten (vgl. Rn. 25) und dem gesetzlichen Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung Rechnung zu tragen (vgl. Rn. 26). Dass diese Erwägungen nur tragen, wenn – anders als hier – überhaupt eine Zurruhesetzung im Raum steht, liegt auf der Hand. Der vorliegend für den Kläger vorgesehene Laufbahnwechsel wird sogar ausdrücklich als Ziel der Suchpflicht genannt.
17Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, das – wie oben dargestellt – weite Organisationsermessen in dem vom Kläger begehrten Sinn einzuschränken. Vielmehr verlangen die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes, wie etwa der Umstand, dass der Polizeivollzugsbeamte im Falle seiner Weiterverwendung ggf. über viele Jahre nur in einem kleinen Ausschnitt vollzugspolizeilicher Tätigkeit eingesetzt werden kann und der ihm gleichwohl zu Gute kommende Belastungsausgleich für Polizeivollzugsbeamte, ein weit gefasstes Ermessen des Dienstherrn.
18Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O., Rn. 19, 23 ff.
19Dieses Verständnis hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem nachfolgenden Urteil vom 3. März 2005,
20– 2 C 4.04 –, a.a.O., Rn. 13,
21bestätigt. Es hat im Zusammenhang mit dem Ermessen des Dienstherrn zudem betont, dass es u.a. mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit solcher Dienstposten gerade einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten, der noch viele Jahre auf die Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen angewiesen ist, zuzumuten sei, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen.
22Ist nach alldem die Übertragung der Grundsätze in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 2009 auf die vorliegende Fallkonstellation angezeigt, gibt es auch keinen Grund für eine Ausdehnung der strengen Suchpflicht auf die Dienstposten, die in absehbarer Zeit bzw. innerhalb eines Jahres voraussichtlich neu zu besetzen sind.
23Ebenfalls kein Anlass besteht für die vom Kläger verlangte umfangreiche Dokumentation. Anders als bei einer auf den gesamten Bereich des Dienstherrn auszudehnenden Suche, bei der eine erhebliche, vom betroffenen Polizeivollzugsbeamten kaum zu überblickende Anzahl von Behörden – hier sämtliche Polizeibehörden des beklagten Landes – in die Suche einbezogen werden müsste, bedarf es für die Ermittlung von innerhalb der Dienststelle bzw. Behörde freien Dienstposten allenfalls der Nachfrage bei der Personalstelle.
24Hinzu kommt, dass das weite Organisationsermessen des Dienstherrn – wie oben dargestellt – auch grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeivollzugsdienst sowie das Setzen personalpolitischer Prioritäten zulässt. Das bedeutet, dass es selbst dann, wenn aktuell ein Dienstposten frei wäre, den der gesundheitlich eingeschränkte Beamte wahrnehmen könnte, ermessensgerecht sein kann, diesen nicht ihm zuzuweisen, sondern ihm den Laufbahnwechsel abzuverlangen.
25Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., Rn. 13, OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015, vom 22. Januar 2015, vom 13. November 2006 und Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 –, jeweils a.a.O.
26In dem angefochtenen Bescheid wird in diesem Zusammenhang auf Seite 2) nachvollziehbar angeführt, dass besonders die personelle Situation der Kreispolizeibehörde N. -M. von einem stetig ansteigenden Altersschnitt und einer altersbedingt wachsenden Anzahl von Verwendungseinschränkungen gekennzeichnet sei. Bereits für den Personenkreis der zwar vorübergehend eingeschränkten, jedoch dem Grunde nach einsetzbaren Beamten müssten regelmäßig geeignete Dienstposten bereitgehalten werden. Angesichts der seit über zweieinhalb Jahre andauernden krankheitsbedingten Fehlzeit des Klägers sei nicht absehbar, ob und wann er je wieder in der Lage sein werde, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. Aus diesem Blickwinkel und unter Berücksichtigung seiner vergleichsweise langen Restdienstdauer könne für ihn keine leidensgerechte Funktion im Polizeivollzugsdienst vorgehalten werden. Alle dafür in Frage kommenden Dienstposten seien mit anderen Beamten besetzt.
27Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, es gebe die vom beklagten Land angeführte „Verwendungseinschränkung“ schon deswegen begrifflich nicht, weil ein „Verwendungseingeschränkter“ gleichzeitig ein polizeidienstunfähiger Polizeidienstbeamter sei, ist nicht verständlich. Denn anders als der Kläger offenbar meint, führt eine nur vorübergehende Einschränkung gerade nicht zur Polizeidienstunfähigkeit. Das zeigt bereits die Legaldefinition in § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW, wonach die Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Polizeivollzugsbeamte seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt.
28Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.
29Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
30Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
31Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen,
32„ob der Dienstherr verpflichtet ist, bei einem polizeidienstunfähigen Beamten im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz LBG NRW die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Suchpflicht auf das gesamte Land NRW zu erstrecken“,
33und
34„ob der Dienstherr im Rahmen der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht auferlegten Suchpflicht verpflichtet ist, die maßgebliche Bemühungen für die Suche nach einem Dienstposten, den der polizeidienstunfähige Beamte noch ausfüllen kann, im Einzelnen so zu dokumentieren, dass die maßgeblichen Erwägungen und die Art und Weise der Suchpflicht dokumentiert wird“,
35bedürfen keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen sowie der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
36Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht.
37Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 –, NJW 2001, 2898.
38Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an der Benennung eines in dem vom Kläger benannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 – 2 B 97/13 – aufgestellten konkreten Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Der allgemeine Hinweis, das Verwaltungsgericht habe die Suchpflicht des Dienstherrn auf die Behörde, in der der Beamte tätig sei, beschränkt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese auf den gesamten Bereich des Dienstherrn/des Landes NRW, Bereich Polizei, ausgeweitet habe, reicht insoweit nicht aus. Ungeachtet dessen sind die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts – wie bereits dargestellt – nicht entscheidungstragend.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.