Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2016 - 6 A 2388/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die dem Kläger unter dem 14. November 2013 erteilte Anlasssbeurteilung sei rechtmäßig; daher scheide ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung aus. Das Beurteilungsverfahren sei entsprechend den maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol NRW - (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 45.2-26.00-05 – vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678) verlaufen und auch sonst weise die dienstliche Beurteilung keinen zu ihrer Aufhebung führenden Rechtsfehler auf. Der Erstbeurteiler habe den Beurteilungsbeitrag des PHK W. vom 1. April 2013 – auf Seite 6 des Urteils versehentlich auf den 14. November 2013 datiert – gemäß Nr. 3.5 und Nr. 9.1 BRL Pol NRW hinreichend berücksichtigt und seine hiervon abweichende Leistungseinschätzung hinreichend plausibilisiert. Überzeugend habe er sich auf die Stellungnahme des EPHK O. vom 11. April 2013 einschließlich der Zustimmung der weiteren Vorgesetzten des Klägers und auf seine eigenen Eindrücke von Eignung, Leistung und Befähigung gestützt, denen ein strengerer Beurteilungsmaßstab zugrunde liege als der des Beitragsverfassers. Der Erstbeurteiler sei auch berechtigt gewesen, die Bewertungen des Beitragsverfassers entsprechend der von ihm angenommenen Maßstabsverkennung mit weniger Gewicht in die Erstbeurteilung einfließen zu lassen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, den Beurteilungsbeitrag entsprechend dem Anteil am Beurteilungszeitraum zu übernehmen und dem Endbeurteiler eine Korrektur wegen der Maßstabsverkennung des Beitragsverfassers zu überlassen. Für die Auffassung des Klägers, eine derartige Maßstabskorrektur sei allein dem Endbeurteiler vorbehalten, könnte zwar das Begründungserfordernis in Nr. 9.2 BRL Pol sprechen, jedoch folge das Verwaltungsgericht dem Argument, dass bereits der Erstbeurteiler das Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verfolgen solle (vgl. Nr. 9.1 BRL Pol NRW, wonach Gespräche der Vorgesetzten und der Erstbeurteiler mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll seien). Eine hierfür im Einzelfall erforderliche Maßstabskorrektur sei von der gemäß Nr. 3.5 und 9.1 BRL Pol NRW gebotenen „Berücksichtigung“ des Beurteilungsbeitrags gedeckt. Durch den Umstand, dass die Abweichung des Erstbeurteilers von dem Beurteilungsbeitrag nicht in der Beurteilung selbst begründet werden müsse, sondern eine nachvollziehbare Erklärung erst im Nachhinein verlangt werden könne, werde der Rechtsschutz des Beurteilten nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
6Dieser Wertung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
7Nach Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol NRW hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Der beschließende Senat hat dies dahin beschrieben, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser – wie hier - einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit ‑ im Gegensatz zu der Beurteilung ‑ nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015
9– 6 A 180/14 -, vom 17. Mai 2010 - 6 A 609/08 - und vom 29. Juni 2010 - 6 A 3213/08 -, jeweils juris.
10Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2012
12- 6 A 1553/11 -, Urteil vom 27. Juni 2013
13- 6 A 63/12 -, jeweils juris.
14Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Er ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Vielmehr kann er gegenüber den Feststellungen und Bewertungen Dritter zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden.
15Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 1 WNB 4.13 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 - 6 B 101/14 -, jeweils juris.
16Diese Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und davon ausgehend die im Vergleich zum Beurteilungsbeitrag des PHK W. um einen Punkt niedrigere Bewertung durch den Erstbeurteiler PHK G. nicht beanstandet. Es hat diese durch die Stellungnahme des EPHK O. vom 11. April 2013, die hierzu erfolgte Zustimmung der weiteren Vorgesetzten EPHK L. und LPD T. sowie die eigenen Eindrücke des Erstbeurteilers von Eignung, Leistung und Befähigung und dessen Einschätzung, der Beitragsverfasser habe bei seiner Bewertung den Maßstab verkannt, als hinreichend plausibilisiert erachtet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers normiert Nr. 9.2 BRL Pol NRW kein Begründungserfordernis für den Fall, dass der Beurteilungsvorschlag zu einer anderen Leistungseinschätzung kommt als der Beurteilungsbeitrag. Diese vom Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung angeführte Regelung verhält sich allein zu der Abweichung der End- von der Erstbeurteilung.
17Der weitere Einwand des Klägers, nur der Behördenleiter könne in einem eigenen Votum von der Bewertung in einem Beurteilungsbeitrag abweichen, verkennt die oben dargestellten Grundsätze des Beurteilungsverfahrens. Dies lässt sich auch nicht – wie der Kläger meint - den BRL Pol NRW entnehmen. Der Erstbeurteiler hat nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen, ggf. nach (Maßstabs-)Gesprächen mit den Vorgesetzten, zu entscheiden (vgl. Nr. 9.1 Abs. 4 BRL Pol NRW). Beurteilungsbeiträge hat er dabei (nur) zu berücksichtigen (vgl. Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol NRW).
18Ebenso wenig trifft das sinngemäße Zulassungsvorbringen, die abweichende Stellungnahme des EPHK O. vom 11. April 2013 habe der Erstbeurteiler PHK G. bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags gar nicht berücksichtigen dürfen, die Rechtslage.
19Auch wenn Ausgangspunkt der Erstbeurteilung die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen des Erstbeurteilers sind, schließt dies die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen für eine sachgerechte und umfassende Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes des Beurteilten nicht aus. Daher konnte der Erstbeurteiler hier die Stellungnahme des Wachleiters der Polizeiwache Objektschutz EPHK O. mitberücksichtigen. Soweit diese sich zu den Leistungen des Klägers in Bezug auf die an das Statusamt eines Polizeioberkommissars der Besoldungsgruppe A 10 zu stellenden Anforderungen verhält, ist dies mit Blick auf Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol NRW nicht zu beanstanden. EPHK O. war im Beurteilungszeitraum ein weiterer Vorgesetzter des Klägers und demzufolge in der Lage dem Erstbeurteilter mit Blick auf die Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare der Besoldungsgruppe A 10 seine Einschätzungen zu vermitteln. Auf die in diesem Zusammenhang vom Kläger in der Zulassungsbegründung thematisierte Frage, ob EPHK O. seinerseits Erstbeurteiler sein kann, kommt es insoweit nicht an.
20Angesichts dessen bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Beweisanregung des Klägers, den Erstbeurteiler zur Frage, in welchem Umfang er den Beurteilungsbeitrag des PHK W. berücksichtigt hat, nachzukommen. Es ist unstreitig, dass der Erstbeurteiler seinen Eindrücken, die mit der vergleichenden, am Statusamt des Klägers ausgerichteten Bewertung des EPHK O. übereinstimmen, ein größeres Gewicht als dem Beurteilungsbeitrag beigemessen hat. Welche weitergehenden und für die Streitentscheidung relevanten Erkenntnisse sich im Falle einer Zeugenvernehmung des Erstbeurteilers ergeben sollen, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Entgegen der Ansicht des Klägers, hat der Erstbeurteiler es nicht dabei belassen, lediglich eine Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags zu behaupten, sondern hat weitergehend ausgeführt, aus welchen Gründen er die Einschätzung des PHK W. nicht teile. Ausweislich des Vortrags des beklagten Landes im Schriftsatz vom 22. Mai 2014 habe der Erstbeurteiler vom Kläger mehr Eigeninitiative in der Funktion des Wachdienstführers und e-Cebius Einsatzbearbeiters erwartet und zudem Leistungsdefizite bei Schichtwechseln und Funkanfragen festgestellt. Diese Beobachtungen habe der Erstbeurteiler nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des beklagten Landes mit dem Kläger auch in Kritikgesprächen thematisiert. Da dieser sein Verhalten jedoch auch in der Folgezeit nicht geändert habe, sei die abweichende Stellungnahme des Wachleiters für den Erstbeurteiler plausibel und decke sich mit seinen eigenen Anschauungen.
21Geben die Angriffe des Klägers danach keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht formuliert.
22Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in Bezug auf die Umstände der Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags und der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum nicht hinreichend ermittelt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dabei verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Denn von einem – wie hier - anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 4. November 2014 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Unabhängig davon musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nach dem vorstehend Ausgeführten auch nicht aufdrängen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
25Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2016 - 6 A 2388/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 16.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für die Beigeladenen vorgesehenen freien Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes. Die Auswahlentscheidung sei bereits formell zu beanstanden, weil die erforderliche Zustimmung des Personalrates nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht erteilt worden sei. Auch habe die Gleichstellungsbeauftragte nicht wie geboten mitgewirkt. Der Antragsgegner habe ferner das nach den „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2011)“ vorgeschriebene Beurteilungsverfahren nicht eingehalten. Denn die nach Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011 vorgesehene Besprechung der „Sachgebietsleiter“ habe vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 28. Juni 2013 nicht stattgefunden.
4Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
5Der Einwand des Antragsgegners, eine Besprechung der Dezernenten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (im Folgenden LBV NRW) sei für das hier im Streit stehende Beurteilungsverfahren „nicht zwingend vorgeschrieben“, ist unzutreffend. Bei Regelbeurteilungen finden gemäß Ziffer 4.4.2.1 Satz 1 BuBR 2011 Besprechungen der Sachgebietsleiter statt, in denen Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen sind. Im Anschluss an diese Besprechung stellt die Dienststellenleitung einen Beurteilungsplan auf, in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind (Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011). Für die Oberfinanzdirektion (im Folgenden OFD NRW) sieht Ziffer 4.4.2.2 BuBR 2011 vor, dass die Abteilungsleiter bei der Beurteilung unter anderem des gehobenen Dienstes Besprechungen mit den Referatsleitern nach den vorstehenden Regeln durchführen. Für die Beamten des LBV NRW gelten diese Richtlinien entsprechend (Ziffer 22.1 Satz 1 BuBR 2011). Danach ist auch für das Beurteilungsverfahren des LBV NRW eine Besprechung der Abteilungsleiter mit den Dezernatsleitern der jeweiligen Abteilung vorgeschrieben. Dem entspricht nach Aktenlage auch die Beurteilungspraxis des Antragsgegners. So haben die Abteilungsleiter in dem mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 eingeleiteten Beurteilungsverfahren in der Zeit vom 21. November 2011 (Abteilung 5) bis zum 1. Dezember 2011 (Abteilung 3) in Besprechungen mit den Dezernatsleitern Notenvorschläge für die zu Beurteilenden erarbeitet. Auch der Antragsgegner hat mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass „in den Abteilungen in einer gemeinsamen Besprechung der Dezernentinnen und Dezernenten sowie der Abteilungsleitung beurteilungsrelevante Tatsachenfeststellungen und Werturteile über die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten gesammelt werden“ (Seite 11 des Schriftsatzes vom 20. Januar 2014).
6Der weiter erhobene Einwand des Antragsgegners, die gemäß Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011 vorgesehenen Besprechungen der Sachgebietsleiter und die in Ziffer 4.4.3 geregelten Gremiumsbesprechungen seien (lediglich) für „behördenübergreifende Beurteilungsverfahren, wie sie im Bereich der Steuerverwaltung stattfinden, zweckmäßig und sinnvoll“, geht bereits an den im Streitfall einschlägigen Regelungen in Ziffer 4.4.2.2 BuBR 2011 und der Beurteilungspraxis des Antragsgegners vorbei.
7Die Besprechungen der Abteilungsleiter der OFD NRW mit den jeweiligen Referatsleitern dienen dazu, Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen (Ziffer 4.4.2.2 i.V.m. Ziffer 4.4.2.1 BuBR 2011). Angesichts dieses Zwecks und des weitgehend übereinstimmenden Behördenaufbaus – sowohl das LBV NRW als auch die OFD NRW sind in mehrere Abteilungen untergliedert, denen wiederum mehrere Referate (OFD NRW) bzw. Dezernate (LBV NRW) zugeordnet sind – ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Streitfall eine abteilungsinterne Dezernatsleiterbesprechung „ausnahmsweise entbehrlich gewesen“ sein sollte.
8Die nach alledem erforderliche abteilungsinterne Besprechung mit den Dezernatsleitern hat vor der neu erstellten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2013 nicht stattgefunden. Die „Gremiumsbesprechung“ vom 24. Mai 2013 vermag die angeführte Besprechung bereits deswegen nicht zu ersetzen, weil an ihr die Leiter der Dezernate der Abteilung 5 nicht teilgenommen haben.
9Verpflichtet sich der Dienstherr - wie hier am 22. März 2013 im Verfahren 13 K 4938/12 - dazu, eine dienstliche Beurteilung aufzuheben und den betroffenen Beamten erneut dienstlich zu beurteilen, ist grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 – 6 B 894/13 -, juris, und vom 20. Januar 2009- 6 B 1642/08 -, juris.
11Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieser Verpflichtung – wie etwa im Falle der Beseitigung eines rein formalen Mangels – sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Antragsgegners, bei der Neubeurteilung sei eine Besprechung der Dezernatsleiter entbehrlich gewesen, weil Leistung, Eignung und Befähigung der Antragstellerin im „ursprünglichen Beurteilungsverfahren (…) in hinreichendem Maße erörtert“ worden seien, überzeugt nicht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, zunächst zu klären, ob die Beförderungseignung nach Ziffer 22.6 BuBR 2011 (Einsatz auf einer Funktionsstelle oder kommissarische Dezernatsleitung) zuzuerkennen ist und mit Blick darauf über die Gesamtnote zu entscheiden, hat zu einer Missachtung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes geführt. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diesem aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) abgeleiteten Grundsatz trägt eine dienstliche Beurteilung nicht Rechnung, bei der eine an sich als leistungsgerecht betrachtete (bessere) Beurteilung nur deswegen nicht ausgesprochen wird, um einen „ansonsten angenommenen Konflikt zwischen Ziffer 7.2 BuBR 2011 (Vergabe von Beförderungseignung bei bestimmten Gesamturteilen) und Ziffer 22.6 BuBR 2011 (…) zu vermeiden“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Januar 2014). Nach Ziffer 7.2 BuBR 2011 ist die Zuerkennung der Beförderungseignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO an das Gesamturteil „gut“, „sehr gut“ oder „hervorragend“ gebunden. Ziffer 22.6 BuBR 2011 setzt indes für die Vergabe der Beförderungseignung den Einsatz des Beamten auf einer Funktionsstelle oder die Verwendung als kommissarischer Dezernatsleiter voraus. Eine solche Verwendung weist die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum nicht auf. Um den Anforderungen der Ziffer 22.6 BuBR 2011 Rechnung zu tragen und der Antragstellerin die Beförderungseignung nicht nach Ziffer 7.2 BuBR 2011 zuerkennen zu müssen, hat der Antragsgegner das „Gesamturteil in der Beurteilung vom 16. April 2012 dementsprechend angepasst“ (Schriftsatz vom 20. Januar 2014) und lediglich das Gesamturteil „vollbefriedigend“ erteilt. Diese Erwägungen des Antragsgegners haben im Streitfall, wie ausgeführt, dazu geführt, dass eine als leistungsgerecht betrachtete Beurteilung nicht ausgesprochen, sondern der Antragstellerin am 16. April 2012 eine schlechtere Beurteilung erteilt wurde. Angesichts dessen bedurfte die Regelbeurteilung vom 28. Juni 2013 einer erneuten wertenden Erkenntnis von Leistung, Befähigung und Eignung der Antragstellerin in dem dafür vorgesehenen Beurteilungsverfahren.
12Zur Vermeidung eines weiteren Streits weist der Senat lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin:
13Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2013 ist entgegen ihrer Auffassung aus Rechtsgründen nicht deshalb zu beanstanden, weil der Beurteiler von dem am 5. Juli 2011 erstellten Beurteilungsbeitrag der früheren Vorgesetzten der Antragstellerin, Regierungsdirektorin C. , abgewichen ist.
14Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen - etwa früherer Vorgesetzter - einzuholen. Er muss von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffene Feststellungen und Bewertungen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums grundsätzlich zur Kenntnis nehmen und bedenken. Eine Bindung des Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrages besteht aber nicht. Der Beurteiler hat vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung seine Bewertung in eigener Verantwortung zu treffen. Hierbei kann er auch zu abweichenden Erkenntnissen gelangen.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 1 WNB 4.13 -, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, beide juris.
16Gemessen hieran erweist sich die angegriffene Beurteilung vom 28. Juni 2013 nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Beurteiler die Note im Beurteilungsbeitrag („sehr gut“) der früheren Vorgesetzten der Antragstellerin nicht übernommen hat. Der Antragsgegner hat diesen Beitrag ausweislich des Protokolls über die Gremiumsbesprechung vom 24. Mai 2013 „in die Bewertung mit einbezogen“. Die vorgenommene Abweichung zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung hat er nachvollziehbar damit begründet, dass der Beurteilungsbeitrag vom 5. Juli 2011 außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt worden sei und somit ‑ im Gegensatz zu der Beurteilung ‑ nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes beruhe. Dagegen ist nichts zu erinnern.
17Der Senat weist ferner darauf hin, dass das im Streit stehende Auswahlverfahren entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht deswegen fehlerhaft ist, weil die Gleichstellungsbeauftragte hieran nicht mitgewirkt habe (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. LGG). Grundlage der von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidung ist die in den Gremiumsbesprechungen am 13. Dezember 2011 und 24. Mai 2013 aufgestellte Beförderungsliste und die dort vorgenommene Reihung der Beamten (vgl. Ziffer 20.1 i.V.m. Ziffer 22.1 BuBR 2011). An diesen Besprechungen hat die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung und –änderung für das Verfahren erster Instanz beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Danach ist der 6,5fache Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet ist, zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen anzusetzen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf den 3,25fachen Betrag zu reduzieren. Für das erstinstanzliche Verfahren war der Streitwert demgemäß auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festzusetzen (13.216,39 Euro = 3,25 x 4.066,58 Euro [3.985,47 Euro Endgrundgehalt zuzüglich 81,11 Euro Stellenzulage]).
20Die Bestimmung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nach der Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG ist der Streitwert auf die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festzusetzen. Auf das Endgrundgehalt ist nicht mehr abzustellen. Der sich danach ergebende Streitwert von 24.605,76 Euro (6 x 4.100,96 Euro [= 3.926,29 Euro zuzüglich 83,50 Euro Stellenzulage und 91,17 Euro Sonderzahlung]) ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (12.302,88 Euro) und dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festzusetzen.
21Diese Beträge sind, obwohl die Besetzung von vier Stellen verhindert werden soll, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, juris.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.