Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2014 - 6 A 2287/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil ein künftiger Antrag auf Zulassung der Berufung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.
3Der Kläger benennt keine Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO.
4Soweit er die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache angreift, kommt allenfalls der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass aus diesem Grund die Berufung zuzulassen sein könnte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG noch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG habe, begegnet keinen Richtigkeitszweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in dem Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 6 E 915/13.
5Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Namentlich ist das in Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden.
6Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es seinen Verlegungsantrag vom 10. August 2013 am 20. August 2013 abgelehnt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2014 - 6 A 377/13 -, juris.
8Legt man diesen Maßstab an, hat das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Die mündliche Verhandlung vom 23. August 2013 hatte es bereits am 5. Juni 2013 anberaumt. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass er sich rechtzeitig um eine Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten bemüht hat. Unter den gegebenen Umständen folgt nichts anderes daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger am 20. August 2013 und damit drei Tage vor der mündlichen Verhandlung die von diesem angeforderten „internen Stellenausschreibungen“ der Beklagten übersandt hat. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dieser Umstand dazu geführt haben könnte, dass sich der Kläger oder ein von ihm rechtzeitig bestellter Prozessbevollmächtigter deswegen nur ungenügend auf eine sachgerechte Prozessführung hätte einstellen können.
9Das Verwaltungsgericht hat unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls auch keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG begangen, indem es eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine die Instanz abschließende Entscheidung getroffen hat, obwohl über die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war.
10Verhandelt und entscheidet das Gericht vor einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, stellt dies jedenfalls dann keine Verletzung des bedürftigen Beteiligten in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde und der Betroffene sich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung auf die sich nach der erstinstanzlichen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bietende Situation einstellen konnte.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 18 A 1011/09 -, juris; BFH, Beschluss vom 25. November 2004 - VI B 289/00 - , juris.
12Nach diesen Kriterien hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, indem es vor einer abschließenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Urteil verkündet hat. Denn es hatte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage - 6 E 915/13 - Bezug genommen, mit dem die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde. Der Kläger konnte sich auf die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Einzelrichter einstellen und noch vor dem Verhandlungstermin eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. Dass etwa das Arbeitsgericht I. in dem vom Kläger angeführten und von ihm betriebenen Verfahren 2 Ca 1114/12 anders verfahren ist, führt im Streitfall nicht auf einen Verfahrensfehler.
13Schließlich kann der Kläger nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch nicht einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz eines fairen Verfahrens geltend machen, weil der in Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Versuch einer Terminsverlegung wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Kläger abgelehnte Einzelrichter des erstinstanzlichen Verfahrens am 23. August 2013 ohne Abgabe einer dienstlichen Erklärung selbst über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Zwar muss - nachdem der abgelehnte Richter seinedienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgrund abgegeben hat (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) – nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Kammer als Kollegialorgan - ohne den abgelehnten Richter - über den Befangenheitsantrag befinden. Die Äußerungspflicht des abgelehnten Richters entfällt jedoch unter anderem bei offensichtlich unzulässigen und missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann - wenn sich ein Ablehnungsgesuch als offensichtlich missbräuchlich und damit unzulässig darstellt - der abgelehnte Richter konsequenter Weise auch selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 -.
15Das Ablehnungsgesuch ist wegen fehlender Begründung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Ablehnung einer gesamten Kammer - und im Streitfall zusätzlich noch des Präsidenten des Verwaltungsgerichts - ohne Vortrag von Befangenheitsgründen, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil damit offensichtlich nicht bewirkt werden soll, einen Richter aus anzuerkennenden Gründen vom Verfahren auszuschließen, sondern die (zuvor vom Einzelrichter abgelehnte) Verlegung des Termins zu erreichen.
16Vgl. LSG Berlin-Bbg., Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 3 SF 39/14 AB -, juris.
17Das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 30. September 2013, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es erschöpft sich in dem Vortrag, der Einzelrichter habe nicht selbst und nicht ohne vorherige Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme über das Befangenheitsgesuch entscheiden dürfen. Diese Auffassung ist aus den vorstehenden Gründen unzutreffend.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2014 - 6 A 2287/13
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Aug. 2014 - 6 A 2287/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen für einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 15 Absätze 1 und 2 AGG lägen nicht vor.
4Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Betreffende eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG). Auch der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus. Zwar wird dieser Verstoß nur in § 15 Abs. 1 AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15 AGG als umfassender Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG an einen derartigen Verstoß zu binden.
5Vgl. BAG, Urteil vom 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 -, juris, Rdn. 21; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris, Rdn. 14.
6Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. § 1 AGG nennt u. a. eine Behinderung, derentwegen Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen sind. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen. Eine solche Benachteiligung ist insbesondere gegeben, wenn ein (künftiger) Arbeitgeber einer gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht nachkommt. § 82 Satz 2 und 3 SBG IX begründen eine solche Handlungspflicht, bei deren Nichterfüllung eine unmittelbare Benachteiligung durch Unterlassen anzunehmen ist. Danach haben öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen oder die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich.
7Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eignung im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX auch dann fehlt, wenn ein Bewerber wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden darf. Nach § 8 Abs. 3 LVO NRW dürfen schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen übernommen werden, wenn sie zwar das 40. aber noch nicht das 43. Lebensjahr vollendet haben. Der am 25. Januar 1964 geborene Kläger hatte bereits bei Eingang seiner Bewerbungsunterlagen (12. September 2012) das 48. Lebensjahr vollendet. Sinn und Zweck des § 82 SGB IX sprechen dafür, dass in Fällen, in denen die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX entbehrlich ist.
8Vgl. VG München, Urteile vom 11. Oktober 2007 - M 15 K 06.3096 -, juris, Rdn. 26, und M 15 K 07.1759 -, juris, Rdn. 28.
9Ziel des § 82 Satz 2 SGB IX ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen und der ihnen gleichgestellten behinderten Menschen am Arbeitsleben durch eine ausgleichende Bevorzugungsregelung zu fördern. Der Gesetzgeber stellt diesen Personenkreis zum Ausgleich ihrer im Allgemeinen tatsächlich schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Bewerbungsverfahren besser als die nicht schwerbehinderten Konkurrenten. Anders als diese sollen schwerbehinderte Menschen und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen die Gelegenheit erhalten, den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von ihrer Leistungsfähigkeit und Eignung zu überzeugen, auch wenn ihre fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle zweifelhaft sein mag, solange sie nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Der öffentliche Arbeitgeber hat sich in diesem Fall über die schriftlichen Bewerbungsunterlagen hinaus einen persönlichen Eindruck von dem schwerbehinderten Bewerber und dem ihm gleichgestellten behinderten Menschen, insbesondere von seinem positiven Leistungsprofil zu verschaffen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris, Rdn. 18.
11Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe - etwa wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 8 Abs. 3 LVO NRW - nicht erfüllt, geht dieser gesetzgeberische Zweck indes von vornherein ins Leere.
12Vgl. zur Vereinbarkeit der Höchstaltersgrenze mit höherrangigem Recht: OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 6 A 141/11 -, juris, Rdn. 10.
13Hierauf kommt es im Streitfall aber, wie ausgeführt, nicht entscheidend an. Denn der geltend gemachte Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch greift jedenfalls deswegen nicht durch, weil es vorliegend an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen nachteiliger Behandlung (unterbliebene Einladung zum Vorstellungsgespräch) und Behinderung („wegen“ der Behinderung, § 7 Abs. 1 AGG) fehlt. Der Kausalzusammenhang ist nur gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch sie motiviert ist. Ausreichend ist, dass die Behinderung Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht sind nicht erforderlich.
14Vgl. BAG, Urteil vom 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 -, juris, Rdn. 31.
15Zwischen der Behinderung des Klägers und seiner Benachteiligung im Bewerbungsverfahren hat hier kein Kausalzusammenhang bestanden, weil der Beklagte den Kläger allein wegen der Überschreitung der Altersgrenze nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat (Schreiben vom 24. September 2012). Anderes trägt auch der Kläger nicht vor.
16Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, aus der Stellenausschreibung sei nicht hervorgegangen, dass schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen nur übernommen werden dürften, wenn sie noch nicht das 43. Lebensjahr vollendet hätten. Denn diese Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 8 Abs. 3 LVO NRW). In diesem Zusammenhang bleibt auch der Hinweis des Klägers auf einen Zeitungsbericht vom 10. März 2013 („Stellenanzeigen sind selten neutral“) über eine Studie von Prof. Dr. Schneider, Universität Paderborn, über „diskriminierende Formulierungen“ in Stellenanzeigen ohne Erfolg. Denn der Bericht verhält sich insbesondere nicht zu der zulässigen Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
17Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Vorbringen des Klägers, die Gleichstellungsbeauftragte sei im Zurruhesetzungsverfahren nicht beteiligt worden, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats
5- vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 -, juris, -
6zutreffend ausgeführt, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hier gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 21. April 2010 führt, weil dieser Umstand die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Mit diesen entscheidungstragenden Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, sodass es schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.
7Die Rechtsauffassung des Klägers, es mangele bereits deswegen an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung, weil es bei der Staatsanwaltschaft E. keinen Personalrat gegeben habe, trifft nicht zu. Nach § 94 Satz 1 Ziffer 1 LPVG NRW a. F. wurden für Staatsanwälte Personalräte bei den Generalstaatsanwälten gebildet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung von Personalvertretungen bei den Staatsanwaltschaften sind erst nach Erlass der vom Kläger angegriffenen Personalmaßnahme und zwar durch Art. 1 Ziffer 66 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011, GV. NRW. S. 348, geschaffen worden, um eine „lückenlose“ Personalvertretung sicherzustellen.
8Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 4. April 2011, LT-Drs. 15/1644, S. 89.
9Die danach erforderliche Beteiligung des Personalrats der Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt ist im Streitfall erfolgt. Ihm hat das beklagte Land mit Schreiben vom 24. Februar 2010 Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers Stellung zu nehmen.
10Ernstlich zweifelhaft ist nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung sei der Kläger im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW dienstunfähig gewesen, weil er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan und unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten von Dr. T. vom 16. Januar 2012 keine Aussicht bestanden habe, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt sei. Es bestehen keine Bedenken, aufgrund des vorbenannten Gutachtens die Dienstunfähigkeit des Klägers anzunehmen. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten attestiert dem Kläger erhebliche kognitive Einschränkungen und folgt insoweit insbesondere den amtsärztlichen Feststellungen in den psychologischen Befundberichten der Dipl.-Psychologin N. -E1. vom 2. Februar 2009 und 9. Dezember 2009. Danach bestünden beim Kläger „massive kognitive Beeinträchtigungen“. Der Kläger habe ihm im Rahmen psychologischer Testuntersuchungen gestellte Aufgaben zur „geteilten Aufmerksamkeit“, bei denen die Fähigkeit überprüft werde, zwei unabhängige Reize in unterschiedlichen Modalitäten (visuell und akustisch) gleichzeitig zu verarbeiten, zu beobachten und auf diese zu reagieren, nicht bewältigt (Januar 2009) bzw. lediglich Ergebnisse im „weit unterdurchschnittlichen Bereich“ (November/Dezember 2009) erzielt. Der Kläger sei „leicht irritier- und störbar“. Die Einschränkungen der kognitiven Funktionen seien derart ausgeprägt, dass von einer massiven Störung ausgegangen werden müsse. Der Gutachter hat weiter festgestellt, im maßgeblichen Zeitpunkt habe bei dem Kläger eine schwere Zwangsstörung vorgelegen. Er hat sich hierbei auf den Arztbericht der Dres. G. und U. vom 19. Januar 2010 gestützt, wonach der Kläger an einer schweren Zwangssymptomatik leide. Die Lebenspartnerin des Klägers habe von unterschiedlichen Zwangshandlungen berichtet. So müsse sich der Kläger „bis zu 30x am Tag die Hände waschen, versuche keine Türklinken anzufassen und habe Schwierigkeiten, gewaschene Kleidung anzuziehen. Stattdessen bevorzuge er neu gekaufte Kleidung. Ein weiteres Problem sei der Hortungszwang ihres Partners. Er sei nicht in der Lage, irgendwelche Dinge wegzuschmeißen, weshalb sein Arbeitszimmer im gemeinsamen Haushalt bereits völlig vermüllt sei. Aus diesem Grund habe [der Kläger] seit Jahren noch eine ca. 50 qm große Wohnung angemietet, die er dermaßen vollgestellt habe, dass er es bis zum heutigen Tag nicht geschafft habe, sie leer zu räumen und zu kündigen“. Der Gutachter hat weiter ausgeführt, dass für die Feststellung der Dienstunfähigkeit indes nicht diese Zwangsstörungen als solche, sondern die hierauf zurückzuführenden kognitiven Einschränkungen von ausschlaggebender Bedeutung seien.
11Die Angriffe gegen das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten von Dr. T. greifen nicht durch.
12Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte das angeführte Gutachten nicht verwerten dürfen, weil der Gutachter hinsichtlich der diagnostizierten Zwangsstörung auf Informationen und Unterlagen von Dr. A. zurückgegriffen habe, den er – der Kläger – nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Dieses Vorbringen erfüllt bereits nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil unterlassen wurde darzulegen, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es für die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers nicht darauf ankomme, ob die von Dr. A. festgestellte Zwangsstörung und die dieser Diagnose zugrunde liegenden Annahmen zuträfen, weil die Feststellung der Dienstunfähigkeit - unabhängig vom Vorliegen einer Zwangsstörung - auf den kognitiven Beeinträchtigungen des Klägers beruhe.
13Abgesehen davon entbindet die vom Kläger zur Akte gereichte Erklärung vom 3. August 2011 bei verständiger Würdigung auch Dr. A. , Dipl.-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut, von seiner Schweigepflicht. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Entbindungserklärung ihrem Wortlaut nach nur auf „sämtliche … behandelnden Ärzte“ erstreckt. Denn der Kläger hat in dem die Schweigepflichtenentbindungserklärung übermittelnden Schriftsatz vom 4. August 2011 ausdrücklich beantragt, das Verwaltungsgericht möge ein fachärztliches Sachverständigengutachten unter Beteiligung auch von Psychologen zur Frage seiner Dienstfähigkeit einholen. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung des Klägers in dem angeführten Sinne zu verstehen. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, wird angemerkt, dass das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit Verfügung vom 16. September 2011 Gelegenheit gegeben hat, zu der beabsichtigten Beweiserhebung wie auch zu dem an den Sachverständigen gerichteten Begleitschreiben Stellung zu nehmen. In Letzterem hat das Verwaltungsgericht den Sachverständigen unter anderem auf Unterlagen der den Kläger behandelnden „Ärzte/Therapeuten“ hingewiesen. Der Kläger hat dies nicht zum Anlass genommen, auf die nach seiner Auffassung bestehenden Einschränkungen seiner Schweigepflichtenentbindungserklärung hinzuweisen, obgleich er sich mit Schriftsatz vom 22. September 2011 zur beabsichtigten Beweiserhebung eingelassen hat.
14Unzutreffend ist der Einwand, der Gutachter habe die Feststellungen des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt E. , Dr. Q. , nach denen der Kläger einen Vitamin B-12-Mangel aufweise, ungeprüft übernommen. In dem nervenärztlichen Befundbericht vom 15. Dezember 2009 hat Dr. Q. festgestellt, bei dem Kläger bestünden erhebliche Einschränkungen der kognitiven Funktionen, die derart ausgeprägt seien, dass von einer massiven Störung ausgegangen werden müsse. Diese Symptomatik sei am „ehesten auf den Vitamin B-12-Mangel“ zurückzuführen, in dessen Folge es zur Entwicklung eines hirnorganisch bedingten Psychosyndroms gekommen sei. Der Gutachter hat hierzu ausgeführt, der nach Aktenlage erstmals am 26. November 2008 von Dr. S. gemessene erniedrigte Vitamin B-12-Spiegel des Klägers habe bereits zwei Wochen später wieder im Normbereich gelegen, ohne dass in diesem Zeitraum eine entsprechende Therapie hätte greifen können. Die Werte hätten sich auch bei der von Dr. I. am 20. Mai 2009 durchgeführten Untersuchung im Normbereich bewegt. Es lasse sich nicht mehr klären, ob die am 26. November 2008 bestimmten Werte auf einen Laborfehler zurückzuführen seien oder zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine Vitamin B-12-Erniedrigung vorgelegen habe. Jedenfalls lasse sich keine „relevante“ Abweichung mehr feststellen. Dies stelle die Diagnose des Amtsarztes, der Kläger sei aufgrund erheblicher Einschränkungen der kognitiven Funktionen dienstunfähig, indes nicht in Frage. Denn ein durch einen chronischen Vitamin B-12-Mangel ausgelöstes hirnorganisches Psychosyndrom könne sich auf die Prognose der Dienstunfähigkeit im gleichen Maße auswirken wie die hier vorliegende schwere Zwangsstörung.
15Nicht durchgreifend ist auch der weiter erhobene Einwand, Dr. Q. sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2012 allein aufgrund der Ergebnisse der von der Dipl.-Psychologin N. -E1. durchgeführten psychologischen Testuntersuchungen zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig sei. Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen nicht in Zweifel. Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt der Vortrag des Klägers, die von ihm im Rahmen der Testuntersuchungen am 12. November 2009 und 4. Dezember 2009 erzielten Ergebnisse hätten jedenfalls teilweise im durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bereich gelegen. Der Kläger blendet in diesem Zusammenhang aus, dass die Ergebnisse in den Testverfahren zur Erfassung der kognitiven Flexibilität und zur geteilten Aufmerksamkeit, auf denen die amtsärztlich festgestellten massiven kognitiven Störungen gründen, „im weit unterdurchschnittlichen Bereich“ liegen. Unzutreffend ist der Vortrag des Klägers, er habe im sogenannten Benton-Test durchschnittliche Ergebnisse erreicht. Nach den Feststellungen der Amtsärztin sprechen die insoweit erzielten Testergebnisse, die „unter dem Erwartungswert“ lagen, vielmehr für eine „erworbene Störung der Intelligenzfunktionen“. Der Kläger zieht diese Feststellungen auch nicht dadurch erfolgreich in Zweifel, dass er für sich geringere Anforderungen an das Erreichen der Testergebnisse in Anspruch nimmt.
16Die Rüge, „dass allein die Testungen von Frau N. -E1. negativ waren und die privat durchgeführten Testungen des Klägers im Übrigen ganz andere waren und (…) dem Gutachter auch nicht vorlagen, noch bekannt zu sein scheinen, weil er über diese keine konkreten substantiierten Ausführungen getroffen“ habe, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger auch mit diesem Vorbringen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Feststellungen nicht substantiiert in Zweifel zieht, zeigt er nicht näher auf, mit welchen ärztlichen Feststellungen sich der Gutachter nicht näher auseinandergesetzt haben soll. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang lediglich pauschal geltend, die Ergebnisse einer von Prof. I1. durchgeführten Testung hätten entgegen den Angaben des Gutachters „gerade nicht im unterdurchschnittlichen Bereich“ gelegen. Dieser Einwand ist unzutreffend. Denn der Kläger erzielte jedenfalls auch bei der in der Praxis von Prof. I1. am 18. Mai 2010 durchgeführten Testung zur geteilten Aufmerksamkeit lediglich unterdurchschnittliche Ergebnisse (vgl. den Bericht über die neuropsychologische Diagnostik vom 20. Mai 2010). Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, Prof. I1. sei hinsichtlich der Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einer gegensätzlichen Einschätzung gelangt. Der Gutachter hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die von Prof. I1. getroffene positive Einschätzung ohne weiteres damit erklären lasse, dass er - trotz klarer Hinweise - in keiner Weise die schwere Zwangsstörung des Klägers berücksichtigt habe.
17Nach den Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten konnten die Amtsärzte die Dienstfähigkeit des Klägers auf der Grundlage der Ergebnisse der psychologischen Testungen „in jedem Fall verlässlich beurteilen“ (vgl. Seite 84 des Gutachtens). Zu der hiergegen erhobenen Rüge des Klägers, er habe den Test an einem Personalcomputer ablegen müssen, obwohl er „Null-PC-Kenntnisse“ besitze, hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Hierauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt auch für den Einwand des Klägers, er habe bei den Testungen „Probleme mit der Brille [und] tränenden Augen“ gehabt, sowie für sein Vorbringen, eine „geteilte Aufmerksamkeit“ sei für die dienstliche Tätigkeit eines Staatsanwalts ohnehin nicht relevant. Insoweit wiederholt er lediglich sein Vorbringen erster Instanz, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
18Ernstliche Zweifel an der Plausibilität des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens und daraus folgende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen auch sonst nicht dargetan. Die Rüge, die in dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten aufgestellte Diagnose der Zwangsstörung sei „falsch“, ist unsubstantiiert und vermag bereits deswegen die Auffassung des Klägers nicht zu stützen, diesem Gutachten könne kein Vorrang gegenüber den von ihm eingereichten privatärztlichen Gutachten, nach denen er dienstfähig sei, zukommen.
19Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger mit seinem Vorbringen dar, er sei ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. I2. vom 13. März 2013 „heute dienstfähig“. Denn diese Stellungnahme trifft keine Aussage zur Dienstfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 21. April 2010.
20Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bereits die Aufforderung der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 18. November 2008, er solle sich amtsärztlich untersuchen lassen, zu Unrecht ergangen sei. Hiermit stellt der Kläger weder die inhaltliche Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens noch die amtsärztlichen Feststellungen in Frage. Davon abgesehen ist die Auffassung des Klägers auch unzutreffend. Eine Anordnung, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn sich beim Dienstherrn vorhandene Zweifel über die Dienstunfähigkeit eines Beamten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) auf konkrete Umstände stützen lassen, welche die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen. Einer Überzeugung der Behörde, dass der Beamte dienstunfähig ist, bedarf es demgegenüber nicht - erst recht keiner medizinisch abgesicherten. Ob die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit berechtigt oder begründet sind, soll vielmehr erst durch die Untersuchung geklärt werden. Die Aufforderung an den Beamten, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kann infolgedessen von den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen nur darauf überprüft werden, ob sie ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist und die Grundsätze des Übermaßverbotes verletzt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 B 717/07 -, juris.
22Im Streitfall bestanden nachhaltige Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers, der bereits seit dem 6. August 2008 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet hatte. Diese Fehlzeiten, die auch auf die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S1. am 4. September 2008 diagnostizierte depressive Reaktion zurückzuführen waren, boten dem Dienstherrn hinreichenden Anlass, die Dienstfähigkeit des Klägers amtsärztlich untersuchen zu lassen.
23Ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 21. April 2010 dienstunfähig gewesen, weckt ersichtlich auch das Vorbringen nicht, er habe bis zu seiner Erkrankung am 6. August 2008 „beanstandungsfrei gearbeitet“, und hätte „seit Juli 2012 bei Frau Rechtsanwältin C. S2. aus E. als freier Mitarbeiter beschäftigt sein“ können.
24Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
25Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Namentlich ist das in Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden.
26Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör insbesondere nicht dadurch verletzt, dass es den Verlegungsantrag seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2012 abgelehnt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung etwa infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung. Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris.
28Legt man diesen Maßstab an, hat das Verwaltungsgericht durch die unterlassene Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 13 Dezember 2012 das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Die mündliche Verhandlung war zunächst für den 4. September 2012 anberaumt. Mit Schreiben vom 21. August 2012 teilte Rechtswalt E2. , der der vom Kläger beauftragten Sozietät angehört, dem Verwaltungsgericht mit, dass die alleinige Sachbearbeiterin in dieser Angelegenheit, Rechtsanwältin I3. , den Verhandlungstermin aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes nicht wahrnehmen könne und beantragte die Aufhebung des Termins. Mit Verfügung vom 31. August 2012 verlegte das Verwaltungsgericht den Termin auf den 13. Dezember 2012 und bat zugleich, für den Fall einer weiteren Verhinderung von Rechtsanwältin I3. eine Vertretung durch einen anderen Prozessvertreter der Sozietät sicherzustellen. Am 9. November 2012 beantragte Rechtsanwalt E2. erneut eine Terminsverlegung mit der Begründung, der Kläger wünsche ausdrücklich eine Vertretung durch Rechtsanwältin I3. , die an dem anberaumten Verhandlungstermin jedoch aufgrund eines weiteren Krankenhausaufenthaltes verhindert sei. Zugleich kündigte er an, das Mandat niederzulegen, sollte das Verwaltungsgericht den Verhandlungstermin nicht verlegen. Mit Verfügung vom 13. November 2012 lehnte das Verwaltungsgericht die Terminsverlegung ab. Auf diese Prozesslage konnten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig einstellen. Der Kläger hatte mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen eine Sozietät beauftragt. Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin auch durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist.
29Vgl. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – IX B 61/12 -, juris.
30Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht den Beteiligten bereits am 13. November 2012 mitgeteilt hatte, den Verhandlungstermin nicht zu verlegen, bestand für das weitere Sozietätsmitglied, Rechtsanwalt E2. , ausreichend Zeit, sich in den Sach- und Streitstand einzuarbeiten. Dass er dazu aufgrund besonderer Umstände außerstande war oder eine Vertretung durch Rechtsanwalt E2. aus anderen Gründen unzumutbar war, ist weder in dem Verlegungsantrag vom 9. November 2012 noch in dem Schriftsatz des Klägers selbst vom 19. November 2012 dargelegt worden. Wenn ein Rechtsanwalt bei einer aus seiner Sicht absehbaren Verhinderung unter diesen Umständen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar, die der Kläger sich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
31Der vom Kläger angeführten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 14. Januar 2008, 9 W 32/07, die beantragte Terminsverlegung könne im Regelfall nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ein Mitglied der beauftragten Sozietät die Vertretung des verhinderten Prozessbevollmächtigten übernehmen könne, folgt der Senat nicht. Denn es besteht, wie ausgeführt, grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt.
32Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht dem Interesse des Klägers, im Termin zur mündlichen Verhandlung von Rechtsanwältin I3. vertreten zu werden, zunächst dadurch Rechnung getragen, dass es den auf den 4. September 2012 anberaumten Termin wegen der Erkrankung der sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten auf den 13. Dezember 2012 verlegt hat. Dass es eine weitere Terminsverlegung abgelehnt hat, begegnet aus den angeführten Gründen und vor dem Hintergrund, dass das Klageverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast 2 ½ Jahren anhängig war, keinen Bedenken.
33Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1983, 4 C 44.83, juris, verlangt keine abweichende Beurteilung. Danach kann ein Verlegungsantrag, der auf eine kurz vor der mündlichen Verhandlung eingetretene Erkrankung des sachbearbeitenden Anwalts einer prozessbevollmächtigten Sozietät gestützt wird, nicht schlechthin mit der Begründung abgelehnt werden, eines der anderen Sozietätsmitglieder könne den Termin wahrnehmen. Einem Anwalt ist es danach grundsätzlich nicht zumutbar, sich innerhalb einer Frist von nur einem Tag in einen ihm bisher unbekannten Prozessstoff einzuarbeiten. So verhält es sich im Streitfall indes nicht. Denn das Verwaltungsgericht hatte den Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie ausgeführt, bereits am 13. November 2012 und damit einen Monat vor dem Verhandlungstermin mitgeteilt, dass der Termin auch im Falle einer Verhinderung von Rechtsanwältin I3. stattfinden solle.
34Unter den gegebenen Umständen folgt nichts Anderes daraus, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Verwaltungsgericht zwei Tage vor dem Verhandlungstermin die Mandatsniederlegung mitgeteilt haben. Denn die Niederlegung des Mandats hatten sie bereits mit Schriftsatz vom 9. November 2012 für den Fall angekündigt, dass der Gerichtstermin nicht antragsgemäß aufgehoben werden sollte. Angesichts dessen war es - nachdem das Verwaltungsgericht die Terminsverlegung abgelehnt hatte - Sache des Klägers, für eine anderweitige Bevollmächtigung Sorge zu tragen. Dass der Kläger dem hinreichend nachgekommen ist, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Es erschöpft sich im Kern in dem pauschalen Vortrag, „eine im Beamtenrecht arbeitende Rechtsanwältin aus dem E3. Bereich hatte aktuell keine Zeit, sich in die umfangreiche Materie einzuarbeiten“. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Kläger sich rechtzeitig um eine Vertretung durch einen sachkundigen anwaltlichen Vertreter bemüht hat. Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, der erneute stationäre Krankenhausaufenthalt seiner Prozessbevollmächtigten sei von dem behandelnden Arzt „spontan“ eingeplant worden. Denn Rechtsanwalt E2. hat bereits im Schriftsatz vom 9. November 2012 angeführt, dass Rechtsanwältin I3. den Verhandlungstermin aufgrund einer für den 3. Dezember 2012 vorgesehenen Operation aller Voraussicht nach nicht wahrnehmen könne.
35Es stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, dass das Verwaltungsgericht dem am Vortag der mündlichen Verhandlung vom Kläger persönlich gestellten Verlegungsantrag nicht entsprochen hat. Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.
36Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 LA 177/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris.
37Diesen Anforderungen genügt das von dem Kläger am Vorabend des Verhandlungstages um 18.59 Uhr dem Verwaltungsgericht übermittelte Telefax nicht. Darin teilt der Kläger mit, es sei ihm „zuletzt auch wegen seiner akuten Erkrankung“ nicht möglich gewesen, einen anderen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit zu bevollmächtigen. Dass er aus gesundheitlichen Gründen an dem Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne, hat er jedenfalls nicht ausdrücklich geltend gemacht. Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht mit Blick auf das beigefügte ärztliche Attest vom 12. Dezember 2012. Dieses erschöpft sich in dem einen Satz, der Kläger könne den Gerichtstermin wegen einer akuten Durchfallerkrankung nicht wahrnehmen. Es mangelt dem Attest an jeglichen Angaben zur Schwere der Erkrankung. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt die Diagnose als solche auch nicht ohne Weiteres die Folgerung zu, dass die Erkrankung so schwer gewesen sei, dass von ihm die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden konnte. Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte mit seinem behandelnden Arzt „telefonisch in Kontakt treten müssen, um sich die akute Durchfallerkrankung näher darlegen zu lassen“, verkennt der Kläger, dass es aus den angeführten Gründen seine Sache war, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er den Termin wahrnehmen konnte oder nicht, selbst beurteilen konnte.
38Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO folgt nicht aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm nach der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit mehr gegeben, zu den dort gemachten Erläuterungen des Gutachters Stellung zu nehmen. Den Beteiligten steht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ein Recht auf Befragung eines Sachverständigen zu, der ein schriftliches Gutachten erstattet und den das Gericht zur Erläuterung dieses Gutachtens geladen hat (§ 97, 98 VwGO i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO). Diese Gelegenheit bestand hier. Dass der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, weil er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, begründet keinen Verfahrensmangel.
39Unsubstantiiert ist das Zulassungsvorbringen, soweit geltend macht wird, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe sich im Streitfall daraus, dass das Verwaltungsgericht „den letzten Schriftsatz des Klägers“ bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, auf welchen Schriftsatz sein Vorbringen konkret abzielt. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auch die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze vom 10. und 12. Dezember 2012 mit den beigefügten Attesten von Prof. I1. und Dr. (I 3) H. -L. in den Entscheidungsgründen gewürdigt.
40Der Anspruch auf rechtliches Gehör wäre auch dann nicht verletzt, wenn der Kläger vorbringen wollte, das Verwaltungsgericht habe die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 eingereichten Lichtbilder von den von der Familie des Klägers bewohnten Räumlichkeiten bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei allerdings nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffes allein kann regelmäßig noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 B 52.06 -, und vom 25. Juli 2013 - 5 C 26.12 u.a. -, beide juris.
42Solche besonderen Umstände zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Davon abgesehen hat der Kläger im Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 auch nicht dargelegt, über welche Tatsachen die beigefügten Lichtbilder Auskunft geben und inwieweit sie für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung sein sollen. Die Lichtbilder sind auch nicht geeignet, das Vorbringen des Klägers zu stützen, er habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 21. April 2010 nicht (mehr) an der von den Dres. G. und U. im ärztlichen Bericht vom 19. Januar 2010 diagnostizierten Zwangsstörung gelitten. Denn sämtliche Lichtbilder sind nach diesem Zeitpunkt aufgenommen worden.
43Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den Sachverhalt durch Einvernahme der benannten Zeugen, Prof. I1. und Dr. A. , weiter aufzuklären. Eine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf besteht und welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kommen, ferner welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwieweit diese zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2007 ‑ 4 B 37.07 ‑, juris.
45Diesen Anforderungen an die Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung vom 15. März 2013 nicht. Der Kläger hat dort gerügt, der Gutachter sei „fälschlicherweise von einem Ergebnis des Herrn Prof. Dr. I1. ausgegangen, das dieser überhaupt nicht vollzogen hatte“. Durch die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe „diese starken Widersprüche“ nicht aufgeklärt, werden weder konkrete entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts aufgezeigt und diesen schlüssige, für einen anderen Sachverhalt sprechende Gegenargumente entgegengehalten noch werden auch nur ansatzweise Tatsachen benannt, hinsichtlich derer ein Aufklärungsbedarf in Betracht kommt. Nichts Anderes gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, Dr. A. als Zeugen einzuvernehmen.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil die Rechtsstreitigkeit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden ist.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.