Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Apr. 2014 - 5 B 82/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8.1.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 8.1.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus H. zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
3Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3868/13 (VG Minden) gegen Nummern 1. und 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2013 wiederherzustellen und bezüglich Nummer 3. vorerwähnter Ordnungsverfügung anzuordnen,
5zu Recht abgelehnt.
6Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht das Halten seiner Kangale sowie die künftige Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW untersagt und die Abgabe der Hunde an geeignete Personen oder Stellen (z.B. Tierheim) aufgegeben hat (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LHundG NRW). Der Antragsteller hat sich aller Voraussicht nach als unzuverlässig erwiesen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss mit Ausnahme des ersten Satzes im zweiten Absatz auf Seite 4 des Beschlussabdrucks. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
7Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt, eine Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgehenden Gefahren bei der Hundehaltung zeitnah zu unterbinden sind. Dies lässt hinreichend einzelfallbezogen erkennen, warum die Vollziehung nach Auffassung der Antragsgegnerin keinen längeren Aufschub duldet. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist demgegenüber unerheblich.
8Entgegen der Einschätzung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihm nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW jedwede Hundehaltung verboten. Bereits in der umstrittenen Ordnungsverfügung vom 11.11.2013 heißt es im Tenor unter Nummer 2.: „… dauerhaft die Haltung von Hunden, die nach dem LHundG NRW erfasst sind, untersagt (§ 12 Abs. 2 Satz 3)“. Diese Formulierung lässt wegen des direkten Bezugs zur Ermächtigungsgrundlage erkennen, dass damit die in § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW genannten gefährlichen Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG NRW gemeint sind. Dieser Bezug wird durch die in der Begründung (Seite 6 der umstrittenen Ordnungsverfügung) verwendete Formulierung „Lediglich durch die dauerhafte Untersagung der Haltung von unter das Landeshundegesetz NRW fallenden Hunden“ nicht durchgreifend in Frage gestellt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin spätestens in ihrer Antragserwiderung vom 30.12.2013 klargestellt, dass die auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gestützte Haltungsuntersagung ausschließlich die in dieser Vorschrift aufgeführten Hundearten erfassen soll.
9Die Beschwerde zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, wonach bei summarischer Prüfung die nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zur Haltung von großen Hunden gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW liegen voraussichtlich vor. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat. Atypische Umstände, die es rechtfertigen könnten, gleichwohl von der Zuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen, sind nicht erkennbar.
10Erfolglos rügt der Antragsteller, es bestehe keine Pflicht zur unverzüglichen Haltungsanzeige; § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 LHundG NRW, wonach der Behörde die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliege und sie die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen könne, belege, dass es zeitliche Spielräume gebe. Der Antragsteller hat bereits zu Beginn der umstrittenen Hundehaltung mehrfach gegen gesetzliche Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 LHundG NRW verstoßen. Schon die – im Übrigen erst auf Grund entsprechender Aufforderung durch die Antragsgegnerin erfolgten – Haltungsanzeigen vom 18.5.2011 betreffend einen am 15.4.2007 geworfenen Kangal-Rüden sowie eine am 28.8.2010 geworfene Kangal-Hündin legen nahe, dass der Antragsteller diese Hunde zumindest geraume Zeit davor ohne Anzeige gehalten hatte. Auf das Kriterium der Unverzüglichkeit kommt es nicht mehr an. Es erschließt sich nicht, warum eine angebliche Haltungsanzeige aus dem Jahr 2006 die erst wesentlich später geworfenen Hunde sollte erfassen können. § 11 Abs. 1 LHundG NRW knüpft die Anzeigepflicht des Hundehalters schon dem Wortlaut nach an konkrete Hunde; er lässt eine „Generalanzeige“ nicht zu. Mit seinem Hinweis auf die von ihm behauptete Kenntnis seitens der Antragsgegnerin blendet der Antragsteller aus, dass die genannte Vorschrift ihm Pflichten auferlegt. Eine etwaige zufällige Kenntnis der Behörde von einer konkreten Hundehaltung erfüllt die Anzeigepflicht des Hundehalters nicht. Die von ihm angeführte Presseberichterstattung lässt vor diesem Hintergrund keinen Raum für eine abweichende Beurteilung. Gleiches gilt für die mit der Beschwerdebegründung eingereichte Bescheinigung der Partnerin des Antragstellers. Auf sich beruhen kann daher, inwieweit sie überhaupt aussagekräftig ist. Nicht weiter führt die Erwägung, es mute seltsam an, dass die Bescheinigung seiner Sachkunde aus dem Jahr 2006 erstmals 2011 bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sein solle. Der Antragsteller erschüttert mit diesem Einwand den entsprechenden Eingangsvermerk der Antragsgegnerin nicht. Seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Eidesstattliche Versicherung vom 12.12.2013 führt insoweit nicht weiter. Sie lässt nicht erkennen, wann die darin behauptete Vorlage einer Sachkundebescheinigung erfolgt sein soll. Auch mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller derartige Konkretisierungen nicht geltend.
11Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, nach den Angaben der Antragsgegnerin gehe es um mindestens zehn erwachsene Hunde. Nach deren Feststellungen hielten sich auf dem in Rede stehenden Grundstück angeblich neun oder zehn erwachsene Hunde auf. Es sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage bei Zugrundelegung des zutreffenden Sachverhalts anders beurteilt hätte. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm genannte Zahl ersichtlich lediglich zur Verdeutlichung angeführt, ohne (wie vom Antragsteller angenommen) bei jedem vermeintlich nicht angemeldeten Hund von einem noch schwerer wiegenden Pflichtverstoß auszugehen.
12Das Vorbringen zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung führt ebenfalls nicht weiter. Der Antragsteller lenkt mit seiner Beschwerdebegründung den Blick vornehmlich auf das Schreiben seiner Versicherung vom 6.10.2011, mit dem ihm der Versicherungsschein übersandt worden sein soll. Bereits nach dem Wortlaut geht es insoweit allerdings um einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Dieser war dem Antragsteller gemäß dem weiteren Schreiben des Versicherers vom 23.9.2011 bereits unter diesem Datum übersandt worden. Nach Aktenlage war der zu entrichtende Versicherungsbeitrag am 18.10.2011 noch nicht beglichen. Demgemäß ist nichts für einen Fehler hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts erkennbar, der Antragsteller habe fällige Versicherungsbeiträge zunächst nicht entrichtet. Unabhängig davon ändert die spätere Beitragszahlung nichts daran, dass die Hunde vor Vertragsbeginn (15.9.2011) nicht haftpflichtversichert gewesen sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob diese mehrere Jahre zurückliegenden Ereignisse, wie der Antragsteller vorbringt, keinen Einfluss auf die artgerechte Hundehaltung haben. Jedenfalls sind sie mitbegründend für die Annahme der Antragsgegnerin, dem Antragsteller fehle im ordnungsrechtlichen Sinne die erforderliche Zuverlässigkeit.
13Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht mit seinem ersten Satz im zweiten Absatz auf Seite 4 des Beschlussabdrucks hinsichtlich der Mitteilung der Stadt J. vom 19.3.2012 ihn zu Unrecht als Käufer eingestuft hat. Dies ist allerdings im Ergebnis folgenlos. Denn der Antragsteller blendet aus, dass er den betreffenden Kangal am 15.3.2012 vom seinerzeitigen Käufer ausweislich der in den Akten befindlichen Fotokopie des „Kaufvertrags“ (Verwaltungsvorgang I, Blatt 34) zurückgenommen hat. Eine entsprechende Haltungsanzeige nach § 11 Abs. 1 LHundG durch den Antragsteller macht er mit seiner Beschwerdebegründung nicht geltend.
14Die etwaigen Verstöße des Antragstellers gegen das TierSchG und die diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung sowie im Schreiben vom 15.4.2014 können auf sich beruhen. Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bereits aus den Verstößen gegen die Anzeigepflichten als Hundehalter und den Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Haftpflichtversicherungen für seine Hunde. Von daher kommt es auf eine mögliche tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung ebenfalls nicht mehr an. Das gilt auch, soweit in diesem Zusammenhang ein etwaiges Beweisverwertungsverbot in den Blick genommen wird.
15Die in Rede stehenden hundesteuerrechtlichen Versäumnisse des Antragstellers sind gleichfalls nicht mehr entscheidungserheblich. Lediglich ergänzend ist mitzuteilen, dass das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers, er habe frühere Versäumnisse hinsichtlich der rechtzeitigen Entrichtung der Abgaben eingeräumt und lediglich die Anzahl der entsprechenden Hunde offen gelassen, erneut für fehlende Rechtstreue spricht.
16Schließlich greift der Einwand nicht durch, die Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW auf Dauer sei unzulässig. Die Vorschrift sei verfassungswidrig, jedenfalls aber sei eine dauerhafte Haltungsuntersagung unverhältnismäßig. Allerdings ist für eine Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage schon deshalb nichts erkennbar, weil auch eine dauerhafte, bestandskräftige Haltungsuntersagung unter den Voraussetzungen etwa des § 51 VwVfG NRW einer erneuten Würdigung zugänglich ist. Der Antragsteller hat mit seinem vergleichenden Vorbringen zum Fahrerlaubnisrecht und der später eintretenden Zuverlässigkeit und Sachkunde offenbar die Fälle vor Augen, in denen sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW). Da die – vom Antragsteller in diesem Zusammenhang in den Blick genommene – Sanktionierung eines zurückliegenden Verhaltens als Ordnungswidrigkeit eine gänzlich andere Stoßrichtung hat als zur Abwehr von Gefahren ergehende Haltungsuntersagungen, begründet die Möglichkeit einer Geldbuße nicht die fehlende Verhältnismäßigkeit der umstrittenen Ordnungsverfügung. Diese ist – ausgehend von den vorerwähnten Verstößen, die der summarischen Prüfung zugrunde gelegt werden können – auch im Übrigen weder unverhältnismäßig noch sonst ermessensfehlerhaft.
17Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Haltungsuntersagungen selbst bei einer von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Folgenabwägung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt Gefahren, die von der Haltung der Kangale oder anderer Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW durch den Antragsteller möglicherweise ausgehen, nur unzureichend vorgebeugt wird.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.