Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Jan. 2019 - 4 E 3/19
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Senats vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
2Sie ist bereits nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Der angegriffene Beschluss ist dem Antragsteller am 20.12.2018 durch Einlegung in seinen Wohnungsbriefkasten zugestellt und damit zur Kenntnis gegeben worden. Am 3.1.2019, dem letzten Tag der Frist, ist die Anhörungsrüge ohne Unterschrift des Antragstellers und damit nicht in der gesetzlichen Form bei Gericht eingegangen, worauf dieser mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist. Erst am 7.1.2019, also verspätet, ging per Post das vom Antragsteller unterschriebene Begleitschreiben bei Gericht ein.
3Ungeachtet dessen hat die Anhörungsrüge in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 18.12.2018 – 4 E 666/18 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Seine Rüge, ihm sei von der Berichterstatterin der von ihr angeforderte Übertragungserlass des Bundesministeriums der Justiz vom 2.1.2007 nicht vor einer Entscheidung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden, greift nicht durch. Der Senat hat die Ablehnung der Beschwerde durch Beschluss vom 18.12.2018 – 4 E 666/18 – nicht entgegen dem auf Beschlüsse entsprechend anwendbaren § 108 Abs. 2 VwGO,
4vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaier/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 122 Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.2014 – 8 S 2146/13 –, VBlBW 2015, 78 = juris, Rn. 12,
5auf Umstände gestützt, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.6.2018 auf die Übertragung der Befugnis zur Entscheidung nach §§ 58 f. BHO auf das Bundesamt für Justiz durch den Übertragungserlass vom 2.1.2007 unter Angabe des Aktenzeichens abgestellt hatte, hatte der Antragsteller bis zur Entscheidung des Senats im Dezember 2018 ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, ggf. nach Anforderung des Erlasses beim Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht oder beim Senat. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
6Im Übrigen hat der Senat die Ablehnung der Beschwerde durch Beschluss vom 18.12.2018 – 4 E 666/18 – nicht auf den Übertragungserlass gestützt und auch deshalb keine Überraschungsentscheidung getroffen, sondern den Anordnungsanspruch nach § 59 BHO bereits als vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht angesehen. Hieran hätte sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt etwas geändert, wenn der Antragsteller zu dem angeforderten Übertragungserlass nochmals gesondert hätte Stellung nehmen können. Denn aus ihm ergibt sich lediglich die Zuständigkeit des Bundesamts für Entscheidungen nach § 59 BHO, von der sowohl der Antragsteller als auch das Verwaltungsgericht ohnehin ausgegangen sind und auf der das vom Senat zu bewertende Vorbringen des Antragstellers beruht. Der Antragsteller hat eine Entscheidung des Bundesamts für Justiz begehrt und auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 2.3.2018, wie das Begehren zu verstehen sei, klargestellt, er begehre Stundung bzw. Erlass des Gebührenbescheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.3.2017. Auch ohne auf den Übertragungserlass abstellen zu müssen, ergeben sich aus den Gründen des Beschlusses vom 18.12.2018 keine hinreichenden Erfolgsaussichten bezogen auf dieses gegen die Antragsgegnerin, endvertreten durch das Bundesamt für Justiz, gerichtete Begehren. Das Vorbringen des Rechtssuchenden ist danach zu beurteilen, ob es gemessen am geltenden Recht, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies war bezogen auf das Vorbringen des Antragstellers weder aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, noch nach Aufklärung des Verwaltungsgerichts über die Verwaltungspraxis des Bundesamts der Fall. Insbesondere aus der Kleinbetragsregelung in Nr. 7.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO, auf die sich der Antragsteller bereits bei Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe berufen hatte, ergibt sich, worauf der Senat im angegriffenen Beschluss abgestellt hat, schon im Ansatz keine Grundlage für einen Anspruch auf den begehrten Erlass oder eine Stundung. Abgesehen davon ist dem bei Bewilligungsreife vorliegenden Vorbringen des Antragstellers weder zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ‒ schon mit Blick auf Nr. 7.6.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO in vergleichbaren Fällen in ihrer insofern maßgeblichen Verwaltungspraxis tatsächlich von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absieht oder jede abweichende Handhabung willkürlich wäre.
7Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, er habe die anspruchsbegründenden Tatsachen erst auf Verlangen des Gerichts glaubhaft machen müssen. Insoweit übersieht er, dass das Verwaltungsgericht bereits am 2.3.2018 auf das sich aus § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergebende Erfordernis hingewiesen hat, einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Abgesehen davon ist es keine Frage der Verletzung rechtlichen Gehörs, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält.
8Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, insbesondere unter Hinweis auf die Unpfändbarkeit seiner Sozialleistungen, musste der Senat schon deshalb nicht weiter eingehen, weil es hierauf im Rahmen des vom Antragsteller auf Anfrage des Verwaltungsgerichts klargestellten Streitgegenstands ‒ Stundung bzw. Erlass eines Gerichtsgebührenbescheids ‒ nicht entscheidungserheblich ankam. Ohnehin können, worauf schon das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin den Antragsteller hingewiesen hatten, derartige Einwände außerhalb des bereits abgeschlossenen Erinnerungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht im Verwaltungsrechtsweg geprüft werden. Über Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung entscheidet nach § 6 JBeitrG i. V. m. §§ 766, 764 ZPO das zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, das auch über Einwände nach § 765a ZPO zu befinden hat.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
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stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:
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§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung, - 2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie - 3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.
(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.
(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn
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die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
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der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder - 3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.