Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Sept. 2015 - 4 E 216/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
2Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin vermag der Senat in der Neufassung der Anträge der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.4.2015 keine Erledigungserklärung zu erkennen.
3Auch hat sich das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin infolge der Verlagerung des Schwerpunktes ihrer Antragsbegründung nicht objektiv erledigt. Denn die Antragstellerin hat ihren in erster Instanz gestellten Sachantrag nicht mit hinreichender Klarheit zurückgenommen. Insbesondere begehrt sie weiterhin Eilrechtsschutz gegenüber der unter dem 24.11.2014 getroffenen und unter dem 20.1.2015 aufrecht erhaltenen Entscheidung des Bundesamtes für Justiz, das Ersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main, ihre Streitverkündungsschrift dem Fürstentum Liechtenstein zuzustellen, nicht weiterzuleiten. Sie vertritt zwar nunmehr in erster Linie die Auffassung, es hätten bereits keine Zuständigkeiten des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 3 ZRHO in Bezug auf den Antrag des Landgerichts Frankfurt am Main bestanden, und macht nur noch ergänzend geltend, das Bundesamt für Justiz habe die Weiterleitung dieses Ersuchens nicht in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt aus den von ihm herangezogenen Gründen ablehnen dürfen. Darüber, ob und inwieweit diese rechtlichen Begründungen das Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz schlüssig tragen oder der Antragsgegnerin die Passivlegitimation fehlt, hat aber allein das zur Entscheidung in der Sache berufene Gericht zu befinden.
4Das Rechtsmittelbegehren der Antragstellerin ist entsprechend § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass das Beschwerdegericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts ändern und unter Aufhebung der Verweisung gemäß den §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges aussprechen möge.
5Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2013 – 7 OB 69/13 –, juris, Rn. 6, m. w. N.
6Mit diesem Begehren ist die Beschwerde der Antragstellerin unbegründet.
7Zu Recht hat nämlich das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausgesprochen und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen.
8Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG unter anderem Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts getroffen werden. Hierzu zählen entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch Entscheidungen und Maßnahmen in Ausführung einer Auslandszustellung im Zivilprozess.
9Während die Anordnung einer Auslandszustellung als Teil der Rechtsprechung in richterlicher Unabhängigkeit vorgenommen wird, ist die Ausführung einer Auslandszustellung, einschließlich der Auswahl unter den nach § 183 ZPO in Betracht zu ziehenden Zustellungsarten, eine Angelegenheit der Justizverwaltung.
10Vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2003 – V ZR 414/02 –,juris, Rn. 18, = NJW 2003, 2830, zu § 199 ZPO a. F.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 183, Rnrn. 47 ff.
11Das gilt selbst dann, wenn – wie hier im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein durch einen Notenwechsel vom 17.2./29.5.1958 –,
12vgl. ZRHO, Länderteil, Liechtenstein, unter II., http://www.ir-online.nrw.de
13völkerrechtlich der unmittelbare Verkehr der Gerichte vereinbart ist.
14Geimer, in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 2129.
15Dementsprechend haben die Länder durch eine Verwaltungsvorschrift, nämlich die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), die mit Zustimmung des Bundes erlassen worden ist,
16Geimer, in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 2126,
17vorgegeben, auf welche Weise eine Auslandszustellung vorzunehmen ist, und die Entscheidung darüber, ob ein Zustellungsersuchen weitergeleitet wird, Behörden der Justizverwaltung übertragen, insbesondere den Prüfungsstellen, aber auch dem Bundesamt für Justiz.
18Die Justizverwaltungen ihrerseits sind grundsätzlich berechtigt, die Weiterleitung eines Zustellungsersuchens abzulehnen, wenn dies keinen Erfolg verspricht oder die Bundesregierung oder das Auswärtige Amt außenpolitische Bedenken erheben. Denn die Zustellung im Ausland ist Bestandteil der auswärtigen Angelegenheiten nach Art. 32 Abs. 1 und 73 Nr. 1 GG.
19Vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 183 ZPO Rnrn. 49 f.
20Für die Frage nach der Rechtswegzuständigkeit kommt es entgegen der Annahme der Antragstellerin weder darauf an, ob das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 3 ZRHO hier zur Vornahme der begehrten bzw. bekämpften Verfügungen und sonstigen Maßnahmen betreffend die Ausführung von Zustellungen im Zivilprozess objektiv berufen waren,
21vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.9.1989 – 4 VAs 9/89 –, juris, Rn. 21, = NJW 1990, 3100,
22noch darauf, welcher Ablehnungsgrund für die Versagung der Weiterleitung im Einzelfall herangezogen wurde. Vielmehr ist maßgeblich, welchen rechtlichen Charakter die in Rede stehenden Verfügungen und sonstigen Maßnahmen ihrer Art nach haben.
23Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass der Begriff der Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ebenso wie die Abgrenzung der durch § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG erfassten Maßnahmen anhand des Kriteriums der Funktionalität vorzunehmen ist.
24Lückemann, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 23 EGGVG Rnrn. 1 f.
25Entscheidend ist hiernach, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in tatsächlicher (oder vermeintlicher) Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wurde, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1988 – BVerwG 3 C 65.85 –, juris, Rn. 41, = NJW 1989, 412; BGH, Beschluss vom 16.5.2007 – IV AR (VZ) 5/07 –, juris, Rn. 12, = ZIP 2007, 1379, und Beschluss vom 27.6.2012 – IV ZB 27/11 –, juris, Rn. 6, = NVwZ-RR 2012, 784.
27Die § 54 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 2 Satz 3 ZRHO weisen dem Bundesamt für Justiz bzw. dem Auswärtigen Amt als jeweilige spezifische Aufgaben auf dem Rechtsgebiet des Zivilprozesses zu, über die Art der Erledigung vorgelegter Anträge auf Zustellung an einen fremden Staat zu befinden bzw. die Zustellung der zuzustellenden Schriftstücke zu veranlassen, wenn dem nicht auswärtige Interessen entgegenstehen.
28Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Begehrens nach einstweiligem Rechtsschutz erstrebten oder zumindest bekämpften Maßnahmen der Antragsgegnerin unterfallen hiernach der Rechtswegzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG und sowohl das Bundesamt für Justiz als auch das Auswärtige Amt sind in Wahrnehmung dieser Aufgaben Justizbehörden im Sinne der genannten Vorschrift.
29Vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 23 EGGVG Rn. 15, m. w. N.
30Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass weder das Bundesamt für Justiz als Bundesoberbehörde noch das Auswärtige Amt begrifflich „Justizbehörden“ seien, und dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
31BGH, Beschluss vom 27.6.2012 – IV ZB 27/11 –,juris, Rn. 6, = NVwZ-RR 2012, 784,
32die Anwendung des § 23 EGGVG als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit tatsächlich feststellen lasse.
33Begriffliche Einordnung, die nicht ausschließlich an das Kriterium der Funktionalität anknüpfen, sondern an die Stellung einer Behörde innerhalb des Verwaltungsaufbaus oder an ihr sonstiges überwiegendes Tätigkeitsfeld, sind für eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 23 EGGVG untauglich und daher unerheblich.
34Es steht auch der Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entgegen, wenn eine ablehnende Entscheidung über die Weiterleitung eines Zustellungsersuchens darauf gestützt worden ist, dass die beantragte Zustellung „zwischenstaatliche Beziehungen belaste“ und „außenpolitischer Schaden“ drohe. Das ergibt sich nicht nur aus der gebotenen typisierenden Betrachtung, nach der es auf den im Einzelfall herangezogenen Ablehnungsgrund nicht ankommt, sondern auch aus folgender Überlegung: Ob die Weiterleitung eines Zustellungsersuchens auswärtige Interessen der Antragsgenerin beeinträchtigt, ist nicht nur eine Frage der rechts- und ermessensfehlerfreien Einschätzung dieser Interessen und ihres außenpolitischen Hintergrundes. Dies hängt vielmehr ebenso vom Inhalt des jeweils zuzustellenden Schriftstücks und den Rechtswirkungen seiner Zustellung ab. Da der rechtliche Zusammenhang eines im Zivilprozess zuzustellenden Schriftstücks in aller Regel ein zivilrechtlicher ist und sich die Rechtswirkungen der Zustellung (hier einer Streitverkündungsschrift und einer – etwaigen – Klageerweiterung) nach dem Zivilprozessrecht (vgl. hier §§ 73 Satz 3, 74 bzw. §§ 261, 263 ZPO) beurteilen, liegt die Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit – Zivilgerichtsbarkeit – auf der Hand.
35Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit innerhalb des zulässigen ordentlichen Rechtswegs nicht an das Gericht verwiesen, das nach § 25 EGGVG zuständig sei, hat die Beschwerde der Antragstellerin ebenfalls keinen Erfolg. Denn im Hinblick darauf, dass eine Rechtswegverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist, kann sie sich auf diesen Einwand nicht stützen.
36Vgl. BGH, Beschluss vom 5.4.2001 – III ZB 48/00 –,juris Rn. 5, = NJW 2001, 2181; BAG, Beschluss vom 20.9.1995 – 5 AZB 1/95 –, NJW 1996, 742;VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.5.2006 – 12 S 664/06 –, juris, Rn. 3, VBlBW 2007, 33; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 41 Rn. 28; Ziekow, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, (§ 41 VwGO) § 17a GVG Rn. 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 17a GVG Rn. 16; Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 12. Aufl. 2015, § 17a GVG Rn. 14.
37Die von der Antragstellerin erstrebte Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da eine Revision gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen Beschlüsse über Beschwerden gegen Rechtswegverweisungen nicht stattfindet.
38Eine weitere Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) ist nicht zuzulassen, da dieses Rechtsmittel in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben ist.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2006 – BVerwG 6 B 65.06 –, juris, Rn. 5, = NVwZ 2006, 1291; BSG, Beschluss vom 24.1.2008 – B 3 SF 1/08 R –, juris, Rn. 10, SozR 4-1720; BGH, Beschluss vom 9.11.2006 – I ZB 28/06 –, juris, Rn. 5, = NJW 2007, 1819.
40Eine gerichtliche Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erforderlich, weil sich § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezieht.
41Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2013 – 7 OB 69/13 –, juris Rn. 16; Ziekow, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, (§ 41 VwGO) § 17b GVG Rn. 11, m. w. N.
42Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Für die Durchführung
- 1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie - 2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:
- 1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, - 2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie - 3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.
(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.