Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Jan. 2019 - 4 E 1124/18

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2019:0111.4E1124.18.00
bei uns veröffentlicht am11.01.2019

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


G r ü n d e :

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Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Jan. 2019 - 4 E 1124/18

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Jan. 2019 - 4 E 1124/18

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 21 Aufsicht


(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse un
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Jan. 2019 - 4 E 1124/18 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 21 Aufsicht


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2017 - 22 ZB 17.631

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung eines Warnungsgeldes durch die Beklagte gegenüber dem Kläger als bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 wurde der Kläger verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zu bezahlen. Nach § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG könne die Beklagte als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfülle. Das gegenüber dem Kläger verhängte Warnungsgeld stütze sich im Wesentlichen auf die falsche und unkorrekte Führung des Kehrbuchs und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Feuerstättenschau. Der Kläger habe die Feuerstättenschau nicht zweimal persönlich während des Zeitraums der Bestellung durchgeführt, sondern die Zeitabstände in unzulässiger Weise ausgedehnt. Nach Aussage des Klägers komme es in seinem Kehrbezirk bei der Ausstellung von Bescheinigungen bei Anlagen ohne Mängel deswegen zu Verzögerungen, da aufgrund zahlreicher Neubauten und Heizungserneuerungen sowie der vielen Kaminsanierungen diese Beanstandungen vorrangig zu erledigen seien. Solche organisationsbedingten Mängel in der Arbeitsweise wirkten sich jedoch unmittelbar auf die der Gefahrenabwehr dienende Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aus. Aus dem vorgelegten Kehrbuch gehe nicht hervor, ob und in welchen Anwesen eine Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. Andererseits seien Feuerstättenschauen durchgeführt worden, ohne dass ein entsprechender Feuerstättenbescheid erlassen worden sei. Das Warnungsgeld erscheine angesichts der erheblichen Verletzungen der Berufspflicht als die notwendige und geeignete Aufsichtsmaßnahme.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 26. Januar 2017 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 18. April 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/640 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

b) Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

aa) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er jeden angeblich im Rahmen seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgetretenen Mangel zumindest weitgehend habe widerlegen können.

Eine solche Widerlegung festgestellter Mängel ergibt sich jedoch aus den Darlegungen in der Antragsbegründung nicht. Die erfolgte pauschale Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 18.4.2017, S. 2 unter Nr. II.) genügt nicht dem Darlegungsgebot (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, wonach erhebliche vorwerfbare Pflichtverletzungen des Klägers vorliegen, insbesondere auf Ergebnisse der am 9. Mai 2016 von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführte Kehrbuch- und Kehrbezirksprüfung gestützt (UA S. 12 unten bis S. 14 oben, Rn. 43 f.). Es hatte diesen Gutachter zudem in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 26. Januar 2017 befragt. Der Sachverständige sei im Gutachten vom 1. Juni 2016 zum Ergebnis gekommen, dass die Eintragungen im vom Kläger vorgelegten Kehrbuch in großen Teilen nicht vollständig seien. Dies habe bereits die stichprobenartig erfolgte Überprüfung ergeben. Teilweise seien die Arbeiten nicht ausgeführt und folglich auch nicht im Kehrbuch eingetragen worden. Weiter seien die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen, z.B. Bauabnahmebescheinigungen, Mängelmeldungen und Mängelabstellungsmeldungen, Messbescheinigungen und Feuerstättenbescheide nicht erstellt worden. Angeblich vom Kläger durchgeführte Arbeiten seien nicht in schriftlicher Form an die Anlagenbetreiber weitergegeben worden. Feuerstättenbescheide seien, sofern diese überhaupt erstellt worden seien, mit einer enormen Zeitverzögerung nach der Feuerstättenschau ausgestellt worden. Positivbescheinigungen zu durchgeführten Feuerstättenschauen fehlten.

Die Einwände des Klägers zu einzelnen im Gutachten vom 1. Juni 2016 aufgeführten Stichproben widersprechen nicht den Feststellungen des Gutachters. So bestand etwa beim Anwesen ... in L. (Kunden-Nr. ...) nach Einschätzung des Klägers durch den Einbau einer neuen Therme inzwischen keine Gefahr mehr, sodass der Kläger angesichts seiner hohen Arbeitsbelastung die Dokumentation des (früheren) Mangels zurückgestellt habe. Der Kläger bestätigt damit gerade die Feststellung des Gutachters, wonach die Mängelverfolgung nicht dokumentiert wurde (vgl. Besprechungsprotokoll vom 9.5.2016, Bl. 43 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Betreffend das Stadion des FC A. (Kunden-Nr. ...) hat der Kläger erklärt, er habe mit einem dortigen Verantwortlichen eine Absprache zum Betrieb von Dunstabzugsanlagen getroffen, die fachlich gerechtfertigt sei. Die Feststellung im Gutachten vom 1. Juni 2016 (dort S. 8 f., Bl. 52 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts) zu einer unzureichenden Dokumentation einer Messung und eines schriftlichen Nachweises für die angeblich getroffene Ausnahmeregelung ist damit nicht in Frage gestellt. Auch der Feststellung des Gutachters zum Objekt ..., A. (Kunden-Nr. ...), wonach keine Dokumentation vorhanden ist, ob ein festgestellter „Mangel“ beseitigt wurde (Gutachten vom 1.6.2016, S. 9, Bl. 53 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), hat der Kläger nicht widersprochen. Er meint lediglich, es habe sich bei der Beanstandung um keinen „Mangel“, sondern um einen „Hinweis an den Bauherrn“ gehandelt. Dies ändert jedoch nichts an dem vom Gutachter beanstandeten Umstand, dass insoweit die Vollzugskontrolle nicht aktenkundig ist. Im Fall des Objekts ..., A. (Kunden-Nr. ...) wird im Gutachten als Mangel bezeichnet, dass die Einstufung der Einzelfeuerstätte gemäß der 1. BImSchV nicht durchgeführt worden sei (dort S. 9, Bl. 53 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Die Behauptung des Klägers, er sei zweimal jährlich vor Ort und kümmere sich um die Gewährleistung der Feuersicherheit, bedeutet nicht, dass er die betreffende Einstufung vorgenommen und das Ergebnis dokumentiert hätte. Auch in Bezug auf das Anwesen ..., A. (Kunden-Nr. …; im Sitzungsprotokoll vom 26.1.2017 S. 6 offensichtlich irrtümlich als „Nr. …“ bezeichnet) widerspricht der Kläger nicht der Feststellung einer unzureichenden Dokumentation (vgl. Gutachten vom 1.6.2016, S. 7, Bl. 51 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), sondern weist auf die fehlende Gefährdungssituation hin.

bb) Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - juris Rn. 13 f. und 17 f.) davon ausgegangen, dass über einen erheblichen Zeitraum andauernde Pflichtverstöße eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers betreffend die korrekte Führung des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG), die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) und den Erlass von Feuerstättenbescheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) grundsätzlich geeignet sein können, die Verhängung eines Warnungsgelds nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in der hier bestimmten Höhe zu rechtfertigen. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese grundsätzliche Beurteilung fehlerhaft ist.

cc) Der Sache nach macht der Kläger weiter geltend, die festgestellten Pflichtverletzungen seien ihm nicht bzw. nicht in vollem Umfang vorwerfbar.

Dem ist nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei Pflichtverletzungen, welche wie hier seinen Verantwortungsbereich betreffen und auf die eine Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 SchfHwG gestützt wird, überhaupt auf ein geringes Verschulden als „mildernden Umstand“ berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2015 - 22 ZB 15.1669 - juris Rn. 16 f.).

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die erschwerenden Umstände unzureichend gewürdigt, unter denen er seine Aufgaben seit Übernahme des Kehrbezirks im Jahr 2012 erledigen musste. Er weist insbesondere auf einen desolaten Zustand des Kehrbezirks zum Zeitpunkt der Übernahme im Hinblick auf die Arbeits- und Kehrbuchführung und eine verzögerte Übergabe des Kehrbuchs durch den Vorgänger hin. Der Kläger kämpfe seit Jahren damit, Versäumnisse aufzuarbeiten. Zudem sei erheblicher Mehraufwand z.B. durch eine Vielzahl von Beschwerden, die aushilfsweise Führung eines anderen Kehrbezirks vom Herbst 2013 bis April 2014 und die Größe des Kehrbezirks entstanden. Zusammenfassend meint der Kläger, er habe sich stets auf das Wesentliche konzentriert. Er habe zwar die Dokumentation zum Teil unterlassen, jedoch persönlich Sorge dafür getragen, dass es zu keinen Gefährdungssituationen gekommen sei. Der Kläger habe versucht, organisatorische Maßnahmen zur korrekten Führung des Kehrbezirks zu ergreifen, sei aber „am durchgängigen Erfolg gehindert“ gewesen. Eine andere Aufgabenverteilung sei schlecht möglich, wenn ein Großteil der Tätigkeiten vom Kläger persönlich zu erledigen sei. Ihm würden Unmögliches abverlangt und Versäumnisse seines Vorgängers aufgebürdet. Die Sachlage hätte organisatorische Maßnahmen der Behörde erfordert.

Daraus ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die vom Kläger geschilderten erschwerenden Umstände werden in der angefochtenen Entscheidung durchaus gewürdigt (UA S. 14 f., Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zudem eine gewisse Einarbeitungszeit nach Übernahme des Kehrbezirks im Jahr 2012 zugebilligt. Allerdings sieht das Verwaltungsgericht die in den Folgejahren 2013 bis 2015 aufgetretenen erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers, welche die Verhängung des strittigen Warnungsgeldes rechtfertigen, dennoch als vorwerfbar an, weil es der Kläger unterlassen habe, bei Erkennen seiner Situation organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um den Missständen effektiv zu begegnen (UA S. 15 unten und S. 16 oben). In der angefochtenen Entscheidung (UA S. 14) wird ausgeführt, der Kläger hätte weiteres Personal einstellen bzw. anfallende Arbeiten so strukturieren können, dass er sich als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf die zwingend persönlich wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben beschränken und andere Aufgaben hätte delegieren können. Auch wird auf die Einschätzung des oben genannten Sachverständigen Bezug genommen, wonach die Nutzung von elektronischen Verwaltungsprogrammen eine Zeitersparnis mit sich gebracht hätte und gewisse Verwaltungstätigkeiten nach fachlicher Vorgabe durch den Kläger von dritter Seite aus durchzuführen gewesen wären. Der Kläger hat nicht substantiiert in Frage gestellt, dass grundsätzlich die Möglichkeit solcher organisatorischer Abhilfemaßnahmen bestand. Er hat auch nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit solche Maßnahmen nicht umsetzbar gewesen wären.

Die Darlegungen des Klägers bestätigen im Wesentlichen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) aufgrund der mündlichen Verhandlung und dem Gutachten vom 1. Juni 2016, der Kläger sei in Anbetracht organisatorischer Defizite zuletzt dazu übergegangen, nur noch diejenigen hoheitlichen Aufgaben zu dokumentieren, in denen der Kläger vor Ort eine Brandgefahr festgestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abwägung dergestalt, nur diejenigen Aufgaben vorrangig wahrzunehmen, in denen eine Brandgefahr angenommen werde, mit den Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers unvereinbar ist.

Im Falle einer Überlastungssituation sollte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde veranlassen, wie es hier nach Angaben des Klägers erfolgt ist. Auch können unter Umständen organisatorische Maßnahmen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden, um z.B. Versäumnisse aus dem vorangegangenen Bestellungszeitraum eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers systematisch und zügig aufzuarbeiten. Die Aufsichtsbehörde kann einer nachvollziehbaren (vorübergehenden) Überlastungssituation auch in gewissem Umfang im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Rechnung tragen. So kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger möglicherweise aus wichtigem Grund die vertretungsweise vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben im Falle der Verhinderung eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ablehnen (vgl. § 11 Abs. 4 SchfHwG).

Allerdings kann die Aufsichtsbehörde nicht anstelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers organisatorische Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung von dessen Aufgaben und Pflichten erforderlich sind. Die in der angefochtenen Entscheidung genannten organisatorischen Maßnahmen wie die Einstellung zusätzlichen Personals und eine Delegation bestimmter Aufgaben liegen allein im Verantwortungsbereich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Der Kläger hat unabhängig davon nicht dargelegt, um welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen er die Aufsichtsbehörde vergeblich gebeten hat.

2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat lediglich behauptet, dass sich die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweiche.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

...

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.