Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 4 B 652/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
1
Der Senat ist nicht deshalb gehindert, in dem Beschwerdeverfahren über den Sachantrag der Antragstellerin eine Entscheidung zu treffen, weil laut Mitteilung der Beigeladenen vom 26.9.2014 bereits am 1.9.2014 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar kommt es in Betracht, dass auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer notwendig Beigeladenen zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO führt.
2Vgl. BFH, Beschluss vom 17.6.2014 – IV B 184/13 –, juris, Rn. 3 = BFH/NV 2014, 1563, und Urteil vom 7.10.1987 – II R 187/80 –, juris, Rn. 12 = BFHE 151, 15, zu § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO.
3Dies setzt aber voraus, dass das jeweilige Gerichtsverfahren die Insolvenzmasse betrifft. Streitigkeiten um personengebundene Erlaubnisse werden wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht der Insolvenzmasse zugerechnet, die gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 – BVerwG 6 C 21.05 –, NVwZ 2006, 599 (600, Rnrn. 7, 9 und 10); Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2007 – 12 LA 420/05 –, juris, Rn. 6 = NVwZ-RR, 2008, 358.
5Die Insolvenzmasse ist daher nicht betroffen, wenn sich der Rechtsstreit – wie im vorliegenden Falle – auf eine Gaststättenerlaubnis oder deren Sofortvollzug bezieht.
6Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24.3.1987 – 14 K 3231/85 –, GewArch 1987, 269, zur Konkursmasse; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 94 Rn. 110.
7Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
8Es fehlt der Antragstellerin nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil in dem zur Hauptsache teilweise angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 die Gültigkeit der Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen auf den Straßenterrassen “I... , I.. und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht wird und der Beschwerdebegründung nicht klar entnommen werden kann, dass nach dem zeitlichen Ablauf der bis zum 12.6.2014 befristeten Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 eine weitere Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde und aktuell vorhanden ist. Denn durch den Gültigkeitsvorbehalt in dem Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die innere Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie an eine Bedingung geknüpft, die zeitweise unerfüllt sein mag. Die Antragstellerin hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ (in Betracht hierfür käme z. B. die Jahreswende am 31.12.2015) dauerhaft nicht mehr beantragt oder nunmehr durch die Antragsgegnerin versagt werden würde. Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis nach Eilrechtsschutz für die Antragstellerin unabhängig davon fort, ob und für welche der Straßenterrassen aktuell eine Sondernutzungserlaubnis vorhanden ist.
9Den Sachantrag der Antragstellerin legt der Senat in Anknüpfung an den ersten Satz unter 2. auf der Seite 6 der Antragschrift vom 23.4.2014, an die unwidersprochen geblieben Deutung des Rechtsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht und an den zweiten Satz der Beschwerdebegründung vom 17.6.2015 auch für das Beschwerdeverfahren einschränkend aus: Die Antragstellerin begehrt eine Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – nur insoweit, als sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4.4.2014 auf die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) bezieht (§ 88 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn in dieser Auslegung korrespondiert das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) mit der im Hauptsacheverfahren lediglich verfolgten Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013.
10Aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem hiernach begehrten Umfang abzuändern ist. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die im Hauptsacheverfahren verfolgte Teilanfechtung des Bescheides vom 13.9.2013 voraussichtlich Erfolg haben wird. Deutlich Überwiegendes spricht nämlich dafür, dass die Gaststättenerlaubnis, soweit sie für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ erteilt wurde, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demensprechend überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit.
11Es mag dahinstehen, ob sich die Antragstellerin trotz der beschränkten Anfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 im Hauptsacheverfahren 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) mit Erfolg darauf berufen kann, die Gastronomie der Beigeladenen sei – unter Einschluss der Innengastronomie – als baurechtswidrig zu beurteilen, was deshalb auch für die Außengastronomie zu gelten habe.
12Denn die Beschwerde legt unabhängig davon ausreichend dar, dass die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013, soweit sie die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) gestattet, bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt hat. Sie hat keine für den Einzelfall ausreichenden Feststellungen zu dem Ausmaß und der belastenden Charakteristik der Störgeräusche getroffen, die durch den Betrieb der Straßenterrassen vor den schutzbedürftigen Fenstern des Wohnhauses der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Außengastronomie schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
13Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1.4.2010 – 22 CS 09.2728 –, juris, Rnrn. 11 ff.
14Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Konflikt zwischen der Außengastronomie der Beigeladenen und der Wohnbebauung in deren Nachbarschaft gaststättenrechtlich bislang nicht zureichend bewältigt wurde.
15Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist allerdings der rechtlichen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage am 13.9.2013 zugrunde zu legen. Auch ist die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin zu deuten, dass durch sie die Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ nur in dem Umfang gestattet wird, in dem sie unter Beachtung der Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Straßenterrassen auf 22.00 Uhr (gemäß § 3 GewRV i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Untersatz 2 LImSchG NRW) und der Auflage Nr. 11 zu dieser Erlaubnis möglich ist. Dies gilt ungeachtet der Inhalte der Auflagen Nr. 13 zu dieser Erlaubnis und solcher straßenrechtlicher Auflagen über die Art und Dichte der Flächennutzung, die der Auflage Nr. 3 zu der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 entsprechen.
16In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zutreffend geklärt, dass die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bei Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist.
17BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn.11 = GewArch 1998, 254; a. A. –allerdings nur für Fälle eines Anspruchs des Nachbarn auf Widerruf der Erlaubnis – Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 93.
18Deshalb ist es im Hauptsacheverfahren – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – über die Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 unerheblich, ob der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen nach der Erteilung dieser Erlaubnis schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Antragstellerin verursacht hat. Dasselbe gilt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) –wiederherzustellen ist, kommt es zwar auf die Erfolgsaussichten dieser Klage, nicht aber auf die etwaige Rechtswidrigkeit der Art und Weise an, in der die Beigeladene von ihrer Gaststättenerlaubnis seit deren Erteilung Gebrauch macht.
19Teilweise unzutreffend ist auch die Deutung, welche die Beschwerde dem Erlaubnisbescheid vom 13.9.2013 gibt, dessen unzureichende Konfliktbewältigung sie beanstandet.
20Die Auflage Nr. 13 enthält keine im Verhältnis zu der Festsetzung der Sperrzeit und der Auflage Nr. 11 abschließende Regelung, die im Wege der Spezialität ab 22.00 Uhr ein sukzessives Auslaufen des Betriebs der Außengastronomie auf den Straßenterrassen zuließe. Vielmehr ist mit hinreichender Bestimmtheit,
21vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28,
22durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr in der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 eine „Beschränkung der Betriebszeit“ angeordnet, neben der die zeitliche Begrenzung des Ausschanks in der Auflage Nr. 13 für die Bewirtschaftung der Straßenterrassen keine eigenständige Bedeutung zu entfalten vermag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ist dies ohne die nochmalige Hervorhebung unter dem 4.4.2014 im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Denn der Wortsinn der in der Gaststättenerlaubnis verwendeten Begriffe „Beschränkung der Betriebszeit“ und „Beginn der Sperrzeit“ ist eindeutig; eine Auslegung der Gesamtheit der Regelungen im Sinne der von der Antragstellerin befürchteten Spezialität der Auflage Nr. 13 liegt fern. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Beschränkung der Betriebszeit einer Außenterrasse eine hinreichend auf effektive Umsetzung angelegte Regelung darstellt, wenn sie nicht von einer zeitlichen Begrenzung des Ausschanks flankiert wird, die so vor dem Ende der Betriebszeit liegt, dass die Gäste hinreichend Zeit haben, die letzten ausgeschenkten Getränke auf der Außenterrasse zu genießen.
23In dem zur Hauptsache (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die Gültigkeit der Erlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht. Der Ansatz der Antragstellerin, dass daher der (straßenrechtlich) erlaubte Umfang der Sondernutzung mit dem gaststättenrechtlich Erlaubten (= „Genehmigten“) gleichzusetzen sei, ist aber nicht richtig. Denn der Betrieb der (Innen- und) Außengastronomie der Beigeladenen wird durch den Bescheid vom 13.9.2013 eindeutig nur in dem Umfang erlaubt, der unter Einhaltung sowohl der durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr beschränkten Betriebszeit als auch der lärmschützenden Auflage Nr. 11 zulässig ist. Obwohl beide Einschränkungen nicht ausreichen, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, unterliegt ihnen die Außengastronomie der Beigeladenen gerade auch insoweit, als das bedeutet, die straßenrechtliche Erlaubnis zur Einrichtung von Sitz- oder Stehplätzen nicht in vollem Umfang auszuschöpfen.
24Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Beschränkung der Betriebszeit und die Auflage Nr. 11 trage die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dem zugunsten der Antragstellerin gebotenen Lärmschutz ausreichend Rechnung.
25Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gewerbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 36 = BVerwGE 80, 259.
27In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG insoweit einen nachbarschützenden Charakter haben.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.1992 – 4 A 2033/ 90 –, juris, Rnrn. 44 und 51 bis 56 = GewArch 1993, 254.
29Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28.
31Die Antragstellerin macht geltend, aus der Auflage Nr. 11 zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 ergebe sich zwar, welche Grenzwerte die Beigeladene einzuhalten habe. Das genüge aber nicht für den Schutz ihrer Rechte. Denn bei dem Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen handele es sich nicht um einen geregelten Anlagenbetrieb, der hinsichtlich seiner Lärmverursachung auf seinen Normalbetrieb geprüft und eingerichtet werden könnte. Dem ist zustimmen.
32Welche Anforderungen an die gebotene drittschützende gaststättenrechtliche Bewältigung des Konfliktes zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu stellen sind, hängt entscheidend von der Art der in Rede stehenden störenden Geräusche ab.
33Soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht, stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf, als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dass diese Vorschrift auf nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG jedoch auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Hinblick auf die örtliche Lage des Vorhabens abstellt, begründet, was das Maß des durch die Vorschriften gewährleisteten Immissionsschutzes angeht, keinen Unterschied.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 31 = BVerwGE 80, 259.
35Deshalb können die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtliche Konfliktbewältigung zwischen einer Außengastronomie und einer Wohnbebauung in der Nachbarschaft entwickelt worden sind, auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden. In der baurechtlichen Judikatur ist anerkannt, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Betreiber einer Außengastronomie anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern sind.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rnrn. 14 ff., Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 46 = NWVBl. 2015, 258.
37Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, die – wie hier – in schematischer Orientierung an den Vorgaben unter Nr. 4 des Runderlasses Freizeitlärm,
38Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 – 8827.5 - vom 23.10.2006 (MBl. NRW. S. 566) i. d. I. . . . der Änderung vom 16.9.2009 (MBl. NRW. S. 450),
39und der TA-Lärm,
40Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), GMBl. 1998, 503,
41festgesetzt wurden, nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig – und so auch hier – eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696, Beschluss vom 17.7.2003 – BVerwG 4 B 55.03 – , juris, Rn. 8 = NJW 2003, 3360, und Urteil vom 19.1.1989 – BVerwG 7 C 77.87 –, juris, Rnrn. 27 und 28 = BVerwGE 81, 197; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Beschluss vom 28.8.1998 – 10 B 1353/98 –, juris Rn. 26 und 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2008 – 9 K 2466/07 –, juris, Rn. 75.
43Eine solche Abwägung ist dem Erlass des (teilweise) angefochtenen Bescheides vom 13.9.2013 jedoch erkennbar nicht vorausgegangen. Denn weder lässt sie sich einer Begründung dieses Bescheides (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) entnehmen noch wurde sie in dem einschlägigen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentiert.
44Sie hätte erfordert, dass sich die Antragsgegnerin mit den erheblichen Umständen des Einzelfalles auseinandersetzte. Diese Umstände sind unter anderem darin zu sehen, dass die von ihr erlaubte Außengastronomie zu einer Innengastronomie der Beigeladenen hinzutritt, für deren Betrieb in der Baugenehmigung vom 28.6.2013 bereits Beurteilungspegel von tagsüber Lr = 55 dB(A) (06.00 – 22.00) und nachts Lr = 40 dB (A) (22.00 – 06.00) als Begrenzung für die Lärmbelastung der am meisten betroffenen Wohnungen im Bereich des B. N. festgesetzt wurden. Interpretiert man die Grenzwerte der Antragsgegnerin in der Auflage Nr. 11 b)[1] der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin, dass sie inhaltlich denjenigen aus der Baugenehmigung entsprechen, bedeutet dies Folgendes: Die Antragsgegnerin hält gaststättenrechtlich eine solche Begrenzung der kumulativen Lärmbelastung durch die Außen- u n d Innengastronomie der Beigeladenen für erforderlich, die möglicherweise baurechtlich zulässig bereits a l l e i n durch die Innengastronomie der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Sofern die Baugenehmigung vom 28.6.2013 Bestandskraft erlangt, ist aber hierdurch bindend entschieden, dass sich die von der Nutzung der Innengastronomie der Beigeladenen typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten.
45Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72. 86 –, juris, Rn. 32 = BVerwGE 80, 259.
46Eine über die vorrangige Baugenehmigung vom 28.6.2013 hinausgehende gaststättenrechtliche Beschränkung der typischerweise durch die Innengastronomie der Beigeladenen verursachten Immissionen wäre damit nicht zulässig, sodass praktisch kein Lärm der Außengastronomie der Beigeladenen mehr vor den Fenstern der nur wenige Meter entfernten Wohnbebauung wahrnehmbar sein dürfte, um zusammen mit der Innengastronomie die Grenzen einzuhalten, welche die Antragsgegnerin ausweislich der Auflage Nr. 11 b) zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 für erforderlich hält. Die unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls liegt damit auf der Hand. Außerdem macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten der L. T. GmbH vom 18.4.2014 geltend, dass im Einwirkungsbereich der Außengastronomie der Beigeladenen weitere gastronomische Betriebe vorhanden seien, weshalb die Immissionsrichtwerte durch diese Außengastronomie keinesfalls ausgeschöpft werden dürften. Feststellungen zu dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer von solchen Betrieben ausgehenden Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Schließlich dürfte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Außengastronomie der Beigeladenen nach den Feststellungen unter 2. auf der Seite 2 des vorgelegten Privatgutachtens in einem Abstand von nur 12 Metern von dem Immissionsort liegt, der nach der – zur Orientierung, nicht schematisch – heranzuziehenden TA Lärm maßgeblich wäre.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/ 08 – juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259.
48Ob die Außengastronomie der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können, hätte sich nach alledem wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines die Außen- u n d Innengastronomie umfassenden Nutzungskonzeptes der Beigeladenen beurteilen lassen, das jedenfalls dem Grunde nach hätte geeignet sein müssen, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen und das sich die Antragsgegnerin hätte vorlegen lassen können.
49Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3.5.1994 – OVG 1 BA 46/93 –, GewArch 1996, 78 (80 I. . . .).
50Schon um die grundsätzliche Eignung dieses Konzeptes herzustellen, hätte die Beigeladene aber wohl für Zeiten des Betriebs ihrer Außengastronomie in verbindlicher, praktisch durchführbarer und nachprüfbarer Weise auf die vollständige Ausschöpfung der ihr unter dem 28.6.2013 baurechtlich erlaubten Lärmbelastung durch die Innengastronomie verzichten müssen. Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Rahmen einer etwaigen Festschreibung und (möglicherweise nur mit sachverständiger Hilfe durchzuführenden) Ergänzung dieses Nutzungskonzeptes durch Auflagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) berücksichtigen müssen, dass individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung führen, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann – wobei davon ausgegangen werden muss, dass das individuelle Verhalten der Gäste kaum beeinflussbar ist.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10.8.2007 – 10 B 401/07 –, juris, Rnrn. 19 und 29.
52Zum Lärmschutz ist gaststättenrechtlich eine – namentlich auf bestimmte Tageszeiten begrenzte – Vorgabe der Einrichtungsorte und/oder zahlenmäßige Beschränkung der Sitz- und/oder Stehplätze einer Außengastronomie auch über das aus denkmalschutzrechtlicher oder straßenrechtlicher Sicht notwendige Maß möglich.
53Vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 5 Rn. 79.
54Sie ist der alleinigen Festsetzung von Grenzwerten für die Lärmbelastung auch mit Blick auf die von der Antragstellerin problematisierte Überprüfung der Einhaltung solcher Grenzwerte grundsätzlich vorzuziehen. Denn Verstöße gegen sie lassen sich – auch durch die betroffene Nachbarschaft – unschwer fotografisch dokumentieren.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, der Antragsgegnerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
56Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der überzeugend begründeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 151 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 4 B 652/15
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 4 B 652/15
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 4 B 652/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen für eine Veranstaltungsfläche für einen Zeitraum von Juni bis September 2013 erteilt hat.
3Die Veranstaltungsfläche liegt auf der westlichen Rheinseite auf dem Grundstück Gemarkung L. Flur 1, Flurstück 1105 an der D. -de-H. -Straße in der C. S1. . Sie befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8020-2 der Beklagten, bekannt gemacht am 2. Juli 1976, der die Fläche als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) festsetzt und ausnahmsweise bauliche Anlagen für Erholung und Sport für zulässig erklärt, sofern sie mit der Gesamtplanung S1. übereinstimmen.
4Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C1. , Flur 68, Flurstück 116 mit der Anschrift X.---------weg Nr. 9 in C2. C1. , das auf der östlichen Rheinseite, etwa 550 Meter Luftlinie von der Veranstaltungsfläche entfernt liegt. Auf den Antrag der Kläger erteilte die Beklagte im August 2011 eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Dreifamilienhaus mit Tiefgarage und Staffelgeschoss, das auf der Grundlage dieser Genehmigung und weiterer Nachtragsgenehmigungen errichtet und Anfang August 2013 bezogen wurde.
5Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
6In nordwestlicher und nordöstlicher Richtung befinden sich Bereiche, in denen reine Wohngebiete ausgewiesen sind. Südöstlich grenzt der C. Teil der S1. an. Hier gilt der Bebauungsplan 8021-15, bekannt gemacht am 21. Mai 1993, der für diesen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Dort befinden sich ausgedehnte Grünflächen, Radwege und Fußwege, ein Spielplatz sowie Grillplätze, die von der Öffentlichkeit zu Freizeitzwecken genutzt werden; ferner befindet sich dort ein Parkplatz und ein Gärtnereistützpunkt der Beklagten. Etwa 600 m südöstlich des Grundstücks der Kläger verläuft eine Brücke der Bundesautobahn 562 über den Rhein. Östlich des C3. Teils der S1. liegt ein Sondergebiet, in dem ein ausgedehnter Bürokomplex der U. (zuvor U. 1) mit einem Veranstaltungsforum errichtet worden ist.
7Im Dezember 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer temporären Veranstaltungsfläche für den Zeitraum vom 7. Juni bis 22. September 2013. Die geplanten Veranstaltungen sollten unter dem Titel „Kunst!Rasen“ unter anderem Konzerte unter freiem Himmel mit bis zu 10.000 Zuschauern in der genannten Zeitspanne umfassen. Ferner waren vom 16. Juli bis 19. August 2013 die Veranstaltungen „Kunst!Palast“ in einem Veranstaltungszelt Gegenstand des Vorhabens. Schließlich war während des gesamten Zeitraums der „Kunst!Garten“ als Außengastronomie am S. mit bis zu 550 Sitzplätzen Gegenstand des Vorhabens.
8Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 5. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung sowie eine auf den 3. Juni 2013 datierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans für eine öffentliche Grünfläche. Gegenstand der Baugenehmigung war u. a. die gutachterliche Prognose der L1. Schalltechnik GmbH vom 30. Mai 2013 sowie eine Betriebsbeschreibung vom 17. Dezember 2012. Die Baugenehmigung enthielt u. a. Nebenbestimmungen zu Maßnahmen zur Schallminderung unter Bezugnahme auf das genannte Gutachten. Die Beklagte legte darin Immissionsrichtwerte gemäß der Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW zugrunde, die auf der Annahme einer Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Kläger im Rahmen einer Einstufung als allgemeines – und nicht als reines – Wohngebiet beruhten (u. a. tags in den Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen 50 dB(A) außerhalb der seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW); allerdings setzte sie für das Grundstück der Kläger den Höchstwert im Rahmen der im Gutachten näher bezeichneten seltenen Ereignisse nicht nur auf einen um 10 dB(A) höheren Wert, sondern auf 62 dB (A) fest.
9Die Kläger haben am 30. Juli 2013 Klage erhoben, zunächst die Aufhebung der Baugenehmigung begehrt und hierzu vorgetragen:
10Die Bauvorlagen seien zu ihren Lasten unbestimmt. Es bleibe dem Bauherrn überlassen, zu bestimmen, welche Ereignisse seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es mehr als zehn seltene Ereignisse gebe. Die Veranstaltungsreihe führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass ihr Grundstück nur den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets habe, das Grundstück liege aber in einem faktischen reinen Wohngebiet. Da im Vorfeld einer Veranstaltung überhaupt nicht absehbar sei, in welcher Intensität Lärm auftreten werde, bestehe für sie keine Ausweichmöglichkeit. Konsequenz der Genehmigung sei folglich, dass ihr Grundstück während der gesamten Sommermonate Schallimmissionen ausgesetzt sei, die die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschritten.
11Die Kläger haben - nach Ablauf des Veranstaltungszeitraums - beantragt,
12festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 zu Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche mit Gastronomie auf dem Grundstück D. -de-H. -Straße (Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 1105) einschließlich des Befreiungsbescheides vom 3. Juni 2013 rechtswidrig gewesen ist und sie in ihren Rechten verletzt hat.
13Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beigeladene hat vorgetragen: Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Es sei sichergestellt, dass bei jedem Konzert festgestellt werden könne, ob es sich um ein seltenes Ereignis handelte. Hätten zehn seltene Ereignisse stattgefunden, seien bei den übrigen Veranstaltungen die entsprechend niedrigeren Richtwerte einzuhalten. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Grundstück der Kläger liege zwar in einem faktischen reinen Wohngebiet, jedoch grenze der Außenbereich an, was den Schutzanspruch mindere. Wegen der Vorprägung durch den rechtsrheinischen Freizeitpark S1. , durch das Rheinufer mit Radweg und durch den Schiffsverkehr auf dem Rhein müssten die Kläger damit rechnen, dass in ihrer Umgebung Nutzungen stattfinden, die über die in einem reinen Wohngebiet übliche Nutzung hinausgehen. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung des Grundstücks der Kläger auch das linksrheinische Gebiet C2. -H. , das angesichts der vorhandenen Geschäftsgebäude und Bürogebäude insgesamt als Mischgebiet einzuordnen sei.
16Die Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen im Wesentlichen angeschlossen.
17Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Baugenehmigung einschließlich des Befreiungsbescheids rechtswidrig gewesen ist. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung nebst Befreiung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kläger durch die von den Veranstaltungen ausgehenden Immissionen unzumutbar beeinträchtigt würden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Baugenehmigung für das Grundstück der Kläger unzutreffend den Immissionsrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW zugrundegelegt habe. Die Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte gutachterliche Prognose vom 30. Mai 2013 nicht hinreichend belastbar sei. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, weil sie die Zeitpunkte, an den seltene Ereignisse erlaubt seien, nicht verbindlich regele.
18Die Beklagte hat am 8. November 2013 und die Beigeladene am 16. November 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen übereinstimmend vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ersichtlich. Das Grundstück der Kläger befinde sich nicht inmitten eines faktischen reinen Wohngebiets, sondern am äußersten Rand des Wohngebiets an der Grenze zum Außenbereich. Für diesen Außenbereich setze der Bebauungsplan 8021-15 eine Parkanlage fest. Dabei handele es sich nicht um eine ruhige Parkanlage im Sinne eines Kurparks, vielmehr seien Nutzungen möglich und würden auch ausgeübt, die im Hinblick auf Lärmimmissionen bei weitem über das hinausgingen, was üblicherweise von der Nutzung der Gärten eines Wohngebiets zu erwarten sei. Zudem sei auch der Verkehrslärm zu berücksichtigen. Es sei deshalb sachgerecht, für das Wohngrundstück der Kläger den verminderten Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugrundezulegen. Die Kritik des Verwaltungsgerichts an der von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Prognose überzeuge nicht. Schließlich sei auch nicht von einem Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung auszugehen. Eine Regelung der Zeitpunkte der seltenen Ereignisse in der Baugenehmigung sei nicht notwendig gewesen.
19Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
20unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln die Klage abzuweisen.
21Die Kläger beantragen,
22die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
23Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und tragen vertiefend vor: Auf Vorbelastungen durch Verkehrsgeräusche komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen einer Gemengelage und eine daran anknüpfende Verminderung des Schutzanspruchs verneint. Bei dem Komplex C2. -H1. handele es sich lediglich um Bürogebäude, die keine nennenswerten Immissionen verursachten. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass der Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB als ein Gebiet angesehen werden könne, das für benachbarte Wohnnutzungen zu einer Minderung des Schutzanspruchs führe, sei eine solche Minderung des Schutzanspruchs des betroffenen Grundstückseigentümers nur dann geboten, wenn es um Immissionen eines im Außenbereich nach § 35 BauGB privilegierten oder sonst begünstigten Vorhabens gehe. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. Fehlerhaft sei die Genehmigung auch deshalb, weil für die seltenen Ereignisse mit 62 dB(A) ein unzutreffender Höchstwert festgesetzt worden sei. Es seien Obergrenzen gemäß 3.2a der Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden, so dass die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden dürften. Die in der Richtlinie genannten darüber hinaus gehenden Höchstwerte gälten lediglich als gesetzliche Einschränkung für seltene Ereignisse, die Gewerbegebiete beträfen, nicht jedoch für reine Wohngebiete.
24Mit Blick auf die Veranstaltungsreihe im Jahr 2014 machen die Kläger im Wesentlichen geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass 5 weitere seltene Ereignisse anderer Veranstalter stattgefunden hätten, so dass die zulässige Zahl von 14 Veranstaltungen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie überschritten gewesen sei, zudem seien rechtswidrige Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW erteilt worden, darin sei für die seltenen Ereignisse zu Unrecht für ihr Grundstück ein Immissionsrichtwert von 63 dB(A) tags während der Ruhezeiten bzw. an Sonntagen und Feiertagen vorgegeben worden.
25Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 12. Dezember 2014 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren des VG Köln 8 L 1097/13 - sowie der beigezogenen Bebauungspläne und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n de :
27Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und auch in der Sache begründet (dazu II.).
28I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere mangelt es nicht an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse an der Feststellung eines erledigten Veraltungsakts setzt unter dem – hier allein in Betracht kommenden – Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006
30- 4 C 12.04 -, ZLW 2007, 303, = juris, m. w. N.
31Die Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind hier wegen einer Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach wie vor erfüllt; die tatsächlichen bzw. rechtlichen Umstände haben sich nicht in wesentlicher Hinsicht geändert.
32Aus den Vorgängen zu den Baugenehmigungen für das Jahr 2014 ergibt sich zwar, dass sich das genehmigte Lärmschutzkonzept geändert hat. Dies betrifft insbesondere den nunmehr zugrundegelegten Immissionsrichtwert von 45 dB(A) statt 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten am Tag sowie an Sonntagen und Feiertagen, der sich auf das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets und nicht mehr lediglich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets bezieht. Hierzu haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes erklärt, dass die Beklagte erwägt, zu dem Immissionsrichtwert aus der Baugenehmigung für 2013 zurückzukehren. Dass sie hinsichtlich der seltenen Ereignisse an dem Genehmigungskonzept des Jahres 2014 festhalten und gesonderte Ausnahmegenehmigungen nach § 10 Abs. 4 LImSchG NRW erteilen möchte, rechtfertigt keine andere Beurteilung; im Hinblick auf den hierzu festgesetzten - nochmals erhöhten - Höchstwert von 63 dB(A) resultiert allein aus dem Austausch der Rechtsgrundlage keine im Hinblick auf das Rechtsschutzbegehren der Kläger wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände.
33Anhaltspunkte dafür, dass die Klage aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf die Aspekte, die die Beigeladene im abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Gründe für ihre Zweifel an der Zulässigkeit der ursprünglichen Anfechtungsklage benannt hatte.
34II. Die Klage ist auch in der Sache begründet.
35Streitgegenstand ist die Frage, ob die Genehmigung einschließlich der Befreiung (nachbar-)rechtswidrig gewesen ist und das Verwaltungsgericht mithin der Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht entsprochen hat. Für einen solchen Feststellungsausspruch reicht es im Hinblick auf die Genehmigung eines einheitlichen Vorhabens - ebenso wie bei der ursprünglichen Nachbaranfechtungsklage - aus, dass die (Nachbar)-Rechtswidrigkeit unter zumindest einem Aspekt zu bejahen ist. Das ist hier im Hinblick auf die Baugenehmigung und die mit ihr verbundene planungsrechtliche Befreiung der Fall: Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Unrecht einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz angenommen (dazu 1.), es hat aber im Ergebnis zu Recht einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bejaht (dazu 2.).
361. Die angegriffene Baugenehmigung verstieß nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
37Eine Baugenehmigung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 VwVfG NRW) genügen. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 = BauR 2008, 81.
39Es kann dahin stehen, ob nach diesen Grundsätzen im Rahmen der Regelungen über Immissionsrichtwerte zum Schutz der Nachbarschaft bei „seltenen Ereignissen“ eine konkrete Festlegung der Tage für die zugelassenen seltenen Ereignisse erfolgen musste.
40Vgl. zur Bestimmtheit bei Regelungen über seltene Ereignisse: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602, Urteil vom 28. Mai 2013
41- 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817; Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band IV, Anmerkung 20 zu Nr. 7 TA Lärm, Stand 1. April 2014; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 17 zu Nr. 7 TA Lärm.
42Denn eine solche Festlegung ist hier bei zutreffender Auslegung der Genehmigung erfolgt. Die der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung Nr. 6 nimmt in Satz 2 auf seltene Ereignisse Bezug. Auch in der Nebenbestimmung Nr. 8 wird dies aufgegriffen und angeordnet, dass „die zehn seltenen Ereignisse“ an den maßgeblichen Immissionspunkten X.---------weg 9 und K. Straße 3 bis 5 messtechnisch nachweisbar zu überwachen seien. Dies korrespondiert mit dem Inhalt des Gutachtens vom 30. Mai 2013, das durch grüne Stempelung zum Gegenstand der Genehmigung gemacht ist, und die zu erwartenden zehn seltene Ereignisse datumsmäßig benennt (S. 10). Diese Bestandteile der Genehmigung sind bei einer Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Adressaten
43- sei es des Bauherrn, sei es eines Nachbarn - dahin zu verstehen, dass diese aufgeführten zehn seltenen Ereignisse verbindlich festgelegt werden sollten. Die insoweit abweichende Auslegung der Genehmigung durch die Beklagte bindet den Senat ebenso wenig wie das entsprechende Verständnis der Beigeladenen und die damit übereinstimmende Sichtweise der Kläger.
442. Die angefochtene Baugenehmigung verstieß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das für die Prüfung der Verletzung von Nachbarrechten hier maßgeblich ist.
45Das zu beurteilende Vorhaben liegt in einem Bereich, der durch den nicht qualifizierten Bebauungsplan 8020-2 überplant und im übrigen als nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen, d. h. als planungsrechtlicher Außenbereich anzusehen ist. Die Beurteilung richtet sich demgemäß nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 BauGB. Soweit für die objektivrechtliche Beurteilung gemäß § 30 Abs. 3 BauGB die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans S1. aus dem Jahr 1976 maßgeblich sind, kommt diesen keine nachbarschützende Wirkung zu. Im Rahmen der ansonsten maßgeblichen Beurteilung nach § 35 BauGB ergibt sich Nachbarschutz allein aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, das u. a. in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert ist, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein Vorhaben im Außenbereich insbesondere vorliegt, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = BauR 1994, 354.
47Ausgehend von diesem anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstab, dessen Konkretisierung in Orientierung an die sog. Freizeitlärmrichtlinie erfolgt (dazu a.), ist ein Verstoß gegen Vorgaben dieser Richtlinie festzustellen (dazu b.), der auch nicht im Rahmen einer Gesamtabwägung als unbeachtlich gewertet werden kann (dazu c.), ob weitere Mängel vorliegen, lässt der Senat offen (dazu d.).
48a. Die Konkretisierung des planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs des Rücksichtnahmegebots erfolgt hier mit Blick auf den Gegenstand der Baugenehmigung in der Weise, dass sich die Prüfung an der Freizeitlärmrichtlinie NRW orientiert. Denn die TA Lärm ist vorliegend gemäß Nr. 1 Buchst. b) (sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluft-Gaststätten) nicht unmittelbar anwendbar und die Freizeitlärmrichtlinie stellt im Übrigen in den Ausführungen unter Abschnitt 1. zum Anwendungsbereich klar, dass auch Veranstaltungen der vorliegenden Art (Musikdarbietungen und Rockmusikkonzerte im Freien, Außengastronomie) entsprechend zu beurteilen sind.
49Ein Verstoß gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liegt vor, wenn ein Vorhaben bauaufsichtlich zugelassen wird, von dem Beeinträchtigungen für einen Nachbarn ausgehen, die diesem gegenüber rücksichtslos sind. Maßstab ist, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2012 - 10 A 2787/09 -.
51Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl. 1998, Seite 503, zu beurteilen.
52Ist die TA Lärm - wie hier - nicht unmittelbar anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen, weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, Schallpegel und ihre Eigenart sowie ihr Zusammenwirken. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe bzw. grober Anhalt herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602.
54Orientierungshilfe für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang die Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ (MBl. NRW 2006, Seite 566) in der Fassung des Runderlasses vom 16. September 2009 (MBl. NRW, Seite 450). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Beurteilung in Orientierung an der Freizeitlärmrichtlinie i. V. m. einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung vorzunehmen.
55b. Die angegriffene Baugenehmigung stand mit den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie nicht in Einklang; die Beklagte ist zwar von einer zutreffenden Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger ausgegangen und sie hat danach zutreffende Immissionsrichtwerte für den Normalbetrieb (dazu aa.) angesetzt; der für die sog. seltenen Ereignisse festgesetzte Höchstwert von 62 dB(A) stimmte indes nicht mit der Richtlinie überein (dazu bb.)
56aa. Die Beklagte hat ihrer Entscheidung zutreffend zugrundegelegt, dass die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger im Sinne der genannten Regelungen dem eines Grundstücks entspricht, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und dementsprechend von einem Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie auszugehen war.
57Nach den vorliegenden Akten ist zunächst mit den Beteiligten anzunehmen, dass sich das Grundstück der Kläger in einem faktischen reinen Wohngebiet befindet, das in dem bislang unbeplanten Viereck der Bebauung entlang des X.---------wegs bis zur F. -C4. -Straße, der S.-----allee und des S1.----------wegs liegt. Dies entspricht dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Unabhängig davon ergibt sich aber für das Grundstück der Kläger aufgrund seiner besonderen Randlage ein gemindertes immissionsschutzrechtliches Schutzniveau; dies führt indes, wie der Senat mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Planungsabsichten der Beklagten für die linksrheinische S1. vorsorglich anmerkt, nicht dazu, dass das Grundstück der Kläger einschließlich der oben beschriebenen unbeplanten Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des Planungsrechts anzusehen ist.
58Nach der Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der TA Lärm bemisst sich die Schutzwürdigkeit nach einem Zwischenwert, wenn ein Grundstück am Rande eines Gebiets liegt, dass an ein Gebiet mit einer in wesentlicher Hinsicht anderen Schutzwürdigkeit grenzt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris; Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris.
60Der Anwendungsbereich der insoweit angesprochenen Regelungen zur Gemengelage gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann auch eröffnet sein, wenn Wohngebiete an den Außenbereich grenzen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078;
62Urteil vom 18. November 2002
63- 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = BauR 2003, 517; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 58a zu Nr. 6 TA Lärm, jeweils m. w. N.
64Diese Grundsätze sind auch für die Freizeitlärmrichtlinie von Belang, die insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthält, aber eingangs ihrer Nr. 3 grundsätzlich eine Bewertung nach der TA Lärm vorsieht.
65Hier grenzt das Grundstück der Kläger an den Außenbereich. Die südlich des Grundstücks gelegene Parklandschaft der C3. S1. zwischen Rheinufer, dem Bereich unter der Autobahnbrücke und dem Landgrabenweg ist mit dem Bebauungsplan 8021-15 aus dem Jahr 1993 nicht qualifiziert im Sinne von
66§ 30 Abs. 1 BauGB überplant und nach den vorliegenden Karten und Plänen sowie dem den Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, auch nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB; die Fläche ist deshalb planungsrechtlich als Außenbereich zu werten.
67Bei der Bildung eines Zwischenwerts zwischen bestehenden Baugebieten ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert
68zu bilden ist.
69Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris und vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris, jeweils m. w. N.
70Ausgehend von diesen Grundlagen ist die Annahme einer Schutzwürdigkeit im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets mit einem entsprechenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) während der Ruhezeiten am Tag und entsprechenden daran anknüpfenden Werten, die dem Lärmschutzkonzept der Beklagten zu Grunde liegt, nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Mittelung aus dem Wert für reine Wohngebiete von 45 dB(A) und dem Wert für das angrenzende Gebiet des Rheinauenparks von 55 dB(A).
71Für den benachbarten Bereich der südlich angrenzenden S1. wäre bei isolierter Betrachtung ein entsprechender Wert von 55 dB(A) tags während der Ruhezeiten maßgeblich (Nr. 3.1 Buchstabe c) der Freizeitlärmrichtlinie), der auch einem Wert für Dorfgebiete entspräche.
72Angesichts einer Außenbereichslage eines Wohngrundstücks kann ein Kläger nicht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet - auch für die im Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Das schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall dort, sei es aufgrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen z. B. gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zählen können. Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischte nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002
74- 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182= BauR 2003, 517
75In Anwendung dieser Grundsätze ist für den südlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Bereich der S1. ein entsprechender Wert maßgeblich. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass wegen des Parkcharakters dort nicht mit außenbereichstypischen lärmintensiven Nutzungen gerechnet werden müsse, wie die Kläger in Anknüpfung an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts geltend machen. Gerade mit Blick auf die planerische Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage ist tagsüber typischerweise mit Lärmeinwirkungen durch Freizeitnutzungen zu rechnen. Hierzu haben die Beklagte und die Beigeladene detailliert und überzeugend aufgezeigt, dass wegen der planungsrechtlich abgesicherten besonderen Nutzungsstruktur des Parks als Fläche für Freizeitnutzungen auch aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Gestaltungen mit lärmintensiven Nutzungen gerechnet werden muss. Dem entsprach der Eindruck von der Anlage, den der Berichterstatter gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Er hat einen Park vorgefunden, der mit den vorhandenen weitläufigen betretbaren Rasenflächen und verschiedenen Einrichtungen, wie etwa Grillstellen und einem überdachten Grillplatz in der Nähe des Grundstücks der Kläger, geeignet ist, insbesondere auch in den wärmeren Monaten des Jahres Besucher anzuziehen, deren verhaltensbedingte Immissionen typischerweise erheblich über das Geräuschniveau eines reinen Wohngebiets hinausgehen. Dies entspricht nach dem Vortrag der Beklagten und der bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Beschilderung des Bereichs auch der Intention der Beklagten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Geräusche das Niveau der Schallimmissionen erreichen, die von den Veranstaltungen der Beigeladenen ausging, was die Kläger in der mündlichen Verhandlung in Frage stellen konnten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, dass dadurch die Schutzwürdigkeit ihres Wohngrundstücks gegenüber dem Niveau anderer Grundstücke in einem reinen Wohngebiet gemindert wird.
76Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Zwischenwertbildung in Bezug auf Vorhaben im Außenbereich nicht nur dann möglich, wenn es um Immissionen solcher Vorhaben geht, die im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Insbesondere folgt dies nicht aus der von ihnen herangezogenen Rechtsprechung. Von den oben zugrundegelegten Rechtssätzen geht auch das Verwaltungsgericht Arnsberg aus, auf dessen Rechtsprechung sich die Kläger für ihre Auffassung berufen.
77Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 K 218/11 -, juris.
78Diese Rechtssätze besagen aber nichts dazu, wie ein Zwischenwert zu bilden ist, wenn ein in einem Wohngebiet am Rande des Außenbereichs gelegenes Grundstück zu beurteilen ist.
79Aus den vorstehenden Gründen kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie eine Verminderung der Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks auch wegen einer bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm vorzunehmen ist, wie die Beklagte und die Beigeladene in der Berufungsbegründung vorgetragen haben,
80vgl. in diesem Sinne ohne nähere Begründung etwa OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris,
81oder ob eine solche Vorbelastung aus Rechtsgründen außer Betracht bleiben muss, wie die Kläger unter Bezugnahme auf die Systematik der TA Lärm dargelegen. Hiervon ausgehend sind die Festsetzungen der Immissionswerte für normale Ereignisse zutreffend erfolgt. Sie belaufen sich nach dem in Bezug genommenen Gutachten auf 50 dB(A) während der Ruhezeiten am Tag und während der Sonntage und Feiertage (vgl. Abschnitt 4.1 und 4.2 und Nebenbestimmung Nr. 6 zur Genehmigung).
82bb. Die Festsetzung eines Höchstwerts von 62 dB(A) bei den seltenen Ereignissen während der Ruhezeiten am Tag und an Sonntagen und Feiertagen, die den Immissionsrichtwert für „normale“ Ereignisse nach Nr. 3.1 der Freizeitlärmrichtlinie nicht nur auf einen um 10 dB(A), sondern um 12 dB(A) höheren Wert anhebt, steht nicht mit der Richtlinie in Einklang.
83Nach der Regelung in Nr. 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie gelten besondere Regelungen für Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchst. b bis f, soll u.a. erreicht werden, dass die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 b) bis f) um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: Tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), nachts 55 dB(A) Buchstabe a).
84Es handelte sich zwar bei den in Rede stehenden Veranstaltungen, die mit der Baugenehmigung als seltene Ereignisse bestimmt waren, um seltene Ereignisse im Rechtssinne. Seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW sind solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammen hängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem lärmverursachenden Betrieb führen.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602.
86Eine Zulassung zusätzlicher Schallimmissionen über den Wert von 60 dB(A) hinaus ist für den in Rede stehenden Zeitraum nach dieser Systematik der Richtlinie entgegen der Meinung der Kläger auch nicht von vornherein zwingend ausgeschlossen. Für die Festsetzung eines höheren Immissionsrichtwerts - hier von von 62 dB(A) in Ruhezeiten am Tag und an Sonntagen und Feiertagen - hätte es aber nach der Systematik der Freizeitlärmrichtlinie atypischer Umstände, d.h. eines besonderen Grundes bedurft, der eine höhere Geräuschbelastung ausnahmsweise als zumutbar hätte erscheinen lassen können; ein solcher Grund lag hier nicht vor.
87Nach der Richtlinie darf bei seltenen Ereignissen der Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 für normale Ereignisse - hier aus den vorstehenden Gründen für die genannten Zeiträume 50 dB(A) - grundsätzlich nur um 10 dB(A) überschritten werden. Dies ergibt sich aus der zitierten Regelung, die den Ausdruck „soll erreicht werden“ verwendet und damit die geläufige juristische Differenzierung zwischen „Kann-Regelungen“, „Muss-Regelungen“ und „Soll-Regelungen“ in Bezug nimmt. Soll-Vorschriften sind im Regelfall für die Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“; nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, m. w. N.
89Der danach erforderliche besondere Grund, der die Überschreitung des Immissionsrichtwerts um mehr als 10 dB(A) hätte zumutbar erscheinen lassen können, lag hier aber nicht vor.
90Die von der Beklagten herausgestellte besondere kulturelle Bedeutung der Veranstaltungen stellt der Senat nicht in Abrede. Daraus ergibt indes kein besonderer Grund, der die Zulassung der in Rede stehenden Überschreitung als ausnahmsweise für die maßgebliche Nachbarschaft zumutbar hätte erscheinen lassen können. Dagegen spricht neben dem fehlenden örtlichen Bezug der als seltene Ereignisse zugelassenen Konzerte im Rahmen der Veranstaltung auch die volle Ausschöpfung der Höchstzahl von zehn seltenen Ereignissen. Ohne dass es darauf mithin entscheidungstragend ankäme, merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass sich auch die Erforderlichkeit der Zulassung einer Überschreitung nicht erschließt; aus den vorliegenden Messberichten Nr. 11 03 029/29 bzw. Nr. 11 03 029/30 der L1. Schalltechnik GmbH vom 12. bzw. 17. September 2013, deren Belastbarkeit weder die Beigeladene, die sie selbst vorgelegt hat, noch die Beklagte bezweifelt hat, ergibt sich nämlich, dass bei sämtlichen genehmigten „seltenen Ereignissen“ auf dem Grundstück der Kläger - bei kontinuierlichen Lärmüberwachungen am Immissionsort und Übertragung der Pegelwerte per Funk vom Immissionsort zur Tontechnik - Beurteilungspegel von 60 dB(A) eingehalten werden konnten.
91Aus der Möglichkeit von Ausnahmen nach Nr. 3.4 der Freizeitlärmrichtlinie ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese betrifft ohnehin nur die - hier im Jahr 2013 nicht erfolgte - Anwendung der §§ 9, 10 Abs. 4 LImschG NRW und dürfte im Übrigen vorliegend schon deshalb nicht eröffnet sein, weil diese typischerweise auf Volksfeste und Veranstaltungen ähnlichen Charakters zugeschnitten sind, dem es der Veranstaltungsreihe der Beigeladenen offensichtlich fehlte.
92Vgl. zu Erwägungen zur Zumutbarkeit von Geräuschbelastungen bei „sehr seltenen“ z. B. einmal jährlich stattfindenden Ereignissen mit kommunaler Bedeutung: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41.03 -, BRS 66 Nr. 175 = BauR 2004, 300.
93c. Eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls führt zu keiner anderen Beurteilung; weiterführende, bislang nicht erörterte Aspekte, die eine für die Beklagte bzw. die Beigeladene günstigere Beurteilung bewirken, sind weder nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
94d. Ob weitere nachbarrechtsrelevante Fehler vorlagen, lässt der Senat offen. Mit Blick auf die dem Lärmschutzkonzept zugrundeliegende Prognose ist indes - wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert - darauf hinzuweisen, dass die die „normalen“ Ereignisse betreffende Prognose hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschlägen für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit über die nachgereichten Stellungnahmen vom 29. August und 28. November 2013 hinaus - weiterer Erläuterung bedurft hätte. In den Schreiben der L1. Schalltechnik GmbH wird zur Erläuterung der Prognose (anders als für die Überwachungsmessung) für beide Aspekte einheitlich - unter Bezugnahme auf Erfahrungswerte - ein Zuschlag von 3 dB(A) „in Summe“ angesetzt, ohne dass erläutert würde, wie sich dieser aus beiden Komponenten zusammensetzt. Für eine solche pauschalierende Betrachtung geben die Regelungen zu A.2.5.2 bzw. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm nichts her. Sie erlauben lediglich, jeweils gesondert für den Aspekt der Impulshaltigkeit bzw. Informationshaltigkeit von 3 bzw. 6 dB(A) abweichende Zuschläge zu vergeben.
95Vgl. hierzu Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 25 f. zu Anhang Nr. 2.5.
96Offen bleiben kann danach auch, ob die Belastbarkeit der Prognose ungeachtet dessen deshalb nicht durchgreifend in Frage steht, weil die durchgeführten Überwachungsmessungen bestätigt haben, dass es für die „normalen“ Ereignisse nur zu einzelnen Überschreitungen der festgesetzten Immissionsrichtwerte gekommen ist.
97Vgl. zu der Erwägung, rechnerische Bewertungen der Schallimmissionsprognose würden durch über Messungen gewonnene - und damit hinsichtlich der tatsächlichen Lärmeinwirkungen grundsätzlich präzisere, weil realitätsnähere - Erkenntnisse zur genehmigungsbedingten Lärmbelastung überholt: OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
100Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.