Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Okt. 2015 - 4 B 480/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom
17. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 810/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 wiederherzustellen,
4zu Recht abgelehnt.
5Hinsichtlich des unter 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 verfügten Widerrufs der Erlaubnis des Antragstellers für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler hat das Verwaltungsgericht seine im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung maßgeblich auf die Annahme gestützt, die auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW beruhende Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Widerrufs hätte dem Antragsteller aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 f Abs. 2 Ziffer 3 GewO versagt werden müssen, da er den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen könne. Die unter 2. angeordnete Herausgabe der Erlaubnisurkunde sei mit Blick auf § 52 VwVfG NRW rechtmäßig. Die unter 3. der Ordnungsverfügung angeordnete und auf § 11 a Abs. 3 Satz 2 GewO gestützte Löschung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
6Diese tragenden Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
71. Der Widerruf der dem Antragsteller für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler erteilten Erlaubnis findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Antragsteller am 3. Dezember 2013 erteilten Erlaubnis gemäß § 34 f Abs. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Widerrufs die Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO nicht (mehr) hätte erteilen dürfen. Gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. So liegt der Fall hier. Nachdem die S. +W. B. Versicherung AG, X. , die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers zum 21. Juli 2014 gekündigt hatte, bestand kein Versicherungsschutz mehr. Der Versicherungsschutz ist auch nicht wieder aufgenommen worden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung vom 20. April 2015 erklärt, er werde (erst) nach seiner Haftentlassung die rückständigen Versicherungsgebühren begleichen und sodann der Antragsgegnerin die Versicherung nachweisen.
8Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW nicht genügt, wenn der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 ‑ 1 B 112.93 ‑, GewArch 1995, 113 = juris Rn. 6.
10Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass die Fernhaltung unversicherter Versicherungsvermittler vornehmlich dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden diene, die gerade auf dem Tätigkeitsfeld der Finanzanlagenvermittler erhebliche Größenordnungen erreichen könne. Dem schließt sich der Senat an. Die konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses liegt darin, dass sich (potentielle) Kunden des Antragstellers im Falle eines durch ihn verursachten Vermögensschadens wegen ihrer Ersatzansprüche nach Beendigung der Nachhaftung gemäß § 117 Abs. 2 VVG nur an den Antragsteller halten können.
11Vgl. insoweit auch: VG München, Beschluss vom 23. März 2009 ‑ M 16 S 09.76 ‑, juris, Rn. 17.
12Die Versicherungspflicht kann auch nicht durch eine entsprechende Kapitalausstattung des Unternehmens ersetzt werden,
13vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: März 2015, § 34 d, Rn. 77,
14an der es nach dem Vorbringen des Antragstellers, die Staatsanwaltschaft habe alle liquiden Mittel – davon zwei Bargeldkonten mit positiven Salden von 500.000,00 EUR und 50.000,00 EUR – in Vollziehung eines Arrestbeschlusses über 5.000.000,00 EUR gepfändet, ohnehin jedenfalls derzeit fehlen dürfte.
15Liegt damit der zwingende Versicherungsschutz, der während der gesamten Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ununterbrochen aufrechterhalten werden muss,
16vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 34 f., Rn. 118,
17nicht vor und droht damit ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter, so ist das durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen („darf“) dahingehend verdichtet, dass die Behörde ohne Weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112.93 ‑, a. a. O.
19Ist die gemäß § 34 f Abs. 1 GewO erteilte Erlaubnis demnach bereits gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO zu versagen, kommt es nicht mehr darauf an, ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – dem Antragsteller angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten zugleich die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt und die Erlaubnis auch gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen wäre. Mit Blick darauf ist auch der Einwand des Antragstellers, die – auch von Privatpersonen wegen behaupteter Schadensersatzansprüche – bewirkten Arrestbefehle seien nur vorläufige, nicht durchsetzbare Regelungen, nicht erheblich. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass er keine strafrechtlich relevanten Handlungen begangen habe, er im Falle der Anklage freizusprechen sei und er seinerseits Schadensersatzansprüche gegen die Arrestantragsteller habe.
20Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung begegnet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten besonderen Kriterien, an denen ein für sofort vollziehbar erklärter und damit tiefgreifender Eingriff in die Berufsfreiheit zu messen ist, keinen rechtlichen Bedenken. Art. 12 Abs. 1 GG lässt einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu. Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsqualität beim Sofortvollzug einer Erlaubnisentziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 1594/03 ‑, juris, Rn. 16.
22Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es somit noch einmal einer gesonderten, über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei für sofort vollziehbar erklärten Eingriffen in grundrechtlich gewährleistete Freiheitsrechte.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 1594/03 ‑, juris, Rn. 20.
24Nach diesen Maßgaben erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs als rechtmäßig. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Allgemeinheit die Hinnahme der unversicherten Tätigkeit des Antragstellers als Finanzanlagenvermittler bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist. Es bestünde für diesen Zeitraum die konkrete Gefahr eines Haftungsausfalls im Falle einer potentiellen Falschberatung der in dieser Zeit betreuten Kunden des Antragstellers. Diese hätten keinen ausreichend solventen Schuldner, an den sie sich im Falle einer Haftung halten könnten. Das Vermögen des Antragstellers reicht mit Blick auf den verhängten Arrest über einen Betrag in Höhe von 5.000.000,00 EUR mangels liquider Mittel derzeit ersichtlich nicht aus. Damit stehen erhebliche Vermögensinteressen der (potentiellen) Kunden des Antragstellers auf dem Spiel.
25Vgl. auch VG München, Beschluss vom 23. März 2009 ‑ M 16 S 09.76 ‑, juris, Rn. 20 und 22.
26Die Erklärung des Antragstellers, er werde während der Zeit der Untersuchungshaft und bis zum Wiedererlangen des gesetzlichen Versicherungsschutzes von der Gewerbeerlaubnis keinen Gebrauch machen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Erklärung bietet keinen hinreichenden Schutz davor, dass es nicht infolge einer im Widerspruch zu ihr stehenden gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers – z. B. unter Mitgefangenen – zu Vermögensschäden kommt, in Bezug auf die derzeit kein Versicherungsschutz besteht: Das Gesetz stellt mit dem Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung erhöhte Anforderungen an einen Gewerbetreibenden, der – wie der Antragsteller – ein erlaubnispflichtiges Vertrauensgewerbe ausübt. Dementsprechend ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass nur derjenige im Besitz einer Erlaubnis für die Tätigkeit eines Finanzanlagenvermittlers ist, der auch über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung verfügt, besonders schutzwürdig. Demgegenüber wäre es für den Antragsteller durchaus möglich, den von ihm geforderten Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Die vom Gewerbetreibenden aufzubringenden Beiträge für die Versicherung bewegen sich in einem zumutbarem Rahmen. Der Gewerbetreibende – so auch der Antragsteller – hat es mithin in der Hand, die Voraussetzungen für eine weitere legale Tätigkeit bis zur endgültigen Entscheidung herbeizuführen.
27Vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 34 f, Rn. 119 i. W. . m. § 34 d, Rn. 79 a.
28Nach diesen Maßgaben ist von dem Antragsteller auch mit Blick auf seine angespannte Vermögenslage zu erwarten, dass er den im zumutbaren Rahmen liegenden Versicherungsbeitrag für die Berufshaftpflichtversicherung erbringt und für eine Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes sorgt.
29Spricht damit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Anordnung der sofortigen Vollziehung, geht aus den genannten Erwägungen auch die Interessenabwägung im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus und ist dem Schutz der Allgemeinheit vor den möglichen Vermögensschäden im Zusammenhang mit der nichtversicherten Tätigkeit des Antragstellers als Finanzanlagenvermittler der Vorrang einzuräumen.
302. Die unter 2. der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2015 getroffene Anordnung der Herausgabe der Erlaubnisurkunde erweist sich ebenfalls voraussichtlich als rechtmäßig. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 VwVfG NRW). Die Wirksamkeit des ‑ noch nicht unanfechtbaren ‑ Widerrufs ist aufgrund seiner sofortigen Vollziehbarkeit „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben.
31Zwar nennt das Gesetz mit der beispielhaften Erwähnung des unanfechtbaren Widerrufs bzw. der Rücknahme Fälle des endgültigen Eintritts der Rechtswirkung, an die § 52 VwVfG NRW anknüpft. Für die „anderen Gründe“, aus denen die Wirksamkeit des Verwaltungsakts entfallen kann, gibt es aber schon vom Wortlaut keinen Ansatz für das Erfordernis, dass sie die Rechtslage abschließend gestalten müssten. Die Vorschrift des § 52 VwVfG NRW dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung von Mißbräuchen. Sie soll ausschließen, dass behördliche Urkunden verfügbar bleiben, die eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren. Den Belangen des Betroffenen kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm die Urkunden zurückgegeben werden, wenn sich die zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führende Maßnahme ihrerseits erledigt hat. Eine auf § 52 VwVfG NRW gestützte Rückforderung der Urkunde ist daher auch dann zuzulassen, wenn ‑ wie hier - der die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 ‑, m. w. N., NVwZ 1990, 1183 = juris, Rn. 11, 17 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Auflage 2014, § 52, Rn. 7.
33Auch hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt und nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Rückgabe der Urkunde erforderlich sei, um eine missbräuchliche Verwendung im Geschäftsverkehr zu verhindern.
343. Ferner erweist sich die unter 3. der Ordnungsverfügung angeordnete Löschung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister als rechtmäßig. Gemäß § 11 a Abs. 3 a Satz 2 GewO hat die Registerbehörde bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen. Mit Blick auf die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis ist die angeordnete Löschung der Eintragung des Antragstellers daher nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.