Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Sept. 2016 - 4 B 125/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.1.2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
1
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäßen Anträge,
2die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3206/14 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2014 insoweit anzuordnen bzw. wiederherzustellen, als darin unter Androhung eines Zwangsgeldes die Schließung der Spielhallen B.--------straße 4, 5----- B1. -O. , und L.----straße 30, 5---- B1. -P. , angeordnet worden ist und
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr den Betrieb der Spielhallen B.--------straße 4, 5----- B1. -O. , und L.----straße 30, 5---- B1. -P. , bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K 3206/14 (VG B1. ) zu genehmigen,
4hilfsweise,
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der D. T. UG (haftungsbeschränkt) (Sitz: I.----straße 31, 5---- N. , HrB 10261) den Betrieb der Spielhallen B.--------straße 4, 59755 B1. -O. , und L.----straße 30, 59823 B1. -P. , bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K 3206/14 (VG Arnsberg) zu gestatten,
6zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2014 stelle sich auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO als offensichtlich rechtmäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Antragstellerin verfüge nicht über die nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhallen erforderlichen Erlaubnisse und Fehler bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Schließungsanordnung seien nicht ersichtlich. Insbesondere erfülle die Antragstellerin nicht offensichtlich die Voraussetzungen für die Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnisse nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO. Es sei nämlich nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass die Antragstellerin bzw. ihr Geschäftsführer die nach § 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit zum Aufstellen von Spielgeräten in Spielhallen besitze.
7Das Beschwerdevorbringen stellt diese Annahmen nicht in Frage, weil es nicht – wie nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich –,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1994 – 1 B 114. 94 – GewArch 1995, 111 = juris, Rn. 9, m. w. N.,
9belegt, dass die Antragstellerin offensichtlich die erforderliche Gewähr dafür bietet, sie werde künftig ihr Gewerbe ordnungsgemäß betreiben. Die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht aufgezeigten gewichtigen Anhaltspunkte für ein straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlich vorwerfbares Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin bzw. der Antragstellerin selbst (vgl. Schließungsverfügung, Seite 4 bis Seite 28; Beschlussabdruck, Seite 40, erster Absatz, bis Seite 48, zweiter Absatz) oder jedenfalls ein geschäftsmäßiges Handeln, bei dem voraussehbar letztlich auf Dauer Abgabenforderungen in erheblichem Umfang nicht beglichen werden können, sind nicht ausgeräumt. Dies gilt insbesondere für die zahlreichen Anzeichen dafür, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin unter Verschleierung bestehender finanzieller Risiken (Steuerverbindlichkeiten) der mit der Antragstellerin vertraglich eng verflochtenen Aufstellergesellschaften bei gleichzeitiger wirtschaftlicher Ausnutzung jener Gesellschaften zu seinen Gunsten bzw. zu Gunsten der S. N1. GmbH & Co. KG zielgerichtet Ketteninsolvenzen herbeigeführt haben könnte, indem er Risiken in weitest möglichem Umfang auf die Aufstellergesellschaften verlagert und umgekehrt ein Maximum an Ertrag für die KG als Muttergesellschaft und für den Geschäftsführer der Antragstellerin generiert haben könnte. Schon die hierfür sprechenden außerordentlich zahlreichen und in den Verwaltungsvorgängen belegten tatsächlichen Anzeichen aus dem geschäftlichen Handeln der Antragstellerin sowie ihres Geschäftsführers, auch soweit er für die KG oder für ihre Tochtergesellschaften tätig geworden ist (vgl. Bl. 405 ff. der Beiakte 1), kann die Antragstellerin nicht entkräften.
10Auf sich beruhen kann letztlich, ob der Geschäftsführer der Antragstellerin wegen Steuerhinterziehung oder Insolvenzverschleppung tatsächlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Für die Feststellung, die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung an die Antragstellerin lägen jedenfalls nicht sicher vor, weil die Antragstellerin nicht offensichtlich gewerberechtlich zuverlässig sei, genügt bereits, dass es während der geschäftlichen Tätigkeit der Antragstellerin als Gesellschafterin einer von ihr und ihrem Geschäftsführer beherrschten KG als spielhallenbetreibender Muttergesellschaft, die ihrerseits verschiedene haftungsbeschränkte spielhallenbetreibende bzw. automatenaufstellende Tochtergesellschaften jeweils (zumindest nahezu) vollständig hielt, zu einer Fülle von Rechtsverstößen, verspäteten oder unterlassenen Steueranmeldungen und letztlich zu ganz erheblichen Steuerausfällen gekommen ist, während die Antragstellerin und ihr Geschäftsführer durch bestimmte Vertragsgestaltungen mittelbar finanziell von dem Spielhallenbetrieb und den nicht beglichenen Abgabenforderungen profitiert haben (vgl. z. B. Bl. 387 ff. und 405 ff. der Beiakte 1).
11Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, ihr Geschäftsführer sei nicht als faktischer Geschäftsführer für die automatenaufstellenden Tochtergesellschaften verantwortlich. Die aktenkundigen zahlreichen Rechtsverstöße, auf die sich die Antragsgegnerin gestützt hat, sind systematisch auf Dauer unabhängig davon begangen worden, ob der Geschäftsführer der Antragstellerin zugleich Geschäftsführer der jeweiligen Tochtergesellschaften war oder ob seine Frau formal als Geschäftsführerin auftrat. Ebenfalls unabhängig hiervon ist tatsächlich nahezu ausschließlich der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mündlich und schriftlich tätig geworden. Soweit er – außer vor Gericht – für die Q. Spielhallen GmbH L1. , die frühere Betreiberin der streitgegenständlichen Spielhallen, tätig geworden ist, hat er gegenüber der Antragsgegnerin nahezu ausschließlich von ihm unterzeichnete Briefbögen der Gesellschaft verwendet und auch bei persönlichen Vorsprachen oder gegenüber eigenen Mitarbeitern regelmäßig nicht erkennen lassen, er trete nur als bevollmächtigter Rechtsanwalt oder Ehemann der Geschäftsführerin auf (vgl. z. B. Bl. 22 ff., 26, 51 f., 66, 79, 96, 107, 109 f., 152 f., 216 ff., 304 f., 328 der Beiakte 1). Entgegen dem Anschein, den die Beschwerdebegründung zu erwecken versucht, war gerade er bei behördlichen Beanstandungen in den Spielhallen ganz überwiegend zentraler Ansprechpartner für die Mitarbeiter (vgl. Bl. 26, 57, 87, 96, 102, 163 f., 170, 175, 328, 333 der Beiakte 1) und ist er nur ganz vereinzelt als Rechtsanwalt aufgetreten (vgl. Bl. 185 f., 196 ff. der Beiakte 1). Das Bestehen eines pauschalen Anwaltsberatungsvertrags, den der Geschäftsführer der Antragstellerin sowohl für seine Rechtsanwaltskanzlei als auch für die Q. Spielhallen GmbH L1. unterschrieben hat, ändert hieran nichts. Hieraus ergibt sich nur die Vereinbarung über außergerichtliche Beratungsleistungen und das Tätigwerden in gerichtlichen Verfahren „in allen wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten“. Eine Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr ist nicht einmal Bestandteil der Vereinbarung.
12Danach spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als faktischer Geschäftsführer der Q. Spielhallen GmbH L1. aufgetreten ist, weil er nach innen und außen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft genommen hat und zwar unabhängig davon, welche Rolle daneben seine zeitweise als Geschäftsführerin eingetragene Ehefrau eingenommen hat.
13Vgl. BGH, Urteile vom 21.3.1988 – II ZR 194/87 –, BHGZ 104, 44 = juris, Rn. 6, und vom 25.2.2002 – II ZR 196/00 –, BGHZ 150, 61 = juris, Rn. 25.
14Darüber hinaus ist prognostisch ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb durch die Antragstellerin auch deshalb nicht offensichtlich gewährleistet, weil die Antragstellerin und ihr Geschäftsführer zwar wirtschaftlich erheblich vom Betrieb der Spielhallen profitierten, für jegliche Rechtsverstöße jedoch stets die Verantwortung auf andere, insbesondere Mitarbeiter oder Tochtergesellschaften geschoben haben. Gerade bei der Fülle an Rechtsverletzungen, die die Antragsgegnerin zusammengetragen hat, genügt die regelmäßig erfolgte Exculpation zu Lasten Anderer jedoch nicht mehr, um erfolgreich geltend zu machen, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gewährleisten zu können. Es mag in grundsätzlich beanstandungsfrei geführten Betrieben genügen, die Mitarbeiter anzuweisen, ordnungsgemäß zu verfahren und Steuererklärungen zu erstellen. Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Geschäftsbetrieb sowie die Erfüllung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten liegt jedoch bei der Geschäftsführung, vgl. § 34 AO, §§ 6, 35 GmbHG. Dieser Verantwortung ist die Geschäftsführung der Q. Spielhallen GmbH L1. zu keiner Zeit nachgekommen, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer der Antragstellerin (bis zum 30.12.2010 und vom 24.2.2012 bis zum 13.11.2012) oder seine Ehefrau (vom 30.12.2010 bis zum 24.2.2012 sowie ab dem 13.11.2012) als Geschäftsführer eingetragen war. Hieran ändert nichts, dass die Gesellschaft (nur) für die Zeit der Geschäftsführung des Geschäftsführers der Antragstellerin ab dem 24.2.2012 nachträglich die offenen Vergnügungssteuerforderungen restlos beglichen hat. Aus den Jahren von 2011 bis 2013 blieben Umsatzsteuerforderungen gegenüber dem Finanzamt N. in Höhe von 427.271,61 € offen. Aus der Einlassung des Geschäftsführers der Antragstellerin im Strafverfahren ergibt sich, dass er es trotz der dauerhaft unvollständigen und verspäteten Steuererklärungen beim bisherigen Betrieb der streitgegenständlichen Spielhallen grundsätzlich nicht für erforderlich hält, dass sich der Geschäftsführer hiermit persönlich befasst, um zumindest für die Zukunft den steuerlichen Erklärungspflichten verlässlich entsprechen zu können. Dies unterstreicht nachdrücklich, dass die durch ihren Geschäftsführer handelnde Antragstellerin die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zumindest nicht offensichtlich zu erfüllen bereit ist.
15Dasselbe ergibt sich aus ihrem Vorbringen, wonach sie weiterhin annimmt, Spielhallenumsätze seien umsatzsteuerfrei, weswegen trotz erheblicher fälliger, aber gerichtlich angegriffener Steuerforderungen eine positive Fortführungsprognose habe gestellt werden können und kein Insolvenzantrag habe gestellt werden müssen. Die Antragstellerin ist danach offensichtlich nicht bereit sicherzustellen, dass fällige Steuerrückstände unabhängig davon beglichen werden, ob sie diese für rechtmäßig hält, indem sie etwa ausreichend hohe Rückstellungen für den Fall bildet, dass von ihr angestrengte Gerichtsverfahren – wie bisher im Fall der Q. Spielhallen GmbH L1. – zu ihrem Nachteil ausgehen. Stattdessen meint die Antragstellerin, es wäre Sache des Finanzamts gewesen, der Q. Spielhallen GmbH L1. Ratenzahlungen einzuräumen, nachdem gesetzliche Abgaben, deren Berechtigung sie in Frage stellte, fällig geworden seien. Für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit ist jedoch allein entscheidend, dass der Gewerbetreibende fällige Steuerforderungen rechtzeitig entrichtet; auf ihre materielle Rechtmäßigkeit kommt es nicht an.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1994 – 1 B 114.94 –, GewArch 1995, 11 = juris, Rn. 10.
17Auf die Einräumung von Ratenzahlungen wegen mangelnder Vorsorge kann ein Gewerbetreibender nicht vertrauen. Deshalb ist auch unerheblich, dass eine von der behördlichen Position abweichende Rechtsauffassung der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Steuerpflicht zwar nicht zur Strafbarkeit führt. Denn wenn sie gewerblich tätig sein will, entbindet diese Auffassung sie nicht davon, gleichwohl pünktlich ordnungsgemäße Steuererklärungen abzugeben, fällige Forderungen zu begleichen, Einwände auf dem Rechtsweg geltend zu machen und die Steuerzahlung auch bei Unterliegen im gerichtlichen Verfahren durch erforderliche Rückstellungen sicherzustellen. Dass sie hierzu bereit und anders als die von ihrem Geschäftsführer maßgeblich bestimmte bisherige Betreiberin in der Lage ist, lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnehmen. Angesichts des systematischen Vorgehens und des Fehlens einer überzeugenden Distanzierung von den vorgeworfenen Verstößen und Unregelmäßigkeiten ist auch nicht entscheidend, ob die Vorwürfe der Antragsgegnerin sämtlich länger als drei Jahre zurückliegen. Selbst wenn die ordnungsgemäße Erfüllung fälliger Steuerforderungen in der Vergangenheit nur deshalb nicht sichergestellt gewesen sein sollte, weil die Verantwortung durch vielfache Änderungen der Rechtsform und der Vertretungsbefugnis sowie durch Delegation von Aufgaben auf Mitarbeiter abgewälzt wurde, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich hieran in Zukunft etwas ändern würde, wenn die Antragstellerin die streitgegenständlichen Spielhallen weiter betriebe. Denn für die Zuverlässigkeit ist erforderlich, dass der Betreiber grundsätzlich verantwortlich aus eigener Initiative und nicht erst auf behördliche Beanstandungen hin Spielhallen und -geräte im Rahmen der gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben betreibt. Dies war in der Vergangenheit bei den Spielhallen, die mit der Antragstellerin verbundene Firmen im Gebiet der Antragsgegnerin betrieben, nach Aktenlage nicht der Fall.
18Soweit sich Zweifel an der Zuverlässigkeit aus dem geschäftlichen Handeln des Geschäftsführers der Antragstellerin im Rahmen eines verzweigten Firmengeflechts aus Mutter- und Tochtergesellschaften ergeben, sind diese unmittelbar der Antragstellerin selbst zurechenbar. Denn bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer juristischen Person ist grundsätzlich auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2016 – 4 B 162/16 –, GewArch 2016, 304 = juris, Rn. 11 f., m. w. N.
20Hier gilt nicht ausnahmsweise deshalb etwas Anderes, weil die Antragstellerin geltend macht, ihr Geschäftsführer habe sich bei seiner geschäftlichen Tätigkeit für sie nichts zu Schulden kommen lassen. Der gewichtige und angesichts der aktenkundigen Feststellungen naheliegende dringende Verdacht, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe Risiken zu Lasten öffentlicher Haushalte in weitest möglichem Umfang auf die Aufstellergesellschaften verlagert und umgekehrt ein Maximum an Ertrag für die KG als Muttergesellschaft und für den Geschäftsführer der Antragstellerin generiert, wird hierdurch nicht ausgeräumt. Weitere geschäftliche Tätigkeit nach einem solchen Modell entspricht auch für die Antragstellerin selbst keinem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. Ihre geschäftliche Tätigkeit ist in der Vergangenheit indirekt auf die Schädigung der Allgemeinheit durch absehbare Insolvenzen von Tochtergesellschaften zu Lasten öffentlicher Haushalte hinausgelaufen, was eine entsprechende Prognose für die Zukunft rechtfertigt. Unerheblich ist dabei, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin hierin nach einem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin vom 19.2.2014 nur eine „legale Schlitzohrigkeit“ sehen mag.
21Ist danach jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin gewerberechtlich zuverlässig ist, ist auch die hieran anknüpfende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Schließungsanordnung ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sowie ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer vorläufigen Spielhallenerlaubnis nicht gegeben ist.
22Den Hilfsantrag schließlich hat das Verwaltungsgericht schon deshalb zutreffend abgelehnt, weil das in Rede stehende Gewerbe nach § 33i GewO erlaubnispflichtig ist und weder der Stellvertreter noch der Gewerbetreibende selbst die erforderliche Erlaubnis besitzt. Damit scheidet auch eine vorläufige Gestattung des Betriebs auf der Grundlage einer Stellvertretererlaubnis entsprechend § 35 Abs. 2 GewO, die die erforderliche Spielhallenerlaubnis nicht ersetzt, aus.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch zwei Spielhallen sind.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
- 1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, - 2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, - 3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten - a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), - b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), - c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes, - d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder - e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.