Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 4 A 488/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (Förderrichtlinie) gehörte. Denn sie verfügte nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Die von ihr vorgelegte Lizenz vom 4. Oktober 2010 ist nicht auf sie, sondern auf ihren Geschäftsführer B. T. ausgestellt. Die Ansicht der Klägerin, diese Lizenz sei infolge einer Änderung der Rechtsform von einer Einzelfirma auf eine GmbH und Co. KG auf sie übergegangen, geht fehl. Denn die Klägerin wurde bereits im August 2010 gegründet, die gewerberechtliche Anmeldung datiert vom 25. August 2010. Ein Übergang der erst später ausgestellten Lizenz ist damit schon wegen der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen. Zudem hat Herr T. am 20. September 2010 – offenbar zeitgleich mit der Gewerbeabmeldung der früheren Einzelfirma – (erneut) eine Einzelfirma gewerberechtlich angemeldet. Bezeichnenderweise ist Gegenstand dieser neuen Firma nunmehr erstmals ausdrücklich der „Transport“, hinsichtlich des beibehaltenen Gewerbes „Berufskraftfahrer“ ist der frühere Zusatz „ohne eigenes Fahrzeug“ gestrichen worden.
4Unabhängig davon bewirkt ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltete. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV – Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1998, S. 17901) muss bei einer Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. Eine davon abweichende ständige Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat ein solches Erlaubnisverfahren nicht durchlaufen.
5Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin oder Halterin der zu fördernden Fahrzeuge war, nicht an. Unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte insoweit auf den formellen Halterbegriff abgestellt hat.
6Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 4 A 2074/13 ‑.
7Dies gilt umso mehr, als nach Ziff. 8.1.7 der Förderrichtlinie die Haltereigenschaft (nur) durch eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erfolgen kann. Die von der Klägerin eingereichten Fahrzeugscheine weisen als Halter jedoch wiederum allein den Geschäftsführer der Klägerin persönlich aus, der – wie ausgeführt – zum fraglichen Zeitpunkt selbst eine Einzelfirma betrieben hat. Dass die frühere Firma „B. T. Transport- und lohntechnisches Unternehmen“ möglicherweise nicht mehr existierte, ist angesichts dessen ohne Belang. Zum Nachweis der Haltereigenschaft gerade der Klägerin ist dieser Vortrag im Übrigen von vornherein ungeeignet.
8Dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis von den Vorgaben der Förderrichtlinie abgewichen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise im Vorjahr zu Unrecht eine Zuwendung erhalten haben könnte. Daraus kann sie jedenfalls keinen Anspruch auf eine Weiterförderung ableiten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt.
9Soweit die Klägerin schließlich auf vermeintliche Beratungsfehler abstellt, kann dies dahingestellt bleiben. Hieraus könnten ihr - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat ‑ allenfalls Schadensersatzansprüche entstehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Einen Herstellungsanspruch kennt das Zuwendungsrecht nicht. Unabhängig davon ist eine Verletzung von Fürsorgepflichten der Beklagten nicht zu erkennen. Den mit Schreiben vom 30. August 2012 geforderten Eigentumsnachweis hat die Klägerin ebenso wenig geführt wie den Nachweis über den gewerblichen Güterkraftverkehr. Nach dem von ihr eingereichten Anlagenspiegel zur Bilanz handelt es sich um Leasingfahrzeuge, an denen die Klägerin gerade kein Eigentum hatte. Dass sie das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2012 in dem Sinne auslegte, es komme allein auf die Vorlage von Unterlagen, nicht jedoch auf deren Inhalt an, hat die Beklagte nicht zu verantworten. Unabhängig davon könnte der Klägerin selbst aus einem von der Beklagten zu verantwortenden Fehlverständnis kein Schaden entstanden sein, weil sie die Fördervoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt hat. Hieran hätten auch weitere Ermittlungen der Beklagten, die die Klägerin für notwendig hält, nichts ändern können.
10Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in der Sache eine Ermessensentscheidung der Beklagten gesehen und im erforderlichen Umfang geprüft, und zwar mit zutreffendem, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.
11Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 23. September 2013 – 4 A 1288/12 – in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise abgewichen ist. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 ‑ 11 B 1136/97 ‑, NVwZ 1998, 306; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 ‑, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 158 m.w.N.
13Eine solche Divergenz ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dieses nennt bereits keinen tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses von einem – ebenfalls nicht benannten – tragenden abstrakten Rechtssatz des beschließenden Gerichts abgewichen sein könnte. Der angeführten Entscheidung des Senats lag im Übrigen eine im Tatsächlichen vollständig anders geartete Fallgestaltung zugrunde. Insbesondere erfüllte der Kläger im dort entschiedenden Verfahren die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach. Dies ist bei der Klägerin – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO.
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(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.