Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Sept. 2016 - 4 A 1194/14
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.4.2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 ‑, NVwZ 2016, 1243 = juris, Rn. 16.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Ablehnung der Zuwendung für die Fahrzeuge der Klägerin mit den amtlichen Kennzeichen N. -Q. 102, N. -Q. 103, N. -Q. 888 und N. -Q. 889 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Fahrzeuge seien keine schweren Nutzfahrzeuge im Sinne der Ziffer 3.1 Abs. 2 der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14.10.2010, BAnz Nr. 163, S. 3570, – Förderrichtlinie – in der festgestellten Verwaltungspraxis der Beklagten. Nach dieser Ziffer gelten als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Förderrichtlinie Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Maßgeblich ist die erstinstanzliche Entscheidung darauf gestützt, nach der formalen Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein, woran sich die Beklagte willkürfrei allein orientiere, verfügten diese Fahrzeuge mit ihrem Saug-Druck-Tankaufbau sowie teilweise zusätzlich mit einer Hochdruckspüleinrichtung über eine jedenfalls neben die Einsatzmöglichkeit zum Transport von Gütern tretende, selbständige Eignung zur Reinigung von Kanälen oder sonstigen technischen Anlagen.
6Die (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt, das im Wesentlichen die formale Anknüpfung der Verwaltungsentscheidung an die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren beanstandet. Unabhängig davon, ob der auf Halter- oder Herstellerangaben beruhende beschreibende Teil der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren von den Zulassungsbehörden überprüft wird, ist das Heranziehen dieser Eintragungen zur Abgrenzung, ob ein Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit gerade in einem Massenverfahren wie dem vorliegenden ohne Weiteres jedenfalls grundsätzlich sachgerecht und nicht willkürlich.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 4 A 2074/13 –, Beschlussabdruck, Seite 3, zum Abstellen auf formale Kriterien im Rahmen der Zuwendungspraxis.
8Auch die Möglichkeiten (bisweilen durchaus zeitintensiver) moderner Kommunikationsformen und Internetrecherchen ändern nichts daran, dass es im Interesse eines wirtschaftlichen Personaleinsatzes sinnvoll und vertretbar erscheint, in der Massenverwaltung zumindest regelmäßig anhand von aktenkundigen Angaben und Nachweisen zu entscheiden. Dabei wird auch der Zweck der Richtlinie, nämlich die Förderung des Güterkraftverkehrs, beachtet, wenn anhand der Eintragungen in den Fahrzeugpapieren beurteilt wird, ob die jeweiligen Fahrzeuge der Förderungsbewerber ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind.
9Auf sich beruhen kann, ob die Versagung von Fördermitteln auf dieser Grundlage auch dann mit Blick auf den Gleichheitssatz und das Willkürverbot ermessensfehlerfrei wäre, wenn ein Antragsteller im Einzelfall den Nachweis erbringen könnte, dass eine in den Fahrzeugpapieren eingetragene Vorrichtung für andere Zwecke als den Transport von Gütern tatsächlich nicht vorhanden ist. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die in Rede stehenden Tankwagen einen „Saug- und Drucktankaufbau“ haben müssten; zwei von ihnen besäßen zusätzlich eine Hochdruckspüleinrichtung. Sie hat damit die im angegriffenen Gerichtsbescheid aufgeführten Angaben in den Fahrzeugpapieren („So. Kfz Kanalreiniger“ mit „Saug-Druck-Tankaufbau zur Kanalreinigung sowie zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen“, „LKW Fäkalienwagen“ mit „Saug-Druck-Tankaufbau zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen“ sowie „LKW Chemietankfahrzeug“ mit „Hochdruckspüleinrichtung“ und „Saug-Druck-Tankaufbau zum Saugen und Transport von Flüssigkeiten oder schlämmigen Abfällen“) der Sache nach in ihrem inhaltlichen Kern als zutreffend bestätigt. Auch wenn die Klägerin diese Einrichtungen tatsächlich nicht zur „eigentlichen“ Kanalreinigung oder zum Spülen von Anlagen nutzt, sondern nur dazu, um den Tank mit der zu transportierenden Flüssigkeit zu befüllen und ihn am Zielort mittels Überdruck zu entleeren, bzw. um beim Lade- oder Entladevorgang auftretende Rückstände zu entfernen, ist es nicht willkürlich anzunehmen, dass diese Fahrzeuge gerade nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, sondern daneben bauartbedingt auch zur Reinigung von Kanälen und sonstigen technischen Anlagen geeignet und vorgesehen sind. Denn diese Tankwagen unterscheiden sich gerade von solchen Gütertransportfahrzeugen, die schon deshalb ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind, weil sie nicht selbst über Vorrichtungen zum Be- und Entladen sowie zum Spülen verfügen. Die Klägerin spricht in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen selbst davon, der Verwendungszweck ihrer Fahrzeuge unterscheide sich insoweit von dem Verwendungszweck typischer Gütertransportfahrzeuge (Schriftsatz vom 21.10.2013, Seite 6). Dass die Vorrichtungen an den streitgegenständlichen Fahrzeugen der Klägerin vom Hersteller außer für den Güterverkehr für Nebenzwecke tatsächlich vorgesehen sind, ergibt sich aus den auch nach Angaben der Klägerin auf Herstellerangaben beruhenden Eintragungen in den Fahrzeugpapieren. Zweifel hieran werden nicht dadurch begründet, dass die Eintragungen bei bauartgleichen anderen Fahrzeugen hiervon abweichen mögen und keine Hinweise auf die tatsächlich vorhandenen Neben- bzw. Hilfsvorrichtungen enthalten. In derartigen Fällen fehlt der Beklagten bei ihrer Förderpraxis anhand der vorliegenden Angaben lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich die ausschließliche Bestimmung für den Güterverkehr möglicherweise nicht gegeben ist. Dass in solchen Fällen nachvollziehbar gleichwohl faktisch Zuwendungen bewilligt werden, lässt die Versagung der Zuwendung in anderen Fallgestaltungen nicht als rechtlich angreifbar erscheinen, in denen schon die Eintragung in den Fahrzeugpapieren – wie hier – zutreffend deutlich erkennen lässt, dass ein Fahrzeug nicht ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt ist.
10Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten ergeben sich nicht daraus, dass die Klägerin der Auffassung ist, trotz der unmittelbaren Betroffenheit von Grundrechten fehle eine Orientierung an konkreten, demokratisch und legislativ begründeten Rechtssätzen und das Verwaltungsgericht habe der Verwaltungsbehörde einen nur beschränkt justiziablen Entscheidungsspielraum zugestanden. Es ist höchstrichterlich in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung geklärt, dass die haushaltsmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln und deren Zweckbindung mit der Auflage, Zuschüsse anhand besonderer Richtlinien zu gewähren, verfassungsrechtlich ausreichende Rechtsgrundlagen für eine Subventionierung darstellen. Gleichfalls ist geklärt, dass derartige Richtlinien grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen sind. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist vom Richter bei Anwendung der Richtlinien nur zu prüfen, ob der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 – 3 C 111.79 –, BVerwGE 58, 45 = juris, Rn. 18 und 24.
12Dass beiden Anforderungen hier genügt ist, lässt sich ohne besondere Schwierigkeiten bereits im Zulassungsverfahren beurteilen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
13Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin meint, eine grundsätzliche Bedeutung sei gegeben, weil es zum Ausgleich des von ihr bezeichneten demokratisch legislativen Defizits einer regelmäßigen Überprüfung der im Wesentlichen durch Richterrecht geprägten abstrakten Rechtsgrundlagen durch obergerichtliche Entscheidung bedürfe. Dies gelte gerade im Hinblick auf neue Techniken, die der Exekutive die Überprüfung von Antragsangaben erleichterten, so dass der Gesichtspunkt der Effektivität des Verwaltungshandelns gerade im Lichte der betroffenen Grundrechte in den Hintergrund trete. Damit formuliert die Klägerin bereits nicht einmal – wie erforderlich – eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2016 – 4 A 2347/14 –, ZfWG 2016, 245 = juris, Rn. 24 f., m. w. N.
15Zum einen sind die grundsätzlichen Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung der Subventionsbewilligung wie ausgeführt höchstrichterlich seit langem geklärt. Selbst wenn dem Vorbringen der Klägerin noch die – einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf aufwerfende – Fragestellung entnommen werden kann, ob es angesichts technischer Neuerungen im Bereich der Zuwendungsverwaltung (weiterhin) als sachgerecht angesehen werden kann, wenn die ausschließliche Bestimmung von Fahrzeugen für den Güterverkehr allein anhand der formalen Eintragungen in Fahrzeugpapieren vorgenommen wird, ist zum anderen bereits nicht dargelegt, ob sich diese Frage im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Hiergegen spricht bereits, dass auch eine von der Klägerin für notwendig erachtete genauere Prüfung der nicht als förderfähig angesehenen Fahrzeuge etwa unter Einbeziehung erläuternder Angaben und Auswertung übermittelter Lichtbilder im Einzelfall die ausschließliche Bestimmung für den Güterverkehr nicht ergeben würde.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
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Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.