Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 17. Feb. 2016 - 3d A 467/13.O
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Disziplinarklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 7. November 19 in N. geborene Beklagte beendete seine Schulausbildung im Jahr 1976 mit dem Abitur. Sein nachfolgendes Studium der Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre an der X. X1. -Universität schloss er nach 32 Semestern im September 1992 als Diplom-Mathematiker ab, nachdem er die Diplom-Hauptprüfung mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hatte.
3In der Zeit vom 1. August 1992 bis zum 31. Dezember 1998 arbeitete der Beklagte als Diplom-Mathematiker bei der Firma F. M. . Nach einem Auslandsaufenthalt und einer mehrmonatigen Fortbildung zum MSCF (Microsoft Certified Professional Systems Engineer) bewarb er sich im Oktober 2000 um eine Anstellung als Lehrer an einem Berufskolleg.
4Am 2. April 2001 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. In der dienstlichen Beurteilung vom 20. Dezember 2002 anlässlich der Beendigung der Probezeit heißt es im Gesamturteil: „ Herr I. hat sich während der Probezeit besonders bewährt.“ Daraufhin wurde der Beklagte mit Wirkung vom 2. April 2003 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.
5Der Beklagte ist ledig und kinderlos. Er ist seit mindestens Ostern 2006 alkoholabhängig, weswegen er in der Folgezeit wiederholt auch stationär behandelt wurde. Dem Dienstherrn wurde die Alkoholsucht des Beklagten bekannt, nachdem dessen Mutter ihn vor den Osterferien 2006 bei der Schulleitung telefonisch als dienstunfähig meldete, da er betrunken sei. In der Folgezeit unterzog sich der Beklagte in der Zeit vom 30. März bis 7. April 2006 einer stationären Entgiftungsbehandlung mit anschließender Weiterbehandlung in einer Tagesklinik. Etwa einen Monat nach Entlassung aus der Tagesklinik wurde der Beklagte rückfällig, weswegen er am 23. Mai 2006 in alkoholisiertem Zustand auf richterliche Weisung wegen Selbstgefährdung in die Westfälische Klinik N. (WKM) eingewiesen wurde. Im Anschluss an die stationäre Behandlung befand er sich vom 31. Mai bis zum 7. Juli 2006 und vom 17. Juli bis zum 2. August 2006 erneut in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der X2. . Sein nächster Rückfall ereignete sich etwa einen Monat später. Nachdem der Beklagte sich diesmal zunächst weigerte, sich stationär behandeln zu lassen, begab er sich am 15. September 2006 erneut in eine stationäre Entgiftungsbehandlung und im Zeitraum vom 29. September 2006 bis zum 28. Dezember 2006 in eine stationäre Rehabilitationsbehandlung. Bereits im Dezember 2006 empfahlen die behandelnden Ärzte als Anschlussbehandlung eine ambulante verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie, in der sowohl suchtspezifische Elemente enthalten sind, als auch eine bestehende und zur Aufrechterhaltung der Suchtproblematik beitragende Angstsymptomatik bearbeitet werden kann. Trotz dieser mehr als 3-monatigen stationären Rehabilitationsbehandlung gelang es dem Beklagten nicht, dauerhaft abstinent zu bleiben. Nachdem er seinen Dienst Anfang 2007 zunächst mit einer reduzierten Wochenstundenzahl wieder aufgenommen hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 23. Mai 2007 mit sofortiger Wirkung die Führung seiner Amtsgeschäfte verboten. Er war am 23. Mai 2007 im Dienst durch unkontrolliertes Gehen und unkoordinierte Bewegungsabläufe aufgrund Alkoholkonsums aufgefallen. Nach erneuter stationärer Behandlung in der M1. -Klinik N. wurde er anschließend in der Suchtambulanz der M1. -Klinik ambulant betreut. Der letzte bekannte Rückfall im Jahre 2007 erfolgte am 7. Juni 2007. An diesem Tag führte der Beklagte in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr. Wegen dieser Tat verhängte das Amtsgericht N. gegen ihn mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 17. Januar 2008 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 € wegen Trunkenheit im Verkehr.
6Mit seit dem 27. Oktober 2008 bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 22. September 2008 ist gegen ihn wegen des am 23. Mai 2007 begangenen Verstoßes gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht durch alkoholisiertes Erscheinen im Dienst und schuldhaften Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit eine Geldbuße in Höhe von 900,00 € festgesetzt worden.
7Nachdem dem Beklagten in einem von der Klägerin in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten vom 30. Mai 2008 eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50% attestiert worden war, hob die Klägerin das am 23. Mai 2007 ausgesprochene Verbot der Führung der Amtsgeschäfte mit Verfügung vom 21. Juli 2008 mit sofortiger Wirkung wieder auf. In der Folgezeit verrichtete der Beklagte – seit dem 1. Februar 2009 wieder in Vollzeit – bis zu einem Vorfall Anfang März 2011, der u.a. Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist, beanstandungsfrei seinen Dienst.
8Der Beklagte ist in der Vergangenheit vor dem Vorfall Anfang März 2011 über die dienstrechtlichen Folgen eines Rückfalls wie folgt belehrt worden:
9In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 9. Januar 2007 heißt es: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie, falls Sie erneut durch Alkoholkonsum Ihre Dienstleistung zeitweise oder auf Dauer beeinträchtigen oder ausschließen, ein schweres Dienstvergehen begehen und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen mit der Entfernung aus dem Dienst, rechnen müssen. Nach dem Abschlussbericht der Klinik ist Ihnen eindeutig bewusst, dass Ihnen ein kontrollierter Konsum von Alkohol nicht möglich ist, sich also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Alkoholkonsum bei Ihnen ein unkontrolliertes Verlangen nach Alkohol einstellen würde.“
10Die Schulleitererin teilte in einer E-Mail vom 2. Februar 2007 mit: „... der Kollege I. wurde heute in Rahmen unseres Wochengesprächs erneut von mir auf die in ihrer Verfügung dargestellten Konsequenzen im Falle eines Rückfalls hingewiesen. Herr I. hat bestätigt, dass er sich der Konsequenzen bewusst ist.“
11In einem Schreiben der Klägerin vom 5. August 2008 – gerichtet an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten – heißt es: „Darüber hinaus untersage ich ihrem Mandanten, Alkohol in irgendeiner Form zu sich zu nehmen. Durch erneuten Alkoholkonsum begeht ihr Mandant ein schweres Dienstvergehen, das mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen mit der Entfernung aus dem Dienst, geahndet wird.“
12Schließlich heißt es in der o.g. Disziplinarverfügung vom 22. September 2008: „Ich erwarte, dass Sie sich zukünftig tadelfrei führen und sich derartige Vorfälle nicht wiederholen. Auch weise ich Sie darauf hin, dass Sie bei einer weiteren Dienstpflichtverletzung mit der Verhängung einer schwerwiegenderen Disziplinarmaßnahme oder mit der Erhebung der Disziplinarklage gegen Sie zu rechnen haben.“
13Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 leitete die Bezirksregierung N. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Darin wurde ihm der schuldhafte Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zur Last gelegt, weswegen er in der Zeit vom 3. bis 10. März 2011 und vom 9. bis zum 16. Mai 2011 alkoholbedingt nicht dienstfähig gewesen sei. Diesen Vorwürfen lag zugrunde, dass der Beklagte zunächst seiner Verpflichtung, einen Prüfungsvorschlag für die Höhere Handelsschule im Fach Mathematik zu erstellen, nicht nachgekommen und am 3. März 2011 von seiner Mutter dienstunfähig gemeldet worden war. In einem daraufhin erfolgten Telefonat mit der Schulleitung gab der Beklagte an, betrunken zu sein.
14In der Zeit vom 3. bis zum 10. März 2011 wurde der Beklagte stationär auf der Entzugsstation der M1. -Klinik N. und anschließend in der dortigen Suchtambulanz behandelt. Nach einem weiteren Rückfall befand sich der Beklagte in der Zeit vom 8. bis zum 13. Mai 2011 erneut in einer stationären Entgiftungsbehandlung in der M1. -Klinik N. .
15Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt. Es bestand der Verdacht, dass es alkoholbedingt zu weiteren Fehlzeiten im Zeitraum vom 17. November bis 12. Dezember 2011 gekommen war. Dem lag zugrunde, dass der Beklagte in den letzten Tagen des Monats November zunächst an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht zur täglichen Atemalkoholkontrolle in der Suchtambulanz der M1. -Klinik erschien und sich anschließend vom 30. November bis zum 8. Dezember 2011 erneut zur stationären Entgiftungsbehandlung in die M1. -Klinik N. begab.
16Nur kurze Zeit später wurde er erneut rückfällig. Am Abend des 22. Februar 2012 konsumierte der Beklagte wieder Alkohol. Dennoch begab er sich am Morgen des 23. Februar 2012 in die Schule. Dort benahm er sich auffällig und wirkte alkoholisiert. Ob der Beklagte sich so verhielt, weil er aktuell unter Alkoholeinwirkung stand oder es sich hierbei bereits um eine Entzugssymptomatik handelte, ist strittig. Gegenüber dem Zeugen V. hatte der Beklagte angegeben, morgens seinen Alkoholgehalt gemessen und einen solchen von 0,3 Promille festgestellt zu haben. Jedenfalls begab sich der Beklagte noch am selben Tage erneut in stationäre Behandlung in die M1. -Klinik.
17Auch auf diesen Rückfall wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 29. Februar 2012 ausgedehnt.
18Mit Verfügung vom 21. März 2012 wurde der Beklagte wegen der Vorwürfe, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde die vorläufige Einbehaltung seiner Dienstbezüge in Höhe von 30% angeordnet.
19Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 beantragte der Beklagte, ihn krankheitsbedingt in den Ruhestand zu versetzen.
20Unter dem 19. Juni 2012 hat der Kläger mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Disziplinarklage erhoben mit dem Vorwurf, schuldhaft gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen zu haben. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Vorwürfe ist ihm Folgendes zur Last gelegt worden:
21- 22
1. Am 3. März 2011 sei er nicht zum Unterricht erschienen, weil er betrunken gewesen sei. In der Zeit vom 3. bis 10. März 2011 sei er nicht dienstfähig gewesen, weil er sich in der X. Klinik N. (M1. -Klinik) in stationärer Behandlung auf der dortigen Entzugsstation befunden habe.
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2. Obwohl er sich im Rahmen der ambulanten Fortführung seiner Behandlung in der M1. -Klinik entschlossen habe, zur Aufrechterhaltung seiner Abstinenz begleitend Disulfiram (Alkohol-Aversivum), einzunehmen, habe er sich am 8. Mai 2011 nicht in der M1. -Klinik vorgestellt, um sein tägliches Medikament abzuholen, sondern wieder Alkohol getrunken, weswegen er bis einschließlich 16. Mai 2011 nicht dienstfähig gewesen sei.
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3. In der Zeit vom 17. November bis 12. Dezember 2011 sei er krankheitsbedingt nicht zum Dienst erschienen. Vom 30. November bis zum 8. Dezember 2011 sei eine stationäre Entzugsbehandlung in der M1. -Klinik durchgeführt worden, weswegen der Verdacht bestehe, dass die Ausfallzeiten vom 17. November bis 12. Dezember 2011 alkoholbedingt gewesen seien.
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4. Am 23. Februar 2012 sei er stark alkoholisiert zum Dienst erschienen. Er habe in der zweiten Stunde im Klassenraum orientierungslos am Pult gesessen. Sein Klassenbucheintrag habe eine verwaschene, unleserliche Schrift gezeigt. Sein Pkw habe schräg eingeparkt und unverschlossen in der Tiefgarage gestanden. Im Fußbereich des Fahrzeugs hätten sich eine leere Flasche Gin und ein Alkometer befunden. Aufgrund seiner Alkoholisierung sei er umgehend vom Dienst befreit und von einem Kollegen nach Hause gebracht worden. Anschließend sei er vom 23. Februar bis zum 29. März 2012 erneut stationär in der M1. -Klinik behandelt worden. Mit ärztlicher Bescheinigung vom 13. März 2012 sei er bis auf weiteres krankgeschrieben worden.
Nachdem der Kläger bemerkt hatte, dass er dem Beklagten vor Erhebung der Disziplinarklage keine Gelegenheit gegeben hatte, gem. § 73 Nr. 6. LPVG NRW eine etwaige Beteiligung des Personalrats zu beantragen, holte er dies mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nach. Weil der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass er die Beteiligung des Personalrates wünsche, hat der Kläger das Verfahren mit Schreiben vom 31. Juli 2012 dem Personalrat vorgelegt. Dieser hat dem Kläger unter dem 5. September 2012 mitgeteilt, dass auch nach einem am 30. August 2012 geführten Informationsgespräch weiterhin Einwendungen und Bedenken gegen die Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestünden. Zur Begründung hat der Personalrat u.a. ausgeführt, dass in dem mit Vertretern des Klägers geführten Informationsgespräch deutlich geworden sei, die in der Vorlage vom 31. Juli 2012 erwähnte Ergebnisoffenheit habe tatsächlich nicht bestanden, weil die Dienststelle auf jeden Fall an der Disziplinarklage habe festhalten wollen.
30Der Kläger hat beantragt,
31den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
32Der Beklagte hat beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er hat u.a. gerügt, dass das Disziplinarverfahren wesentliche Mängel aufweise, da der Kläger seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Schuldfähigkeit nicht nachgekommen und der Personalrat nicht an der Entscheidung, ob eine Disziplinarklage erhoben werde, beteiligt worden sei. Die Beteiligung des Personalrats könne nach Erhebung der Disziplinarklage nicht nachgeholt werden, da das Gesetz eindeutig die vorherige Beteiligung verlange.
35Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Januar 2013 hat die 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts N. den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat die Kammer im Hinblick auf die formellen Beanstandungen des Disziplinarverfahrens zunächst ausgeführt, dass der zunächst aufgrund fehlender Mitwirkung des Personalrats vorliegende wesentliche Mangel durch die nachträgliche Beteiligung des Personalrats geheilt worden sei. In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer zusammengefasst davon ausgegangen, dass der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus disziplinarrechtlich erheblich sei, weil die Entziehungskur den Beklagten in die Lage versetzt habe, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus auch erhebliche dienstliche Auswirkungen gehabt habe und der Beklagte über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls wiederholt und ausführlich belehrt worden sei. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB hat die Kammer nicht gesehen und im Ergebnis auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB verneint.
36Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30. Januar 2013 zugestellte Urteil am 25. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese am 18. März 2015 begründet. Er macht geltend, die fehlende Beteiligung des Personalrates vor Erhebung der Disziplinarklage stelle einen wesentlichen Mangel im Sinne von § 54 LDG NRW da, der im laufenden Disziplinarverfahren u.a. mangels einer ergebnisoffenen Erörterung mit dem Personalrat nicht mehr habe überwunden werden können.
37Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien teilweise unzutreffend. Insbesondere sei offensichtlich unrichtig, dass er die in der Klageschrift angeführten Ausfallerscheinungen am 23. Februar 2012 nicht in Abrede gestellt habe. So habe er bereits mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ausdrücklich die Vernehmung von Zeugen dafür beantragt, dass er am 23. Februar 2012 weder teilnahmslos in der Klasse gesessen habe noch sein Gang alkoholbedingt schwankend gewesen sei.
38Zudem fehlten tatsächliche Feststellungen dazu, dass er am 23. Februar 2012 vorsätzlich gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit befasst, inwieweit er hätte erkennen können und müssen, dass er in der Schule Entzugserscheinungen haben werde.
39Seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass seine Schuldfähigkeit am 3. März 2011, im Mai 2011, im November 2011 und im Februar 2012 aufgrund spezifischer Phobien, einer Zwangsstörung, einer Angststörung sowie einer depressiven Störung wesentlich eingeschränkt gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt.
40Schließlich habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch wesentliche für ihn sprechende Gesichtspunkte nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. So habe das Verwaltungsgericht beispielsweise nicht ausreichend gewürdigt, dass er sich intensiv darum bemüht habe, mit ärztlicher Hilfe die nasse Phase seiner Alkoholabhängigkeit zu beenden. Da eine Alkoholerkrankung in der Öffentlichkeit inzwischen – anders als früher – als tatsächliche Erkrankung wahrgenommen werde, könne selbst dann, wenn eine Alkoholerkrankung Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt habe, nicht grundsätzlich von einem schwerwiegenden Ansehensverlust ausgegangen werden.
41Schließlich habe das Verwaltungsgericht bereits aufgrund der vorgelegten Atteste berücksichtigen müssen, dass er an weiteren psychischen Erkrankungen leide, die Einfluss auf seine Fähigkeit hätten, in bestimmten Situationen den Rückfall in die nasse Phase einer Alkoholerkrankung zu vermeiden. Inzwischen habe sein behandelnder Psychologe Dr. G. bei ihm ADHS vom Mischtypus (ICD-10, F 90.01) und als komorbide Störung eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10, F 42.0) diagnostiziert.
42Der Beklagte beantragt,
43das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen.
44Der Kläger beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
47Am 1. Juli 2013 ist der Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
48Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. med. N1. S. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 16. November 2014 und das Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 2016 verwiesen.
49Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
51Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beklagte hat durch den Rückfall in die nasse Phase seiner Alkoholerkrankung und die darauf beruhenden Vorfälle weder gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 1 und 3 BeamtStG noch gegen seine Pflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.
52I. Entgegen der Berufungsbegründung leidet das Disziplinarverfahren allerdings nicht (mehr) an wesentlichen Mängeln. Die zunächst unterbliebene Beteiligung des Personalrats vor Erhebung der Disziplinarklage ist im Gerichtsverfahren nachgeholt worden. Nachdem der Kläger dem Beklagten vor Erhebung der Klage versehentlich keine Gelegenheit gegeben hatte, gemäß § 73 Nr. 6 LPVG die Mitwirkung des Personalrates zu beantragen, hat er dies mit Schreiben vom 5. Juli 2012 nachgeholt und den Personalrat auf entsprechenden Antrag des Beklagten vom 23. Juli 2012 unter Beifügung einer Durchschrift der Disziplinarklage angehört. Nach einem am 20. August 2012 erfolgten Informationstermin hat der Personalrat mit Schreiben vom 5. September 2012 Stellung genommen und Einwendungen geltend gemacht.
53Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, die fehlende Beteiligung des Personalrates vor Erhebung der Disziplinarklage stelle einen wesentlichen Mangel dar, der im laufenden Disziplinarverfahren nicht mehr habe überwunden werden können. Denn es ist anerkannt, dass der Mangel einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden kann.
54Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1989 – 1 DB 30.88 – juris, Rdnr. 15, und vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12 -, juris, Rdnr. 27; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2005 – 22d A 1433/03.BDG -, juris, Rdnr. 36.
55Wie bereits von der Disziplinarkammer zutreffend festgestellt, war die nachgeholte Beteiligung des Personalrates auch nicht mangels einer ergebnisoffenen Erörterung fehlerhaft. Dabei kann dahinstehen, ob die Erörterung seitens des Klägers tatsächlich ergebnisoffen geführt worden ist. In dem Schreiben des Klägers vom 31. Juli 2012 an den Personalrat wurde jedenfalls ausdrücklich angekündigt, dass im Falle einer Personalratsäußerung ergebnisoffen geprüft werde, ob an der Disziplinarklage festgehalten wird. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Klage nicht zurückgenommen oder eine andere Disziplinarmaßnahme beantragt hätte, wenn die vom Personalrat vorgebrachten Argumente ihn überzeugt hätten. Daran ändert nichts, dass der Kläger der sowohl vom Personalrat als auch vom Beklagten gewünschten Beweiserhebung nicht nachgekommen ist. Denn aus seiner Sicht waren diese Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Dafür, dass der Kläger das Mitwirkungsverfahren ergebnisoffen gestaltet hat, spricht die Tatsache, dass Vertreter des Klägers dem Personalrat anlässlich eines am 30. August 2012 erfolgten Informationsgesprächs selbst nach Auffassung des Personalrats die Umstände des Falles ausführlich erläutert und sich den Fragen des Personalrates gestellt haben. Dass der Kläger die Disziplinarklage nicht vor Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zurückgenommen hat, was offenbar vom Personalrat als Indiz für eine mangelhafte Ergebnisoffenheit gewertet worden ist, versteht sich im Hinblick auf § 61 Abs. 1 LDG NRW von selbst. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang meint, im Hinblick auf § 61 Abs. 1 LDG NRW könnten die Gespräche gar nicht mehr ergebnisoffen gewesen sein, übersieht er, dass der Kläger durch § 61 Abs. 1 LDG NRW nicht gehindert war, die Klagenach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zurückzunehmen oder aber eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen.
56Selbst wenn die Erörterung seitens des Klägers nicht ergebnisoffen geführt worden wäre, stünde die fehlende Beteiligung des Personalrats vor Erhebung der Disziplinarklage als unwesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens der disziplinarischen Ahndung des dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehens nicht entgegenstehen.
57Ob ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wesentlich i.S.d. § 54 LDG NRW ist, beurteilt sich nach der Ergebnisrelevanz. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist demnach wesentlich im Sinne des § 54 LDG NRW, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann.
58Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 58. Aktualisierung, § 73, Rdnr. 125; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 C 15.09 -, NVwZ-RR 2010, 814, 815 [für § 55 BDG]; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12 –, juris, Rdnr. 27 [für § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG].
59Wenn aber der Kläger – wie der Beklagte meint – nicht ergebnisoffen und in jedem Fall und unabhängig von Einwendungen des Personalrats entschlossen gewesen wäre, auf die Höchstmaßnahme zu klagen, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Mangel einer zunächst unterlassenen Beteiligung des Personalrates auf das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgewirkt hätte.
60Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2014 – OVG 81 D 1.11. – BeckRS 2014, 49114; OVG NRW, Urteil vom 5. November 2014 – 3d A 859/12.O.
61II. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat im Kern von folgenden Feststellungen aus, wobei Einzelheiten wie z.B. die subjektive Seite aus Gründen der besseren Verständlichkeit erst im Rahmen der Beurteilung der angeschuldigten Pflichtenverstöße erörtert werden:
62Nachdem der Beklagte nach mehreren stationären Entgiftungsbehandlungen seit Juni 2007 alkoholabstinent gelebt hatte und es zu keinen alkoholbedingten Auffälligkeiten gekommen war, begann er spätestens Anfang März 2011 – nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits im Januar und Februar 2011 – erneut, Alkohol zu konsumieren. Dies führte dazu, dass er im Zeitraum vom 3. März 2011 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 21. März 2012 an mindestens 37 Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zum Dienst zu erscheinen bzw. zu unterrichten.
63Im Einzelnen handelte es sich um folgende Zeiträume:
64Zeitraum: |
Arbeitstage |
Stationäre Behandlung M1. -Klinik vom 3. bis 10. März 2011: |
6 |
Stationäre Behandlung M1. -Klinik vom 8. bis 13. Mai 2011: |
5 |
Stationäre Behandlung M1. -Klinik vom 30. November bis 8. Dezember 2011: |
7 |
Stationäre Behandlung mit anschließender Dienstunfähigkeit vom 23. Februar bis 21. März 2012: |
19 |
Insgesamt: |
37 |
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Beklagten, die durch die vorliegenden ärztlichen Atteste und Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie die im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen bestätigt wird.
66Da der Beklagte sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach entsprechender Belehrung und Hinweis geständig eingelassen hat, kam es nicht mehr darauf an, dass seine bisherigen Angaben im behördlichen Disziplinarverfahren wegen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 20 Abs. 3 LDG NRW nicht zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Denn insoweit hatte der Kläger den Beklagten am Ende der Einleitungsverfügung vom 4. Juli 2011 unmittelbar nach der Belehrung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergänzend darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Äußerung verpflichtet sei, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dies war unzutreffend, weil ein Beamter im Rahmen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens grundsätzlich nicht der Wahrheitspflicht unterliegt.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 2 B 56.12 – NVwZ 2013, 1093 (1094), Rdnr. 10 f.
68Nicht aufgeklärt werden konnte, ob das im Tatbestand beschriebene und von Zeugen beobachtete, auffällige Verhalten des Beklagten am 23. Februar 2012 auf einer akuten Alkoholintoxikation beruhte oder aber bereits eine Entzugssymptomatik darstellte. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. an. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass das von den Zeugen beobachtete Verhalten auf beide Sachverhaltsvarianten zutreffen kann. Atem- oder Blutalkoholmessungen, die die Einlassung des Beklagten, er sei nicht alkoholisiert gewesen, hätten objektivieren können, sind nicht erfolgt. Soweit der Beklagte angegeben hatte, seine Alkoholisierung mittels eines Alkometers gemessen zu haben, bildet dies aufgrund der Ungenauigkeit der im Handel frei zugänglichen Atemalkoholmessgeräte bereits keine tragfähige Grundlage zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts und erst recht nicht zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts. Zu Gunsten des Beklagten ist davon auszugehen, dass das auffällige Verhalten eine Entzugssymptomatik abgebildet hat.
69III. Wie bereits das Verwaltungsgericht und der Kläger ist auch der Senat letztlich davon ausgegangen, dass es sich bei den in der Disziplinarklage genannten 4 Tatvorwürfen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG und § 35 Satz 2 BeamtStG ergebenden Pflichten letztendlich um einen dauerhaften Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus geht. Denn disziplinarrechtliche Relevanz erhält ein Rückfall in die Alkoholsucht in der Regel erst, wenn eine Entwöhnungstherapie erfolgreich war, das heißt der Beamte danach in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, und die erneute Abhängigkeit sich auf den dienstlichen Bereich auswirkt.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 – 1 D 64.00 – juris, Rdnr. 24.
71Daher stellen die Rückfälle im Mai 2011 (2. Vorwurf), November 2011 (3. Vorwurf) und Februar 2012 (4. Vorwurf) letztlich nur Folgen des ersten Rückfalls im März 2011 (1. Vorwurf) dar und weisen angesichts der Kürze der zwischen diesen Ereignissen liegenden Zeiträume mangels erfolgreicher Entwöhnungsbehandlungen im Wesentlichen keine eigenständige disziplinarrechtliche Relevanz auf.
72Daraus ergibt sich, dass vorwerfbar grundsätzlich nur der erstmalige Konsum von Alkohol im Februar/März 2011 gewesen sein kann. Denn wer alkoholkrank ist, ist für Art und Umfang seines Alkoholkonsums in der Regel nicht verantwortlich.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 2 WD 23.13 – juris, Rdnr. 44.
74IV. Durch den Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus hat der Beklagte nicht gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, § 34 Satz 1 BeamtStG.
75Der Rückfall eines alkoholabhängigen Beamten in die nasse Phase der Alkoholsucht stellt für sich genommen keine Dienstpflichtverletzung dar. Ein Verstoß gegen die Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, setzt in diesem Zusammenhang vielmehr u.a. voraus, dass der Beamte vor dem Rückfall in der Lage war, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, d.h. dauerhaft abstinent zu leben.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 D 2.11 - , BeckRS 2015, 47030, Rdnr. 13.
77Insoweit dürfen nach erschöpfender Sachaufklärung und Würdigung aller fallbezogener Umstände keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Beamte in die Lage versetzt worden ist, dauerhaft abstinent zu leben. Dies folgt aus dem Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 D 2.11 - , BeckRS 2015, 47030, Rdnr. 15.
79Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine objektive – wie der Senat meint – oder subjektive Tatbestandsvoraussetzung der Dienstpflichtverletzung handelt, kann vom Senat nach durchgeführter Beweisaufnahme und insbesondere aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
80S. nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte vor dem Rückfall in der Lage gewesen ist, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, d.h. dauerhaft abstinent zu leben, so dass eine diesbezügliche Dienstpflichtverletzung nicht festgestellt werden kann.
81Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Rückfälle aus medizinischer Sicht bereits zum Wesen der Alkoholerkrankung gehören. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang neben der Alkoholabhängigkeit (ICD-10, F10.2) insbesondere die ebenfalls vom Sachverständigen diagnostizierte Zwangsstörung – Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10, F 42.2) – von Bedeutung.
82Diese Zwangsstörung äußert sich nach den nachvollziehbaren – gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration und zum Teil auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals eindrucksvoll geschilderten – Angaben des Beklagten zu seinen Zwangsgedanken beispielsweise darin, dass er sich sowohl dienstlich als auch privat vielfach selbst unter Druck gesetzt habe, indem er sein Tun immer wieder habe überprüfen müssen. Versagensängste hätten ihn dauerhaft begleitet. So habe er z.B. Klausuren sorgfältig und kleinteilig sowohl bezogen auf die einzelne Arbeit als auch im Vergleich zu anderen Klausuren korrigiert. Dennoch habe er nicht abschalten können, sondern habe ständig gegrübelt. Er sei dann nachts aufgestanden, um Klausurkorrekturen nochmals zu überprüfen. Wenn er abends – was er regelmäßig gemacht habe – DVD‘s geschaut habe, habe er alle 2-3 Minuten Pause machen müssen, um über das Gesehene nachzudenken. Wenn z.B. in einem Krimi jemand gefragt worden sei, was er am gestrigen Abend gemacht habe, habe er darüber nachdenken müssen, was er selbst am vorangegangenen Abend gemacht habe. Die ständige Grübelei habe ihn geradezu wahnsinnig gemacht.
83Zu Zwangshandlungen hatte er bereits im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen beispielsweise angeben, dass er seit Jahrzehnten vor dem Verlassen der Wohnung oder beim Zubettgehen den Herd, die Aschenbecher, die Fenster, die Rollläden, die Balkontür, die Lichter, die Türen und die Wasserhähne – teilweise mehrfach – überprüfen müsse. Auch müsse er die Zeitung vollständig lesen. Wenn er eine Seite zu Ende habe, kontrolliere er, ob er wirklich alles gelesen habe. Erst dann blättere er um. Deswegen werde er nicht fertig mit der Zeitung, so dass er immer eine alte und nie die aktuelle Ausgabe lese.
84Aufgrund der hier nur auszugsweise wiedergegebenen Schilderungen der Symptomatik, der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
85S. sowie der ärztlichen Attesten/Bescheinigungen des Diplompsychologen Dr. G. vom 3. März 2013, des Amtsarztes Dr. D. vom 6. März 2013 und des Facharztes für Psychiatrie Dr. U. Q. vom 9. Februar 2016 bestehen für den Senat keine Zweifel, dass der Beklagte an der vom Sachverständigen diagnostizierten Zwangsstörung leidet. Diese hat nach den auch insoweit für den Senat in jeder Hinsicht plausiblen Ausführungen des Sachverständigen bereits im hier in Rede stehenden Zeitraum (2011 bis 2012) vorgelegen. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die als ausgeprägt zu bezeichnende Zwangsstörung etwa im 15. Lebensjahr begonnen und sich im dritten Lebensjahrzehnt manifestiert habe. Bereits die großen Schwierigkeiten im Erreichen des Studienabschlusses seien maßgeblich auf die Zwangsstörung zurückzuführen.
86Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Zwangserkrankung vermochte der Sachverständige die Frage, ob der Beklagte vor dem Rückfall in der Lage gewesen sei, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten, nicht zu bejahen. Denn abgesehen davon, dass Rückfälle zum Wesen der Alkoholerkrankung gehörten, falle es dem Beklagte aufgrund seiner Zwangserkrankung deutlich schwerer, seine Alkoholerkrankung im Griff zu haben. Dauerndes Hinterfragen und ständige Gedankenschleifen brächten einen konstanten erheblichen Zeit- und Kraftaufwand mit sich, um den alltäglichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Alkoholkonsum sei beim Beklagten auch eine Form der Selbstmedikation, um den Zustand für sich erträglich zu machen.
87Angesichts dieser in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen spricht bereits ganz Überwiegendes dafür, dass der Beklagte gerade auch wegen der bis dahin unbehandelten Zwangsstörung weder vor seinem ersten Rückfall im Februar 2011 noch vor den weiteren angeschuldigten Zeitpunkten in der Lage gewesen ist, seine Alkoholsucht unter Kontrolle zu halten. Jedenfalls bestehen hieran erhebliche Zweifel, so dass eine Pflichtverletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte.
88V. Durch den Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus hat der Beklagte auch nicht gegen seine Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen auszuführen, § 35 Satz 2 BeamtStG. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Verfügung vom 5. August 2008, in der ihm untersagt wurde, Alkohol in irgendeiner Form zu sich zu nehmen, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Denn der Beklagte handelte bei seinem Rückfall in Bezug auf die dienstliche Anordnung, keinen Alkohol zu sich zu nehmen, weder vorsätzlich noch fahrlässig und damit nicht schuldhaft.
891. Der Beklagte handelte nicht vorsätzlich. Insofern hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar angegeben, dass ihm das behördliche Verbot des Alkoholkonsums lediglich generell bewusst gewesen sei. Vorsätzliches Handeln wäre ihm aber nur dann vorzuwerfen, wenn er bei Trinkbeginn bewusst und gewollt gegen das dienstliche Verbot des Alkoholkonsums verstoßen hätte. Gerade im Hinblick auf die o.g. Zwangsstörung ist jedoch bereits zweifelhaft, ob der Beklagte bei (jeweiligen) Trinkbeginn auch im Bewusstsein handelte, gegen eine dienstliche Anordnung zu verstoßen. Selbst wenn man das o.g. generelle Bewusstsein als kognitives Vorsatzelement noch als ausreichend erachtet, vermochte der Senat das entsprechende voluntative Vorsatzelement jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit („in dubio pro reo“) festzustellen. Denn gerade die Auswirkungen der Zwangsstörung – insbesondere der eindrucksvoll vom Beklagten beschriebene Umstand, dass ihn die ständige Grübelei fast wahnsinnig gemacht habe und der vom Sachverständigen beschriebene Umstand, dass der Alkoholkonsum eine Form der Selbstmedikation sei und der Beklagte den Alkoholkonsum als ein Vehikel benutzt habe, um den Zustand für sich überhaupt erträglich zu bekommen – sprechen dafür, dass der Beklagte bei Trinkbeginn im Februar/März 2011 weder mit direktem noch mit Eventualvorsatz gehandelt hat, d.h. weder gewollt noch billigend in Kauf genommen hat, gegen die behördliche Anordnung, jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen, zu verstoßen.
902. Der Beklagte handelte auch nicht fahrlässig. Fahrlässig handelt ein Beamter im Rahmen einer Dienstpflichtverletzung nur dann, wenn es ihm bei Beachtung der ihm objektiv nach seiner Dienststellung und den Umständen des Einzelfalles obliegenden Sorgfalt und nach seinen (subjektiven) Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden.
91Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, dass zur Behandlung einer Alkoholerkrankung die Krankheitseinsicht des Betreffenden sowie Entgiftung und Entwöhnung (stationär bzw. ambulant – kombiniert mit Atemalkoholtests, Psychotherapie, Selbsthilfegruppen und Medikamenten) angezeigt seien. Der Beklagte habe alle dieser Formen einschließlich Medikation genutzt, um seine Alkoholerkrankung in den Griff zu bekommen. Demnach hat der Beklagte alles getan, um eine Pflichtverletzung zu vermeiden, so dass ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen ist.
92VI. Der Beklagte hat auch nicht gegen die in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Insoweit ist ihm erstinstanzlich vorgeworfen worden, dass er am 23. Februar 2012 in alkoholbedingt dienstunfähigem Zustand unterrichtet habe. Auch insoweit handelte er jedoch nicht schuldhaft. Ein Alkoholkranker ist – wie bereits oben erwähnt - nicht für Art und Umfang seines Alkoholkonsums verantwortlich. Demgemäß ist ein schuldhaftes Handeln zu diesem Zeitpunkt bereits aus diesem Grund zweifelhaft. Jedenfalls kann ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln auch deshalb ausgeschlossen werden, weil der Beklagte es gerade verhindern wollte, dass sein neuerlicher Griff zum Alkohol in der Schule in irgendeiner Form auffällt. Hierzu hat der Beklagte unwiderlegt und nachvollziehbar angegeben, dass er zuvor seinen Atemalkohol mittels eines Atemalkoholmessgerätes überprüft habe. An anderen Tagen, an denen er morgens alkoholisiert gewesen sei, habe er sich bei der Schulleiterin krankgemeldet. Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zudem, dass ein Atemalkoholtestgerät an diesem Tag auch im Pkw des Beklagten aufgefunden worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Beklagte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen in der Schule gerade nicht gewollt oder billigend in Kauf genommen und zumindest nach seinen subjektiven Vorstellungen auch alles getan, um alkoholbedingte Auffälligkeiten zu vermeiden.
93VII. Auch wenn die Berufung bereits mangels vorwerfbarer Pflichtverletzung des Beklagten zur Klageabweisung führt, ist ergänzend Folgendes anzumerken:
94Selbst wenn der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine oder mehrere der o.g. Dienstpflichten verstoßen hätte, hätte dies im Ergebnis nicht zum Erfolg der Disziplinarklage geführt. Denn angemessene Disziplinarmaßnahme wäre in diesem Fall im Ergebnis lediglich eine unterhalb der Kürzung des Ruhegehalts liegende Maßnahme gewesen. Eine solche hätte der Senat jedoch nicht verhängen können, da sich der Beklagte seit dem 1. Juli 2013 im Ruhestand befindet und als zulässige Disziplinarmaßnahmen daher gem. § 5 Abs. 2 LDG NRW grundsätzlich nur die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht gekommen wären.
951. Gemessen an den dienstlichen Auswirkungen seines Alkoholkonsums hätte der Orientierungsrahmen für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme trotz der einschlägigen Vorbelastung allenfalls bis zu einer Kürzung des Ruhegehalts gereicht. Denn im Hinblick auf die vorwerfbare Anzahl der Arbeitstage, an denen der Beklagte aufgrund seiner Alkoholerkrankung bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 21. März 2012 gefehlt hat, kam eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob er an mindestens 37 Arbeitstagen oder an mindestens 39 Arbeitstagen – wie von der Disziplinarkammer angenommen – krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zum Dienst zu erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate dauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 – juris, Rdnr. 35.
97Ein – hier unterstellt auf schuldhaftem Verhalten beruhendes – krankheitsbedingtes Fernbleiben wiegt aber zumindest nicht schwerer als ein „normales“ unerlaubtes Fernbleiben, so dass das krankheitsbedingte Fernbleiben an maximal 39 Arbeitstagen trotz der einschlägigen Vorbelastung jedenfalls nicht die für die Aberkennung des Ruhegalts erforderliche Schwere eines Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW) erreicht hätte.
982. Selbst die Kürzung des Ruhegehalts wäre letztendlich nicht in Betracht gekommen. Denn insoweit hätte der Senat mit der Folge, dass die an sich angezeigte Disziplinarmaßnahme um eine Stufe herabzusetzen gewesen wäre, neben der Dauer des Disziplinarverfahrens und seiner geständigen Einlassung insbesondere mildernd berücksichtigt, dass der Beklagte sowohl bei seinem ersten Rückfall Anfang 2011 als auch zu den weiteren angeschuldigten Zeitpunkten im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt hat.
99Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sowohl die Suchterkrankung als auch die Zwangsstörung unter das Eingangskriterium einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB einzuordnen seien. Seiner Einschätzung nach sei der gemäß §§ 20, 21 StGB erforderliche Ausprägungsgrad („schwere“) sowohl für die einzelne Erkrankung als auch erst recht in Kombination beider Erkrankungen erfüllt. Nach seiner sachverständigen Einschätzung gebe es zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt die Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. Bezüglich seiner Steuerungsfähigkeit sei jedoch wegen des Zusammenspiels der erwähnten Erkrankungen mit Blick auf die Zwangserkrankung ein besonderer Kraftaufwand nötig, damit das als zerbrechlich zu bezeichnende System überhaupt funktionieren könne. Dies könne Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit nach sich ziehen. Ihm fehlten hinsichtlich der in Frage stehenden Zeitpunkte allerdings Unterlagen, um die Frage einer fehlenden oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit positiv mit „ja“ zu beantworten. Er halte eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit allerdings für wahrscheinlich, könne sie aber jedenfalls nicht ausschließen. Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit habe er hingegen nicht.
100Der Senat, der die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB war, in eigener Verantwortung zu beantworten gehabt hätte, wäre den nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen gefolgt. Zunächst einmal bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Zwangsstörung, die den Beklagten in allen Lebensbereichen erheblich eingeschränkt und sein gesamtes Verhalten geprägt hat, den erforderlichen Ausprägungsgrad erreicht hat, um das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zu erfüllen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der gleichzeitig bestehenden Alkoholerkrankung. Ob die Alkoholerkrankung für sich genommen bereits den erforderlichen Schweregrad erreicht hatte, kann demgegenüber zwar nicht positiv festgestellt, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Für eine sichere Überzeugung fehlt es dem Senat insoweit an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Ein mildernder Umstand muss allerdings schon dann berücksichtigt werden, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen.
101BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 – NVwZ-RR 2015, 50, Rdnr. 25.
102Der Senat kann in diesem Sinne zudem nicht ausschließen, dass durch die Auswirkungen der Alkoholerkrankung auch das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung erfüllt war. Denn insoweit ist anerkannt, dass eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit infolge stoffgebundener Abhängigkeit auch bei langjähriger Alkoholabhängigkeit in Betracht kommen kann.
103Vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 20, Rdnr. 11a.
104Hinzu kommt, dass der Beklagte nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht erst Anfang März 2011 wieder begonnen hat, Alkohol zu konsumieren, sondern bereits im Januar oder Februar 2011. Dann aber ist es nicht unwahrscheinlich, dass er jedenfalls zum angeschuldigten Zeitpunkt Anfang März 2011 unter Entzugserscheinungen litt.
105Der Senat hält es nach einer Gesamtschau der o.g. Persönlichkeitsstruktur des Beklagten in Übereinstimmung mit den überzeugenden Angaben des Sachverständigen daher für wahrscheinlich, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten infolge der Zwangsstörung in Kombination mit seiner Alkoholerkrankung erheblich vermindert gewesen ist; er legte dies der Maßnahmebemessung zugrunde.
106VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO.
107IX. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
108X. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), ist nicht gegeben.
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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.