Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Jan. 2016 - 2 A 718/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7festzustellen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2014 erloschen ist,
8hilfsweise,
9die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2014 aufzuheben,
10im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Hauptantrag sei bereits unzulässig. Der gestellte Feststellungsantrag sei subsidiär, weil die Kläger ihre auf die Beseitigung der Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften gerichtete Interessenlage im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen könnten. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Anfechtungsklage sei unbegründet, weil die angefochtene Baugenehmigung Rechte der Kläger nicht verletze.
11Im Hinblick auf die Ablehnung des Hauptantrages als unzulässig gehen die Kläger zunächst zu Unrecht davon aus, dass die Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung wegen abweichender Bauausführung im Hinblick auf den hilfsweise erhobenen Klageantrag vorgreiflich sei. Die Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung ist vielmehr ein neuer Streitgegenstand, der neben die mit dem Anfechtungsantrag verbundene Behauptung, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, tritt. Ein Rangverhältnis zwischen diesen Behauptungen besteht dabei nicht. Allenfalls mag das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anfechtungsantrag fehlen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich erloschen ist. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Selbst die Kläger behaupten nicht, dass ein Fall der Offensichtlichkeit vorliege. Dies ist ihrem Vorbringen und der hierzu vorgelegten Bescheinigung des Herrn Dipl.-Ing. I. vom 7. Mai 2015 auch nicht der Sache nach zu entnehmen. Diese lässt die angeblich geänderte Bauausführung nämlich nicht erkennen. Dies gilt auch für den Nachtrag vom 28. Mai 2015, der im Wesentlichen rechtliche Ausführungen enthält, aber keinerlei Aussagen zu einer tatsächlich abweichenden Bauweise macht.
12Das Verwaltungsgericht hat das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren auch nicht zu Lasten des Klägers fehlgedeutet. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird, mit dem Feststellungsantrag wollten die Kläger zunächst nur gerichtlich festgestellt bekommen, ob es sich bei dem ausgeführten Bauvorhaben im Hinblick auf das genehmigte um ein aliud handelt, fehlte es an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse der Kläger. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, woraus sich vorliegend das rechtlich schutzwürdige Interesse der Kläger an der Überprüfung
13von Erlöschensgründen unabhängig von ihrer nachbarrechtlichen Relevanz und an der Feststellung des Erlöschens der Genehmigung unabhängig von der Möglichkeit, durch ordnungsbehördliches Einschreiten eine Beseitigung der geltend gemachten Nachbarrechtsverletzungen erreichen zu können, ableiten sollte.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2015
15- 2 A 820/15 -, und vom 20. Mai 2014
16- 2 A 1690/13 - , juris Rn. 31.
17Zu einer entsprechenden Auseinandersetzung hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als die Kläger im Folgenden ausführen, dass „abhängig von einer positiv ausgefallenen Feststellung eine Entscheidung darüber gefällt werden solle, ob und in wieweit sie dann – je nach Tragweite der gerichtlich festgestellten Verstöße im Bezug auf die ihnen zustehenden Nachbarrechte – vom Bürgermeister der beklagten Stadt ein bauordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber der Beklagten verlangen und eventuell später gerichtlich einfordern wollen.“ Ein Feststellungsanspruch der Kläger ginge jedoch in jedem Fall nicht weiter als ein etwaiger Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten. Unabhängig davon machen die Kläger an dieser Stelle selbst deutlich, dass eigentliches Ziel auch des Hauptantrages ein bauordnungsrechtliches Vorgehen gegen die Beigeladene ist. Gerade hiervon ist jedoch das Verwaltungsgericht – und damit auch zu Recht – ausgegangen.
18Schon deshalb bedeutet die damit bestehende Susidiarität der Feststellungsklage gegenüber einem auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gerichtetes Verpflichtungsbegehren, wie sie das Verwaltungsgericht angenommen und dargelegt hat, auch keinen Verstoß gegen einen wie auch immer gearteten Effektivitätsgrundsatz. Im Gegenteil würde die begehrte Feststellung einen nachfolgenden Beseitigungsanspruch unberührt lassen. Aus der entsprechenden Feststellung ergäbe sich nämlich unmittelbar allein die formelle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens, die jedoch keinen nachbarschützenden Gehalt hat. Damit bleibt es dabei, dass die Kläger vorliegend ihr Rechtsschutzziel mit einer Gestaltungsklage,
19d. h. – soweit es um die Behauptung geht, durch das genehmigte Bauvorhaben in ihren Rechten verletzt zu werden – einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung oder – soweit es um die Behauptung geht, durch das als „aluid“ verwirklichte Bauvorhaben in Nachbarrechten verletzt zu sein – einer Verpflichtungsklage auf bauordnungsrechtliches Einschreiten, ebenso gut bzw. sogar wirksamer erreichen könnten und müssen. Sowohl im Rahmen einer gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage als auch im Rahmen einer auf ordnungsbehördliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage muss zwar nicht zwangsläufig entschieden werden, ob die Baugenehmigung tatsächlich erloschen ist. Vielmehr hätten beide Klagen nur Erfolg, wenn baurechtliche Vorschriften verletzt sind, die gerade dem Schutz des Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Weitergehende Schutzansprüche haben die Kläger – wie ausgeführt – nicht.
20Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 2 A 1690/13 -, juris Rn. 31.
21Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass ein von den Klägern ohnehin nur behaupteter, nicht aber begründeter Verstoß gegen den Grundsatz der Prozessökonomie – unbeschadet der hierzu fehlenden Darlegung - ebenfalls nicht besteht.
22Das Zulassungsvorbringen weckt ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Abweisung des Hilfsantrages als unbegründet. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen halte zum Grundstück der Kläger die erforderlichen Abstandflächen ein. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung zweier rechtwinkliger Versprünge in der dreigliedrigen nördlichen Gebäudewand jeweils zwischen den einzelnen Gebäudeteilen. Unabhängig von der Frage, ob diese Versprünge bei der Berechnung der Abstandflächen zum Grundstück der Kläger hin tatsächlich hätten berücksichtigt werden müssen, führte ihre Einbeziehung jedenfalls nicht zu einer Verletzung der Abstandflächen. Dies ergibt sich bereits aus der im zugehörigen Eilverfahren unter dem 4. Juli 2014 – 8 L 547/14 – vorgelegten, fünf Wandteile betrachtenden Alternativ- bzw. Nachberechnung der Beklagten, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 – dargelegt hat. Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Vielmehr lässt das Zulassungsvorbringen außer Acht, dass die Privilegierung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW für die nördliche Gebäudewand nach der in den genehmigten Bauvorlagen befindlichen Abstandflächenberechnung (Ansicht Nord) nur auf einer Wandlänge von insgesamt 12,47 m in Anspruch genommen wurde. Für die straßenabgewandte hintere Teilwand ist hingegen auf einer Länge von 4,22 m für die Berechnung der Abstandfläche das Maß von 0,8 zugrunde gelegt worden. Die Gesamtlänge der rechtwinkligen Vorsprünge lässt sich anhand des grün gestempelten Lageplans mit einem Maßstab mit 1 : 250 mit maximal 3,5 m berechnen, wie die Beklagte ihrer Alternativ- bzw. Nachberechnung der Sache nach auch zugrunde gelegt hat.
23Im Hinblick auf das (unterirdische) Garagengeschoß stellt die Klägerin lediglich eigene Überlegungen in den Raum, ohne auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des beschließenden Senats einzugehen. Auch hinsichtlich der erfolgten Abgrabungen wiederholt die Klägerin letztlich lediglich ihre erstinstanzliche Behauptung, diese seien nachbarrechtsrelevant und -verletzend. Dies genügt den Darlegungserfordernissen nicht.
24Gleiches gilt im Ergebnis für die nach Ansicht der Kläger fehlende Genehmigungsfähigkeit der Außentreppe. Mit den gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das sich auch insoweit auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 – bezogen hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die Kläger wiederholen lediglich ihre Auffassung, § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sei anwendbar, ohne dies zu begründen.
25Entsprechendes gilt für die angenommene Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Die lediglich stichwortartig genannten Aspekte, die eine erdrückende Wirkung nach Ansicht der Kläger auslösen sollen, hat das Verwaltungsgericht eingehend betrachtet und gewürdigt. Ernstliche Zweifel hieran lassen sich der Begründung des Zulassungsantrages nicht entnehmen.
26Der abschießenden Rüge der fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung fehlt jede prüffähige Substanz, sodass auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen kann.
272. Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Diese ergibt sich namentlich nicht aus einer angeblich abweichenden Bauausführung. Diese ist – wie ausgeführt – jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
283. Das Urteil beruht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht auf einem Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit sie ihre Annahme damit begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Hauptantrag durch Prozessurteil abgewiesen, trifft dies nicht zu. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts ist – wie bereits ausgeführt – nicht zu beanstanden. Schon aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht auch den von den Klägern drei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag zu Recht abgelehnt. Unbeschadet des Umstandes, dass die für die Vertagung angebrachten Gründe bereits grundsätzlich nicht erheblich im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind (vgl. insbesondere § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – die im Übrigen zutrifft – für das Verfahren keine Bedeutung hatten, hat das Verwaltungsgericht außerdem zu Recht darauf abgestellt, für die Kläger habe angesichts der frühzeitigen Ladung mehr als ausreichend Gelegenheit bestanden, die Feststellungen zur - vermeintlich - abweichenden Bauausführung ihrem aktuellen Prozessbevollmächtigten schon einige Wochen vorher mitzuteilen. Hierauf geht der Zulassungsantrag nicht ein. Angesichts der am 19. Dezember 2014 erfolgten Ladung - und auch angesichts der am 29. Dezember 2014 erfolgten Mandatierung der jetzigen Prozessbevollmächtigten und der jedenfalls vor dem 9. Januar 2015 genommenen Akteneinsicht - steht diese Annahme auch im Übrigen nicht in Zweifel. Dass ein Beratungsgespräch erst am 19. Februar 2015 stattgefunden hat, begründet jedenfalls keinen Fehler der gerichtlichen Verfahrensgestaltung.
294. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
30Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
31Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
32Die Begründung der Kläger für ihre Annahme, die aufgeworfene Frage,
33„Darf eine wegen wesentlicher Abweichungen von der Genehmigungslage auf Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung gerichtete Feststellungsklage eines betroffenen Nachbarn unter Hinweis auf den aus § 43 Abs. 2 VwGO abzuleitenden Grundsatz der Subsidiarität einer nicht auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichteten Feststellungsklage mit Verweis auf einen zunächst bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu stellenden Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten als unzulässig zurückgewiesen werden – und wenn ja, gilt dies auch dann, wenn der von der Baugenehmigung betroffene Nachbar bereits eine beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Baugenehmigung gerichtete Drittanfechtungsklage anhängig gemacht hat und sich erst im Verlaufe dieses Gerichtsverfahrens herausstellt, dass das den Bauherren genehmigte Bauvorhaben wesentlich abweichend errichtet worden ist?“
34sei grundsätzlich bedeutsam, lässt auch im Zusammenhang mit den zu anderen Zulassungsgründen gemachten Ausführungen einen über das oben zu I. Ausgeführte hinausgehenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Für die von der Klägerin begehrte gewissermaßen abstrakte Feststellung fehlte im Übrigen - unabhängig von der Frage der Subsidiarität - ein Rechtsschutzbedürfnis. Dass im Hinblick auf ein begehrtes Einschreiten wegen einer abweichenden Bauausführung die Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO vorrangig ist, bedarf keiner Überprüfung in einem Berufungsverfahren. Unabhängig davon fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der zu diesem Themenkreis bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich des beschließenden Senats, die die Argumentation des Verwaltungsgerichts stützt.
35Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 2 A 1690/13 -, juris, m. w. N.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
37Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
38Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.