Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2014 - 2 A 2313/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Verfügung sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beseitigungsanordnung erfülle die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Das auf dem Flurstück 70 vorhandene kleine Holzhaus sei formell illegal, da es nicht genehmigt sei, und materiell illegal, da eine Baugenehmigung hierfür auch nicht erteilt werden könne. Dem Flurstück 70 komme nicht etwa deswegen Baulandqualität zu, weil der Flurbereinigungsplan als Nutzungsart „Gebäude- und Freifläche Wohnen M. “ wiedergebe. Das Flurstück liege im Außenbereich. Das Haus sei dort planungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handele und es als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Die Entscheidung des Beklagten, die Beseitigung des Hauses zu verlangen, sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Beseitigung des Abbruchmaterials zu verlangen, da die Beseitigung des Abbruchguts eine mit der Abrissverfügung unmittelbar zusammenhängende Maßnahme sei. Auch die Zufahrt und der Abstellplatz seien weder genehmigt noch als Außenbereichsvorhaben genehmigungsfähig. Hinsichtlich der Zufahrt führe es nicht zu einer anderen Betrachtung, dass seinerzeit eine Zufahrt durch das Amt für Agrarordnung angelegt worden sei. Denn der Kläger habe die alte Zufahrt beseitigt und massive Änderungen vorgenommen. Nicht zu beanstanden sei des Weiteren, dass der Beklagte vom Kläger zudem die Wiederherstellung der natürlichen Geländeoberfläche verlange.
9Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers bleiben ohne Erfolg.
101. Soweit der Kläger vorträgt, dem Vorhabengrundstück komme durch die Regelungen im seinerzeitigen Flurbereinigungsverfahren baurechtliche Qualität zu, verhilft dies seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
11Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Flurstück 70 nicht etwa deshalb Baulandqualität zukomme, weil der Flurbereinigungsplan (zum Flurbereinigungsverfahrens T. - 17692 -) für dieses zur Nutzungsart „Gebäude- und Freifläche Wohnen M1. “ angebe. Es hat dazu ausgeführt, dass der Flurbereinigungsplan zwar nach § 58 Abs. 4 FlurbG für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen habe. Dies gelte jedoch nur für die festgesetzten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne der §§ 39, 40 FlurbG. Der Flurbereinigungsplan dürfte kein Bauland planungsrechtlich darstellen oder festsetzen.
12Der Zulassungsantrag setzt dem allein entgegen, letzteres - also eine planungsrechtliche Darstellung bzw. Festsetzung des Grundstücks als Bauland - sei im Flurbereinigungsplan dennoch erfolgt. Dies trifft jedoch - wie das Verwaltungsgericht bereits klargestellt hat - nicht zu. Die Zuweisung eines Grundstücks durch den Flurbereinigungsplan hat keine Auswirkungen auf dessen planungsrechtliche Einordnung; die Einordnung eines Grundstücks als Baufläche im Flurbereinigungsverfahren bindet die Baugenehmigungsbehörde nicht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1981 - 4 B 138.81 -, juris Rn. 2.
142. Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Vorhabengrundstück nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich liegt.
15Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, nach welchen Kriterien Innenbereich und Außenbereich abzugrenzen sind. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 30. Januar 2013 in Augenschein genommen hat, argumentiert, das in Rede stehende Grundstück liege außerhalb des Bebauungszusammenhangs. Ein solcher bestehe insbesondere nicht mit dem westlich gelegenen Gebäude T1. Straße 97 und dem südlich gelegenen Grundstück T2. Straße 100a. Schon die topographischen Verhältnisse sprächen gegen das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs. Der zwischen dem Flurstück 70 und dem Haus T3. Straße 97 verlaufende Wirtschaftsweg trenne bereits optisch die westlich liegenden Häuser von den steil zum X. abfallenden Grundstücken, zu dem auch das Flurstück 70 gehöre. Diese Bewertung gelte umso mehr, wenn man den Zustand zugrunde lege, der vor der Rodung der Waldfläche und der Anlage des Abstellplatzes bestanden habe. Denn damals hätten sich, wie die vorliegenden Luftbilder zeigten, die angrenzenden Flurstücke 70, 71 und 142 als einheitliche, dem Außenbereich zuzurechnende Waldfläche dargestellt.
16Diese Bewertung, die sich anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder sowie der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder unmittelbar nachvollziehen lässt, ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht konnte sowohl die topographischen Verhältnisse als auch die optisch trennende Wirkung des Wirtschaftswegs, insbesondere aber den Umstand, dass das Flurstück 70 sich vor den Rodungsmaßnahmen des Klägers als bewaldete Fläche und als diese zum sich östlich an die vorhandene Bebauung auf den Flurstücken 77, 78, 1412 anschließenden größeren Waldstück zugehörig darstellte, in seine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Gesamtwürdigung einfließen lassen. Angesichts der Größe des Vorhabengrundstücks und seiner Randlage steht außer Frage, dass die nord- und südwestlich angrenzende, überdies als kompakt erscheinende Bebauung ihm keinen Bebauungszusammenhang vermitteln kann.
173. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ergibt sich keine Ermessensfehlerhaftigkeit der streitigen Ordnungsverfügung, soweit mit ihr die Beseitigung des Holzhauses aufgegeben wird. Der Zulassungsantrag stellt insoweit darauf ab, das Verwaltungsgericht habe den Vertrauensschutz des Klägers völlig außer Acht gelassen. Dies trifft nicht zu.
18Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend zugrundegelegt, dass die Bauaufsichtsbehörde allein durch eine längere - und sei es eine jahrzehntelange - Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens (durch Nichttätigwerden) nicht gehindert ist, dessen Beseitigung zu fordern. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Behörde das Vorhaben nicht nur (durch Nichteinschreiten) geduldet, sondern darüber hinaus (aktiv) ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf hat vertrauen können, eine Beseitigungsverfügung werde nicht ergehen, der Bauherr tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Beseitigung der baulichen Anlage ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2011 - 2 A 2137/10 -, juris Rn. 27, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 = juris Rn. 91 ff.
20Die Situation einer aktiven Duldung liege aber - so das Verwaltungsgericht - nicht vor. Eine schriftliche Äußerung des Beklagten als zuständiger Baubehörde, aus der zu entnehmen sei, dass und unter welchen Voraussetzungen das Haus geduldet werde, habe es nicht, auch nicht im Flurbereinigungsverfahren, gegeben.
21Dass eine aktive Duldung des von der Beseitigungsverfügung betroffenen Holzhauses durch den Beklagte gleichwohl angenommen werden könne, folgt nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe auf den Bestand vertraut, da das Haus in den katasterlichen Unterlagen über das Grundstück eingetragen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend dargelegt, dass die Eintragung im Liegenschaftskataster keinen Vertrauensschutz begründen könne, da hier lediglich ein vorhandener Bestand vermerkt werde, was über die baurechtliche Zulässigkeit desselben nichts aussage.
22Auch die vom Kläger angesprochene Herrichtung einer Zuwegung zum Holzhaus im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durch das Amt für Agrarordnung stellt keine aktive Duldungshandlung des Beklagten dar. Selbst wenn unterstellt werden könnte, diese Herrichtungsmaßnahme sei in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt, ließe sich hieraus ein für die Annahme einer aktiven Duldung erforderlicher eindeutiger Erklärungsgehalt nicht herleiten. Damit eine behördliche Erklärung objektiv als aktive Duldung verstanden werden kann, muss ihr angesichts ihres Ausnahmecharakters und ihrer weitreichenden Folgen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll, weswegen auch Vieles dafür spricht, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
23Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2011 - 2 A 2137/10 -, juris Rn. 27, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 = juris Rn. 95, sowie Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, BRS 70 Nr. 187 = juris Rn. 78.
24Diesen Anforderungen genügte die (Hinnahme einer) Erschließungsmaßnahme im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens ersichtlich nicht.
25Eine aktive Duldung in diesem Sinn folgt gleichermaßen keinesfalls daraus, dass der Beklagte im Zuge des vom Kläger im Oktober 2007 eingeleiteten - erfolglosen - Verfahrens auf Erteilung einer Bauvorbescheids für ein Wohnhaus mit Garage (später nur noch für eine Garage) festgestellt hat, dass auf dem Grundstück das streitgegenständliche Holzhaus steht. Ein ausdrückliches Akzeptieren des Holzhauses ist - entgegen der Auffassung des Klägers - damit nicht und auch zu keinem Zeitpunkt sonst vom Beklagten ausgesprochen worden. Ein solches hätte sich überdies ohnehin allenfalls auf den Zustand beziehen können, der bestand, bevor der Kläger das Grundstück durch Rodung und Anlegung des Stellplatzes weitgehend und nachhaltig verändert hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, er habe sich zum Einschreiten verpflichtet gesehen, nachdem sowohl der Landesbetrieb X1. und I. als auch die Gemeinde O. -T4. 2011 wegen der umfangreichen Umbauarbeiten ein Einschreiten verlangt hätten. Bis dahin sei das Holzhaus durch die relativ dichte Bewaldung nicht weiter aufgefallen. Den hiervon deutlich abweichenden aktuellen Zustand betreffend das streitige Holzhaus hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt überhaupt - sei es aktiv oder passiv - hingenommen.
264. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die streitige Ordnungsverfügung rechtswidrig ist, soweit dem Kläger hiermit zugleich aufgegeben wird, den Abstellplatz einschließlich der Zufahrt zu entfernen.
27Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, bei der Zufahrt und dem Abstellplatz handele es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, die nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig seien. Auch wenn seinerzeit eine Zufahrt durch das Amt für Agrarordnung angelegt worden sei, führte dies hinsichtlich der Zufahrt nicht zu einer anderen Betrachtung, weil der Kläger die alte Zufahrt beseitigt und massive Veränderungen vorgenommen habe.
28Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entscheidend entgegen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass die Annahme des Klägers unzutreffend ist, er habe wegen der jahrzehntelangen Nutzung des Grundstücks als Wochenendhausgrundstück davon ausgehen dürfen, dass die - von ihm selbst eingeräumte - Neuerrichtung und Erweiterung des Stellplatzes und Anlegung einer befestigten Zufahrt zulässig sein müsse. Sein weiterer Einwand, der Beklagte könne allenfalls die Verkleinerung der jetzigen Stellplatzfläche auf das Maß vor den Arbeiten im Jahr 2011 verlangen, greift ebenfalls nicht durch. Denn ein - nach den Angaben des Klägers bereits zuvor vorhandener - Abstellplatz mit Zufahrt war zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in verkleinerter Form - baurechtlich legalisiert.
29Soweit der Kläger im Übrigen pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
33Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.