Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 2 A 1795/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Die von dem Kläger vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
4Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 25. Februar 2014 zu verpflichten, die Bauvoranfrage betreffend den Neubau von Einfamilienhäusern, Konzept 1 (Doppelhäuser mit Garagen), Konzept 2 (Gartenhofhäuser mit Garagen) auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 85, Flurstück 19, E.------straße 48 in N. positiv zu bescheiden,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben überschreite den aus der näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche abzuleitenden Rahmen. Es sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Denn auch die angrenzenden Grundstücke könnten bei Zulassung des Vorhabens des Klägers mit mehreren Häusern im hinteren Bereich bebaut werden. Zudem würde durch die geplante private Erschließungsstraße Kraftverkehr in die bisher ruhigen, von Bäumen geprägten hinteren Gartenbereiche gebracht und könne dort bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen. Wegen dieser weitreichenden, sich aus der konkreten Situation ergebenden Folgewirkungen sei das Vorhaben unzulässig, weil ein solcher Vorgang grundsätzlich nur aufgrund einer Bauleitplanung mit den Grundsätzen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei, zumal hier insbesondere die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung der hinteren Gebäude zu klären wäre.
9Dieser Bewertung setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, was im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10a) Ausgehend von den zutreffenden einschlägigen rechtlichen Anforderungen zur Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das hier streitige Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus einer Ortsbesichtigung begründet, weshalb die Bebauung an der Tiergartenstraße und der V.---straße kein Vorbild für das streitige Vorhaben (4 Doppelhaushälften mit 6 x 11 Metern oder alternativ 3 Gartenhofhäuser, deren Baukörper hintereinander gestaffelt etwa 80 bis 100 m weit mit eigener Zufahrt an der Nachbargrenze bis zur hinteren Grundstücksgrenze reichen sollen) bilden kann.
11Maßgeblich prägend sei die Bebauung an der E.------straße und an der T.--------straße . Die Bebauung an der V.---straße und der U.---------straße weise eine andere Bebauungsstruktur auf. Die U.---------straße sei schon im Fluchtlinienplan 1029 als einzige Erschließungsstraße von der Feldstraße abgehend vorgesehen und habe durch die angrenzende kleine Fläche geschlossener Bebauung einen anderen Charakter als die das Vorhaben des Klägers umgebenden parkähnlichen Grundstücke an der E.------straße oder an der T.--------straße . Diese Ausführungen lassen sich an Hand des vorliegenden aussagekräftigen Karten- und Fotomaterials ohne weiteres nachvollziehen. Ihre Überzeugungskraft wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.
12Der Annahme einer relevanten Trennung zwischen den unterschiedlichen Nutzungsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Trennung nicht durch eine Straße gebildet wird, wie in dem Fall, über den der 7. Senat des beschließenden Gerichts in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, (juris Rn. 36) entschieden hat. Wie der Zulassungsantrag selbst hervorhebt, lässt sich die Grenze der prägenden Umgebung nicht schematisch festlegen; sie bestimmt sich vielmehr nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann – wie hier – so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003
14- 4 B 74.03 -, juris Rn. 2.
15Davon ausgehend überzeugt die aus den konkreten örtlichen Verhältnissen abgeleitete Zuordnung des Verwaltungsgerichts auch unter Einbeziehung des Zulassungsvorbringens. Das Vorhabengrundstück setzt sich mit seiner Einbindungen in die umgebenden Grünflächen von der engteiligen Bebauung östlich der U.---------straße ab, die mit der ebenso engen Bebauung westlich der U.---------straße und der parallelen Straßenrandbebauung an der V.---straße korrespondiert und eine Einheit bildet. Eingebettet ist das Grundstück in diesen Zusammenhang offenkundig nicht. Weshalb vorhandene Sichtbeziehungen eine andere Bewertung begründen sollten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit er eine Dominanz und herausstechende Bebauungsdichte der Bebauung in jenem Bereich anspricht, bestärkt er letztlich den Befund des Verwaltungsgerichts, dass jene Bebauung eine eigenständige Nutzungsstruktur aufweist. Der Schluss des Zulassungsantrags darauf, dass diese in einer Weise dominant sei, dass sie auch für die übrigen Grundstücke im Geviert zwischen Feldstraße, T.--------straße , V.---straße und E.------straße für das allein streitige Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche tonangebend sei, überzeugt demgegenüber schon in Ansehung der – insoweit völlig andersgearteten – Nutzungsstruktur der Grundstücke entlang der T.--------straße und der E.------straße nicht. Die Erwägungen lassen zudem unberücksichtigt, dass die vorhandenen Freiraumflächen im Inneren des Straßengevierts auch durch die Freiflächen hinter der Bebauung der Feldstraße gebildet werden, sieht man von dem Gebäude in zweiter Reihe – T.straße 47 – einmal ab. Es unterliegt weiter keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Bebauung U.---------straße 43 dem Bebauungszusammenhang zugeordnet und damit als nicht maßstabsbildend für das Vorhabengrundstück behandelt hat. Denn der Baukörper auf jenem Grundstück hält sich von seiner Lage her im Rahmen der sonstigen Bebauung an der U.---------straße und der parallelen Bebauung an der V.---straße . Entsprechend unerheblich ist es auch, wenn es – wie der Kläger geltend macht – einen Zugang zu dem Gebäude von der U.---------straße aus faktisch nicht geben sollte, sondern allein von der V.---straße . Auch die von dort erschlossene Bebauung ist – wie ausgeführt – hier nicht maßstabbildend.
16Ernstliche Zweifel sind auch nicht begründet, soweit das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, zwischen dem Vorhabengrundstück und den Grundstücken entlang der T.--------straße befinde sich ein ansteigendes Geländeniveau, das eine topographische Besonderheit darstelle, die wie eine Zäsur wirkte und einer Einbeziehung jener Grundstücke in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entgegenstünde.
17Bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten kann sich zwar im Einzelfall ergeben, dass unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke nicht prägend aufeinander bezogen sind, etwa wenn einem Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion zukommt. Ob dies im Einzelfall so ist, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79/98 -, juris Rn. 8, zur Abgrenzung der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.
19Nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin gewonnen hat, handelt
20es sich bei der angesprochenen Böschung um ein nur leicht ansteigendes Gelände, dem eine trennende Wirkung nicht beizumessen sei. Der Bereich um das klägerische Grundstück werde vielmehr durch die in etwa vergleichbaren Grundstücksgrößen und die Größe der Gebäude als zusammenhängendes Gebiet wahrgenommen. Diese Ausführungen lassen sich an Hand der im Ortstermin von dem Böschungsbereich gefertigten Fotos nachvollziehen. Danach ist die Böschung durchaus deutlich erkennbar. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sie nach Höhe und Ausdehnung einen prägenden Einschnitt begründete und dadurch das Vorhabengrundstück von dem oberen Gelände abgesetzt wäre, ergeben sich daraus indes nicht. Solche werden auch vom Zulassungsantrag nicht substantiiert. Der Umstand, dass die Böschung in der Liegenschaftskarte und auch schon im Fluchtlinien verzeichnet ist, reicht dazu ebenso wenig aus wie der Hinweis, dass die Bebauung an der T.--------straße höher liege als der Teil des Vorhabengrundstück jenseits des Fußes der Böschung. Der starke Bewuchs, der auf den Fotos des Ortstermins erkennbar ist, hilft ebenfalls nicht weiter. Der Verlauf des Fußweges in der Grünanlage vor dem Vorhabengrundstück ist seinerseits ausweislich der Liegenschaftskarte durch eine Böschung verursacht. Rückschlüsse auf den Verlauf der Böschung an der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
21Ausgehend von dem so gezogenen maßgeblichen Umgebungsrahmen (parkähnliche Bebauung an der E.------straße /T.--------straße ) hat das Verwaltungsgericht schließlich auch dem im hinteren Bereich des Grundstücks G.---straße 47 befindlichen Gebäude keine für das Vorhabengrundstück bedeutsame Vorbildwirkung beigemessen. Abgesehen davon überzeugt der Verweis des Verwaltungsgerichts, dass es sich jedenfalls um einen Fremdkörper handelt. Dem tritt der Zulassungsantrag allein mit dem Verweis auf weitere „Ausreißer“ im Bereich der Bebauung an der U.---------straße entgegen. Das greift schon im Ansatz zu kurz, weil jener Bereich nach den – wie gesagt überzeugend begründeten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts schon nicht zum Rahmen der näheren Umgebung gezählt werden kann.
22b) Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, das Vorhaben sei zuzulassen, weil es nicht geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts stützt sich nachvollziehbar auf die gesehene Vorbildwirkung, die von dem Vorhaben ausgehen würde. Von einer solchen geht auch der Zulassungsantrag selbst aus. Seine Annahme, dies sei hier – ausnahmsweise – unbeachtlich, weil „die Situation dadurch nicht negativ in Bewegung“ gerate, überzeugt schon deshalb nicht, weil sie maßgeblich von der – unzutreffenden – Vorstellung getragen ist, dass die im Bereich der U.---------straße vorhandene Bebauung den Bebauungsrahmen entscheidend mitpräge.
23Die Erwägungen der Klägerin zu alternativen Erschließungsvarianten sind bereits unerheblich, weil das Vorhaben schon allein mit Blick auf die von ihm ausgehende Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen auszulösen und sich damit auch nicht ausnahmsweise ohne eigenes Vorbild im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Außerdem sind diese Erschließungsvarianten nicht Gegenstand der Bauvoranfrage; vielmehr umfasste das zur Bauvoranfrage gestellte Vorhaben die Erstellung von Doppelhäuser bzw. Gartenhäuser mit Garagen unter vorgestellter Erreichbarkeit derselben über eine (private) Zufahrt. Dies kann nach Lage der Dinge auch nur durch die bisher ungestörten Ruhezonen der zur Bebauung an der T.--------straße , E.------straße und G.---straße gehörenden Wohnhäuser führen.
242. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht offen und sind auch ansonsten weder in tatsächlicher Hinsicht noch rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufgeworfen, zu deren Beantwortung es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Neuen, nicht bereits unter 1. behandelten Sachvortrag enthält das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
27Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.