Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2015 - 19 E 1190/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
3Den Klägern steht über die von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid bereits bewilligte Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO hinaus für das verfahrensgegenständliche Schuljahr 2013/2014 kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten für die Beförderung ihres Sohnes mit einem Taxi zur Schule zu. Das gilt schon deshalb, weil - wie die Kläger ausdrücklich erklärt haben - in jenem, mittlerweile abgelaufenen Schuljahr Kosten für die Beförderung ihres Sohnes zur Schule mit einem Taxi nicht angefallen sind.
4Überdies sind insoweit die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung nicht erfüllt. Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 SchfkVO werden Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges dann, wenn ein Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Der Sohn der Kläger muss aufgrund seiner Krankheit aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel zur Beförderung der von ihm besuchten Förderschule L.---------straße benutzen. Für die Beförderung der Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Ist - wie bei dem Sohn der Kläger - die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich und ein Schülerspezialverkehr nicht eingerichtet, besteht gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen), sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens sieht § 16 SchfkVO als Regelfall eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer vor, und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt. Nur wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheiden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen der Schulträger - nach Ermessen - eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen bewilligen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO). Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen.
5Dies zugrunde gelegt besteht kein Anspruch der Kläger auf eine - über die von der Beklagten bewilligte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer hinausgehende - Übernahme der Taxikosten für die Beförderung ihres Sohnes zur Schule. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO sind nicht erfüllt.
6Es ist bereits nicht anzunehmen, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit durchgehend ausscheidet. Die Kläger können ihren Sohn jedenfalls dann zur Schule bringen und/oder abholen, wenn der Kläger den eigenen Pkw für die Fahrt zur Arbeit nicht benötigt, so dass dieser zur Verfügung steht. Da der Kläger im Schichtdienst arbeitet und abwechselnd drei Schichten hat, ist davon auszugehen, dass zumindest an einem beträchtlichen Teil der in Betracht kommenden Beförderungszeiten der Pkw genutzt werden kann. Soweit die Kläger eine Beförderungsmöglichkeit durch die Klägerin mit dem Einwand in Abrede gestellt haben, die 13jährige Zwillingsschwester ihres Sohnes könne nicht ohne Betreuung zuhause bleiben, ist das angesichts des Alters des Kindes und der damit verbundenen Selbständigkeit nicht nachvollziehbar.
7Überdies sind außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO im Streitfall nicht gegeben. Ein besonders schwerer Grad der Behinderung liegt bei dem Sohn der Kläger nicht vor. Dieser leidet an frühkindlichem Autismus mit schweren Entwicklungsstörungen. Mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. unterscheidet sich der Kläger, der nicht im engeren Sinne körperlich behindert ist und für dessen Beförderung Zusatzeinrichtungen nicht erforderlich sind, von anderen behinderten Kindern nicht in einer solchen Weise, dass von einem besonders schweren Grad der Behinderung gesprochen werden könnte.
8Ferner ist in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht anzunehmen, dass sie ohne Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, die Fahrt ihres Sohnes zur Schule per Taxi zu ermöglichen. Nach den von ihnen vorgelegten Unterlagen betrug das monatliche Familieneinkommen - noch ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes - im Jahre 2013 (Nettoeinkommen, anteiliges Weihnachtsgeld, Kindergeld) rund 3.260 Euro. Auf die hiervon abzusetzenden Beträge im Einzelnen einzugehen, erübrigt sich. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat, treten zu dem erwähnten Einkommen eine Reihe von weiteren Einkünften hinzu, die die Kläger nur unzureichend erläutert haben, so im zweiten Halbjahr 2013 Bar- bzw. Scheckeinzahlungen in Höhe von insgesamt 10.200 Euro (7.6.2013: 1.300 Euro; 11.7.2013: 4.500 Euro; 1.8.2013: 1.400 Euro; 1.9.2013: 2.600 Euro; 22.11.2013: 400 Euro). Die Kläger haben schon nur einen Teil der Einzahlungen überhaupt zu erläutern versucht; die angegebene Erklärung, es handele sich "faktisch immer um dasselbe Geld" (nämlich solches, das am 1.7.2013 als Darlehen ausgezahlt worden ist), ist überdies nicht überzeugend. Mit der Beschwerde haben die Kläger alldem nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt, sondern sich auf die Erklärung beschränkt, sie hätten zum Einsatz ihrer finanziellen Mittel bereits umfassend Stellung genommen.
9Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO ergeben sich schließlich nicht aus einer außergewöhnlichen Länge des Schulwegs und daraus folgender besonders hoher Transportkosten. Der Schulweg des Sohnes der Kläger ist lediglich rund 10 (nach Angaben der Kläger 11) km und damit nicht außergewöhnlich lang.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.