Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Juli 2015 - 19 B 742/15
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der entsprechenden Erklärung entnommen werden kann, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
3Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
42. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
5Die Beschwerde macht lediglich geltend, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ‑ das Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Annahme begründen, dass der Betreffende die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ‑ lägen nicht vor. Damit hat sie keinen Erfolg.
6Das Beschwerdevorbringen trifft bereits nicht zu, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, es lägen konkrete Tatsachen vor, die die Prognose rechtfertigten, der Antragsteller werde sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat dies vielmehr offen gelassen und festgestellt, es lägen jedenfalls hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Unterstützung des bewaffneten Jihad auf andere Weise vor. Mit der Beschwerde wird keine der in der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2015 sowie in der Antragserwiderung genannten Einzelheiten konkret in Frage gestellt, die das Eingebundensein des Antragstellers in ein jihadistisches Spektrum und seine Unterstützungsbestrebungen untermauern. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ergeben sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte aus der Ermittlungsakte, so
7 die Angaben des N. U. C. in den Telefonaten am 3. Juni 2014, am 7. Juni 2014 mit T. U1. und am 19. Juni 2014 mit U2. U3. darüber, dass der Antragsteller militärische Ausrüstungsgegenstände nach Syrien transportiert hat und sich in einem Mu'asker (arabischer Begriff für militärisches Ausbildungslager) aufhält,
8 die Telefonate am 17. Juli 2014 und am 11. August 2014 zwischen dem seinerzeit in Syrien aufhältigen Antragsteller und N. U. C. ,
9 die Telefonate anlässlich des gemeinsamen Syrienkonvois am 9. September 2014.
10Vergeblich wendet die Beschwerde durch Bezugnahme auf die Antragsschrift hiergegen ein, N. U. C. neige zu Übertreibungen und erzähle Dinge, "die schlicht nicht der Wahrheit entsprechen". Warum C. gleich bei mehreren Gelegenheiten von Begegnungen mit dem Antragsteller und von einem Transport militärischer Ausrüstungsgegenstände durch diesen hätte berichten sollen, wenn dies nicht wenigstens im Kern wahr wäre, ist unerfindlich; der Antragsteller hat hierzu schon erstinstanzlich ‑ nicht überzeugend ‑ lediglich geltend gemacht, welche Motive den C. hierzu geleitet hätten, könne nur vermutet werden. Der Umstand, dass C. bei einer dieser Gelegenheiten auch behauptet hat, der Antragsteller habe seine Frau verlassen, was dieser in Abrede stellt, ist ungeeignet zu belegen, dass sämtliche seiner Angaben gelogen sind. Bekanntlich kann ein solcher Beziehungsstatus häufigen und kurzfristigen Änderungen unterliegen. Insofern legt die Beschwerde auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht "nachweisbar unrichtige Behauptungen der Antragsgegnerin als wahr unterstellt" hat.
11Sofern ‑ wie die Beschwerde weiter geltend macht ‑ Ausländer "bei derartigen Verdachtsmomenten" abgeschoben werden, ist das ohne Relevanz für die Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Fall des Antragstellers. Ein Staat wird aus der Außensicht mit dem Verhalten eigener Staatsangehöriger deutlich stärker identifiziert als mit demjenigen ausländischer Staatsangehöriger; erstere sind ihm gegenüber auch in anderer Weise regelungsunterworfen. Überdies dürfen deutsche Staatsangehörige ‑ anders als ausgewiesene oder abgeschobene Ausländer ‑ in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren.
12Die undifferenzierten Behauptungen der Beschwerde, es sei zu beobachten, dass "dem Islam zugehörige Menschen jegliches Unrecht zu ertragen" hätten, "wohingegen deutsche Kämpfer in Reihen von US amerikanischen Söldnerarmeen in Krisengebieten völkerrechtswidriges Unrecht begehen dürfen", stellen die Einschätzung des Senats
13vgl. näher Urteil vom 4. Mai 2015 ‑ 19 A 2097/14 ‑, juris Rdn. 28 ff.,
14nicht in Frage, wonach in der Ausreise eines Deutschen zum Zweck der Unterstützung des militanten "Jihad" eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der 3. Variante des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG liegt. Gleiches gilt für den Umfang der Waffenexporte der Bundesrepublik Deutschland. Inwieweit es bedenklich sein soll, dass "bei Eingabe von Passentzug unter Google fast ausschließlich Treffer hinsichtlich von Terroristen aus der islamistischen Szene zu verzeichnen sind", ist nicht ansatzweise erkennbar. Nicht einmal dann, wenn eine Recherche in juristischen Datenbanken die nämlichen Ergebnisse zeitigte, wären Bedenken veranlasst.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.