Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2015 - 19 A 1111/12
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
2I. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
31. Der Kläger macht zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel zunächst geltend, der angegriffene Bescheid vom 18. Oktober 2011 sei rechtsfehlerhaft, weil ihm die begehrte Akteneinsicht in den der Entziehungsentscheidung zugrunde liegenden "Report" (gemeint ist offensichtlich der "Prüfbericht zu den Plagiatsvorwürfen gegen Dr. K. D. " der vom Promotionsausschuss eingerichteten Arbeitsgruppe, Blatt 45 ff. der Verwaltungsvorgänge) nicht gewährt worden sei. Der Kläger setzt jedenfalls der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, ein Mangel in Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht sei gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser auf die Versagung von Akteneinsicht anwendbaren,
4vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 29 Rdn. 86; Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 29 Rdn. 36; Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 29 Rdn. 134,
5Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei sowohl in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 20. Juni 2011 als auch mit dem Anhörungsschreiben vom 5. Juli 2011 über den wesentlichen Inhalt des Untersuchungsberichts informiert worden; er habe dazu Stellung nehmen können und auch genommen. Zusätzlich habe er eine eigene umfangreiche Stellungnahme zu allen von Vroni-Plag untersuchten Stellen vorgelegt; nichts anderes als diese Passagen aber habe die Arbeitsgruppe in dem Bericht untersucht. Letztendlich sei die Entscheidung auf die Annahme einer Täuschung aufgrund der vom Kläger selbst eingeräumten Zitierweise gestützt.
6Diese zutreffenden Ausführungen stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage. In der Tat hat die Beklagte in ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, für rund 60 % der Seiten der Dissertation seien Textübernahmen festgestellt, die der Kläger lediglich durch nachgestellte Fußnoten gekennzeichnet habe; der genaue Umfang sei ohne Belang. Der Kläger habe den - teilweisen - bewussten Verzicht auf eine Kennzeichnung der wörtlichen Übernahmen durch An- und Abführungsstriche oder deren optische Hervorhebung ausdrücklich eingeräumt und lediglich in quantitativer Hinsicht in Frage gestellt. All dies stellt der Kläger weiterhin nicht in Abrede. Namentlich hat er von Beginn an eingeräumt, einen erheblichen Teil der umfangreichen wörtlichen Textübernahmen - teils einschließlich der darin enthaltenen Fußnoten - lediglich durch Fußnoten gekennzeichnet zu haben. So hat er bereits in seiner E-Mail vom 14. Mai 2011 erklärt, (wörtliche) Zitate teils durch Einrückung und kursive Schrift, teils durch An- und Abführungszeichen, teils aber auch nur durch Fußnote ausgewiesen zu haben. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 hat er ausgeführt, letztgenannte Zitierweise ziehe sich durch die gesamte Dissertation hindurch; ca. 36 % des Fließtextes entsprächen der von ihm "genutzten" Zitierweise. Für ca. 10 % des gesamten Textes hat er überdies eingeräumt, dass bei Fremdtextübernahmen die Zuordnung der Fußnoten zumindest nicht eindeutig sei und vereinzelt jede Kennzeichnung fehle. In der Sitzung am 20. Juni 2011 hat der Kläger die Vorgehensweise, wörtliche Textübernahmen lediglich durch Fußnoten auszuweisen, als "charakteristisch" für seine Arbeit bezeichnet. Angesichts all dessen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die bemängelte Verweigerung von Akteneinsicht in den Bericht der Arbeitsgruppe von Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewesen sein kann. Das Zulassungsvorbringen, es hätte "die Möglichkeit gegeben (…), bei einer Stellungnahme nach Akteneinsicht Gremiumsmitglieder zu einer anderen Meinung zu bringen", erschöpft sich in einer Spekulation ohne Substanz; der Kläger lässt es an einer Darlegung dazu fehlen, was er dann hätte vortragen können, und insbesondere, aufgrund welcher Zusammenhänge er das, was er im Übrigen selbst eingeräumt hat, dann hätte in Abrede stellen sollen.
72. Der Kläger dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Es kann auf sich beruhen, ob das rechtswidrige Unterbleiben eines Widerspruchsverfahrens auf einen Verfahrensmangel führt, der dem angegriffenen Verwaltungsakt selbst anhaftet. Denn ein Widerspruchsverfahren war im Streitfall nicht statthaft.
8Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Auffassung von Bausback (Zur und für die Beibehaltung des Widerspruchsverfahrens als Regelrechtsbehelf im Rahmen universitärer Abschlussprüfungen, NWVBl 2008, 296 [297]), wonach die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch das Bürokratieabbaugesetz II Prüfungsordnungen der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen nicht erfasse. Diese Ansicht hat - soweit ersichtlich - Gefolgschaft zu Recht nicht gefunden. Für die am 18. Oktober 2011 erlassene streitgegenständliche Verfügung ist maßgeblich § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30; inhaltsgleich § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NRW in der Fassung vom 9. Oktober 2007, GV. NRW. S. 393). Ihr zufolge bedurfte es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden war und keiner der in Absätze 2 und 3 geregelten Ausnahmetatbestände eingriff. Der Landesgesetzgeber hat dieser Regelung ersichtlich Geltung allgemein auch für den Bereich der Hochschulen zugemessen. Andernfalls wäre unverständlich, dass in § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) JustG NRW Verwaltungsakte, die von bei den staatlichen Hochschulen eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden, von der Regelung des Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen werden.
9Vgl. noch deutlicher § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung, wonach in Hochschulangelegenheiten generell der Widerspruch nicht gegeben ist.
10Für die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AG VwGO NRW bzw. § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW, wonach die Regelung des Absatz 1, also die Abschaffung des Vorverfahrens, nicht gilt für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, ist nicht der Gesichtspunkt der Hochschulautonomie maßgeblich. Leitend ist insoweit vielmehr die Erkenntnis, dass es aus Gründen des Grundrechtsschutzes notwendig ist, die Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfbarkeit solcher Prüfungen - die im Übrigen nicht nur von Hochschulen durchgeführt werden - durch eine gegenständlich unbeschränkte verwaltungsinterne Nachprüfung zu kompensieren. Die Gesetzesbegründung bezieht sich insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach mit Blick darauf, dass berufsbezogene Prüfungen intensiv in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl eingreifen und die gerichtliche Kontrolle gerade im Bereich der Bewertung von Leistungen an Grenzen stößt, der Grundrechtsschutz des Prüflings durch die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zu bewirken und dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen, um damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Prüfungsentscheidungen zu erreichen.
11Vgl. LT-Drucks. 14/4199, S. 8.
12Eine Verletzung der Hochschulautonomie liegt in der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens auch für den Bereich der Hochschulen nicht, weil jene die Gewährleistung eines solchen verwaltungsprozessualen Vorverfahrens nicht umfasst. Der Hochschule kommt die Kompetenz zur Regelung von Hochschulprüfungen (§ 64 HG NRW) und Promotion (§ 67 Abs. 3 HG NRW) zu; ihr fehlt als Satzungsgeber die Regelungskompetenz für eine Normierung des Vorverfahrens als verwaltungsprozessuale Sachurteilsvoraussetzung, die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den Gesetzgeber zu erfolgen hat.
13Vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 68 Rdn.122; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 68 Rdn. 24.
14Es ist auch nicht anzunehmen, dass mit der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 4. Juni 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn 40. Jahrgang Nr. 08 vom 10. Juni 2010, im Folgenden: PO) ein eigenständiges, von § 68 Abs. 1 VwGO unabhängiges Vorverfahren etabliert werden sollte. Für eine solche Annahme reicht die bloße Erwähnung des Widerspruchs in § 3 Abs. 2 und 3 PO ohne jegliche nähere Regelung etwa zu Form und Frist eines solchen Widerspruchs und das weitere einzuhaltende Verfahren nicht aus. Beide Bestimmungen beschränken sich auf Regelungen über die Zuständigkeit - unter anderem - für Entscheidungen über Widersprüche; sie setzen Regelungen darüber, wann ein Widerspruch als Rechtsbehelf gegeben ist, ersichtlich voraus. Die Vorschriften sind mit dem Inkrafttreten von § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NRW bzw. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in der oben genannten Fassung auch schon deshalb nicht obsolet geworden, weil diese Vorschriften in ihrer zeitlichen Geltung (zunächst) limitiert waren.
153. Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht des Weiteren zu Unrecht, vor "die Beweislage verkannt" zu haben. Die Beanstandung, es fehlten ausreichende Feststellungen dazu, "wer denn wie getäuscht worden sein soll", ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr näher ausgeführt, der Kläger habe bei der Erstellung und Einreichung seiner Dissertation getäuscht, weil er wahrheitswidrig bei Zulassung zur Promotion eidesstattlich erklärt habe, "die Stellen der Arbeit - einschl. Tabellen, Karten, Abbildungen usw. -, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen" seien, kenntlich gemacht zu haben. Entgegen dieser Versicherung habe er die in ihrem Wortlaut entnommenen Stellen seiner Arbeit nicht hinreichend kenntlich gemacht und diese so als eigene Leistung ausgegeben. Allein die - vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 eingeräumte - unzureichende Kenntlichmachung von Fremdtextübernahmen im Umfang von ca. 10 % des gesamten Textes begründe die fehlende Übereinstimmung der von ihm verfolgten Verfahrensweise mit der abgegebenen Erklärung. Unabhängig von dieser Erklärung seien wortwörtliche Übernahmen grundsätzlich als solche kenntlich zu machen. Aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Täuschung seien die für die Entscheidung zuständigen Gutachter dem Irrtum unterlegen, nur die besonders (durch Anführungszeichen) gekennzeichneten Stellen seien wörtliche Übernahmen, die durch Fußnoten gekennzeichneten Stellen hingegen eigene Worte des Klägers, in denen er sich mit den angegebenen Werken auseinander setze.
16Auch die Feststellungen zum Vorsatz sind entgegen der Auffassung des Klägers auf eine zureichende Tatsachengrundlage gestützt ungeachtet des Umstands, dass das originale Korrekturexemplar nicht mehr zur Verfügung stand. Wie bereits oben ausgeführt, gesteht der Kläger zu, einen erheblichen Teil der umfangreichen wörtlichen Textübernahmen lediglich durch Fußnoten gekennzeichnet zu haben, dies teils einschließlich der darin enthaltenen Fußnoten und für ca. 10 % des gesamten Textes so, dass eine Zuordnung der Fußnoten zu eigenem oder fremden Text nicht eindeutig sei. Die Gutachter der Dissertation, Prof. Dr. L. und Prof. Dr. I. , haben in ihren Stellungnahmen vom 2. und 13. Juni 2011 sowie vom 3. Juni 2011 sowie in den Sitzungen des Fakultätsrats am 20. Juni 2011 und am 13. Juli 2011 erklärt, ihnen sei der Umfang übernommener Fremdtexte seinerzeit nicht aufgefallen oder sonst bekannt gewesen; wäre das der Fall gewesen, wäre die Arbeit nicht angenommen worden. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft und musste dem Kläger klar sein. Demgegenüber bleibt der Vortrag des Klägers ohne Substanz, die jetzt bemakelten Fehler seien, wie er wiederholt bekundet habe, nach seiner Erinnerung bereits Gegenstand der Betreuungsgespräche gewesen. Auf die Frage, ob die Gutachter den Umfang der Textübernahmen bei genauerer Prüfung hätten erkennen können oder müssen, kommt es nicht an; derartige Betreuungs- oder Sorgfaltsmängel auf Seiten der Getäuschten ließen weder die Täuschung noch den Täuschungsvorsatz entfallen.
17Vgl. Löwer, Aus der Welt der Plagiate, Rechtswissenschaft 2012, 116 (137 f.).
18Für den Täuschungsvorsatz des Klägers spricht nach Auffassung des Senats im Übrigen namentlich der Umstand, dass dieser einen - geringen - Teil seiner Fremdtextübernahmen durch An- und Abführungszeichen oder kursive Schreibweise als solche gekennzeichnet hat, den überwiegenden Teil jedoch nicht. Gerade diese differenzierte Vorgehensweise lässt darauf schließen, dass der Kläger den Umfang der wörtlichen Übernahmen verschleiern wollte. Seine Erklärung, er habe die ordnungsgemäßen Kennzeichnungsweisen genutzt, wenn er Aussagen besonders habe hervorheben wollen, und darauf ansonsten aus Gründen der Lesbarkeit verzichtet, ist unglaubhaft.
19Angesichts dessen ist nicht entscheidend, dass das originale Korrekturexemplar nicht mehr zur Verfügung stand.
204. Auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die "1-Jahres-Regel nach Bekanntwerden von Vorwürfen für die Rücknahmeentscheidung verkannt", bleibt ohne Erfolg. Mangels näherer Darlegung ist anzunehmen, dass der Kläger mit dem Einwand geltend machen will, die Entziehung des Doktorgrades sei in seinem Fall gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossen. Dabei lässt er es jedoch schon an jeder Auseinandersetzung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts fehlen, wonach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW jedenfalls nach § 48 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW unanwendbar ist.
21II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass eine diese Alternativen erfüllt wäre.
22Es ist zunächst nicht ansatzweise ersichtlich, dass tatsächliche Schwierigkeiten bestünden, weil es - wie der Kläger meint - eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte. Die sachliche Grundlage der Entscheidung steht nicht in Frage; namentlich stellt der Kläger nicht in Abrede, weithin wörtliche Textübernahmen lediglich durch ‑ teils nicht eindeutig zuzuordnende - Fußnoten gekennzeichnet zu haben. Angesichts dessen ist schon ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht zu erkennen, zu dem ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen sein sollte.
23An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen. So liegt es hier. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag es auch insoweit an näherer Darlegung fehlen lässt, begründet namentlich der Umstand, dass der Fußnotenapparat vollständig sein mag, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Einen Rechtssatz des Inhalts, "alle Fehler seien gleich zu behandeln", ist dem angegriffenen Urteil entgegen der Behauptung des Klägers nicht zu entnehmen. Dass ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft war und eine Verjährungsregelung nicht besteht, lässt sich ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren feststellen (vgl. oben I. sowie nachfolgend III.)
24III. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage aufzuwerfen und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
25Dem Vorbringen des Klägers, ein Fall wie der Vorliegende sei bislang noch entschieden, ist schon keine klärungsbedürftige Frage zu entnehmen.
26Die Frage,
27"ob tatsächlich im universitätsautonomen Bereich das Widerspruchsverfahren abgeschafft werden kann und im konkreten Falle angesichts der konkreten Promotionsordnung abgeschafft wurde",
28lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im oben erläuterten Sinne entscheiden.
29Die Frage,
30"inwiefern für die Revidierung von Promotionsentscheidungen Verjährungsregeln de lege lata bereits gelten",
31lässt sich gleichfalls ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im verneinenden Sinne beantworten. Der Zulassungsantrag verweist für seine Auffassung, bereits dem geltenden Recht seien für die Revidierung von Promotionsentscheidungen Verjährungsregeln zu entnehmen, auf Art. 1 GG und eine "Gesamtanalogie". Art. 1 GG zwingt zu der Annahme, es gelte bereits jetzt eine - welche? - Verjährungsfrist, jedoch schon deshalb nicht, weil die vom Kläger insoweit angeführten Gesichtspunkte - namentlich der Zeitablauf seit der Verleihung des Doktorgrades und der nach Ansicht des Klägers daraus erwachsende Vertrauensschutz - im Rahmen des durch die Ermächtigungsgrundlage eröffneten Ermessens berücksichtigt werden können;
32vgl. Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3 (26) sowie auch Doerfer, Die Verjährung im Promotionsrecht, WissR 2012, 227 (238); OVG NRW, Urteil vom 8. November 2012 - 11 A 1548/11 -, juris Rdn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 -, juris Rdn. 189 ff; VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2001 - 1 K 1475/00 -, juris Rdn. 24,
33hierbei bildet jedoch der Umstand, dass die Verleihung durch Täuschung erwirkt ist, einen gewichtigen gegenläufigen und Vertrauensschutz weitgehend ausschließenden Belang.
34Vgl. auch Gärditz, a.a.O., S. 26.
35Im Hinblick auf eine "Gesamtanalogie" legt der Kläger - unter anderem - nicht dar, dass die erforderliche planwidrige Regelungslücke besteht. Der Umstand, dass in der rechtspolitischen Diskussion verschiedentlich die Verankerung einer zeitlichen Grenze für die Rücknehmbarkeit der Verleihung akademischer Grade gefordert wird, belegt - gerade - nicht, dass eine solche Grenze de lege lata bereits besteht. Auch die tragenden Gründe von Verjährungsregelungen,
36dazu wiederum Doerfer, a.a.O., S. 235,
37zwingen nicht zu einer solchen Annahme.
38IV. Soweit mit dem Antrag der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht wird, verfehlt der Kläger bereits die Darlegungsanforderungen, da er die unzureichende Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung ohne nähere Erläuterung nur behauptet. Im Übrigen ist ein solcher Mangel nicht ersichtlich. Namentlich die in anderem Zusammenhang erwähnte Beanstandung, die Gutachter der Dissertation seien nicht als Zeugen gehört worden, begründet einen Verfahrensmangel nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter es unterlässt, von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen.
39Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen.
40Der anwaltlich vertretene Kläger hat indessen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt. Eine Sachverhaltsaufklärung drängte sich aus den oben dargelegten Gründen auch nicht auf.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (ebenso nunmehr 18.7 des Streitwertkatalogs 2013).
42Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.