Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2014 - 18 A 979/12
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2012 ist wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es durch die Berichterstatterin (vgl. §§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 5 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil ihre Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Das innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags erfolgte Vorbringen begründete nach summarischer Prüfung nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Soweit die Kläger im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr geltend machten, die Gesetzesverstöße seien vor dem Hintergrund schwieriger asylrechtlicher Situationen erfolgt, fehlte es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das einen solchen Zusammenhang angesichts der erheblichen Zeitspanne zwischen Einreise und Asylantragstellung einerseits und andererseits dem Umstand, dass die Asylbeantragung kurz vor der beabsichtigten ‑ und sodann vorgenommenen ‑ Eheschließung erfolgte, verneint hat. Schon aus diesem Grunde hätten auch die Einwendungen gegen die von dem Verwaltungsgericht verneinte Geringfügigkeit der begangenen Straftaten nicht durchgegriffen. Aus welchem Grunde eine Verurteilung zu einer Geldstrafe ungeachtet ihrer konkreten Höhe generell eine Geringfügigkeit des Rechtsverstoßes begründen sollte, war ebenfalls weder dargelegt noch sonst erkennbar. Soweit die Kläger geltend machten, die Beklagte habe ausweislich des Sitzungsprotokolls „Satz 2“ der Ziffer 5 ihrer Ordnungsverfügung und damit die Anknüpfung des Fristlaufs an die Ausreise aufgehoben, wäre auch dieser Einwand erfolglos geblieben. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2000 ‑ 11 VR 4.99 ‑ und vom 23. Oktober 1985 ‑ 7 B 193.85 ‑, jew. juris). Denn erkennbar gemeint war ‑ je nach Lesart der Gliederung des Entscheidungsausspruchs der Ordnungsverfügung ‑ Satz 3 bzw., was inhaltlich keinen Unterschied macht, Absatz 2 der Ziffer 5. Dass dies auch die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht anders gesehen haben, folgt schon aus ihrem im Anschluss an die Erklärung der Beklagten neu gefassten und zu Protokoll erklärten Klageantrag, der insoweit ‑ hätte die Beklagte tatsächlich Satz 2 aufgehoben ‑ nicht mehr verständlich gewesen wäre.
4Eine Berücksichtigung der geänderten Sachlage im Hinblick auf die durch den Kläger inzwischen erworbene Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 kam nicht in Betracht, da diese erstmals (über ein Jahr) nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen worden ist. Neuer Tatsachenvortrag sowie Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind im Zulassungsverfahren jedoch grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bis zum Ablauf der Begründungsfrist erfolgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 7 AV 2.03 ‑ und vom 11. November 2002 ‑ 7 AV 3.02 ‑, jew. juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 124 Rn. 26k. f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund waren die Verfahrenskosten auch nicht deshalb der Beklagten aufzuerlegen, weil diese, um den geänderten Umständen Rechnung zu tragen, nach zwischenzeitlicher Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG die Ordnungsverfügung aufgehoben hat.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
6Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.