Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. März 2014 - 18 A 2326/11
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag wird abgelehnt. Aus den Darlegungen in der Zulassungsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen zunächst nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht Ermessensfehler im Hinblick auf die nach § 7 Abs. 2 AufenthG getroffene Entscheidung über die Verkürzung der Geltungsdauer der dem Kläger ursprünglich bis zum 13. Juli 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis verneint hat.
4Das dagegen unter Berufung auf Formulierungen in der Verkürzungsentscheidung vom 14. März 2011 gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
5Der Beklagte hat ausweislich der Begründung der Verkürzungsentscheidung erkannt, dass diese Entscheidung vom Gesetzgeber als Ermessenentscheidung konzipiert ist. Dass der Beklagte den Umfang des ihm eröffneten Ermessensspielraums verkannt hätte, lässt sich nicht aus der von ihm – im Anschluss an die Prüfung schutzwürdiger Belange des Klägers – verwendeten Formulierung herleiten „Aus den vorgenannten Gründen ist die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nachträglich zu befristen“. Hieraus kann nicht gefolgert werden, der Beklagte sei von einer Ermessensreduktion „auf Null“ ausgegangen und habe damit fehlerhaft übersehen, dass ihm etwa auch ein Absehen von der Verkürzungsentscheidung möglich gewesen wäre. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die zitierte Formulierung „ist“ sich bezieht auf die einer gerichtlichen Kontrolle entzogene und von der Behörde zu beantwortende Frage nach der zweckmäßigen innerhalb der rechtlich möglichen Entscheidungen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts“). Eine gegenteilige Annahme ist auch nicht gerechtfertigt mit Blick auf Nr. 7.2.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 7 AufenthG, wonach grundsätzlich von einer nachträglichen zeitlichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis abgesehen kann, wenn deren Geltungsdauer nur noch sechs Monate beträgt und keine gewichtigen Gründe für eine umgehende Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorliegen. Diese Option war angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (u.a. erstmalige Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis im unmittelbaren Anschluss an die Einreise ins Bundesgebiet) eher fernliegend. Wenn sich der Beklagte damit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist dies demnach kein Indiz für einen Ermessensfehler.
6Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem in der Zulassungsbegründung thematisierten Verhältnis von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis: Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht gegen das in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltene Diskriminierungsverbot verstößt.
7Nach den Grundsätzen, die der EuGH zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift in Art. 40 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko entwickelt hat, kann aus dem Diskriminierungsverbot nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Aufenthalt hergeleitet werden, und zwar dann, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf den Aufenthalt. Dies wäre der Fall, wenn die Geltungsdauer der dem Betroffenen gewährten Aufenthaltserlaubnis kürzer als die der Arbeitserlaubnis wäre und der Mitgliedstaat vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hätte, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates rechtfertigen zu können. Ob eine derartige Konstellation gegeben ist, also insbesondere auch, ob die Arbeitserlaubnis zeitlich über die Aufenthaltserlaubnis hinausreicht, richtet sich grundsätzlich nach nationalem Recht und ist von den nationalen Gerichten zu entscheiden.
8EuGH, Urteil vom 2. März 1999 – C – 416/96 – (El-Yassini), juris Rn. 62 ff.; Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2010 – 18 B 471/09 – und vom 2. März 2011 – 18 B 153/11 - .
9Auf diese – später vom EuGH,
10Urteil vom 14. Dezember 2006 – C-97/05- (Gatoussi), juris Rn. 29 ff.,
11zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien weiterentwickelten - Grundsätze hat der EuGH sodann auch im Rahmen der Prüfung von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 Bezug genommen.
12EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – C-4/05- (Güzeli), juris Rn. 52.
13Die demnach den nationalen Gerichten obliegende Prüfung, ob die Arbeitserlaubnis zeitlich über die Aufenthaltserlaubnis hinausreicht, hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Dabei ist es zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dies hinsichtlich der dem Kläger erteilten Arbeitserlaubnis nicht der Fall ist, weil die Gültigkeitsdauer seiner Arbeitserlaubnis von vornherein an den Fortbestand des Aufenthaltsrechts gekoppelt war. Fehle es – so das Verwaltungsgericht - hinsichtlich der Erwerbstätigkeit an einer eigenständigen, dem Kläger verliehenen Position, werde durch die nachträgliche Befristung auch nicht darin eingegriffen. An der Richtigkeit dieser Annahme begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Der Senat versteht den auf S. 6 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes (dort letzter Absatz) entwickelten Gedankengang des Klägers wie folgt: Wegen der aus § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG resultierenden Fortbestandsfiktion des Aufenthaltstitels für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit einerseits und der lediglich gegebenen Vollzugshemmung der Klage gegen die Verkürzungsentscheidung andererseits gehe die Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis über die der Aufenthaltserlaubnis hinaus. Diese Überlegungen begründen jedoch keinen Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Konstellation (Aufschub des automatischen Erlöschens der Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Nrn. 3 bis 6 ArGV),
14BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 – 1 C 18.02 -, juris Rn. 23 ff. (insbes. Rn.26),
15können vorläufige verfahrensrechtliche Positionen des Ausländers, die in erster Linie der Absicherung bis zur unanfechtbaren Klärung der Rechtslage dienen, keine über das Aufenthaltsrecht hinausgehende Rechtsposition i.S. der oben zitierten Rechtsprechung begründen. Es kann hier offenbleiben, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist in Fällen, in denen dem Ausländer ursprünglich eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war, deren Geltungsdauer über die der Aufenthaltserlaubnis hinausging.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 -, juris Rn. 18.
17Eine vorläufige verfahrensrechtliche Position zur Absicherung bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens begründet aber jedenfalls dann keine auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 führende Rechtsposition, wenn – wie im vorliegenden Fall - die Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis von vornherein an die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gebunden war.
18Lediglich eine solche vorläufige verfahrensrechtliche Position im vorgenannten Sinne wird durch § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründet. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht i.S.v. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, weshalb sich in Anwendung der Stand-Still-Klausel in Art.13 ARB 1/80 aus der Rechtslage nach dem AuslG 1965 etwa anderes ergeben soll, weil - so der Kläger – „die Klage auch materiellrechtlich aufschiebende Wirkung“ gehabt und die Arbeitserlaubnis unbeschadet einer nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis fortbestanden habe.
19Die durch das Aufenthaltsgesetz vorgegebene Koppelung der Arbeitsgenehmigung an die Aufenthaltserlaubnis ist als solche mit Unionsrecht vereinbar. Dieses zwingt den nationalen Gesetzgeber nicht, der Arbeitserlaubnis eine Bedeutung zuzumessen, aufgrund derer aus der Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann. Dies gilt auch für Fälle einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthalts- und damit auch der Arbeitserlaubnis. Eine andere Frage ist, ob diese Koppelung mit der Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 vereinbar ist.
20Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 ‑ 1 C 16.08 -, juris Rn. 23 ff.
21Ein Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 durch die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung auf den Kläger käme aber nur dann in Betracht, wenn dieser bei Anwendung früheren Rechts,
22zum „dynamischen“ Verständnis des Bezugszeitpunkts in Art. 13 ARB 1/80 vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – C-300/09 – (Toprak) und C‑301/09- (Oguz) -, juris,
23besser stünde als nach dem derzeit geltenden nationalen Recht.
24Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 -, juris Rn. 25.
25Dafür ist nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Dies gilt – so sei unabhängig vom fehlenden Vortrag des Klägers angemerkt - auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 ArGV, wonach die Arbeitserlaubnis seit 1998 auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre zu befristen war. Zur vom Kläger angeblich aufgenommenen Beschäftigung und deren Dauer fehlt es jedoch an dem Darlegungsgebot entsprechenden Angaben, so dass von einer für den Kläger im Vergleich günstigeren – über die Aufenthaltserlaubnis hinausreichende – Befristung der Arbeitserlaubnis nach „altem Recht“ nicht ausgegangen werden kann. Der Kläger hat in der Klagebegründung lediglich behauptet, sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma C. C1. in L. zu befinden. Zum Beweis hat er das Zeugnis des Herrn C. C1. angeboten und eine Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Dezember 2010 vorgelegt. Die sich in diesem Zusammenhang aufdrängende Übersendung eines Arbeitsvertrages ist nicht erfolgt. Aus der vorgelegten Abrechnung geht allenfalls hervor, dass der Kläger im Dezember beschäftigt war. Eine darüberhinausgehende Beschäftigung und damit – im Rahmen der Vergleichsbetrachtung - eine überschießende Arbeitserlaubnis nach „altem“ Recht ist damit nicht dargetan.
26Die als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Frage,
27„ob eine nach neuem Recht erteilte Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen ohne Eingriff in dessen Rechte aus ARB 1/80 nachträglich verkürzt werden kann, insbesondere, wenn dieser zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat“,
28ist nach alledem in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.