Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Dez. 2013 - 16 B 820/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. Juni 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller entsprechend seinem Antrag vom 22. September 2011 eine Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Er kann vorläufig beanspruchen, die am 22. September 2011 beantragte Fahrerlaubnis zu erhalten.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO). Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Ein solcher Fall der Vorwegnahme der Hauptsache, der besondere Anforderungen im Hinblick auf den Anordnungsgrund mit sich bringt, ist hier indessen nicht gegeben. Denn das Begehren des Antragstellers bezieht sich lediglich auf eine vorläufige Regelung. Bezogen auf den begrenzten Regelungszeitraum handelt es sich zwar um die abschließende Gestaltung eines Zustands; das ist aber bei jeder einstweiligen Anordnung der Fall. Eine über den geregelten Zeitraum hinausreichend unabänderliche Regelung ‑ nur eine solche nähme wirklich die Hauptsache vorweg ‑ wird vom Antragsteller nicht begehrt und ist auch nicht nach der Natur der Sache mit seinem Begehren verbunden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2013 ‑ 16 B 1022/13 ‑ und eingehend Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt‑Kommentar (Stand: August 2012), § 123 Rn. 147 ff.
5Ein Anordnungsanspruch ist gegeben.
6Der Antragsgegner und diesem folgend das Verwaltungsgericht gehen insoweit zu Unrecht davon aus, dass dem Wiedererwerb einer Fahrerlaubnis der vormals innegehabten Klassen A1 und B Eignungsdefizite des Antragstellers entgegenstehen. Das folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller als derzeit fahrungeeignet gilt, weil er eine ihm aufgegebene (hier: medizinisch-psychologische) Untersuchung verweigert habe (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Anwendung der Nichteignungsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV stehen möglicherweise schon formelle Mängel der Begutachtungsanordnung des Antragsgegners entgegen. In jedem Fall fehlte es an der materiellen Berechtigung des Antragsgegners, von dem Antragsteller eine neuerliche vollständige Begutachtung zu verlangen, nachdem dieser bereits im Januar 2012 bzw. ‑ nach Beseitigung formaler Beanstandungsgründe und teilweiser Umformulierung durch die beauftragte DEKRA ‑ im Mai 2012 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte.
7Die Begutachtungsanordnung des Antragsgegners, die das Datum des 25. Juni 2012 trägt, konnte gegenüber dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ihm nachteiligen rechtlichen Wirkungen erzeugen. Dabei muss dem Vorbringen des Antragstellers, er habe diese Aufforderung gar nicht erhalten, nicht weiter nachgegangen werden; die Akte enthält allerdings für dieses Aufforderungsschreiben ‑ anders als etwa für die angefochtene Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2012 ‑ weder einen Zustellungsnachweis noch auch nur den sog. Ab‑Vermerk des verantwortlichen Mitarbeiters. In jedem Fall fehlte es in dieser Aufforderung an einer wirksamen Fristbestimmung für die Vorlage des geforderten Gutachtens. Als Fristende für die Vorlage des Gutachtens wird in der genannten Aufforderung der "20.12.2011" angegeben; dies und auch der im Übrigen übereinstimmende Wortlaut der Aufforderung lassen zwanglos darauf schließen, dass der Antragsgegner am 25. Juni 2012 die alte Begut-achtungsanordnung vom 20. Oktober 2011 nochmals ausgedruckt und lediglich mit einem neuen Erstellungsdatum versehen hat, wobei auch die alte, längst überholte Fristbestimmung nicht angepasst worden ist. Abgesehen vom Fehlen der Fristbestimmung konnte der Antragsteller gerade wegen der wortwörtlichen Wiederholung des Aufforderungstextes nicht zwingend davon ausgehen, er müsse wegen der zwischenzeitlich zutagegetretenen Zweifel an den zugrundeliegenden Abstinenznachweisen die gesamte Begutachtung, also auch die unproblematischen, von den aufgetretenen Zweifelsgründen nicht berührten Teile, komplett wiederholen. Der rechtlich unerfahrene und anwaltlich nicht vertretene Antragsteller durfte das Schreiben mit dem Datum des 25. Juni 2012 wegen der Verwendung des alten Aufforderungstextes vielmehr als bloße Erinnerung daran verstehen, dass das im Oktober 2011 geforderte Gutachten noch nicht in vollem Umfang, also einschließlich zweifelsfreier Abstinenznachweise, erbracht worden war. Hierfür sprach auch, dass die Aufforderung keine Begründung dafür enthielt, warum eine Neubegutachtung ‑ sei es eine vollständige, sei es eine teilweise ‑ für erforderlich gehalten wurde. Schließlich ist die Versendung der nur hinsichtlich des Erstellungsdatums aktualisierten "alten" Begut-achtungsaufforderung ‑ insbesondere das Festhalten an der zeitlich überholten Fristsetzung ‑ ganz allgemein und umfassend dem Einwand mangelnder Verbindlichkeit und Ernstlichkeit ausgesetzt; der Antragsteller konnte nach dem Erhalt dieses Schreibens ‑ wenn er es denn überhaupt erhalten hat ‑ begründetermaßen argwöhnen, es müsse bei der Fahrerlaubnisbehörde "irgendetwas schief gelaufen" sein, was er im Übrigen nicht zum Anlass genommen hat, völlig untätig zu bleiben; vielmehr hat er sich um die Beibringung der vom Antragsgegner beanstandenden Abstinenznachweise bemüht und diese schließlich auch dem Antragsgegner vorgelegt.
8Unter den genannten Umständen ergibt sich eine wirksame Begutachtungsanordnung auch nicht bei Einbeziehung der weiteren Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 27. August und vom 10. September 2012. Das erstgenannte Schreiben bezieht sich nicht ausdrücklich auf die vorangegangene Aufforderung vom 25. Juni 2012 mit den darin enthaltenen näheren Maßgaben und Erläuterungen. Es weist lediglich auf die Rückübersendung der Begutachtungsunterlagen durch die DEKRA hin und verlautbart, aufgrund dieses Umstandes werde davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller inzwischen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen habe; es werde um die Vorlage einer Ausfertigung des Gutachtens bis zum 10. September 2012 gebeten. Auch diese kurze Aufforderung verdeutlicht nicht, dass und vor allem warum vom Antragsteller eine vollständige Neubegutachtung gefordert war. Auch diese Aufforderung konnte daher so verstanden werden, dass durch die Nachholung der beanstandeten bzw. mit Zweifeln behafteten Untersuchungen, d.h. durch neue Abstinenznachweise für Cannabis und Alkohol, die im Übrigen schon vorliegende Begutachtung komplettiert werden solle. Nichts anderes gilt für das Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2012, mit welchem dem Antragsteller eine weitere Frist gesetzt worden ist. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen beachtenswert, dass offensichtlich auch die Begutachtungsstelle, also die DEKRA, aufgrund der vom Antragsgegner erhaltenen Informationen nicht von der Erforderlichkeit einer vollständig neuen Begutachtung ausgegangen ist.
9Unabhängig von den dargestellten Bedenken gegen die Annahme, der Antragsgegner habe den Antragsteller formell ordnungsgemäß zu einer umfassenden Neubegutachtung aufgefordert, erwiese sich eine solche Forderung auch aus materiellen Gründen als ungerechtfertigt. Der Antragsteller hat sich auf die Anordnung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2011 hin begutachten lassen; in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch eine psychologische Befunderhebung erfolgt, die im Zusammenwirken mit den medizinischen Untersuchungen und den vom Antragsteller "mitgebrachten" Befunden zu einer positiven Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens des Antragstellers gelangte. Die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vom Antragsteller zu verantwortenden äußerlichen Mängel des im Januar 2012 von ihm vorgelegten Gutachtens, die einer zweifelsfreien Feststellung der Authentizität des Gutachtens entgegenstanden, sind durch das im Mai 2012 vorgelegte Zweitexemplar beseitigt worden. Die fortbestehenden Zweifel des Antragsgegners an der Ordnungsgemäßheit der dem Gutachten zugrunde gelegten Abstinenznachweise sind dadurch obsolet geworden, dass der Antragsteller im September 2012 sowohl für Cannabis als auch für Alkohol die Ergebnisse von Haaranalysen vorgelegt hat, die für etwa neun (weitere) Monate bzgl. Cannabis bzw. drei (weitere) Monate bzgl. Alkohol eine Abstinenz belegen. Da der Antragsteller zwischenzeitlich ein weiteres Zertifikat über eine Haaranalyse des TÜV Nord (Probenentnahme am 23. Oktober 2012) vorgelegt hat, nach dem für die letzten ca. drei Monate keine der aufgeführten Substanzen, darunter Cannabinoide und der Alkoholmarker Ethylglucuronid, nachweisbar waren, wobei allerdings ‑ wie typischerweise bei Haaranalysen ‑ ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden konnte, ist in Verbindung mit den im September 2012 vorgelegten Befunden und den bei der Begutachtung durch die DEKRA am 19. Dezember 2011 gewonnenen Untersuchungsergebnissen (unauffällige Leberwerte, kein Nachweis von Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln im Urin) ein insgesamt hinreichender Abstinenznachweis anzuerkennen. Da im Mittelpunkt der seinerzeitigen psychologischen Exploration die Abstinenzbehauptung des Antragstellers und dessen innere Einstellung zu den Gründen und zur Fortsetzung dieser Abstinenz standen, war für das prognostische Ergebnis der psychologischen Begutachtung unter anderem maßgeblich, ob diese Abstinenz tatsächlich bestätigt werden konnte. Nachdem dies nunmehr der Fall ist und jedenfalls zu wesentlichen Teilen auch schon zur Zeit des Erlasses der die Wiedererteilung der beantragten Fahrerlaubnis ablehnenden Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Oktober 2012 der Fall war, erscheint es als unnötig und daher auch unverhältnismäßig, diesen besonders intensiv in Persönlichkeitsrechte eingreifenden Teil der Begutachtung
10vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 ‑ 1 BvR 689/92 ‑, BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365 = VRS 86 (1994), 1 = juris, Rn. 52 bis 56; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, NJW 2005, 581 = VRS 109 (2005), 300 = DAR 2005, 581 = Blutalkohol 43 (2006), 49 = juris, Rn. 22
11nochmals durchführen zu lassen. Denn wenn die untersuchende Diplompsychologin im Dezember 2011 ‑ auf der Grundlage eines von ihr für plausibel gehaltenen Abstinenznachweises ‑ eine positive Prognose hinsichtlich der Fortsetzung der Abstinenz gestellt hat, spricht nichts Überzeugendes dafür, dass sie oder ein anderer Gutachter bei wiederum glaubhafter Abstinenz nunmehr zu einer anderen Prognose gelangen könnten. Das wäre allenfalls dann anders zu bewerten, wenn sich erwiesen hätte, dass der beim Antragsgegner entstandene Manipulationsverdacht hinsichtlich der vom Antragsteller zum Untersuchungstermin bei der DEKRA im Dezember 2011 vorgelegten Abstinenznachweise den Verdacht einschlösse, der Antragsteller sei in das manipulative Geschehen einbezogen gewesen; das würde auf einen charakterlichen Mangel des Antragstellers hindeuten, der Einfluss auf die durch psychologische Exploration zu ergründende Fahreignungsprognose haben könnte. Für eine solche Beteiligung des Antragstellers spricht indessen nach Aktenlage nichts. Der beim Antragsgegner aufgekommene Manipulationsverdacht bezieht sich ausschließlich darauf, dass die Ärztin aus E. , die beim Antragsteller die Haarprobe entnommen und an das Analyselabor gesandt hat, mit anderweitigen Manipulationsfällen in Verbindung gebracht worden ist, wobei nicht einmal abschließend feststehen dürfte, dass die gegen die Ärztin erhobenen Vorwürfe wirklich zutreffen. Soweit der Antragsgegner ‑ wie aus einem Schreiben an die DEKRA vom 15. Mai 2012 hervorgeht ‑ angenommen hat, der Antragsteller sei nach einer Auskunft der DEKRA vom 13. Februar 2012 mit extrem kurzen Haaren zu der dortigen Untersuchung am 19. Dezember 2011 gekommen, während eine Probe mit 12 cm langen Haaren am 22. Dezember 2011 im Labor eingegangen sei, beruht das auf einem offenkundig fehlerhaften Verständnis des besagten DEKRA‑Schreibens vom 13. Februar 2012. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, im Fall des Antragstellers seien nach nochmaliger Prüfung aller vorliegenden Unterlagen keine Belege dafür gefunden worden, die auf manipulierte oder gefälschte Befunde hinwiesen. Anschließend berichtet die DEKRA in diesem Schreiben von einen anderen Fall, in dem der dort Betroffene etwa zeitgleich über die in Verdacht geratene Ärztin eine Haarprobe eingereicht habe und mit extrem kurzen Haaren zur Untersuchung bei der DEKRA erschienen sei. Diese zusätzliche Information hat der Antragsgegner anscheinend auf den Antragsteller bezogen, was der Wortlaut des Schreibens indessen nicht hergibt. Es fehlt auch jeder sonstige Hinweis darauf, dass sich die seinerzeitige Haarprobe beim Antragsteller ähnlich abgespielt haben könnte wie in dem beschriebenen anderen Fall.
12Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller bzw. seine für ihn Stellung nehmende Mutter haben anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, dass sich das Fehlen der Fahrerlaubnis erheblich belastend auf den in der Berufsausbildung befindlichen Antragsteller auswirkt.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.