Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. März 2014 - 16 B 57/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Dezember 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 6 K 3200/13 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG fehlende aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Aufgrund summarischer Prüfung lässt sich feststellen, dass die Erfolgsaussichten positiv einzuschätzen sind.
3Die mit Ordnungsverfügung vom 10. September 2013 ausgesprochene und auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller rügt wahrscheinlich zu Recht, dass die der Entziehungsentscheidung zugrunde liegende Punkteberechnung unrichtig ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Entwicklung des Punktestandes beim Antragsteller bis zum Jahr 2009, das heißt bis zu seinem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wie folgt dargestellt hat:
4lf. Nr. |
Sachverhalt |
Tattag/Datum |
Rechtskraft/Urteilstag/ Tilgungstermin |
Punkte |
neuer Stand |
1 |
22 km/h |
23.12.00 |
06.03.01 |
1 |
1 |
2 |
Sachbeschäd. |
01.11.00 |
14.03.01 |
1 |
2 |
3 |
Unfallflucht |
01.11.00 |
14.03.01 |
7 |
9 |
4 |
Verwarnung |
05.06.01 |
|||
5 |
25 km/h |
12.07.03 |
04.11.03 |
1 |
10 |
6 |
fahrl. Trunkenh. |
21.01.04 |
20.10.04 |
7 |
17 |
7 |
Handy |
11.01.05 |
14.02.05 |
1 |
18 |
8 |
Auff. AufbSem. |
17.03.05 |
-1 |
17 |
|
9 |
Entz. der Fahrerl. wg. Nichtteilnahme |
16.06.05 |
|||
10 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis |
30.08.05 |
12.10.05 |
6 |
23 |
11 |
Tilgung Nr. 1 |
06.03.06 |
-1 |
22 |
|
12 |
Tilgung Nr. 2 |
14.03.06 |
-1 |
21 |
|
13 |
Fahren ohne Fahrerlaubnis |
07.06.06 |
27.04.07 |
6 |
27 |
14 |
Tilgung Nr. 5 |
04.11.08 |
-1 |
26 |
Dem entspricht auch im Wesentlichen die seinerzeitige Punktebewertung der Antragsgegnerin sowie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass im Gefolge der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Antragsgegnerin, der Vorlage eines die Fahreignung des Antragstellers bescheinigenden Gutachtens durch diesen und schließlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Juli 2009 entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG die Löschung der bis dahin beim Antragsteller aufgelaufenen Punkte eingetreten ist, ohne dass dem § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG entgegenstünde. Zwar ist die Löschung vorhandener Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG an die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB geknüpft und nimmt § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG hiervon die ‑ hier gegebene ‑ Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtteilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar aus. Jedoch ist bei wertender Betrachtung ein vom Gesetzgeber nicht berücksichtigter (Sonder‑)Fall gegeben, der im Wege der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Annahme einer vollständigen Punktelöschung Anlass gibt. Der Antragsteller konnte trotz einer auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis diese nicht allein durch die Nachholung des Aufbauseminars bzw. der nachträglichen Vorlage eines Teilnahmenachweises (§ 4 Abs. 11 StVG) wiedererlangen, weil er nach der Fahrerlaubnisentziehung im Juni 2005 in zwei Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist und damit sein Punktestand über die 18‑Punkte‑Marke hinaus angewachsen ist. Aus diesem Grund war es angemessen, dass die Antragsgegnerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2009 von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat, den Antragsteller also im Ergebnis so behandelt hat, als sei ihm zuvor die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 Punkten und mehr (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) entzogen worden. Dann aber ist es nicht nur konsequent, sondern nachgerade zwingend, mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die vorhandenen Punkte zu löschen.
6So in einem vergleichbaren Fall auch VG Hannover, Beschluss vom 7. Oktober 2011 ‑ 9 B 3522/11 ‑, juris, Rn. 23 bis 30; vgl. auch schon VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2010 ‑ 20 A 200.07 ‑, juris, Rn. 19 bis 23.
7Ohne die Löschung seiner bisherigen Punkte hätte der Antragsteller im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis noch immer einen Punktestand von 26 aufgewiesen, so dass die Antragsgegnerin ‑ ohne Ermessensspielraum ‑ gehalten gewesen wäre, ihm die gerade erst nach Maßgabe von § 4 Abs. 11 Satz 1 und Satz 3 StVG erteilte Fahrerlaubnis sofort wieder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, was ein widersinniges Ergebnis gewesen wäre. Es bestand auch nicht die Möglichkeit, dem Antragsteller nach dem Bekanntwerden der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, obwohl ein Punktestand (deutlich) über 18 erreicht war und auch die vorlaufenden Sanktionsstufen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG durchlaufen waren; denn die Fahrerlaubnis war dem Antragsteller bereits auf anderer rechtlicher Grundlage, nämlich nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG, bestandskräftig entzogen worden. Schließlich war dem Antragsteller schwerlich zuzumuten, mit einem Wiedererteilungsantrag zuzuwarten, bis die noch vorhandenen Punkte unter einen Stand von 18 gefallen waren. Denn schon die in obiger Tabelle unter den laufenden Nummern 6, 10 und 13 wiedergegebenen Straftaten ergaben noch im Zeitpunkt des Wiedererteilungsantrags zusammengenommen einen Stand von 19 Punkten. Dabei gilt für die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 21. Januar 2004 ‑ geahndet nach § 316 StGB ‑ eine Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 Buchst. a StVG), beginnend mit dem Tag des (ersten) Strafurteils. Für die gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG einer fünfjährigen Tilgungsfrist unterliegenden weiteren Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis) aus den Jahren 2005 und 2006 hätte nichts anderes gegolten, da deren Tilgung bis zur Tilgung der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2004 gehemmt gewesen wäre (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Ungeachtet eines anzunehmenden Hinausschiebens des Beginns der Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 StVG wäre jedenfalls vor Ende 2014 kein Punktestand unterhalb der Marke von 18 Punkten erreicht worden. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller im Jahr 2009, als er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragte und ‑ rund drei Jahre nach seiner letzten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr ‑ auch zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bereit war, nicht auf eine Wartezeit von mindestens fünf weiteren Jahren verwiesen werden konnte, während er im ‑ rechtsähnlichen ‑ Fall der vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unter sonst gleichen Umständen schon nach einer Wartezeit von sechs Monaten die Fahrerlaubnis hätte wiedererlangen können. Angesichts dieser im Gesetz nicht berücksichtigten und angesichts der Ungewöhnlichkeit der Konstellation wohl auch nicht bedachten Gegebenheiten war es die angemessene Reaktion der Antragsgegnerin, gleichsam auf das nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anzuwendende Wiedererteilungsverfahren nach § 4 Abs. 10 StVG umzuschwenken. Dann ist es aber konsequent, auch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ungeachtet der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG entsprechend anzuwenden. Dafür sprach mit Nachdruck insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller mit dem erfolgreichen Ergebnis der medizinisch-psychologischen Begutachtung die zuvor fraglos berechtigten Zweifel an seiner charakterlichen Fahreignung hatte zerstreuen können.
8Unterstrichen wird dieses Ergebnis dadurch, dass andere rechtlich gangbare Wege zu einer interessengerechten Handhabung des Wiedererteilungsbegehrens des Antragstellers nicht zur Verfügung standen. Insbesondere entbehrte die offenbar der Antragsgegnerin vorschwebende Lösung, den Punktestand des Antragstellers mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bzw. mit dem Nachweis der Teilnahme am Aufbauseminar auf 17 festzulegen, einer rechtlichen Grundlage. Denn eine Verminderung der Punktezahl auf 17 kommt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nur in Betracht, wenn der Punktestand des Betroffenen 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, also insbesondere die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, ergriffen hat. Vorliegend hat die Behörde aber schon im März 2005 und damit vor den Straftaten des Antragstellers, die (erneut) zum Erreichen bzw. Überschreiten der 18‑Punkte‑Marke geführt haben, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gebotenen Maßnahmen ergriffen. Angesichts des vom Antragsteller im Juni 2009 vorgelegten positiven Fahreignungsgutachtens wäre es diesem im Übrigen auch schwerlich zuzumuten gewesen, gleichsam mit der Hypothek eines Punktestandes von 17 belastet von der wiedererteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, denn schon ein einziger vergleichsweise geringfügiger Verkehrsverstoß hätte dann zwingend die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nach sich gezogen. Ebenso wenig kam in Frage ‑ diesen Weg hat offensichtlich die beteiligte Fahrerlaubnisbehörde in dem vom VG Berlin, a. a. O., entschiedenen Fall beschritten ‑, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Beibehaltung des seinerzeitigen Standes von ‑ hier ‑ 26 Punkten wiederzuerteilen, zugleich aber das Verfahren nach dem Punktesystem insoweit in den Anfangszustand zurückzuversetzen, dass er mit der nächsten punktebewehrten Zuwiderhandlung unter Reduzierung des Punktestandes auf 13 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) zu verwarnen war (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG), also wieder mit der ersten Stufe des Sanktionssystems angefangen wird. Denn nach der zweiten Stufe des Vorgehens nach § 4 Abs. 3 StVG folgt bei weiterem Anwachsen des Punktestandes zwingend die dritte Stufe; wenn es wegen einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf der zweiten Sanktionsstufe, also nach § 4 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, bei einem weiteren Anwachsen des Punktestandes auf 18 oder mehr nicht möglich ist, die Fahrerlaubnis ‑ nun als Maßnahme der dritten und letzten Sanktionsstufe des Punktsystems ‑ abermals zu entziehen, ist es nicht gerechtfertigt, einerseits ‑ was die Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG anbelangt ‑ so zu verfahren, als sei das vollständige Sanktionsschema einschließlich der abschließenden Fahrerlaubnisentziehung nach Nr. 3 durchlaufen worden, andererseits aber bezogen auf den Punktestand so zu tun, als befinde man sich noch immer im selben "Durchgang" des Sanktionensystems.
9Gegen die Löschung der Punkte des Antragstellers entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG spricht auch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in den bisher von ihm behandelten Fallkonstellationen eine Ausweitung der Löschungsmöglichkeit von Punkten abgelehnt hat.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 ‑ 3 C 1.10 ‑, BVerwGE 139, 120 = NJW 2011, 1690 = NZV 2011, 516 = VRS 120 (2011), 351 = DAR 2011, 337 = juris, Rn. 10 bis 15 (zur Frage der Gleichsetzung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis mit der Entziehung der Fahrerlaubnis i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG), sowie Urteil vom 27. September 2012 ‑ 3 C 33.11 ‑, NJW 2013, 552 = NZV 2013, 206 = DAR 2013, 221 = juris, Rn. 17 bis 23 (zur Frage der Gleichsetzung der Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Entziehung i. S. d. genannten Bestimmung).
11Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die erweiternde Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, der Gesetzgeber habe im Hinblick ‑ unter anderem ‑ auf die Fälle der Punktelöschung eine Typisierungsbefugnis, die er in der Weise wahrgenommen habe, dass eine Manipulation des Punktestandes durch den Betroffenen bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werde; einem taktisch motivierten Vorgehen des Betroffenen solle möglichst kein Raum gegeben werden.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 ‑ 3 C 1.10 ‑, a. a. O., juris, Rn. 14, und Urteil vom 27. September 2012 ‑ 3 C 33.11 ‑, a. a. O., juris, Rn. 20 bis 23.
13Ein solcherart manipulatives Verhalten liegt in den Fällen der nachträglichen (oder nachträglich bekannt werdenden) Erhöhung der Punktezahl nicht vor. Dass ein Betroffener, dem wegen des Erreichens eines Punktestandes von 14 oder mehr die Absolvierung eines Aufbauseminars aufgegeben worden ist, sich planvoll handelnd in die Situation eines Mehrfachtäters mit 18 Punkten und mehr begibt und damit statt des kleineren Übels des Aufbauseminars das größere (und unwägbare) Übel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auf sich nimmt, indem er gezielt noch eine weitere ‑ ihrerseits mit einer straf‑ oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion verbundene ‑ Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, ist mehr als fernliegend.
14Ist demnach zur Zeit auf der Grundlage folgender Ereignisse bzw. Eintragungen
15lf. Nr. |
Seite der Beiakte |
Sachverhalt |
Tattag/Datum |
Rechtskraft/Urteilstag/ Tilgungstermin |
Punkte |
neuer Stand |
15 |
160 |
MPU |
05.06.09 |
|||
16 |
174 |
Besch. ü. Teiln. an AufbSem |
04.07.05(?) |
|||
17 |
175 Rü. |
Wiedererteilung |
30.07.09 |
0 |
||
18 |
Tilgung Nr. 7 |
14.02.10 |
-1 |
0 |
||
19 |
185 |
32 km/h |
22.07.12 |
11.09.12 |
3 |
3 |
20 |
186 |
22 km/h |
14.02.13 |
22.05.13 |
1 |
4 |
21 |
187 |
27 km/h |
18.05.13 |
05.07.13 |
3 |
7 |
22 |
206 |
22 km/h |
10.05.13 |
09.08.13 |
1 |
8 |
23 |
208 |
Entziehung |
10.09.13 |
von einem Punktestand des Antragstellers von acht auszugehen ‑ wobei dem Antragsteller die letzte Tilgung von Punkten (lf. Nr. 18) nicht zugutekommt, weil es keine negativen Punktestände gibt ‑, erweist sich die verfahrensgegenständliche Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig. Der Antragsteller wäre stattdessen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verwarnen.
17Der Senat weist abschließend und abrundend darauf hin, dass die jüngsten, in rascher Folge begangenen Geschwindigkeitsverstöße des Antragstellers darauf hindeuten können, dass das positive Fahreignungsgutachten in der Sache unrichtig ist. Jedenfalls im Falle weiterer zeitnaher Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr könnte von der Fahrerlaubnisbehörde erwogen werden, dem Antragsteller außerhalb des Punktsystems wegen mangelnder Fahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen oder ihm neuerlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG lässt dies ausdrücklich zu.
18Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 ‑ 16 B 1392/10 ‑, NJW 2011, 1242 (mit Anm. Dauer) = NZV 2011, 215 = VRS 120 (2011), 190 = juris, Rn. 10 (im Einzelfall verneint), vom 29. Juni 2011 ‑ 16 B 212/11 ‑, NJW 2011, 2985 = NZV 2011, 572 = DAR 2011, 718 = juris, Rn. 3 bis 14, vom 7. Oktober 2013 ‑ 16 A 2820/12 ‑, juris, Rn. 15 bis 17 m. w. N., und vom 30. Oktober 2013 ‑ 16 B 1128/13 ‑.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
- 1.
zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, - a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder - b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
- 2.
fünf Jahre - a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a, - b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, - c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
- 3.
zehn Jahre - a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, - b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
- 1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird, - 2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, - 3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt, - 4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
- 1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält, - 2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft, - 3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, - 4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:
- 1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a, - 2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5, - 3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8, - 4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:
- 1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, - 2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.