Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. März 2016 - 16 B 166/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Die vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Wiederherstellung der im Grundsatz bestehenden (§ 80 Abs. 1 VwGO), aber im Einzelfall durch die im (besonderen) öffentlichen Interesse zugelassene behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Fall VwGO) außer Kraft gesetzten aufschiebenden Wirkung erfordert ein Abwägen der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte. Dabei sind in erster Linie die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung zukommenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs von Bedeutung, darüber hinaus aber gegebenenfalls auch das Ergebnis einer weitgehend von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gelösten allgemeinen und umfassenden Interessenabwägung im Sinne einer beide der möglichen Handlungsalternativen ‑ sofortiger Vollzug oder Absehen hiervon ‑ in den Blick nehmenden Folgenbetrachtung.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 ‑ 1 ER 301.92 ‑, NJW 1993, 3213 = juris, Rn. 36 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2004 ‑ 16 B 461/04 ‑, juris, Rn. 4 ff.
5Auf die betroffenen Grundrechte ist dabei in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.
6Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 ‑ 1 BvR 569/05 ‑, NVwZ 2005, 927 = juris, Rn. 23 ff.
7Ergibt danach die summarische Prüfung, dass dem eingelegten Widerspruch bzw. der erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist die aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs wird jedenfalls im Regelfall der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben. Erweist sich schließlich das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache als offen, greift die allgemeine und umfassende Interessenabwägung Platz, wobei auch in deren Rahmen die aufgrund summarischer Prüfung anzunehmende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren ‑ neben anderen Gesichtspunkten ‑ Bedeutung erlangen kann.
8Vgl. auch Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 983 ff. m. w. N.
9Vorliegend bedarf es nicht der näheren Prüfung, ob die Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2016 offensichtlich erfolglos bleiben wird. Denn es lässt sich auf der Grundlage einer überschlägigen Prüfung jedenfalls nicht das Gegenteil feststellen, also eine offensichtlich hohe Erfolgsaussicht der Klage, und die allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
10Die Klage wird mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit nicht schon deshalb Erfolg haben, weil dem Antragsteller keine willensgetragene Einnahme von Cannabis im engeren zeitlichen Umfeld der Verkehrskontrolle vom 19. Oktober 2015 nachgewiesen werden kann.
11Zunächst ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die dem Antragsteller am 20. Oktober 2015 entnommene Blutprobe auch Gegenstand des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum N. vom 16. November 2015 ist, das Ergebnis der Beprobung also dem Antragsteller zuzurechnen ist. Die vom Antragsteller gesehenen Anzeichen für eine Vertauschung von Blutproben bleiben weithin im Bereich von Spekulation, da die relevante Vernülennummer ("230377") ebenso wie die auf dem entsprechenden Klebezettel bzw. handschriftlich genannte Entnahmeuhrzeit ("12.07") sowohl in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei, also auch im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme und darüber hinaus in dem rechtsmedizinischen Gutachten über das Ergebnis der Blutprobe wiederzufinden ist. Soweit am Ende der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige auch von einer Venülennummer "185" die Rede ist, handelt es sich nach der vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Polizei im Landkreis X. vom 22. Februar 2016 um einen Schreibfehler, was schon deshalb plausibel ist, weil, wie auch in der Stellungnahme hervorgehoben wird und im Übrigen dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, sechsstellige und nicht etwa dreistellige Venülennummern üblich sind.
12Auch die Behauptungen des Antragstellers über eine unbewusste bzw. ungewollte Einnahme des Cannabiswirkstoffes THC führen jedenfalls nicht zu überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne einer Offenkundigkeit. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Fahreignungsausschluss wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln ‑ einschließlich Cannabis ‑ grundsätzlich nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden kann, muss auch beachtet werden, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis ‑ von hier 1,6 ng/ml THC im Blutserum ‑ typischerweise ein entsprechender Willensakt vorausgeht. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder ‑ bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf ‑ gekommen sein könnte.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, Rn. 4 ff., vom 27. Oktober 2014 ‑ 16 B 1032/14, juris, Rn. 5 ff., und zuletzt vom 21. Januar 2016 ‑ 16 B 1452/15 ‑, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 ‑ 11 C 06.2695 ‑, juris, Rn. 20.
14Eine solche Darlegung muss sich auch dazu verhalten, wie sich der Betroffene den nach dem angeblich unbewussten Drogenkonsum aufgetretenen abnormen körperlichen oder psychischen Zustand erklärt hat.
15Daran gemessen erweisen sich die Angaben des Antragstellers als unzulänglich. Erste Zweifel weckt bereits die Darstellung, er habe am Abend des 19. Oktober 2015 mit seiner Freundin auf dem Marktplatz in C. am Brunnen gesessen und es habe sich nachfolgend ein Kontakt mit zwei Unbekannten ergeben, die schon vorher an dem Brunnen gesessen hätten. Ein solches ‑ geradezu mediterran anmutendes ‑ Freizeitverhalten nicht nur des Antragstellers, sondern auch weiterer Personen entbehrt der Stimmigkeit, wenn es statt an einem Sommertag an einem Herbstabend mit Temperaturen von sechs bis allenfalls zehn Grad stattgefunden haben soll.
16Zu den Temperaturen am 19. Oktober 2015 an den nächstgelegenen Messstationen Flughafen N. /Osnabrück und Bad Lippspringe vgl. www.wetterspiegel.de unter "Archiv".
17Des Weiteren teilt der Senat auch die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel daran, ob die behauptete Arglosigkeit des Antragstellers bei der Entgegennahme und dem Verzehr der von den "unbekannten jungen Männern" angebotenen Süßigkeiten nachvollzogen werden kann. Im Übrigen wird aber auch nicht plausibel, warum die erwähnten Unbekannten sich in der gemutmaßten Weise verhalten haben sollten, also warum sie den freundlichen Akt des Spendierens von Zigaretten mit dem üblen "Scherz" vergolten haben sollten, dem Antragsteller und seiner Begleiterin mit THC versetztes Konfekt zu schenken, ohne auf dessen Inhalt hinzuweisen. Vor allem aber erweist sich die Darstellung des Antragstellers deshalb als durchgreifend unglaubhaft, weil er nach dem Verspeisen der insgesamt fünf wie Rumkugeln aussehenden Süßigkeiten "keinerlei Auffälligkeiten" bemerkt haben will, obwohl er noch am Mittag des Folgetages einen THC‑Wert in der genannten Höhe aufgewiesen hat und cannabistypische Auffälligkeiten wie Zittern, verengte Pupillen, wässrige bzw. gerötete Bindehäute und glänzende Augen bei ihm festgestellt wurden.
18Es spricht auch deutlich Überwiegendes für einen gelegentlichen, also mehr als nur einmaligen Cannabiskonsum, der in Verbindung mit mangelndem Trennen vom Kraftfahrzeugführen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Entfallen der Fahreignung führt. Der Senat geht jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt.
19Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 10, vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, Rn. 10 bis 15 und vom 23. Juli 2014 ‑ 16 B 823/14 ‑, juris, Rn. 7 bis 11; OVG Schl.‑H., Beschluss vom 7. Juni 2005 ‑ 4 MB 49/05 ‑, NordÖR 2005, 332 = juris, Rn. 4 f., und Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rn. 33; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, Blutalkohol 44 (2007), 190; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NZV 2011, 573,
20Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits kurz nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt ‑ sein Drogenexperiment also um eine gefährliche zusätzliche Komponente erweitert ‑ und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Das berechtigt zu der Erwartung, dass er sich dann jedenfalls ausdrücklich auf einen ‑ für ihn günstigen ‑ Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es dies nicht oder ‑ wie vorliegend der Antragsteller ‑ in unglaubhafter Weise, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Auf die vom Antragsteller angesprochene Frage, ob die vom Verwaltungsgericht aus dem Abbauverhalten von inhalativ aufgenommenem THC gezogene Schlussfolgerung auf einen weiteren Cannabiskonsum des Antragstellers in größerer zeitlicher Nähe zur anlassgebenden Polizeikontrolle auch bei oral eingenommenem THC gezogen werden kann, kommt es daher ‑ abgesehen von durchgreifenden Zweifeln an einer solchen Art der Cannabiseinnahme ‑ vorliegend nicht an.
21Keine abschließende Abschätzung der Erfolgsaussichten des Antragstellers im Klageverfahren ist indessen mit Blick auf das weitere in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannte Erfordernis eines Verstoßes gegen das Trennungsgebotes möglich. Der Senat ist bisher ‑ in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ‑ davon ausgegangen, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum ein mangelndes Trennungsvermögen belegt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssen.
22Dazu grundlegend OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, NJW 2013, 2841 = Blutalkohol 50 (2013), 146 und 196 = NZV 2014, 102 = NWVBl. 2013, 329 = juris, Rn. 34 ff., und vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, VRS 127 (2014), 43 = NZV 2015, 206 = juris, Rn. 31 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2013 ‑ 16 B 771/13 ‑ zum europäischen Forschungsprojekt DRUID sowie Beschluss vom 4. Januar 2016 ‑ 16 E 977/15 ‑, m. w. N. für die obergerichtliche Rechtsprechung.
23Dieser Auffassung lag u. a. der Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 ‑ aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 ‑ zugrunde, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1,0 ng/ml Blutserum liegt.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, a. a. O. = juris, Rn. 36.
25Bei der Grenzwertkommission handelt es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie im Jahr 1994 gegründet wurde und ‑ paritätisch ‑ mit hochqualifizierten Wissenschaftlern besetzt ist.
26Im September 2015 hat die Grenzwertkommission empfohlen, erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen. In der entsprechenden Veröffentlichung in der Zeitschrift Blutalkohol 52 (2015), 322, heißt es u. a.:
27"Die Grenzwertkommission empfiehlt daher auf der Grundlage dieser Ausführungen bei Feststellungen einer THC‑Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV zu verneinen."
28Ob und inwieweit dieser Stellungnahme im Ergebnis und speziell mit Blick auf die in der bisherigen Senatsrechtsprechung verwendeten Obersätze zu folgen ist,
29dies verneinend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4970/15 ‑, juris, Rn. 52 ff.,
30bedarf einer vertieften Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
31So bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 ‑ 16 B 1267/15 ‑, juris, Rn. 25 ff., und vom 23. Februar 2016 ‑ 16 B 45/16 ‑, juris, Rn. 18 ff.
32Lassen sich aus diesem Grund die Erfolgsaussichten der Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung nicht abschließend beurteilen, kann über den Fortbestand der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung nur anhand einer allgemeinen, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens weithin unabhängigen Interessenabwägung entschieden werden. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass für den Antragsteller abgesehen von der Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit bedeutsame Nachteile ‑ etwa für seine Berufsausübung ‑ drohen. Demgegenüber erweisen sich die für einen vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr sprechenden Erwägungen als ungleich gewichtiger. Die vielfältigen geistigen und körperlichen Anforderungen bei der Bewältigung des modernen Straßenverkehrs schließen eine sichere Verkehrsteilnahme aus, wenn infolge der Einnahme von Psychostimulantien die individuelle Leistungsfähigkeit zeitweilig oder dauerhaft spürbar beeinträchtigt wird. Das gilt auch für die Einnahme von Cannabis. Die so heraufbeschworenen Gefahren beziehen sich nicht nur auf das Abstraktum der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auf höchstrangige Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit einer nicht von vornherein abgrenzbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer. Diese drohenden und gegebenenfalls nicht mehr wieder gutzumachenden Schäden für Dritte wiegen zu schwer, als dass es verantwortet werden könnte, dem Antragsteller bis zu einer endgültigen Klärung seiner Fahreignung im Klageverfahren vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 ‑ 16 B 1267/15 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 23. Februar 2016 ‑ 16 B 45/16 ‑, juris, Rn. 32 ff.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.